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Urteil

10 K 1937/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0325.10K1937.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht im Dienst der Beklagten bei der Flugwetterwarte E. Dort arbeitet sie „teilzeitbeschäftigt" mit der halben wöchentlichen Stundenzahl ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht und nach dem sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leistet. Von der Beklagten erhält sie dafür die nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend ihrer ermäßigten Wochenarbeitszeit gekürzte Zulage für Wechseldienst und für Schichtdienst gem. § 20 Abs. 2 a EZulV. Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragte die Klägerin die volle Auszahlung dieser Erschwerniszulage mit der Begründung, sie erfülle ungeachtet der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung die gem. § 20 Abs. 2 a EZulV erforderlichen Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Anspruch auf Wechselschichtzulage. Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 lehnte der Deutsche Wetterdienst den Antrag der Klägerin ab. Deren gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies der Deutsche Wetterdienst mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 - zugestellt am 5. März - zurück. Die Klägerin hat am 4. April 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass sie den Erschwernissen, die mit der Wechselschichtzulage abgegolten werden sollen, ungeachtet ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte genauso ausgesetzt sei, wie dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall sei. Ihr Einsatz in Wechselschichten habe zur Folge, dass jeweils der Tag- Wachrythmus unterbrochen werde, woraus sich vielerlei Belastungen, etwa bezüglich der Wahrnehmung von Sozialkontakten, ergäben. Da es sich bei der Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV um eine „pauschale Abgeltung" von mit dem Einsatz in Wechselschichten verbundenen Erschwernissen handele, könne es nicht darauf ankommen, dass sie nur teilzeitbeschäftigt sei. Im Übrigen handele es sich bei der mit der Begründung, sie sei nur teilzeitbeschäftigt, vorgenommenen Kürzung der Zulage um eine nach Artikel 141 des EG-Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen, da diese den weitaus größten Teil der Teilzeitbeschäftigten stellten und von der Kürzungsregelung folglich besonders betroffen würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Wetterdienstes vom 26. Mai 2000 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 zu verpflichten, ihr ab dem 7. Mai 2000 die volle Wechselschichtzulage (ohne Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung bereits gezahlter Anteile zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Wechselschichtzulage zu den von § 6 Abs. 1 BBesG erfassten Dienstbezügen gehöre und deshalb - dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung folgend - bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden müsse. Dies sei auch weder im Hinblick auf Art. 3 GG noch unter Berücksichtigung von Art. 141 des EG-Vertrages in Verbindung mit der Richtlinie 75/117-EWG über den Grundsatz des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen zu beanstanden. Eine nach Art. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin mit Vollzeitbeschäftigten liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Der Tatbestand einer „mittelbaren Diskriminierung" sei nicht erfüllt, weil die von der Klägerin als nachteilig empfundenen Wirkungen des § 6 BBesG ausschließlich auf dem Umstand der Teilzeitbeschäftigung beruhten und Frauen wie Männer gleichermaßen träfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Deutschen Wetterdienstes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 2 a EZulV in voller Höhe. Nach § 20 Abs. 2 a EZuIV erhalten Beamte und Soldaten u.a. dann eine Schichtzulage (im Zeitpunkt der Klageerhebung 120,00 DM monatlich) - wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leisten. Diese Zulage soll besondere, bei der Bewertung des Amtes durch Einstufung in die Besoldungsordnung nicht berücksichtigte Erschwernisse (vgl. § 1 EZulV) abgelten und gehört zur Besoldung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 -, IÖD 01, 38. Sie ist damit Teil der der Klägerin zustehenden Dienstbezüge, die während der Dauer der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung der verhältnismäßigen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG unterliegen. Die der Klägerin nach § 20 Abs. 2 a EZulV zustehende Wechselschichtzulage ist mithin im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit, d.h. um 50 v.H. zu kürzen, denn gem. § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten (ausschließlich) durch Gesetz, welches im vorliegenden Fall der von der Klägerin erhobenen Forderung entgegensteht, geregelt. Die beamtenrechtliche Besoldung knüpft an den Grundsatz der Alimentation an. Danach gewährt der Dienstherr dem Beamten und dessen Familie in Form von Dienstbezügen und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen, standesgemäßen Unterhalt, dessen Höhe sich nach Alter des Beamten, der Bedeutung seines Amtes und den allgemeinen Lebensverhältnissen richtet. Der Beamte kann damit stets nur die seinem Amte entsprechende Besoldung erhalten, die in besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist. Unerheblich ist, welche Aufgaben er im Einzelnen wahrnimmt. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zum Vergütungsrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979 - IV 1847/77 -, ZBR 80, 227 m.w.N. Dienstverpflichtung einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits sind wechselseitig aufeinander bezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 6 S. 1 BBesG zu sehen, die den Zusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung des Beamten bei bewilligter Teilzeitbeschäftigung und der Höhe seiner Besoldung herstellt. Erfasst von der Kürzung nach § 6 BBesG werden danach all diejenigen Dienstbezüge, die in Bezug zum jeweiligen Beschäftigungsumfang stehen. § 6 BBesG geht dabei von dem auf dem Alimentationsgedanken beruhenden Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge aus, die eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässt. Denn die Besoldung eines Beamten stellt nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern - wie bereits dargelegt - einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich nur bei - hier nicht vorliegenden - besonderen gesetzlichen Regelungen und hinsichtlich der anteiligen Kürzung von Zulagen und Vergütungen aus deren Ausgestaltung und Zweckbestimmung und ihrem sich hieraus zu beantwortenden Bezug zum Beschäftigungsumfang ergeben. Danach nehmen Erschwerniszulagen, die - wie die Wechselschichtzulage - in festen Monatsbeträgen gewährt werden, an der verhältnismäßigen Kürzung der Dienstbezüge teil. Die lediglich gewissen Mindesterfordernissen unterliegende pauschale Abgeltung der Erschwernis durch Dienst in Wechselschichten knüpft nicht an bestimmte Einzelbelastungen an, sondern geht davon aus, dass die Belastung durch den Dienst in Wechselschichten während eines bestimmten Zeitraumes gleichmäßig vorliegt, ohne dass es bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen im Einzelnen auf den jeweiligen tatsächlichen Umfang des Nachtdienstes oder den Zeitpunkt seiner Ableistung innerhalb des Zeitraums noch ankäme. Der für eine Anwendung des § 6 BBesG erforderliche Bezug der mit der Wechselschichtzulage in den Blick genommen gleichmäßigen Belastung zum Beschäftigungsumfang liegt danach vor, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, IÖD 99, 250. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist das Gericht an die Gesetze gebunden, d.h. es kann der Klägerin nicht ein Mehr an Besoldung zusprechen, als es die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 BBesG vorsieht. Das würde selbst dann gelten, wenn die dem Begehren der Klägerin entgegenstehende besoldungsrechtliche Bestimmung als nicht verfassungsgemäß angesehen werden könnte, denn die in einem solchen Fall auf eine Verfassungsbeschwerde oder einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG möglicherweise vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Besoldungsvorschrift wäre auch danach bis zu ihrer förmlichen Aufhebung oder Änderung durch den Besoldungsgesetzgeber weiter anzuwenden. Allerdings liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hier nach Auffassung des Gerichts bereits vom Ansatz her nicht vor. Die Beamtin erhält ihre Besoldung, zu der - wie dargelegt - bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch die Wechselschichtzulage gehört, nicht als Gegenleistung für die von ihr erbrachten Leistungen, bei denen sie - unterstellt man ihre von der Beklagten bestrittenen diesbezügliche Behauptung als wahr - gleichermaßen zusätzlich belastet sein mag wie die nicht teilzeitbeschäftigten Beamten im Wechselschichtdienst, sondern als Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit ihrer dienstlichen Funktionen. Daraus folgt, dass auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG getroffenen Regelung nicht eine unterschiedliche Abgeltung der Einzelleistung „Dienst in Wechselschichten" erfolgt, sondern die verhältnismäßige Kürzung des einheitlichen Gesamtbesoldungsanspruchs der Klägerin wegen ihres einvernehmlich in Teilzeitbeschäftigung geführten Beamtenverhältnisses, in dessen Rahmen sie Dienst in Wechselschichten leistet. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, sie werde auf Grund der Tatsache, dass im Bereich des Deutschen Wetterdienstes prozentual mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien und deshalb besonders zahlreich von der Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG erfasst würden, als Frau „mittelbar diskriminiert", nicht durch. Der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung ist nur dann erfüllt, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder Frauen anzuwenden ist, diese aber für die Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkung entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen. Letzteres kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die überwältigende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten beim Deutschen Wetterdienst weiblichen Geschlechts ist. Ob der Tatbestand der „mittelbaren Diskriminierung" vorliegt, ist nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern hierbei handelt es sich um die qualitative Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, Hess. VGH, Urteil vom 17. November 1992 - 1 TE 1317/92 -, ZBR 93, 271. Die Teilzeitbeschäftigung - sei es nun die einer Beamtin oder die eines Beamten - ist im Hinblick auf ihren geringeren Umfang und die davon abhängige Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn einer Vollzeitbeschäftigung „qualitativ" nicht gleichwertig, so dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, diesen Unterschied zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen zu machen und den geminderten Pflichten eine entsprechend geringere Besoldung gegenüberzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.