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Urteil

4 K 8380/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:1119.4K8380.08.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 (Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen) wird aufgehoben. Die Be-klagten haben das im Grenzpunkt F gemäß der Skizze zur Grenznie-derschrift vom 4. November 2008 gesetzte Grenzzeichen „Rohr mit Sichtmarke“ zu entfernen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuld-ner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 (Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen) wird aufgehoben. Die Be-klagten haben das im Grenzpunkt F gemäß der Skizze zur Grenznie-derschrift vom 4. November 2008 gesetzte Grenzzeichen „Rohr mit Sichtmarke“ zu entfernen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuld-ner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Istraße 21, 21a in S, Flur 55, Flurstück 13. Das Grundstück ist mit zwei hintereinander liegenden älteren Wohnhäusern bebaut. Die Grundstücksgrenze zum südlich benachbarten Grundstück des der Beigeladenen (Istraße 19, Flurstück 14) weist einen Knick auf. Bis zu einer Entfernung von rund 14 m von der Straße verläuft sie etwa rechtwinklig zu dieser, um sodann in einen um ca. 30° nach Südwesten verschwenkten Verlauf überzugehen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stehen mehrere Bauten. Angrenzend an die Istraße ist ein Wohnhaus mit Nebengebäuden errichtet. Der Baukomplex ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts in mehreren Teilschritten entstanden. Er reicht bis in eine Grundstückstiefe von rund 21 Metern. Von der Straße aus gesehen rechtsseitig daneben, aber ins Hintergelände versetzt, entstanden seit 1971 gewerblich genutzte Bauten (Bauteil "E" (Anbau) und Bauteil "N" (Abstellraum)). Die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand dieser Gebäude knickt im Übergang zwischen "E" und "N", wie einige Meter näher zur Straße die Grundstücksgrenze, nach Südwesten ab. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks der Klägerin zum Grundstück der Beigeladenen und der auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung wird auf die in dem Vermessungsvorgang enthaltenen Karten verwiesen. Die Klägerin und die Beklagte streiten seit 1992 um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 14. Oktober 1992/16. September 1993 für den Bauteil "N". Ein wesentlicher Streitpunkt ist die Frage, ob das Gebäude den notwendigen Grenzabstand von drei Metern einhält. Das wiederum hängt unter anderem vom Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken und hier insbesondere von der Lage desjenigen Grenzpunktes ab, der den Knick des Grenzverlaufs nach Südwesten markiert. Wegen der Einzelheiten des Streitstandes in der Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für das Gebäude "N" (zuletzt in der Fassung vom 7. Februar 2008) wird auf die dazu durchgeführten oder noch anhängigen gerichtlichen Verfahren verwiesen (23 K 3966/94 - VG Düsseldorf, 7 A 4749/96 OVG NRW; 25 K 4866/01 VG Düsseldorf, 10 A 3966/04 OVG NRW; 11 L 2366/06 VG Düsseldorf, 10 B 274/07 OVG NRW; 11 K 1964/08 VG Düsseldorf, 10 A 26/09 OVG NRW). Die unter dem 7. Februar 2008 zuletzt auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigte Bebauung hält ausweislich der grün gestempelten Bauvorlagen und Erläuterungen dazu einen Grenzabstand von drei Metern zum Grundstück der Klägerin hin ein. Die Abstandflächen liegen nach den Bauvorlagen sämtlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die vorhandene Bebauung wies jedoch zu der bis November 2008 abgemarkt gewesenen Grenze an der grenznächsten Stelle einen Abstand von lediglich 2,94 Metern auf. Der in der Örtlichkeit gekennzeichnete Grenzverlauf ging auf eine Abmarkung des Knickpunktes der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurück, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Q auf der Grundlage von Vermessungen vom 20. November 2000 durch Setzen eines Grenzsteines vorgenommen hatte (Abmarkung Q 2000). In dessen Fortführungsriss sind die Endpunkte der Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und des Beklagten mit 81452 und 81450 bezeichnet, der abgemarkte Knickpunkt mit "1". Zu den näheren Einzelheiten wird auf den Fortführungsriss zur damaligen Grenzniederschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen (Anlage 4 des Vorgangs der Beklagten). Die Beigeladene beantragte über die Beklagten unter dem 3. April 2008 die Teilung ihres Grundstücks, des Flurstücks 14. Die Teilungsgenehmigung wurde erteilt. Die neu entstandene Flurstücksgrenze trennt das Gebäude "N" von dem zur Straße vorgelagerten Gebäude "E". Sie verläuft durch den der Grenze mit dem Grundstück der Klägerin nächstgelegenen Gebäudepunkt. In Zusammenhang mit der Teilungsvermessung untersuchte der Beklagte T die Grenze zwischen den Flurstücke 13 (Klägerin) und 14 (Beigeladene) neu. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Abmarkung Q 2000 den Grenzverlauf nicht mit letzter Genauigkeit wieder gab, sondern mit einer Abweichung von 7 bis 8 cm. In einem Grenztermin vom 4. November 2008 wies der Beklagte T darauf hin, dass der von ihm mit "F" bezeichnete Knickpunkt durch den vorhandenen Grenzstein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet werde; der Grenzpunkt "F" werde entsprechend dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und entsprechend neu abgemarkt, der vorhandene Stein bleibe aus Gründen der Beweissicherung stehen (Punkt "E", Abmarkung Q 2000). Wegen der Einzelheiten wird auf die Grenzniederschrift vom 4. November 2008 und die zugehörige Skizze verwiesen. Die Beklagten teilten die Neuabmarkung durch den "Bescheid über die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen" vom 4. November 2008 entsprechend dem Inhalt der Grenzverhandlung vom gleichen Tage mit. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 (Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen) aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, das in Grenzpunkt F der Skizze zur Grenzniederschrift vom 4. November 2008 gesetzte Grenzzeichen "Rohr mit Sichtmarke" zu entfernen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Vermessungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gegen beide Beklagten zulässig. Der Bescheid vom 4. November 2008 über die "Bekanntmachung der Abmarkung von Grundstücksgrenzen" ist von beiden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erlassen worden. Das ergibt sich aus der Kopfzeile des Bescheides, der sie beide aufführt. Die Unterschrift nur eines der Beklagten (T) ändert daran nichts. Aus den Umständen ergibt sich, dass T bei der Abfassung des Bescheides im eigenen Namen und als Vertreter seines mit ihm in einer Arbeitsgemeinschaft (§ 6 Abs. 3 ÖBVermIng BO NRW) verbundenen Partners B aufgetreten ist (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sämtliche Korrespondenz mit der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten und der Beigeladenen trägt in der Absender oder Urheberzeile die Namen beider Vermessungsingenieure. Die Vermessungsanträge der Beigeladenen sind beiden erteilt worden. Die der Vermessung vorangehende Teilungsgenehmigung durch die Stadt S vom 3. April 2008 ist an beide Vermessungsingenieure adressiert. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass T alleine tätig werden wollte, findet sich nirgends. Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung von beliehenen Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft wirkt sich auf die Rechtswirksamkeit eines an Dritte gerichteten Bescheides beider Vermessungsingenieure nicht aus. Die Klage ist begründet. Die Abmarkung des in der Skizze zur Grenzniederschrift durch den Beklagten T mit F bezeichneten Knickpunktes der gemeinsamen Grenze zwischen den Flurstücken 13 (Klägerin) und 14 (Beigeladene) ist rechtswidrig. 1. Der Bescheid der Beklagten über die Bekanntgabe der Abmarkung ist formell und inhaltlich ein feststellender und beurkundender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Er regelt zwar weder die Grenzen des Eigentums, noch den Verlauf der Katastergrenzen. Mit der durch die Abmarkung bewirkten dauerhaften und sichtbaren Kennzeichnung in der Landschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW) wird jedoch der Grenzverlauf in der Örtlichkeit dauerhaft sichtbar und der Rechtsschein des wirklichen Grenzverlaufs geschaffen. Die Abmarkung enthält die mit öffentlichem Glauben versehene Entscheidung, dass der durch das Grenzzeichen bestimmte Ort in der Landschaft die katastertechnisch ermittelte und festgestellte Grenze zutreffend wieder gibt. 2. Mit der Qualifizierung der Abmarkung als Verwaltungsakt ist die Rechtsfolge der Bestandskraft verbunden. Abmarkungen, bestandskräftig oder nicht, können jedoch ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Berichtigungen oder die Aufhebung von Verwaltungsakten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 42, 48, 49, 51 VwVfG) neu vorgenommen werden, wenn die ursprünglich eingebrachten Grenzzeichen verloren gehen oder die vorhandenen die festgestellten Grenzen nicht zutreffend wieder geben. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt lediglich subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Für die Rechtmäßigkeit von Abmarkungen gilt, jedenfalls für Fälle unrichtiger oder verloren gegangener Grenzzeichen, vorrangig das Vermessungs- und Katastergesetz. Aus dessen Vorschriften ergibt sich die Verpflichtung, die Geobasisdaten einschließlich der Daten aller Liegenschaften zu erheben, bereit zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VermKatG). Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften, also Flurstücke und Gebäude, aktuell darzustellen. Aus der Pflicht der Katasterbehörde, das Liegenschaftskataster dem Stand der Wissenschaft und Technik (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VermKatG) und den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft aktuell zu führen, folgt die Berechtigung, als unrichtig erkannte Abmarkungen festgestellter Grenzen zu berichtigen oder unvollständige Grenzabmarkungen zu ergänzen. Von einer Zustimmung der Grundstückseigentümer hängt diese Berechtigung nicht ab. Anders als bei der Grenzfeststellung setzt § 20 VermKatG kein Anerkenntnis der Beteiligten voraus, sondern nur die objektive Übereinstimmung mit den festgestellten Grenzen. Es muss auch nicht in irgend einer Form auf ein Vertrauen in die vorhandenen Grenzzeichen Rücksicht genommen werden. Die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erfordern, dass das Liegenschaftskataster und dessen Übertragung in die Örtlichkeit übereinstimmen. Es kann insoweit nichts anderes gelten, als für die Übereinstimmung der Flurkarte mit den anerkannten Vermessungsergebnissen, die widerspruchsfrei sein müssen (OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1992, 7 A 1910/89, NWVBl. 1992, 439). Könnten Unstimmigkeiten nicht von Amts wegen alsbald ohne Rechtshindernisse berichtigt werden, verlöre das Vermessungs- und Katasterwesen seine Verlässlichkeit. Das ist mit dem überragenden öffentlichen Interesse an einem sicheren Grundstücksverkehr unvereinbar. Das Vertrauen eines Grundstückseigentümers in einen erkannt unrichtigen Rechtsschein ist nicht schutzwürdig. Bestätigt wird das Ergebnis durch die Bewertung, die § 415 Abs. 2 ZPO der Beweiskraft öffentlicher Urkunden zumisst. Danach ist der Beweis einer unrichtigen Beurkundung zulässig. Erweist sich entsprechend die Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze als unrichtig, hat sie ihre Funktion als sichtbare Kennzeichnung der festgestellten Grenze verloren. Ihre feststellende Regelung ist unrichtig und damit im Rechtssinne gegenstandslos geworden (VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2008, 4 K 5538/06). 3. Die Grenze, die das Flurstück der Beigeladenen vom dem der Klägerin trennt, ist schon seit Zeiten festgestellt im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW. Darüber streiten die Beteiligten nicht. Entsprechend dem feststehenden Katasterzahlenwerk war der zwischen den Parteien umstrittene Knickpunkt schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts abgemarkt. Der Grenzstein und ein nachfolgend gesetztes Eisenrohr sind verloren gegangen, so dass der Knickpunkt in 2000 durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q neu durch einen Grenzstein abgemarkt worden ist. Das Grenzzeichen befindet sich an der in der Skizze zur Grenzniederschrift vom 4. November 2008 mit "E" bezeichneten Stelle. 4. Der Beklagte T war nicht berechtigt, die AbmarkungQ 2000 durch Setzen eines neuen Grenzzeichens an anderer Stelle (Rohr mit Sichtmarke) aufzuheben oder in ihrer beurkundenden und sichtbar machenden Wirkung zu beeinträchtigen. Die Abmarkung Q 2000 ist weder verloren gegangen, noch ist sie unrichtig im Sinne der Katastervorschriften. 5. Für die Lage eines Grenzpunktes ist das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters maßgebend. Die Übertragung der Katasterkoordinaten in die Örtlichkeit (die Abmarkung) kann nur innerhalb nicht zu vermeidender Messungenauigkeiten erfolgen. Die Aussage, die Abmarkung kennzeichne der Grenzverlauf zutreffend, ist keine Aussage, die im Sinne mathematischer Logik tatsächliche Abweichungen ausschlösse. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der nicht vermeidbaren Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt (OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2003, 7 A 237/02, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003, 4 B 35.03; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2002, 4 K 6761/99). 6. Welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hingenommen werden, ist nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen zu bestimmen, also dem Runderlass des Innenministers vom 23. März 2000, III C 4 - 8110, Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen, Fortführungsvermessungserlass) und den Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 12.1.1996 - III C 4 - 7136; SMBl. NRW 71341, "Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungspunkterlass)". Der Rechtsbegriff der katasterrechtlichen "Richtigkeit" wird durch den katastertechnischen Sachverstand und die ihr folgende Vermessungspraxis ausgefüllt, wie sie sich in den genannten Regelwerken nieder geschlagen hat. Sie enthalten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen für die Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs abträglich und damit unzulässig, und welche Abweichungen unschädlich sind. Eine zulässige ("tolerierte") Lageabweichung liegt nach 5.31 Abs. 1 Nr. 2 des Fortführungsvermessungserlasses und 3.23, Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses vor, wenn ein Grenzpunkt nicht mehr als 8 cm von einer früheren Punktbestimmung abweicht. Richtig ist demnach eine Abmarkung im katasterrechtlichen Sinne auch dann noch, wenn ein in der Örtlichkeit angebrachter Grenzpunkt von den Katasterkoordinaten bis zu 8 cm abweicht. 7. Der Beklagte T stellt in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 12. November 2004 selbst fest, dass die Abmarkung Q 2000 lediglich 7 bis 8 cm anders sitzt, als die von ihm, T, für richtig befundenen Stelle. Die durch letztere verursachte leichte Nordverschiebung der Grundstücksgrenze ändert überdies deren lange Strecke (46,59 Meter) westlich des Knickpunktes nicht merklich und die Länge der kurzen Strecke östlich des Knickpunktes bis zur Straße (13,60 Meter) nur geringfügig und weniger als 3 cm (vgl. 3.32 der Anlage 3 zum Vermessungspunkterlass). Ein rechtfertigender Anlass, die Abmarkung Q 2000 zu ändern, bestand damit nicht. 8. Die Neuabmarkung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil DER Beklagte T im Rahmen einer Teilungsvermessung die Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen zu untersuchen hatte. Die Grenzuntersuchung, gleich in welcher Ausdehnung sie zu erfolgen hatte, erfordert eine Entscheidung über eine Neuabmarkung stets nur, wenn eventuelle Abweichungen der Lage von Abmarkungen die Grenzwerte des Vermessungspunkterlasses überschreiten (Nr. 5.3.1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5.2.1 Fortführungsvermessungserlass). Ist das nicht der Fall, sind die Abmarkungen innerhalb der Fehlertoleranzen richtig. Dabei bleibt es, auch im Rahmen der Grenzuntersuchung zu einer Teilungsvermessung. 9. Für die Lage der Abstandflächen vor den Außenwänden des Gebäudes "N" hat weder die Abmarkung Q 2000 noch die rechtswidrige des Beklagten T eine rechtlich erhebliche Bedeutung. Vorteil aus der bestehen bleibenden Abmarkung Q 2000 hat weder die Klägerin, noch die Beigeladene Nachteil, noch gilt das je umgekehrt. Die Abmarkung verändert weder das Katasterzahlenwerk noch erst recht das Grundeigentum. Entsteht in einem baurechtlichen Verfahren Streit darüber, ob die Abstandfläche eines geplanten oder schon errichteten Gebäudes teilweise auf das Eigentum des Nachbarn fällt, wird unabhängig von der Abmarkung zu klären sein, ob das tatsächlich der Fall ist. Geht es dabei um Zentimeter innerhalb der Fehlertoleranzen bei der Punktmessung, muss unter Umständen gutachterlich eine genauere Messung des Grenzpunktes in der Landschaft versucht werden. Dies hat jedoch im Rahmen des Bauprozesses zu geschehen. Die Feststellung der wahren Ausdehnung des Grundstücks und damit der Lage der Abstandflächen kann, wenn sie kleinste Maßeinheiten erfordert, nicht in einem Katasterrechtsstreit über die Abmarkung getroffen werden, die sich auf das Grundeigentum nicht auswirkt. Das Katasterrecht nimmt geringe Ungenauigkeiten bei der Grenzpunktbestimmung hin. Erfordern andere Regelungszusammenhänge einen höheren Grad der Genauigkeit, löst das in diesen Verfahren unter Umständen eine Beweiserhebung aus. In katasterrechtlichen Verfahren über die Abmarkung ist der Streit um die richtige Platzierung des Grenzzeichens in einem Umkreis von bis zu acht Zentimetern nicht beweiserheblich. 10. Der Anspruch auf Entfernung des rechtswidrigen Grenzzeichens F folgt aus § 17 Abs. 3 DVOzVermKatG. 11. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen. Die Rechtsfragen nach der Zulässigkeit von Messgenauigkeiten bei Abmarkungen und von Fehlertoleranzen sind obergerichtlich beantwortet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.