OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 4143/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0302.1K4143.06.00
9mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚P'. 3 Mit Ratsbeschluss vom 10. Juli 2003 (X 00/0000-00) entschied sich der Beklagte für die Durchführung des Projekts ‚S', ein kombiniertes Strategieprojekt der Wirtschaftsförderung, der Stadtentwicklung und des Stadtmarketings. Gleichzeitig beschloss der Beklagte die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ‚S1' einschließlich der Entwicklung eines entsprechend geänderten Verkehrskonzepts als Kernbestandteil des Projekts ‚S'. Er beauftragte die Verwaltung, einen städtebaulichen Realisierungswettbewerb durchzuführen. Gegenstand der Entwicklungsmaßnahme ist der Bereich entlang des Ostufers der S2 zwischen L-Brücke und T2-Brücke. 4 Am 8. Juli 2004 beschloss der Beklagte (X 00/0000-00), auf der Grundlage des Entwurfs des ersten Preisträgers des Städtebauwettbewerbs ‚S1' ein Teiländerungsverfahren für den Flächennutzungsplan sowie ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ‚S1 - Innenstadt 00' einzuleiten. Dieser Entwurf sieht die Anlage einer Uferpromenade zwischen L-Brücke und T2- Brücke sowie eines Hafenbeckens auf Höhe der T3 Straße und die Ergänzung und Vergrößerung der westlich der G-Straße vorhandenen Bebauung in Richtung S2 Ufer bei Wegfall der S2 Straße vor. Gleichzeitig beschloss der Beklagte, im einzelnen benannte städtebauliche Festsetzungen mit Rechtskraft des neuen Bebauungsplans aufzuheben und Baugenehmigungsgesuche für die von der Planung betroffen Grundstücke gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) zurückzustellen. Außerdem beschloss der Beklagte die Gründung einer Projektentwicklungsgesellschaft zur Umsetzung des Stadtentwicklungsprojekts ‚S1' und die Erarbeitung eines Projektentwicklungs- und Vermarktungskonzepts. Der Beschluss wurde am 30. Juli 2004 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt N öffentlich bekannt gemacht. 5 Im Februar 2006 gründete sich eine Bürgerinitiative ‚P' und organisierte ein Bürgerbegehren zu der Frage: „Sollen die Parkanlage ‚P' und Flächen der S2 Straße vollständig im Besitz der Stadt N bleiben?" Als Begründung war auf den zur Unterschrift ausgelegten Bögen ausgeführt: 6 Die Parkanlage „P" und Teile der S2 Straße zwischen ehemaligem Stadtbad und L-Brücke sollen im Rahmen von S einer Uferpromenade mit hohem Versiegelungsgrad weichen. Es ist beabsichtigt, den Leinpfad durch ein Hafenbecken zu trennen und mehrstöckige Gebäude an der geplanten „S1" neu zu errichten, auch in den P und auf der S2 Straße, die heute eine Hauptverkehrsstraße ist. Die Stadt beabsichtigt, das Projekt „S1" mit privaten Investoren umzusetzen und die städtischen Eigenmittel zur Finanzierung weitgehend durch Grundstücksverkauf sicherzustellen. 7 Die Parkanlage wird von der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur als denkmalschutzwürdig eingeschätzt. Mehrere Naturdenkmale und weitere seltenere Baumarten wurden als erhaltungswürdig eingestuft. Die Anlage ist darüber hinaus Bestandteil der MÜGA und wurde seinerzeit mit öffentlichen Mitteln gefördert. Wenn man die Denkmalschutzeignung der Parkanlage und die Erhaltungswürdigkeit der Bäume ernst nimmt, dürfen die Flächen der P nicht verkauft werden. Die historische P halten wir für unbedingt schützenswert und verbesserungswürdig. Belastbare und klar abgegrenzte Zahlen zu den Kosten für die S1 existieren zur Zeit nicht. Die Einsparungen überwiegen die Kosten für die S1, so dass ein besonderer Kostendeckungsvorschlag nicht erforderlich ist. 8 Als Vertreter des Bürgerbegehrens wurden die Kläger benannt. 9 Am 22. März 2006 reichten die Kläger das Bürgerbegehren mit 10.050 Unterschriften ein, von denen die Stadt N 9.311 als gültig bewertete. 10 Mit Beschluss vom 6. April 2006 stellte der Beklagte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Mit Bescheid vom 24. April 2006 setzte die Oberbürgermeisterin der Stadt N die Kläger über den Beschluss des Beklagten in Kenntnis. Zur Begründung führte sie aus: Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens folge aus § 26 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Bei einer Gesamtbetrachtung der Fragestellung des Bürgerbegehrens und seiner Begründung werde deutlich, dass dieses nicht nur die formale Frage der Eigentumsverhältnisse an den Park- und Straßengrundstücken betreffe. Vielmehr sei es darauf gerichtet, die P unverändert zu erhalten und die Realisierung der Planung für das Projekt ‚S1' in der vom Rat beschlossenen Form (Errichtung eines Hafenbeckens sowie mehrerer mehrstöckiger Gebäude entlang einer neuen Uferpromenade), zu verhindern. Damit sei das Bürgerbegehren gegen die Ratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003 - X 00/0000-00 - und besonders vom 8. Juli 2004 - X 00/0000-00 - gerichtet. Letzterer befasse sich ausdrücklich auch mit der Vermarktung und damit mit dem Verkauf der von der Planung betroffenen Grundstücke. Gemessen an dem Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 halte das Bürgerbegehren jedoch die Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht ein. Außerdem fehle ein Kostendeckungsvorschlag. In der Vorlage für den Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 sei detailliert dargelegt worden, dass das Projekt u.a. aus Grundstückserlösen in Höhe von 10 bis 12 Millionen Euro finanziert werden solle. Das Bürgerbegehren zeige keine Alternative auf, wie diese Finanzierungslücke geschlossen werden solle. Zuletzt sei das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil es auf die Aufgabe des aufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „S1 - Innenstadt 00" gerichtet sei. Damit betreffe es die Aufstellung eines Bauleitplans und habe eine nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ausgeschlossene Angelegenheit zum Gegenstand. 11 Unter dem 5. Mai 2006 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. April 2006 ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Beklagte gehe zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens aus. Das auf die Beibehaltung des städtischen Eigentums an den Grundstücken der P sowie der S2 Straße gerichtete Bürgerbegehren stelle weder ein kassatorisches Bürgerbegehren im Sinne von § 26 Abs. 3 GO NRW dar, noch befasse es sich mit der Bauleitplanung unterliegenden Angelegenheiten. Es existiere bisher kein Ratsbeschluss über den Verkauf der bezeichneten Grundstücke. Vielmehr sei es Aufgabe der aufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 gegründeten Projektentwicklungsgesellschaft, ein Finanzierungs- und Vermarktungskonzept erst zu entwickeln. Auch die Wortbeiträge während der Debatte im Rat vor Beschlussfassung ließen deutlich erkennen, dass ein konkretes Finanzierungskonzept unter Einschluss des Grundstücksverkaufs noch nicht bestanden habe. Ebenso wenig seien die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken Gegenstand der aufgrund des Ratsbeschlusses eingeleiteten Bauleitplanung. Schließlich bedürfe das Bürgerbegehren auch keines Kostendeckungsvorschlags, da es bisher konkrete Zahlen über die in die Projektfinanzierung eingestellten Verkaufserlöse nicht gebe. 12 Auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 13. Juni 2006 wies die Oberbürgermeisterin den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Juni 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung erläuterte sie erneut die bereits im Bescheid vom 24. April 2004 dargelegten Gründe und wies ergänzend darauf hin, dass das Bürgerbegehren von den Initiatoren selbst als ‚gegen S' gerichtet bezeichnet werde. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 20. Juni 2006 zugestellt. 13 Die Kläger haben am 14. Juli 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens weiterverfolgen. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie aus, die weitherzige Auslegung des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 führe dazu, dass jedwedes Bürgerbegehren im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes S unzulässig sei. Damit werde jedoch das den Bürgern durch den Gesetzgeber in die Hand gegebene Instrument des Bürgerentscheids ausgehebelt. Auch das Argument der mangelnden inhaltlichen Bestimmtheit des Bürgerbegehrens könne nicht durchgreifen. Die Bezeichnung ‚S2 Anlagen' bzw. ‚P' für die Grünanlagen am östlichen Ruhrufer sei in der Ner Bevölkerung ein feststehender Begriff und werde sowohl in Planungsunterlagen als auch sonstigen Verwaltungsunterlagen der Stadt N gebraucht. Auf einen fehlenden Kostendeckungsvorschlag könnten sie auch deshalb nicht verwiesen werden, weil insoweit eine Beratung seitens der Verwaltung nicht stattgefunden habe. Dieser hätten vermutlich selbst keine belastbaren Zahlen über die Finanzierung zur Verfügung gestanden. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. April 2006 und seines Widerspruchbescheides vom 19. Juni 2006 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mit der Fragestellung: „Sollen die Parkanlage ‚P' und Flächen der S2 Straße vollständig im Besitz der Stadt N bleiben?" festzustellen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt der Beklagte seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Ein Bürgerbegehren erweise sich auch dann gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW als unzulässig, wenn es Bauleitplanungen der Gemeinde nur mittelbar betreffe, ohne einen entsprechenden Ratsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zu benennen. Denn § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW wolle eine Erweiterung der im Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne formalisierten Bürgerbeteiligung und ein Nebeneinander von Planaufstellungsverfahren und Bürgerbegehren verhindern. Ebenso wenig sei eine Benennung eines konkreten Ratsbeschlusses Voraussetzung, um ein Bürgerbegehren als kassatorisches Bürgerbegehren einzustufen und damit der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW zu unterwerfen. Es sei ausreichend, dass sich das Bürgerbegehren inhaltlich auf den Ratsbeschluss beziehe und auf seine Korrektur gerichtet sei. Hier sehe der Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 eine Veräußerung und Umnutzung der betroffenen Grundstücksflächen vor, während das Bürgerbegehren ein dazu konträres Ziel verfolge. Außerdem ergebe sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens auch aus der mangelnden Bestimmtheit des zur Abstimmung gestellten Begehrens. Die Bezeichnung ‚P' sei keine geläufige Umschreibung für bestimmte Grundstücke, sondern habe erst durch den Planaufstellungsbeschluss Eingang in den Sprachgebrauch gefunden. Die vage Formulierung ‚Flächen der S2 Straße' lasse jede nähere Bestimmung vermissen, welche Flächen der S2 Straße Gegenstand des Bürgerbegehrens und später des Bürgerentscheids sein sollten. Ein demokratisch legitimierter Bürgerentscheid sei aber nur dann möglich, wenn der Bürger unzweifelhaft erkennen könne, für oder gegen welche Maßnahme er seine Stimme abgebe. Auch werde weiterhin der fehlende Kostendeckungsvorschlag gerügt. Ein Verzicht auf den geplanten Grundstücksverkauf führe zu Mindereinnahmen im städtischen Haushalt, die im Falle eines positiven Bürgerentscheids kompensiert werden müssten. Insofern könne auf einen Kostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Beschlüsse des Beklagten vom 6. April und 13. Juni 2006 - den Klägern bekanntgemacht durch die Bescheide vom 24. April und 16. Juni 2006 - sind rechtmäßig. Das durch die Kläger vertretene Bürgerbegehren ist unzulässig. 23 Das Bürgerbegehren ist bereits deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 eingereicht wurde. 24 Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist ein Bürgerbegehren, dass sich gegen einen Ratsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntmachung einzureichen. Diese Frist haben die Kläger nicht gewahrt. 25 Für den die Fristgebundenheit auslösenden kassatorischen Charakter eines Bürgerbegehrens kommt es darauf an, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Text des Bürgerbegehrens ausdrücklich die Aufhebung eines Ratsbeschlusses verlangt oder sich überhaupt damit auseinandersetzt. Gegen einen bestimmten Ratsbeschluss richtet sich das Begehren vielmehr schon, wenn es Ziele verfolgt, die die Umsetzung der Entscheidung der Vertretungskörperschaft tatsächlich vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Andernfalls ließe sich der Schutzgedanke des § 26 Abs. 3 GO NRW - die Beständigkeit der Ratsarbeit - unterlaufen, indem ein der Sache nach verfristetes Begehren formal auf in der Ratsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnte Punkte gerichtet wird, um Fakten zu schaffen, die die Aufgabe der Konzeption des Rates erzwingen. Die Fristgebundenheit eines Bürgerbegehrens entfällt auch nicht schon deshalb, weil es auch Elemente enthält, die bisher noch nicht Gegenstand eines Ratsbeschlusses waren. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NVwZ-RR 03, 584; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2001 - 1 K 423/01 - juris; VG Köln, Urteil vom 31.05.1999 - 4 K 7677/96 -, NWVBl 00, 155. 27 Danach stellt auch das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren ein kassatorisches und deshalb fristgebundenes Bürgerbegehren im Sinne von § 26 Abs. 3 GO NRW dar. Denn es zielt auf eine weitgehende Beibehaltung der Nutzung der Grundstücke entlang des Ostufers der S2 und soll damit mittelbar eine (Teil- )Korrektur des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 erzwingen. 28 Der Beklagte beschloss am 8. Juli 2004, das Konzept des ersten Preisträgers des Städtebauwettbewerbs ‚S1' durch Einleitung eines Teiländerungsverfahrens für den Flächennutzungsplan sowie eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan planerisch auszugestalten und umzusetzen. Dieses Konzept sieht die Ausdehnung der Bebauung in Richtung S2 Ufer unter Einbeziehung der bisher für die S2 Straße genutzten Flächen und eines Teils der Parkflächen sowie eine Neugestaltung des unmittelbaren Uferbereichs vor. Zugleich beschloss der Beklagte, den planerischen Entwicklungsspielraum durch Zurückstellung von Baugesuchen im Planbereich nach Maßgabe des § 15 BauGB abzusichern und nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens die bisherigen Festsetzungen aufzuheben. 29 Demgegenüber zielt das Bürgerbegehren auf die Erhaltung der Parkanlage ‚P' und der S2 Straße und ist damit darauf gerichtet, die Umsetzung des Planungskonzepts des Beklagten in wesentlichen Teilen zu verhindern. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bürgerbegehrens, in der einerseits die Parkanlage als unbedingt schützenswert bezeichnet wird und andererseits die Maßnahmen beschrieben werden, die die Parkanlage sowie die S2 Straße in ihrem Fortbestand gefährden. Die Formulierung „Wenn man die Denkmalschutzeignung der Parkanlage und die Erhaltungswürdigkeit der Bäume ernst nimmt, dürfen die Flächen der P nicht verkauft werden." zeigt deutlich, das über die im Bürgerbegehren angesprochene Frage der Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken der P und der S2 Straße die vorhandene Nutzung festgeschrieben und Veränderungen wie etwa die Überbauung der Grundstücke verhindert werden sollen. Die Zielrichtung des Bürgerbegehrens kann auch aus den weiteren Umständen während der Sammlung der erforderlichen Unterschriften abgelesen werden. So wurde für die Unterschriftsleistung als Abstimmung ‚gegen S' geworben. Auch die Überschriften „Was spricht gegen die geplante S-Uferpromenade? Was für den Schutz der P und für den Beibehalt der S2 Straße als Hauptverkehrsstraße?" und „Warum nur ein Bürgerbegehren als letzte Notbremse bleibt" in der Flugblattschrift „MBI informiert" stellen einen deutlichen Zusammenhang zwischen dem Bürgerbegehren und der aufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 eingeleiteten Bauleitplanung für die S1 her. Sie bezeichnen das Bürgerbegehren als Möglichkeit, die bereits vorangeschrittene Planung auszubremsen. 30 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man ausschließlich auf den Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens abstellen wollte, der auf die Besitzverhältnisse - gemeint sind wohl die Eigentumsverhältnisse - an den Park- und Straßengrundstücken beschränkt ist. Auch insoweit richtet sich das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004. Der von den Klägern insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer betonte Gesichtspunkt, ein Erfolg des Begehrens stehe einer Verwirklichung des am 8. Juli 2004 verabschiedeten Konzepts nicht entgegen, weil darin der Verkauf von Grundstücken nicht angedacht sei, überzeugt nicht. Denn unter dem Punkt ‚Finanzielle Auswirkungen' der am 8. Juli 2004 verabschiedeten Ratsvorlage wird ausgeführt, dass die Umsetzung des S1 Konzeptes u.a. aus Erschließungsbeiträgen und Grundstückserlösen in Höhe von 10 bis 12 Millionen Euro finanziert werden soll. Damit war der Verkauf der städtischen Grundstücke im Plangebiet Teil des im Juli 2004 vom Beklagten beschlossenen Konzeptes. Dass mit ‚Erlösen' Mieterträge gemeint gewesen sein sollen, ist abwegig. Hiergegen sprechen sowohl die Höhe der erwarteten Erlöse als auch ihr in der Vorlage vorausgesetzter Charakter als einmalige Zahlung. Ebenso fern liegt die Deutung, ein Veräußerungsverbot hindere nicht die Verfügung über die Grundstücke durch Erbbaurechtsverträge. Sähe sich der Beklagte einem Votum der Bürger gegenüber, wie es die Kläger anstreben, müsste er sich bei der Bestellung von Erbbaurechten mit Recht den Umgehungsvorwurf gefallen lassen. Das mit dem Bürgerbegehren erstrebte Verbot der Grundstücksveräußerung läuft auch deshalb den mit dem Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 festgelegten Planungs- und Entwicklungszielen zuwider, weil diese nicht zuletzt durch die Beteiligung privater Investoren realisiert werden sollen. Voraussetzung für ein privates Engagement in nennenswerten Umfang dürfte aber zumindest die Möglichkeit des Eigentumserwerbs an den betroffenen Grundstücken sein. 31 Die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW einzuhaltende Sechswochenfrist seit der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 am 30. Juli 2004 wurde nicht gewahrt. Denn die Kläger haben das Bürgerbegehren erst am 22. März 2006 bei der Stadt N eingereicht. 32 Das Bürgerbegehren ist auch deshalb unzulässig, weil es die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen betrifft und damit einen gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW nicht zulässigen Gegenstand hat. 33 Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch eine formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Dazu gehört das Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), die zwingende öffentliche Auslegung der Planung und die hiermit verbundene Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB). In diesen bundesrechtlich vorgegebenen Verfahrensablauf, der eine umfassende Abwägung aller durch die Planung betroffenen Belange ermöglicht, fügt sich das regelmäßig nur auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene Bürgerbegehren nicht ein. Außerdem kann unter Berücksichtigung des ähnlichen Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW verallgemeinernd festgestellt werden, dass sich komplexe Abwägungsentscheidungen, an deren Inhalt die Gerichte etwa im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) hohe Anforderungen stellen, für eine plebiszitäre Bürgerbeteiligung, die nur eine Abstimmung mit ‚Ja' oder ‚Nein' zulässt, nicht eignen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 02, 766. 35 Auch für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ist es nicht erforderlich, dass das Bürgerbegehren einen konkreten Bebauungsplan benennt, dessen Änderung oder Aufhebung es bezweckt, oder einen Aufstellungsbeschluss bezeichnet, dessen Umsetzung es verhindern will. Vielmehr reicht es aus, wenn es inhaltlich gegen einen Bauleitplan bzw. die Entscheidung, einen solchen aufzustellen, gerichtet ist. 36 Vgl. VG Köln, Urteil vom 03.09.1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl 00, 269. 37 Sieht man nach den obigen Ausführungen die Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Park- und Straßengrundstücke als Ziel des Bürgerbegehrens an, wird unmittelbar deutlich, dass es Verhältnisse betrifft, die der Planungshoheit der Stadt unterliegen und bereits Gegenstand von - mittlerweile abgeschlossenen - Planaufstellungsverfahren sind. Eine Korrektur der dort getroffenen Festlegungen soll faktisch erzwungen werden. 38 Allerdings kann nicht jedes Anliegen, dessen Auswirkungen - etwa auf den finanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde - mittelbar geeignet sind, Entscheidungen der Bauleitplanung zu beeinflussen, dem Verbot des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unterfallen. Gegenüber basisdemokratischer Einflussnahme gesperrt sind aber Entscheidungen, die Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber selbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf die Planung benannt und besonderen Regelungen unterworfen hat. Das ist hier der Fall: Zwar unterliegt das Eigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch machen die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung wie etwa über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BauGB), über die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen (§§ 19 ff BauGB) und über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für Grundstücke u.a. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 24 ff BauGB) und das Recht der Bodenordnung (§ 45 ff BauGB) deutlich, dass sowohl die konkreten Eigentumsverhältnisse an überplanten Grundstücken als auch die bei Aufstellung eines Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen Grundstücke für die Realisierbarkeit der Planungsziele und die Umsetzung der bauplanerischen Festsetzungen von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist deshalb ein in die Bauleitplanung einfließender maßgeblicher Gesichtspunkt. Wird diese Frage durch einen dem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid festgeschrieben, wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des formalisierten Planaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies soll durch den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verhindert werden. 39 Erweist sich das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren bereits unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als unzulässig, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren, von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlags und der hinreichenden Bestimmtheit der vorgeschlagenen Fragestellung. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41