Urteil
4 K 6761/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0415.4K6761.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist (Mit-) Eigentümer der Grundstücke in T X, G1 (alt, heute G2) G3 und G4. Die Flurstücke G3 und G4 grenzen unter anderem an das Flurstück (ehemals) G5, heute in seinem südlichen Teil Flurstück G6. Eigentümer dieses Flurstückes ist der Beigeladene. Die gemeinsamen Grenzen wurden anlässlich einer Teilung des Flurstücks G5 (alt) zum Zwecke der Bebauung 1997 durch den Beklagten ermittelt und zum Teil neu abgemarkt. In einer Niederschrift über einen Grenztermin vom 30. Juli 1998 war dazu unter anderem vermerkt: Der Kläger habe eine mit "I" gekennzeichnete und im Liegenschaftskataster als "streitig" geführte Grenze in der Örtlichkeit als diejenige Grenze bezeichnet, die bereits immer die Grenze zwischen den Grundstücken G1 und G5 gewesen sei. Zwei Grenzzeichen (zwischen den Flurstücken G5 und G3 - alt) seien am richtigen Platz nicht mehr aufzufinden gewesen; sie seien wieder hergestellt worden. Ein vorhandenes Eisenrohr, das westlich des neu abgemarkten Grenzpunktes A vorgefunden worden sei, sei entfernt worden. Der Kläger erhob Einwendungen, der Beklagte gab ihm das Ergebnis des Grenztermins mit Bescheid vom 5. August 1998 bekannt. Den Widerspruch dagegen wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 1999 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24. September 1999 zugestellt. Der Kläger hat am 22. Oktober 1999 Klage erhoben. Er beantragt, die Abmarkung des Flurstücks G5 (alt; nach Teilung neu: G6 sowie G7, G8) gegen die Flurstücke G3 und G4 derselben Flur gemäß Bescheid des Beklagten vom 5. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. September 1999 aufzuheben, die in der Grenzniederschrift vom 30. Juli 1998 unter A) Alte Grenzen dem Kläger zugeschriebene Aussage " dass diese Grenze bereits immer die Grenze zwischen den beiden Grundstücken gewesen ist" (dabei handelt es sich um die in der Skizze zur Grenzniederschrift mit I bezeichnete Grenze zwischen den Flurstücken G1 und G5 (alt) ), durch die Aussage des Klägers zu ersetzen, "dass er mit der Wiederherstellung nach dem Katasternachweis einverstanden ist", hilfsweise, die dem Klägers zugeschriebene Aussage zu streichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage gegen den Antrag zu 1. ist unbegründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Abmarkung des in der Grenzniederschrift vom 30. Juli 1998 so bezeichneten Grenzpunktes A an derjenigen Stelle, an der die Flurstücke G5, G3 (alt) und G4 zusammenstoßen, ist rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. September 1999 verwiesen, die sich der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Ergänzung und zur Verdeutlichung gilt: 1.1 Die Grenze zwischen den Flurstücken G5 und G3 (alt) einschließlich des genannten Grenzpunktes A ist eine festgestellte Grenze. Der Kläger hat sie im Rahmen einer Grenzverhandlung vom 10. Mai 1972 anerkannt. In der seinerzeit der Grenzniederschrift beigefügten Zeichnung ist der Punkt A als in der Örtlichkeit mit einem Eisenrohr abgemarkt aufgeführt. 1.2 Der Grenzpunkt A besteht schon seit eh und je. Der Grenzverhandlung vom 10. Mai 1972 lag ein Fortführungsriss vom 10. März 1972 zu Grunde. Er gibt die Grenzverläufe und die Strecken zu den nördlich, östlich und westlich benachbarten Grenzzeichen bzw. Orientierungspunkten an. Das sind nach Westen hin bis zum 0,00 Punkt 3,01 Meter, dahinter noch weiter westlich eine Strecke von 18,53 Metern. Nach Osten bis zum nächsten Grenzstein werden 30,12 Meter (33,13 für die Strecke von 0,00 bis zum Grenzstein, vermindert um eine Länge von 3,01 Metern für die Strecke von 0,00 bis zum Punkt A) angegeben und nach Norden bis zum nächsten Grenzstein 32,20 Meter. Der charakteristische Knick des Flurstückes G4 in das Flurstück G3 hinein ist schon in den Urkarten und Urrissen von 1829 zu erkennen. Er findet sich ebenso auf einer Zeichnung des Jahres 1919. Eine Zeichnung vom 15. Mai 1954 (gefertigt S) enthält den Knick unverändert. Das Gleiche gilt für die 1972 festgestellten Strecken von 3,01 Meter westlich des Punktes A und von 18,53 Metern im Anschluss daran. Abweichende Maße, wie sie sich nach dem Vortrag des Beklagten aus der Zeichnung des Jahres 1919 ergeben sollen bzw. auf einer Kopie oder Zweitausfertigungen der Zeichnung von Mai 1954 vermerkt sind, bleiben unberücksichtigt. Die Zeichnung des Jahres 1919 trägt den Stempel "Für Grenzuntersuchungen nicht maßgebend". Sie ist unbeachtlich. Der Zusatz auf dem Plan von Mai 1954 ist als solcher nicht mit einer Unterschrift oder einem Handzeichen versehen und schon deshalb nicht verwertbar. Außerdem ist er in der auch von dem Kläger anerkannten Grenzfeststellung des Jahres 1972 nicht zum Anlass einer Korrektur genommen worden. Das ergibt sich aus dem Fortführungsriss, der der einverständlichen Grenzverhandlung vom 10. Mai 1972 vorausging. 1.3 Der Fortführungsriss vom 15. Dezember 1997, der der jetzt streitigen Grenzverhandlung vom 30. Juli 1998 zu Grunde gelegen hat, nimmt weitestgehend unverändert die Lage des Grenzpunktes A nach den überkommenen Abmessungen und festgestellten Grenzen auf. Westlich sind die Strecken von 3,01 Metern und 18,53 Metern vermerkt, östlich eine Strecke von 30,15 Meter bis zum nächsten Grenzstein. Die Abweichung um 3 cm gegenüber der Situation in 1972 (damals: 30,12 Meter) ist ebenso unerheblich wie die von 7 cm (32,27 statt früher 32,20 zum nächst gelegenen nördlichen Grenzstein). Die Abweichungen liegen unterhalb von 10 cm und damit innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen für Strecken von 23 bis 32 Meter. Der von dem Beklagten gefertigte Lageplan für Zwecke des Baugenehmigungsverfahrens, der die Grenzlänge zwischen den Flurstücken G3 und G4 etwas länger, nämlich mit 30,34 Metern statt mit 30,15 oder 30,12 Metern angibt, ist katasterrechtlich unerheblich. 1.4 Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte nach den überkommenen und festgestellten Grundstücksgrenzen die Grenze zwischen den Flurstücken G5 (alt), G3 und G4 im Punkt A durch ein Grenzzeichen richtig gekennzeichnet (abgemarkt) hat. Das hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend und fachkundig dargelegt. Der Kläger hat dem nicht substanziiert entgegen treten können. Ist das neu gesetzte Grenzzeichen A (Rohr) richtig, war der Beklagte berechtigt, das den Grenzverlauf nicht exakt markierende vorhandene Eisenrohr zu entfernen. 1.5 Gegen die weiteren Abmarkungen der Grenzen erhebt der Kläger keine substanziellen Einwendungen. 2. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Der Inhalt der Grenzniederschrift, soweit er Erklärungen der Beteiligten aufnimmt, enthält keine Regelungen mit Rechtswirkungen. Die Grenzniederschrift ist ein Beweismittel für den Inhalt der Verhandlungen. Sie kann als solche nicht angefochten werden (§ 44a VwGO; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 1999, 4 K 5643/97). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.