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Urteil

24 K 4590/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0906.24K4590.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten zu 7/8, der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten - soweit die Kläger sie tragen - vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 23. Januar 1992 geborenen minderjährigen Kindes L1. Für den Besuch von L1 in der Tageseinrichtung für Kinder in der T1straße 00 ab dem 1.8.1995 setzte der Beklagte den Klägern gegenüber Elternbeiträge fest. Auf Antrag erließ er diese Beiträge mit Bescheid vom 4.3.1997 für den Zeitraum vom 1.12.1995 bis 31.12.1997 nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK NRW. 3 Mit Bescheid vom 23. September 1997 lehnte er die Übernahme der Beiträge ab dem 1.12.1997 mit der Begründung ab, die Einkommensgrenze des § 79 BSHG werde überschritten. 4 Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 hiergegen Widerspruch und übersandten noch umfangreiche Unterlagen zur Einkommens- und Belastungssituation der Familie. 5 Mit Bescheid vom 21. April 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das ihm nachgewiesene Einkommen unterschreite den sozialhilferechtlich anerkennbaren Bedarf der Familie um einen monatlichen Betrag von 1.864 DM. Die Angaben seien daher unplausibel und die Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Kläger haben am 27. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung sie noch geltend machen, soweit der monatlich verbleibende Betrag vom Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche, werde der Fehlbetrag durch Überziehung des Kontos ausgeglichen. Der Überziehungskredit werde zum Jahresende durch die Steuerrückerstattung getilgt. Der monatliche Fehlbetrag belaufe sich tatsächlich auf ca. 1.000 DM. Von dem Gehalt des Klägers zu 2. bliebe ein Nettobetrag in Höhe von 2.300 DM nach Abzug der Steuern, Sozialabgaben und dem Unterhalt an die geschiedene Ehefrau. Im Übrigen lebten sie sehr sparsam und nützten alle Sonderangebote und Schnäppchen aus. Die Klägerin zu 1. gehe morgens früh zu Kaisers und erstehe die abgelaufenen und reduzierten Waren sowie täglich reduziertes Obst und Gemüse. Kartoffeln bezögen sie zum Selbstkostenpreis von den Schwiegereltern aus deren Garten. Marmelade werde selbst hergestellt. Fleisch- und Wurstwaren kauften sie gar nicht, weil sie sich vegetarisch ernährten. Getränke kauften sie nicht, weil sie Leitungswasser mit Kohlensäure versetzten. Bekleidung kauften die Kläger für sich nicht und auch keine Möbel. Sie gingen nicht aus, auch nicht ins Kino. Für den Sohn kauften sie Gebrauchtkleidung wie auch Gebrauchtspielzeug. Die Haare würden selbst geschnitten. 7 Die Steuerrückerstattung habe für das Jahr 1997 über 12.000 DM betragen. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Versagungsbescheid vom 23. September 1997 insoweit aufgehoben, als darin die Übernahme des Elternbeitrags für den Monat Dezember 1997 abgelehnt worden ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 23. September 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1998 in der Fassung der Erklärung vom 6. September 2001 zu verpflichten, die für das Kind L1 anfallenden Elternbeiträge vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1998 in voller Höhe zu übernehmen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 17 Die weiter0gehende, zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 keinen Anspruch auf Erlass der gegen sie festgesetzten Elternbeiträge für den Besuch ihres Sohnes L1 in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die dies versagenden Bescheide des Beklagten vom 23. September 1997 und 21. April 1998 in Gestalt der Erklärung (Teilaufhebung) vom 6. September 2001 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 18 Als Anspruchsgrundlage kam hier allein § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die Elternbeiträge auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Frage der Zumutbarkeit gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 76-79, 84 und 85 BSHG, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Dies ist in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Vorliegend war auf der Grundlage der von den Klägern im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben zu ihrer Einkommenssituation nicht feststellbar, dass ihnen die Belastung im streitigen Zeitraum nach den hier anwendbaren sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht zumutbar gewesen sein sollte. 19 Der Beklagte war zunächst als örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig für die begehrte Entscheidung und ging zu Gunsten der Kläger offensichtlich auch davon aus, dass ein Antrag für den streitigen Zeitraum gestellt war. Er hatte den Klägern gegenüber einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 140,-- DM festgesetzt. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass liegen im Zeitraum von Januar bis Juli 1998 nicht vor, weil das monatliche berücksichtigungsfähige Einkommen der Kläger (§§ 76 ff BSHG, dazu im Folgenden unter a)) die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG (im Folgenden unter b)) nicht unterschreitet und der Einsatz des übersteigenden Einkommens nach § 84 BSHG jedenfalls in Höhe der festgesetzten Beiträge angemessen ist (unter c)). 21 a) Während bei der Bemessung der Höhe des Elternbeitrags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 GTK in relativ pauschaler, aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand des im Wesentlichen ungekürzten Bruttoeinkommens nach den Sätzen der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK bestimmt wird, ist im Rahmen des auf Antrag erfolgenden Erlasses nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK eine einzelfallorientierte Betrachtung anzustellen und auf die Einkommensverhältnisse jedes einzelnen Monats abzustellen, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 - . 23 Soweit der Erlasszeitraum auch in die Zukunft reichen soll, wird es von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall für zulässig erachtet, zunächst auf das aktuelle Monatseinkommen bei Antragstellung abzustellen und einen sich hieraus ergebenden Erlass mit der Auflage der Nachreichung von Unterlagen bei geänderten Einkommensverhältnissen unter Kontrolle zu halten. 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 - . 25 Dementsprechend ist für den hier streitbefangenen Zeitraum ab Januar 1998 zunächst das Monatseinkommen für Januar zu ermitteln. Da Anhaltspunkte für eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse für den Zeitraum bis Juli 1998 allerdings nicht ersichtlich sind, wird dieses Monatseinkommen für den gesamten Zeitraum zu Grunde zu legen sein. 26 Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme einiger hier nicht einschlägiger Fälle. Bei der Erzielung von Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist mithin nach § 3 Abs. 3 VO zu § 76 BSHG 27 Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) i.d.F. der Verordnung vom 23.11.1976 (BGBl. I S. 3234). 28 vom Bruttomonatslohn nebst einmaligen Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.ä.), die anteilig auf das Jahr zu verteilen sind, auszugehen. Ausgehend von der Verdienstbescheinigung für Januar 1998 (Bl. 156 Beiakte Heft 1) und der im Jahr 1998 für 1997 erhaltenen Steuerrückerstattung (Bl. 28 Gerichtsakte) 29 nach BVerwG Urteil. v. 18.12.1999, - 5 C 35.97 -, handelt es sich bei einer Steuerrückerstattung um Einkommen i.S.d. § 76 BSHG, das nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG im Jahr der Auszahlung anteilig auf das Kalenderjahr zu verteilen ist; a.A. noch OVG NRW Urteil vom 31.10.1997, - 24 A 2602/95 -; 30 ergibt sich für den Kläger zu 1. folgendes Monatseinkommen: 31 Herr T, Januar 1998 (Bl. 156) brutto 7.350,-- DM PKW 500,-- DM Vermögenswirksame Leistungen 52,-- DM Weihnachtsgeld (wie Vorjahr) : 12 250,-- DM 32 Steuerrückerstattung 12.328,-- DM : 12 1.027,33 DM 33 Einkommen 9.178,33 DM 34 Von diesem Monatseinkommen sind in Anwendung des § 76 Abs. 2 BSHG folgende Absetzungen vorzunehmen: Nr. 1 Steuern auf das Einkommen 2.451,04 DM 35 (die Grundsteuer für die beiden Eigentumswohnungen ist hier nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht auf das Einkommen erhoben wird) 36 Nr. 2 Sozialversicherungsbeiträge 1.058,87 DM Nr. 3 Kranken- und Pflegeversicherungen (Schmidt) 471,75 DM Haftpflicht und „restliche Versicherungen"(Bl. 23GA) 114,-- DM Nr. 4 Werbungskosten (nach Maßgabe der VO zu § 76 BSHG, § 3 Abs. 4 Nr. 1 VO :Arbeitsmittel, ohne Einzelnachweis gem. Abs. 5) 10,-- DM § 3 Abs. 4 Nr. 2 VO: Fahrt zur Arbeit i.V.m. § 4 Abs. 6 Nr. 2a) (max. 40 km): 10 DM pro Km 400,-- DM § 3 Abs. 4 Nr. 3 VO Beiträge zu Berufsverb. (Bl. 28 GA) 36,66 DM Abzüge gesamt 4.542,32 DM 37 Hiernach ergibt sich insgesamt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen (Einkommen abzüglich der Absetzungen) des Klägers zu 1. in Höhe von 4.636,01 DM. 38 Für die Klägerin zu 2. ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung kein berücksichtigungsfähiges Monatseinkommen: Frau L, Januar 1998 (Bl. 23 GA) „Netto" 30,-- DM Kindergeld 220,-- DM Einkommen 250,-- DM In Anwendung der Absetzungen nach 76 Abs. 2 BSHG: Nr. 3 Kranken- und Pflegeversicherungen Körner (Bl. 23 GA) 437,- - DM Abzüge gesamt 437,-- DM Berücksichtigungsfähiges Einkommen 0,00 DM 39 Die Kammer hat kein negatives Einkommen berücksichtigt, weil die Klägerin zu 2. gemessen an § 4 VO zu § 76 BSHG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) keine ausreichenden aussagekräftigen und vollständige Angaben (Steuerrückerstattung für 1997?) zum Einkommen gemacht hat. 40 Das gem. § 79 Abs. 2 BSHG zu bildende gemeinsame Einkommen des Kindes und seiner Eltern beträgt mithin 4.636,01 DM. 41 b) Das vorstehend ermittelte Einkommen unterschreitet auch nicht die Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 BSHG. Die Einkommensgrenze errechnet sich durch eine Addition der in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BSHG genannten Beträge, die der Beklagte für den streitigen Zeitraum in der entsprechenden Höhe angesetzt hat. Im Einzelnen ergibt sich aus folgenden Beträgen: - Grundbetrag 1.031,-- DM - Familienzuschlag x 2 = (432,-- DM x 2) = 864,-- DM - Kosten der Unterkunft (anerkannt) 1.365,-- DM eine Einkommensgrenze in Höhe von 3.260,-- DM. 42 Bei dieser Berechnung ist zu Grunde gelegt, dass der Kläger zu 2. nach seinen eigenen Angaben nicht überwiegend für weitere Personen 43 etwa die geschieden Ehefrau und das aus dieser Verbindung stammende Kind 44 den Lebensunterhalt bestreitet 45 woraus sich anderenfalls weitere Familienzuschläge nach § 79 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergeben könnten; die Kammer hat die insoweit geleisteten Unterhaltszahlungen im Rahmen des § 84 Abs. 1 S. 2 BSHG als besondere Belastungen berücksichtigt, vgl. hierzu im Folgenden unter c); 46 und die Kosten der Unterkunft, in der vom Beklagte festgesetzten und von den Klägern nicht substantiiert angegangenen Höhe, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht in einer den angesetzten Betrag übersteigenden Höhe berücksichtigungsfähig sind. 47 Hieraus ergibt sich für den Monat Januar 1998 aus der Subtraktion der Einkommensgrenze 3.260,-- DM vom Monatseinkommen 4.636,01 DM ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 1.376,01 DM. 48 c) Den Klägern ist der Einsatz des übersteigenden Einkommens (auch) für die Elternbeiträge zumutbar. Nach § 84 Abs. 1 BSHG ist der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind besondere Belastungen des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. 49 Nach Ansicht der Kammer ist es rechtlich nicht zu beanstanden, als besondere Belastungen die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers zu 2. an seine geschiedene Ehefrau und das Kind in Höhe der tatsächlich monatlich geleisteten Zahlungen von 1.000,-- DM zu berücksichtigen. Die weiter geltend gemachten monatlichen Rückzahlungsbeträge von 200,-- DM für ein (Privat-)Darlehen haben dagegen nicht ohne Rücksicht auf den nicht dargelegten Zweck als besondere Belastung berücksichtigt werden können. 50 Allerdings spricht viel dafür, dass diese Verpflichtung - wie aus Bl. 121, 122, 123, 125, der Verwaltungsvorgänge ersichtlich - mit dem Kauf der Wohnungen in Zusammenhang stehen. Damit wäre dies schon über die Wohnungskosten berücksichtigt. 51 Auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen der Kläger und ihres Sohnes L1 verbleibt noch ein übersteigendes monatliches Einkommen von 376,01 DM, mithin in mehr als doppelter Höhe des im streitigen Zeitraum festgesetzten Elternbeitrag von 140,-- DM. Selbst unter Berücksichtigung eines negativen Einkommens der Klägerin zu 1. (siehe oben unter c) am Ende) in Höhe von 187,00 DM verbliebe noch ein den festgesetzten Elternbeitrags übersteigender Betrag. 52 Nachdem schon auf der Grundlage der Angaben der Kläger nicht festgestellt werden kann, dass die Belastung durch die Elternbeiträge für die Kläger und ihr gemeinsames Kind nicht zuzumuten ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens in den Vordergrund der Auseinandersetzung geratene Plausibilitätsberechnung (nachgewiesenes Einkommen abzüglich der nachgewiesenen Ausgaben in Beziehung zum sozialhilferechtlichen Bedarf) 53 vgl. hierzu für den Bereich des Wohngeldrechts BVerwG Urteil vom 30.11.1972 - 8 C 81.71 -, in ZMR 1973, 220 (221); 54 nicht mehr an. 55 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der streitigen Entscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO, wobei maßgeblich zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit (Dezember 1997) aufgehoben und daher dem Klagebegehren entsprochen hat. Die tenorierte Quotelung entspricht dabei dem Anteil (1/8) am streitigen Gesamtzeitraum (verblieben noch 7/8 für Januar bis Juli 1998). 56 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 58