OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 TE 1317/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1117.1TE1317.92.0A
4mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klägerin war als Konrektorin -- ständige Vertreterin des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern -- in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 14. Februar 1991 teilzeitbeschäftigt gemäß § 85 a Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG); während dieser Zeit war ihre Unterrichtsverpflichtung um wöchentlich sechs Stunden ermäßigt. Ihre Dienstbezüge betrugen 22/28 derjenigen einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Die anteilige Kürzung ihrer Dienstbezüge bezog sich auch auf ihre Amtszulage nach Fußnote 7 der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12. Februar 1992 als unbegründet abgewiesen hat. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten des Regierungspräsidiums D über die Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung gewesen sind. II. Die nach § 131 Abs. 5 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft und ihre im künftigen Verfahren zu erwartende Entscheidung geboten erscheint, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erhalten oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts zu sorgen. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch Bezeichnen mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage dargelegt werden, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, sowie durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 -- 1 TE 94/88 -- unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, u.a. BVerwGE 13, 90, 91/92). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit sich die Klägerin auf die Regelungen des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung in Art. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), verlängert bis zum 31. Dezember 1995 (BGBl. I 1985, 2406), beruft, ist darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei um -- wie der Name sagt -- arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Daraus folgt zugleich, daß sie sich im Verhältnis zu den entsprechenden beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes nicht auf gleichgelagerte Sachverhalte beziehen. Das arbeitsrechtliche Lohn- und Gehaltsystem unterliegt nicht wie die Besoldung der Beamten dem Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 BBesG), sondern folgt aus arbeitsvertraglichen Regelungen und aus den Tarifverträgen. Nach § 6 Satz 1 BBesG erhält eine Beamtin, deren regelmäßige Arbeitszeit nach den entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen ermäßigt worden ist, im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Zu den Dienstbezügen zählt auch die Zulage der Klägerin (vgl. § 1 Abs.2 Nr.4 BBesG), die sie als Konrektorin erhalten hat, so daß auch sie an der Kürzung der übrigen Dienstbezüge teilnimmt (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979, DÖV 1979, 794 ). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 2 BBesG, RN 3 mit weiteren Nachweisen) bedeutet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in § 2 Abs. 1 BBesG zugleich, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HBG) und der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz/Art. 1 Hessische Verfassung keine "Gesetze" im Sinne der genannten Vorschrift sind und damit keine selbständige Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldung darstellen. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Gerichte an die Gesetze gebunden, d. h. sie können einer Beamtin nicht ein Mehr an Besoldung zusprechen, als es die gesetzlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 BBesG vorsehen. Das gilt selbst dann, wenn die Gerichte einzelne Vorschriften des Besoldungsrechts nicht (mehr) für verfassungsgemäß halten. Das Bundesverfassungsgericht erklärt in ständiger Rechtsprechung Besoldungsregelungen auf Verfassungsbeschwerden hin nicht für nichtig, sondern allenfalls für verfassungswidrig, d. h. die für verfassungswidrig erklärte besoldungsrechtliche Bestimmung ist auch danach bis zu ihrer förmlichen Aufhebung oder Änderung durch den Besoldungsgesetzgeber weiter anzuwenden. Aus denselben Gründen wird deshalb auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für ausgeschlossen gehalten, wenn ein Gericht eine Besoldungsvorschrift für verfassungswidrig hält (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 1982, DÖD 1982, 206 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die besoldungsrechtliche Literatur). Schließlich wird in der Rechtsprechung auch ein Anspruch auf höhere Besoldung aus der Alimentationspflicht bzw. aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verneint, wenn eine Beamtin die Obliegenheiten eines höher bewerteten Amtes wahrnimmt (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1984 -2 B 169/82- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. April 1975, Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1). Dementsprechend könnte der Klägerin in einem Berufungsverfahren auch nicht ein Anspruch auf die volle Höhe der Amtszulage zugesprochen werden, obwohl sie die Funktionen der Konrektorin während der Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfange wahrgenommen hat. Nach allem kann von der Zulassung der Berufung keine Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erwartet werden. Aus denselben Gründen erscheint auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Entscheidung für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die "mittelbare Frauendiskriminierung" unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. März 1989, NJW 1990, 68, 69 mit weiteren Nachweisen) beruft, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Nach der genannten Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder Frauen anzuwenden ist, diese aber für die Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen. Die Kürzung der Dienstbezüge von Lehrkräften, die nach § 85 a Abs. 1 Nr. 1 HBG teilzeitbeschäftigt sind, trifft sowohl weibliche als auch männliche Bewerber gleichermaßen. Die Kürzung der Dienstbezüge entfaltet keine wesentlich nachteiligen geschlechtsspezifische Wirkungen, sie beruhen auch nicht auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle, sondern allein auf dem Umstand, daß die Betroffenen teilzeitbeschäftigt sind, die volle Wahrnehmung der Funktionen einer Konrektorin/eines Konrektors bei der Berechnung der Dienstbezüge aber nicht berücksichtigt wird. Daß Funktionsstelleninhaber im Schulbereich mit Teilzeitbeschäftigung fast ausschließlich weiblichen Geschlechts sind, ihre männlichen Kollegen eine vernachlässigbare Ausnahme sind, wie die Klägerin hervorhebt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Tatbestand der "mittelbaren Diskriminierung" ist eine qualitative, keine quantitative Größe. Allerdings verkennt der Senat nicht die "soziale Wirklichkeit", die von der Klägerin in ihrem Beschwerdevorbringen angesprochen wird. Sie ist dahin zu umschreiben, daß eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zwar ein vermindertes Lehrdeputat zu erbringen hat, die Funktion und damit die Verwaltungsaufgaben als Konrektorin/Konrektor aber voll zu erfüllen hat. Zwar stellt die beamtenrechtliche Besoldung nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit aller dienstlichen Funktionen (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979, a.a.O.), doch ist nach Auffassung des Senats im gegebenen Zusammenhang in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob nicht der Gesetzgeber einen anderen Weg einschlagen könnte, um die erkannten Nachteile auszugleichen, die teilzeitbeschäftigte Funktionsstelleninhaber betreffen. Die Antwort auf diese Frage kann jedoch nur der Gesetzgeber selbst geben, dem bei verschiedenen Lösungsmöglichkeiten gerade auf dem Gebiet der Besoldung im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weiter Gestaltungsfreiraum eröffnet ist.