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Urteil

16 A 1323/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0807.16A1323.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eltern u.a. des am 16. März 1988 geborenen Kindes K. . Dieses besuchte ab Mai 1991 die katholische Kindertageseinrichtung D Straße in E. . Seit dem 1. August 1992 wurde es im dortigen Kindergarten als beitragspflichtiges Erstkind geführt. Für den Kindergartenbesuch setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 den ab 1. August 1992 bis einschließlich Dezember 1992 zu entrichtenden Elternbeitrag von 100 DM auf 160 DM herauf und forderte neben den 160 DM für den aktuellen Monat jeweils 60 DM für August bis November 1992 nach. Mit Bescheiden vom 12. Januar 1993 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für Januar 1993 und ab 1. Februar 1993 bis auf weiteres auf 160 DM monatlich fest. Mit Bescheid vom 12. März 1993 wurde der monatliche Betrag ab 1. März 1993 auf 220 DM erhöht. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens betreffend die Festsetzung vom 12. Januar 1993 ist die Veranlagung insgesamt bestandskräftig geworden. 3 Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. Februar 1993 hatten die Kläger gleichzeitig aber auch sinngemäß den Antrag gestellt, ihnen die Elternbeiträge nach § 17 GTK in Verbindung mit § 90 Abs. 3 SGB VIII teilweise zu erlassen. In voller Höhe bedeuteten die Beiträge nach ihrer Auffassung eine nicht zumutbare Belastung, weil das nach Maßgabe des BSHG bereinigte Jahreseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid für 1991 deutlich unter der der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten Einkommensgrenze liege. 4 Nach Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung und weiterer diverser, im wesentlichen seitens des Beklagten angeforderter Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 1993 den Erlaßantrag der Kläger ab, weil ihr Einkommen die nach dem BSHG maßgebliche Grenze übersteige. Die Kläger legten hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, das nach § 76 BSHG anrechenbare Jahreseinkommen in Höhe von 69.400,34 DM liege nach ihren Berechnungen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze des § 79 BSHG in Höhe von 85.018,65 DM. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1993 wies der Beklagte den Widerspruch unter Offenlegung seiner Berechnung als unbegründet zurück. Den Klägern stünde bei einem monatlichen Einkommen nach § 76 BSHG in Höhe von 7.614 DM und einer Einkommensgrenze nach § 79 BSHG in Höhe von 6.564,39 DM ein monatlicher Überschuß von 1.049,61 DM zur Verfügung. Die Tilgungsbeiträge der Eigentumsfinanzierung hätten bei der Einkommensgrenze und die Versicherungsbeiträge zur kapitalbildenden Lebensversicherung bei den Gehaltsabzügen keine Berücksichtigung finden können. Die monatlichen Elternbeiträge überschritten nicht die Grenze von 50 % des Überschusses, bis zu der eine Heranziehung der Eltern als angemessen betrachtet werde. 6 Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Erlaßbegehren weiter verfolgt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Ausgehend von der Lohnabrechnung des Jahres 1992 unterschreite ihr maßgebliches Durchschnittseinkommen pro Monat den Betrag von 7.000 DM, wenn man neben Steuern und Sozialversicherungsabgaben richtigerweise auch die aufgewandten Werbungskosten und alle privaten Versicherungsbeiträge in Abzug bringe. 7 Die Kläger haben beantragt, 8 den Beklagten unter Abänderung seines Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 zu verurteilen, ihnen die Elternbeiträge für den Besuch des Kindergartens durch ihre Kinder zu erlassen. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. 10 Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Das Verwaltungsgericht habe die Einkommensermittlung nach § 76 BSHG insoweit nicht korrekt vorgenommen, als entgegen § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG nicht die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern in Abzug gebracht worden seien. Von den nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG abzurechnenden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung habe das Verwaltungsgericht nur die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Zu Unrecht seien zudem die Aufwendungen für eine Lebensversicherung als nicht einkommensmindernd behandelt worden. Sie stellten sich als reine Risikoabdeckung jedoch als sinnvoll dar, um zu gewährleisten, daß bei einem plötzlichen Unfalltod die Hinterbliebenen nicht der Sozialhilfe anheimfielen. Andererseits habe das Verwaltungsgericht auch einen entscheidenden Fehler bei der Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß § 79 BSHG gemacht. Der Familienzuschlag von 80 % nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG berechne sich ausgehend von einem von der Kammer angenommenen Grundbetrag von 926,-- DM auf 740,80 DM und nicht auf 408,-- DM. 11 Die Kläger stellen sinngemäß den Antrag, 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er macht sich zur Begründung die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen. Danach sei in zutreffender Anwendung des § 76 BSHG von einem um die gesetzlichen Abzüge nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BSHG verminderten durchschnittlichen Einkommen der zurückliegenden 12 Monate von 8.285,45 DM zuzüglich des Kindergeldes von 560,-- DM ausgegangen worden. Die Anrechnung der Beiträge zur Lebensversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG habe unterbleiben müssen, weil es sich um vermögensbildende Ausgaben handele. Aber auch für eine Risikolebensversicherung gelte nichts anderes. Dem Nettoeinkommen der Kläger habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei eine Einkommensgrenze nach § 79 BSHG von 6.564,39 DM gegenübergestellt, denn der Familienzuschlag von 80 % errechne sich nicht vom Grundfreibetrag, sondern vom Regelsatz eines Hilfeempfängers in Höhe von seinerzeit 509,-- DM. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringes der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. 19 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von den Klägern in seiner Auslegung nicht beanstandeten Begehren, den Beklagten zum Erlaß von Elternbeiträgen für den Kindergartenbesuch K. für den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 31. Juli 1993 zu verpflichten, zu Recht abgewiesen. Der einen Erlaß ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 1993 ist in seiner Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1993 im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen erstrebte Ermäßigung der Elternbeiträge. 20 Das ergibt sich für die Monate August 1992 bis Dezember 1992 schon daraus, daß sich der im Widerspruchsschreiben vom 4. Februar 1993 enthaltene Erlaßantrag den Umständen nach nicht auf diesen Zeitraum bezog. In dem Schreiben wird ausschließlich auf die Veranlagung vom 12. Januar 1993 Bezug genommen, die nur die Monate ab Januar 1993 betraf. Demgegenüber war die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Monate August bis Dezember 1992 in Höhe von zunächst 100 DM und dann 160 DM monatlich mit der Nachveranlagung vom 9. Dezember 1992 im Zeitpunkt der Stellung des Erlaßantrages bereits seit fast zwei Monaten abgeschlossen, ohne daß in irgendeiner Weise Umstände für eine Unzumutbarkeit der damit zusammenhängenden Belastung sichtbar oder sonstwie erkennbar geworden wären. Der Erlaßzeitraum beginnt mithin erst mit Januar 1993 und erstreckt sich bis Juli 1993. Der Widerspruchsbescheid ist erst im August 1993 ergangen. 21 Für den Erlaß ab Januar 1993 kommt als Rechtsgrundlage allein § 17 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) in Betracht. 22 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK, der die - insoweit inhaltsgleiche - bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 3 SGB VIII umsetzt, 23 vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1995 - 16 B 120/94 -, 24 sollen die Elternbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 76 bis 79, 84 und 85 BSHG entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Letzteres ist in Nordrhein-Westfalen nicht geschehen. 25 Das bedeutet für die Elternbeiträge nach § 17 GTK, daß gemäß § 84 Abs. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten ist, soweit das nach §§ 76 bis 78 BSHG zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die gemäß § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend und - sieht man von der Frage des für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraumes und dem Problem der Absetzbarkeit der Beiträge zur Lebensversicherung bei der HUK Coburg ab - mit nachvollziehbaren Erwägungen bejaht, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Ungeachtet des Erfordernisses, auf die Einkommensverhältnisse jedes einzelnen Monats abzustellen, und ungeachtet der eventuellen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Lebensversicherung vom Einkommen, die sich nicht entscheidend auf das Übersteigen der Einkommensgrenze auswirkt, lassen sowohl die Zusammenstellung des Einkommens nach § 76 BSHG als auch die Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 79 BSHG rechtserhebliche Fehler nicht erkennen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger günstigere Beurteilung. 26 Entgegen der Auffassung der Kläger sind bei der strittigen Berechnung des Einkommens von den zugrunde gelegten monatlichen Bruttoeinnahmen, wie sie aus der von den Klägern überreichten Lohnbescheinigung der Firma F. vom 22. März 1993 hervorgehen, in jeweils voller Höhe gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG die dort angegebenen Lohn- und Kirchensteuern einschließlich des Solidaritätzuschlages sowie gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG die dort ebenfalls verzeichneten Sozialversicherungsabgaben abgesetzt worden. Die Berechnung nimmt eindeutig die sich nach Abzug dieser Posten ergebenden Nettobezüge mit einer Gesamtsumme von 99.425,45 DM für 12 Monate zum Ausgangspunkt und kommt so auf ein bereinigtes monatliches Durchschnittseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 8.285,46 DM. 27 Für die Frage, ob den Eltern die Belastungen mit den Beiträgen nach dem GTK zugemutet werden können, ist allerdings im Ansatz nicht auf durchschnittliche Monatseinkünfte abzustellen. Ausgangspunkt für die Gegenüberstellung mit der maßgeblichen Einkommensgrenze ist vielmehr das konkrete Einkommen jedes einzelnen vom Erlaßantrag erfaßten Beitragsmonats. Daß das Einkomen jeweils eines Monats maßgeblich ist, ergibt sich dabei bereits aus § 79 Abs. 1 BSHG 28 - vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1970 - 5 C 40.70 -, BVerwGE 35, 360 (361) = FEVS 17, 367 - 29 und findet sich auch in dem hier einschlägigen § 3 Abs. 3 der VO zu § 76 BSHG wieder. Es entspricht dem besonderen sozialhilferechtlichen Grundsatz der Gleichzeitigkeit, abweichend von der pauschalierenden und der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 6 GTK die aktuellen Einkommensverhältnisse im Bedarfszeitraum und dabei für die Dauer des Bedarfs das Einkommen jeweils monatsweise zugrunde zu legen. 30 Dazu etwa Zink in Mergler/Zink, Loseblattkommentar zum BSHG, 15. Lfg. November 1993, § 79 Rn. 28, 18. Lfg. Februar 1996, § 84 Rn. 14. 31 Soweit der Erlaßzeitraum auch in die Zukunft reichen soll, wird die Verwaltungspraxis allerdings im Regelfall zulässsigerweise zunächst auf das aktuelle Monatseinkommen bei Antragstellung oder unmittelbar vor Abgabe der erforderlichen Einkommensangaben abstellen dürfen. Ein danach gebotener Erlaß wird etwa durch die Auflage der Nachreichung von Unterlagen bei geänderten Einkommensverhältnissen unter Kontrolle gehalten werden können. 32 Stellt man im vorliegenden Verfahren richtigerweise auf das jeweilige Monatseinkommen jedes vom Erlaßantrag erfaßten Beitragsmonats ab, ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß die Einkommensgrenze während des gesamten Erlaßzeitraums in hinreichender Deutlichkeit überschritten wird. Dies ergibt sich beispielhaft aus der Einkommensberechnung für Mai 1993 als dem Monat mit den niedrigsten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 33 Danach sind von den Bruttobezügen nach § 76 Abs. 1 BSHG iVm § 3 Abs. 3 der VO zu § 76 BSHG in Höhe von 8.576,18 DM nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG Lohnsteuern (einschließlich Solidaritätszuschlag) in Höhe von 303,83 DM und Kirchensteuern in Höhe von 16,09 DM sowie nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG Beiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von 630 DM und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 234 DM in Abzug zu bringen. Das ergibt einen Zwischenbetrag von 7.392,26 DM. 34 Das im Juni 1992 gezahlte Urlaubsgeld und die Weihnachtssonderzahlung aus November 1992 sind in Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der VO zu § 76 BSHG auf 12 Monate aufzuteilen, 35 vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/ Kunz, Loseblattkommentar zum BSHG, 34. Lfg. September 1996, § 76 Rn. 3 S. 4 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 - V C 118.72 -, ZfS 1974, 238; Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rn. 74 a.E., 36 und als um Steuern und Sozialabgaben verminderte Nettobeträge den 7.392,26 DM zuzuschlagen. Auf das Urlaubsgeld in Höhe von 5.307,84 DM entfallen bei einer Belastung der gesamten Bruttobezüge im Juni 1992 von 15.410,36 DM mit Steuern und Sozialabgaben über 3.250,96 DM (= 21,1 %) anteilige Abzüge von 1.119,95 DM. 1/12 des Nettourlaubsgeldes von danach 4.187,89 DM beträgt 348,99 DM. Auf das Weihnachtsgeld in Höhe von 4.618,43 DM entfallen bei einer Belastung der gesamten Bruttobezüge im November 1992 von 13.838,37 DM mit Steuern und Sozialabgaben über 2.703,41 DM (= 19,53 %) anteilige Abzüge von 901,98 DM. 1/12 des Nettoweihnachtsgeldes von danach 3.716,45 DM beträgt 309,70 DM. 37 Dem unter anteiliger Berücksichtigung der einmaligen Leistungen auf 8.050,95 DM zu veranschlagenden Betrag des um Steuern und Sozialabgaben bereinigten Monatseinkommens für Mai 1993 ist das monatliche Kindergeld von 560 DM hinzuzurechnen. 38 Von der sich danach ergebenden Summe von 8.610,95 DM ist mit dem Verwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ein Abzug von 706,09 DM als Summe aus dem Monatsbeitrag für die Krankenkasse (594 DM) und den anteiligen Kosten für Haftpflichtversicherung (7,61 DM), Unfallversicherung (47,85 DM), Glasversicherung (5,65 DM), Hausratsversicherung (31,15 DM) und Gebäudeversicherung (19,83 DM) zu tätigen. 39 Zugunsten der Kläger geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - zusätzlich von der Abzugsfähigkeit auch der Prämie für die private Lebensversicherung bei der H. C. in Höhe von 318,60 DM monatlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus. Dies ließe sich nicht rechtfertigen, wenn die Versicherung der Vermögensbildung dienen würde. 40 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 (49/50); OVG NW, Urteil vom 13. November 1979 - VIII A 80.78 -, FEVS 28, 412 (414); OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1985 - 4 A 93/82 -, FEVS 36, 108 (119); Brühl, in Bundessozial- hilfegesetz, Lehr- und Praxiskommen-tar - LPK - BSHG, 4. Aufl. 1994, § 76 Rn. 28 m.w.N. 41 Um solche - sozialhilferechtlich nicht geschützte - Kapitalansparungen handelt es sich zwar bei den von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Versicherungen bei der A. , der L. , beim G. und der A Lebensversicherung. Für die Lebensversicherung bei der H. C. unterstellt der Senat hingegen, daß es sich um eine Risikolebensversicherung handelt. 42 Dazu Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rn. 75 S. 85. 43 Die Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen als dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungssumme ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, der sonst durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt werden müßte, und sichergestellt ist, daß die Versicherungsleistungen dazu verwandt werden, diesen Bedarf zu decken. 44 Vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/ Kunz, aaO, § 76 Rn. 35 mit Hinweis auf HessVGH, Urteil vom 22. Juni 1987 - X OE 98/82 -, FEVS 37, 316 (322/ 323); siehe auch Brühl in LPK-BSHG, aaO, § 76 Rn. 28. 45 Die Erfüllung dieser Voraussetzungen erscheint in Anbetracht der persönlichen und familiären Situation der Kläger - der Ehemann ist bei fünf zu versorgenden Kindern alleinverdienend und mit unter 40 Jahren noch nicht in der Lage gewesen, für seine Hinterbliebenen erhebliche Rentenansprüche zu erwirtschaften - nicht ausgeschlossen. 46 Nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Versicherungskosten verbleiben somit 7.586,26 DM. Wenn das Verwaltungsgericht davon nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG weitere 400 DM als Fahrtkosten, 36,42 DM für Arbeitsmittel und 69 DM als Gewerkschaftsbeitrag in Abzug bringt, wird das auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. 47 Beträgt das vollständig bereinigte Einkommen im Mai 1993 danach 7.080,84 DM, übersteigt es die sich nach § 79 BSHG in diesem Monat auf 6.566,39 DM belaufende Einkommensgrenze um 514,45 DM. Dieser Überschuß ist mehr als doppelt so hoch wie der im Mai 1993 geschuldete Elternbeitrag von 220 DM. Sein daher nur begrenzt erforderlicher Einsatz für die Elternbeiträge nach § 17 GTK ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit angesichts des Lebenszuschnitts der Kläger und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach § 84 Abs. 1 BSHG zumutbar. 48 Die Einkommensgrenze des § 79 BSHG in Höhe von 6.566,39 DM ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht unter fehlerhafter Annahme eines zu niedrigen Familienzuschlages nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG bestimmt worden. Die Familienzuschläge sind in ihrer Bemessung nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes nicht an den Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, sondern an den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes angebunden. Dieser Regelsatz betrug im Erlaßzeitraum gemäß der Verordnung zur Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe 1992 vom 25. Juni 1992 (GV NW, S. 235) 509,-- DM, von denen sich richtigerweise aufgerundet 408,-- DM als 80 % errechnen. 49 Zum 1. Juli 1993 erhöhte sich der maßgebliche Regelsatz nach der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 29. Juni 1993 (GV NW, S. 314) zwar auf 514,-- DM, so daß als Familienzuschlag von 80 % aufgerundet jeweils 412,00 DM anzusetzen waren. Zusammen mit dem im Juli 1993 auf 966,-- DM gestiegenen Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergibt sich aber für Juli 1993 eine nur um 64,-- DM auf 6.630,39 DM (3.438,-- DM + 3.192,39 DM Unterkunftskosten) gestiegene Einkommensgrenze, die bei Bruttobezügen aus nicht selbständiger Arbeit für Juli 1993 in Höhe von 10.124,06 DM, die um 1.547,88 DM höher als im Mai 1993 waren, zu keiner anderen Bewertung der Zumutbarkeit führen kann. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 52