Beschluss
4 L 3208/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1220.4L3208.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt. Gründe Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten an der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx vorläufig zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 BauO NRW kann sich zu Gunsten des Nachbarn nur ergeben, wenn ein baurechtlich illegaler Zustand besteht, dadurch nachbarschaftliche Rechte verletzt werden und das der Bauaufsichtsbehörde eröffnete Ermessen sich so weit verdichtet hat, dass nur ein Einschreiten gegen den baurechtswidrigen Zustand als sachgerechte Entscheidung in Frage kommen kann. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Errichtung der Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxx baugenehmigungspflichtig ist. Aus der formellen Illegalität allein kann der Antragsteller keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte herleiten, OVG NRW, Beschluss vom 10. März 1997, - 7 B 192/97 -. Ein Verstoß gegen materielles nachbarschützendes Bauplanungs- und Bauordnungsrecht liegt nicht vor. Die Errichtung der aus drei Trägerrohren bestehenden Antennenanlage ist ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich um eine bauliche Anlage, die städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB berührt. Mobilfunk-Sendeanlagen sind auf Grund ihrer Höhe von etwa acht Metern über dem Dach nicht zu übersehen und zudem wegen ihrer relativ geringen Reichweite - die drei installierten Antennenanlagen dienen nur der Versorgung westliche xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx sowie anliegender Bereiche - in großer Zahl im Stadtgebiet notwendig, um ein lückenloses Mobilfunknetz zu gewährleisten. Sie haben Auswirkungen auf das Ortsbild der Gemeinde. Ob das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB als Errichtung einer baulichen Anlage oder als gewerbliche Nutzungserweiterung und damit als Nutzungsänderung des Wohnhauses zu qualifizieren ist, auf dem die Sendeanlage installiert werden soll, Vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998, - 8 S 1848/98 -; HessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, - 4 TG 3629/00 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 L 1021/01 -, kann unentschieden bleiben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, weil das Gebiet xxxxxxxxxxxxx nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Nachbarschutz kann der Antragsteller nur erlangen, wenn die Mobilfunk-Sendeanlage sich nach ihrer Art nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder wenn durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Antennenanlage das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Dort sind der Versorgung des Gebietes dienende Gewerbebetriebe allgemein und das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein Betrieb stört nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält. Das ist bei einer Mobilfunkanlage der Fall. Diese Art der gewerblichen Nutzung muss der Antragsteller in seiner Umgebung hinnehmen. Das Vorhaben ist dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos. Die Antennenanlagen befinden sich auf der der Wohnung des Antragstellers abgewandten Seite des ca. 21 m breiten Hauses xxxxxxxxxxxxxxxx. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt gemäß der Standortbescheinigung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 17. September 2001 maximal 6,66 m. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die Sendefunkanlage sind daher nach dem derzeitigen Stand von Forschung und Technik nicht zu befürchten. Möglichen entgegenstehenden Erkenntnissen zur Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlen geht die Kammer jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nach. Eine erdrückende Wirkung der Anlage ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Wertschwankungen seiner Eigentumswohnung infolge von zulässigen baulichen Veränderungen in seiner Umgebung kann der Antragsteller nicht verhindern. Die bloße Erwartung eines bestimmten Verkaufswertes ist ohnehin nicht geschützt. Ob von der Mobilfunk-Sendeanlage Wirkungen ausgehen wie von Gebäuden mit der Folge der Anwendbarkeit der Abstandregelungen des § 6 BauONRW, kann offen bleiben. Selbst die maximale Tiefe der Abstandsfläche von 9,6 m (0,8 der Gesamthöhe der Antennenanlage mit Trägerrohr von 12 m) ist eingehalten. Auf die Gesamthöhe des Wohnhauses kommt es schon deshalb nicht an, weil in der Umgebung geschlossene Bauweise herrscht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit.a BauONRW). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.