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Urteil

1 K 423/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist kassatorisch und daher nach § 26 Abs. 3 GO NRW unzulässig, wenn es sich inhaltlich auf einen früheren Ratsbeschluss bezieht und dessen Korrektur anstrebt. • Ein kassatorischer (unzulässiger) Teil eines Bürgerbegehrens führt nach dem Prinzip der Untrennbarkeit zur Unzulässigkeit des gesamten Begehrens, wenn nicht feststellbar ist, dass das Quorum auch ohne den kassatorischen Teil erreicht worden wäre. • Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW sind Ausschlussfristen; eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein Kostendeckungsvorschlag im Sinne des § 26 Abs. 2 GO NRW muss schlüssige, wenn auch überschlägige Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Kosten und zur haushaltsrechtlichen Deckung enthalten; bloße Verweise sind unzureichend.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Bezug auf früheren Ratsbeschluss und unzureichendem Kostendeckungsvorschlag • Ein Bürgerbegehren ist kassatorisch und daher nach § 26 Abs. 3 GO NRW unzulässig, wenn es sich inhaltlich auf einen früheren Ratsbeschluss bezieht und dessen Korrektur anstrebt. • Ein kassatorischer (unzulässiger) Teil eines Bürgerbegehrens führt nach dem Prinzip der Untrennbarkeit zur Unzulässigkeit des gesamten Begehrens, wenn nicht feststellbar ist, dass das Quorum auch ohne den kassatorischen Teil erreicht worden wäre. • Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW sind Ausschlussfristen; eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein Kostendeckungsvorschlag im Sinne des § 26 Abs. 2 GO NRW muss schlüssige, wenn auch überschlägige Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Kosten und zur haushaltsrechtlichen Deckung enthalten; bloße Verweise sind unzureichend. Die Kläger reichten ein Bürgerbegehren ein, das den Busbahnhof zum Hauptbahnhof verlegen und den Hauptbahnhof als Verknüpfungspunkt von Bus, Bahn und PKW ausbauen sollte; zugleich forderte es die Aufgabe der Planungen für zwei neue Schienen-Haltepunkte und die Erhaltung bzw. Schaffung weiterer Bahnhaltepunkte. Der Rat (Beklagte) hatte in früheren Beschlüssen seit 1990 Planungen zur Verlegung des Hauptbahnhofs und zur Einrichtung der Haltepunkte T1-Mitte und T1-H gefasst; insbesondere vom 18.03.1999 existierte ein nicht bekanntmachungsbedürftiger Ratsbeschluss. Die Kläger legten 6.745 gültige Unterschriften vor, reichten das Begehren jedoch am 6. Juli 2000 ein; der Beklagte stellte die Unzulässigkeit fest mit der Begründung, die Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW sei versäumt worden. Die Kläger rügten, es handele sich überwiegend um ein initiierendes Begehren, die Frist sei eingehalten und die Verwaltung habe zuvor die Formulierung für zulässig erklärt. Zudem sei ein etwaiges Verwaltungsverschulden zu berücksichtigen. • Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; der angefochtene Verwaltungsakt ist die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 26 Abs. 6 S.1 GO NRW. • Auslegung § 26 Abs. 3 GO NRW: Ein Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Ratsbeschluss bereits dann, wenn es sich inhaltlich auf ihn bezieht und dessen Korrektur oder eine wesentlich andere Lösung anstrebt; eine ausdrückliche Nennung des Beschlusses ist nicht erforderlich. • Hier bezieht sich das Bürgerbegehren auf den Beschluss vom 18.03.1999, der die Planungen für die Haltepunkte und die Innenstadtentwicklung mit Einbindung des Busbahnhofs festlegte; die Einreichung am 6.7.2000 erfolgte nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 S.2 GO NRW für nicht bekanntmachungsbedürftige Beschlüsse. • Die Verbindung kassatorischer und initiierender Elemente schafft einen untrennbaren Zusammenhang; nach § 139 BGB/§ 59 Abs.3 VwVfG führt der unzulässige kassatorische Teil zur Unzulässigkeit des gesamten Begehrens, weil nicht festgestellt werden kann, ob das Quorum ohne den kassatorischen Teil erreicht worden wäre. • Fristencharakter: § 26 Abs. 3 GO NRW ist als Ausschlussfrist zu verstehen; eine Wiedereinsetzung nach Analogie zu § 32 VwVfG NRW ist ausgeschlossen, weil der Zweck der Frist (Rechtsklarheit, Vertrauensschutz des Rates) ansonsten unterlaufen würde. • Auch materiell ist das Begehren unzulässig nach § 26 Abs. 2 S.1 GO NRW, weil der vorgelegte Kostendeckungsvorschlag keine hinreichende, auch nur überschlägige Bezifferung der voraussichtlichen Kosten und keine nachvollziehbare haushaltsrechtliche Deckung enthält. • Fehlauskünfte der Verwaltung ändern nichts an der Unzulässigkeit, weil es sich um zwingende gesetzliche Voraussetzungen handelt; eventuelle Ersatzansprüche bleiben unberührt. Die Klage wird abgewiesen. Der Rat (Beklagte) hat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu Recht festgestellt: Das Begehren richtet sich inhaltlich gegen einen nicht bekanntmachungsbedürftigen Ratsbeschluss vom 18.03.1999 und wurde nach Ablauf der hierfür geltenden Dreimonatsfrist eingereicht, weshalb es nach § 26 Abs. 3 GO NRW unzulässig ist. Der kassatorische Teil des Begehrens macht das gesamte Begehren unzulässig, weil die Elemente untrennbar verbunden sind und nicht feststellbar ist, dass das erforderliche Quorum ohne den kassatorischen Teil erreicht worden wäre. Ferner ist der erforderliche Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 GO NRW unzureichend, weil konkrete oder überschlägige Angaben zur Höhe der Kosten und zur Deckung fehlen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.