OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 5912/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0516.24K5912.00.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. August 2002 werden insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1996 und vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 ein 85,00 DM monatlich übersteigender Beitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger ist sind die Eltern des am 5. Januar 1992 geborenen Kindes O, das von Juli 1995 bis zum 30. Juni 1998 einen Kindergarten besucht hat. 3 Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 setzte der Beklagte den monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag auf der Grundlage der Angaben der Kläger bezüglich ihres Einkommens ab dem 1. Juli 1995 auf 85,00 DM (Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM) fest. 4 Mit Bescheid vom 13. Juli 2000 wurde der ab dem 1. Juli 1995 zu zahlende Elternbeitrag auf der Grundlage neuerer Einkommensnachweise, ohne vorherige Anhörung, abweichend von dem vorgenannten Bescheid auf 140,00 DM (Einkommensgruppe von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM) festgesetzt und zugleich eine Nachforderung für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 330,00 DM geltend gemacht. 5 Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde, ebenfalls ohne vorherige Anhörung, auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 ein Elternbeitrag in Höhe von 140,00 DM festgesetzt und für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nachforderung von insgesamt 660,00 DM geltend gemacht. 6 Beide Bescheide sollten gültig bleiben bis zu dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintrete, dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses stattfinde oder spätestens zum Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlasse. 7 Gegen die beiden Bescheide vom 13. Juli 2000 legten die Kläger am 3. August 2000 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass allein der ursprünglich auf 85,00 DM festgesetzte monatliche Elternbeitrag ihren Einkommensverhältnissen entspreche. Das von den Klägern in den entscheidenden Zeiträumen bezogene Einkommen habe jeweils weniger als 72.000,00 DM betragen. Eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Bescheides komme daher nicht in Betracht. 8 Mit Bescheid vom 4. August 2000, zugestellt am 8. August 2000, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der Elternbeitrag sei ordnungsgemäss festgesetzt worden. Insbesondere habe der Beklagte den ursprünglichen Bescheid angesichts der aktuelleren Einkommensnachweise nachträglich ändern dürfen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. 9 Laut Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich für die Kläger für das Jahr 1993 ein Einkommen, abzüglich der Werbungskosten, in Höhe von 57.850,00 DM, für das Jahr 1994 in Höhe von 66.275,00 DM, für das Jahr 1995 in Höhe von 77.429,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von 78.893,00 DM, für das Jahr 1997 in Höhe von 69.445,00 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 55.607,00 DM. 10 Am 7. September 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. 11 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass eine rückwirkende Abänderung des ursprünglichen Bescheides unzulässig sei. Die Kläger hätten auch ihrer Mitwirkungspflicht genügt, indem sie jeweils entsprechende Einkommensnachweise vorgelegt hätten. Zudem habe das Einkommen der Kläger 1995 und 1996 stets weniger als 72.000,00 DM betragen. Dabei seien vom Bruttoeinkommen der Kläger nicht nur die Werbungskosten abzuziehen, sondern auch Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen, wie insbesondere die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. August 2000 aufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 85,00 DM monatlich gefordert wird. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, dass die Kläger ihrer in § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK niedergelegten Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan hätten, indem sie nicht rechtzeitig Änderungen ihres Einkommens angezeigt hätten. Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen seien vom Einkommen - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht abzuziehen. 17 Dem Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 13. Juli 2000 anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 stattgegeben, und zwar insoweit, als für den Gesamtzeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1996 eine Neufestsetzung des monatlichen Elternbeitrages auf 140,00 DM erfolgte. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 21 1. Soweit die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1996 und vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 umfassen, sind sie in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Beitragsbescheide erweisen sich dabei allerdings zunächst in formeller Hinsicht als rechtmässig. 23 Die Problematik, ob dem aus § 24 Abs. 1 SGB X 24 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) 25 - dessen Anwendbarkeit im Bereich des Kindergartenrechts sich daraus ergibt, dass das GTK ein Ausführungsgesetz zum SGB VIII ist, welches in Anknüpfung an § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X in § 26 Satz 1 SGB VIII die nähere Ausgestaltung dem Landesrecht vorbehält, und daraus, dass § 28 Abs. 1 GTK das SGB X für anwendbar erklärt - resultierenden grundsätzlichen Erfordernis einer Anhörung des Empfängers eines belastenden Verwaltungsaktes und damit auch eines Elternbeitragsbescheides, 26 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, amtlicher Umdruck S. 16, 27 seitens des Beklagten genügt worden ist, mag auf sich beruhen, da ein darin eventuell liegender Verfahrensfehler jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich ist. Mit der Einlegung des Widerspruchs bot sich den Klägern die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun, zu dem der Beklagte sodann in seinem Widerspruchsbescheid Stellung genommen hat. 28 In materieller Hinsicht war der Beklagte auch trotz des für den hier streitigen Zeitraum bereits ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 27. Juli 1995 nicht grundsätzlich an einer Nacherhebung gehindert. Rechtsgrundlage für eine Nachberechnung der Elternbeiträge ist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. 29 Diese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden (also in der Zukunft liegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene Zeiträume, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -; Vosshans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rdnr. 68. 31 Von daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 SGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer zeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden Neuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht an. 32 Für die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen Einkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und 2 des selben Absatzes. 33 Das bedeutet, dass es zunächst grundsätzlich dabei bleibt, dass maßgeblich das Einkommen in dem dem Beitragszeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist. Bei nachträglich besserer Erkenntnis über die wirkliche Höhe des real erzielten Einkommens in dem diesem Zeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist dieses Einkommen für die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen. 34 Der Rückgriff auf das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt jedoch gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK dann nicht, wenn danach und „voraussichtlich auf Dauer" infolge einer Einkommensänderung, 35 vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2000 - 24 K 8810/98 - 36 z. B. durch eine Gehaltserhöhung, ein höheres Einkommen erzielt wurde, das zur Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe führte. In diesem Fall ist auf das höhere Einkommen in dem Monat abzustellen, in dem die Änderung eingetreten ist und durch Multiplikation mit zwölf auf ein (fiktives, weil prognostisches) Jahreseinkommen umzurechnen, bei dem auch die Einkünfte hinzuzurechnen sind, die zwar nicht in dem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen (§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK). 37 a) Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Beitragsfestsetzung des Beklagten zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1996 in der angegriffenen Höhe als rechtswidrig. 38 Für den Monat Juli 1995 als letzten Monat des Kindergartenjahres 1994/1995 war nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK zunächst auf das um die Werbungskosten verminderte Einkommen aus dem Jahr 1993 abzustellen. Dieses betrug ausweislich des Einkommenssteuerbescheides 57.850,00 DM und rechtfertigte lediglich die Festsetzung eines monatlichen Elternbeitrages in Höhe von 85,00 DM (Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM). Ein höherer Beitrag - wie vom Beklagten festgesetzt - ergibt sich auch nicht aus einer Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, da eine hiernach erforderliche zeitlich fixierbare dauerhafte Einkommensänderung vom Beklagten nicht dargetan wurde und auch nicht ersichtlich ist. Da der Beklagte ab Juli 1995 einen höheren Beitrag als zuvor festgesetzt verlangt, musste er, ausgehend von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, nämlich auf das Einkommen der Kläger im Monat Juni 1995 abstellen, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ausdrücklich vorschreibt. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Einkommensnachweisen der Kläger für das Jahr 1995, dass die Klägerin zu 1) in diesem Monat ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 1.811,77 DM und der Kläger zu 2) in Höhe von 5.172,50 DM bezog, sodass sich bei Multiplizierung dieser Beträge mit dem Faktor 12 unter Abzug von zwei mal 2.000,00 DM Werbungskosten ein der Einkommensgruppe von über 72.000,00 DM zuzuordnendes fiktives Jahreseinkommen in Höhe von 79.811,24 DM errechnet, dies bereits ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld. 39 Den vorgelegten Einkommensnachweisen lässt sich jedoch auch entnehmen, dass bei ungefähr gleich bleibendem monatlichen Einkommen der Klägerin zu 1) sich die monatlichen Bezüge des Klägers zu 2) mit einer Differenz von etwas über 1.800,00 DM zwischen einem Bruttoentgelt von 4.390,06 (April 1995) und 6.213,63 DM (November 1995, wobei in diesem Monatsgehalt Weihnachtsgeld in Höhe von 700,00 DM enthalten war) bewegten. Dabei steigerte sich das Gehalt des Klägers zu 2) im Laufe des Jahres 1995 nicht etwa konstant, sondern schwankte - laut plausibler Erklärung der Kläger auf Grund Bezahlung nach Stundenlohn und schwankender Arbeitszeit - zwischen den genannten Beträgen. So betrug das Bruttogehalt im Dezember wieder „nur" 4.804,00 DM. Mithin fehlt es an der Voraussetzungen eines auf Dauer höheren Einkommens im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK. Fehlt es an einer dauerhaften Einkommensänderung, besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für den Beklagten nur die Möglichkeit, das in der Tat höhere Gesamteinkommen im Jahr 1995 - laut Einkommenssteuerbescheid: 77.429,00 DM - zeitlich versetzt gemäss § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK der Beitragsermittlung zu Grunde zu legen. 40 Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996, also für das Kindergartenjahr 1995/1996 war gemäss § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das Einkommen aus dem Jahr 1994 abzustellen. Dieses betrug ausweislich des Einkommenssteuerbescheides - wiederum unter Abzug der Werbungskosten - 66.275,00 DM, lag also in der Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM und rechtfertigte damit auch für diesen Zeitraum lediglich einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 85,00 DM. Eine Beitragsfestsetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK kommt auch hier nicht in Betracht, da in dem insoweit zu berücksichtigenden Monat Juli 1995 und auch im weiteren Beitragszeitraum keine dauerhafte Einkommenserhöhung zu verzeichnen ist. Diesbezüglich kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. 41 Hinsichtlich des Zeitraumes Juli 1995 bis Dezember 1995 dürfte die Beitragsfestsetzung im Übrigen verjährt sein. Weder das GTK noch das SGB X, auf das § 28 Abs. 1 GTK, wie schon oben dargelegt, verweist, enthalten materielle Vorschriften über die Verjährung. Daher sind gemäss § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für die Festsetzungsverjährung § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der Massgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, und § 170 Abs. 1 bis 3 AO anzuwenden; 42 vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl. 2001, S. 199 (200). 43 Bei den Elternbeiträgen nach dem GTK handelt es sich um sozialrechtliche Abgaben eigener Art, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. Elternbeiträge sind deshalb sonstige Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 KAG NRW; 44 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, NWVBl. 1995, S. 233; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl. 2001, S. 199 (200). 45 Gemäss § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW beträgt die Festsetzungsfrist in allen Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Sie beginnt gemäss § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag entstanden ist. Für die Elternbeiträge für Juli bis Dezember 1995 begann die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1995 - vorbehaltlich der hier nicht weiter vertieften Frage eines späteren Beginns der Festsetzungsfrist gemäss § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf Grund seitens der Kläger anzugebender Änderungen der Einkommensverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK (vgl. dazu das zitierte Urteil des VG Gelsenkirchen) - und endete am 31. Dezember 1999. Die Beitragsfestsetzung am 13. Juli 2000 erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist. 46 b) Soweit sich der ab dem 1. Januar 1996 geltende Beitragsbescheid vom 13. Juli 2000 mangels expliziter Festlegung des Beitragszeitraumes 47 - nach dem Wortlaut sollte der Bescheid enden: 48 1. mit dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintritt, die Auswirkungen auf die Höhe des Elternbeitrages hat oder 49 2. mit dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses stattfindet oder spätestens 50 3. mit dem Ende des Kindergartenjahres (31.07.), in dem das Kind die Einrichtung verlässt - 51 auch über das Kindergartenjahr 1996/1997 hinaus auch noch auf den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 (Kindergartenjahr 1997/1998) erstreckt, erweist er sich als rechtswidrig, da diese Praxis des Beklagten, mit einem Bescheid die Beitragserhebung nicht für ein konkretes Kindergartenjahr zu regeln, sondern das Gültigkeitsende letztlich offen zu lassen und damit - von den Ausnahmen einer Einkommensänderung und einer Änderung des Betreuungsverhältnisses abgesehen - den gesamten Zeitraum eines Kindergartenbesuches (Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlässt) abzudecken, den gesetzlichen Vorgaben zuwider läuft. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ist Beitragszeitraum das Kindergartenjahr, und nicht etwa die Gesamtdauer des Kindergartenbesuches; 52 vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 19. September 1996 - 24 L 2504/96 -. 53 Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ergibt sich, dass auch die Beitragserhebung auf den Zeitraum eines Kindergartenjahres beschränkt sein soll. Hiermit korrespondiert sowohl die Konzeption des Beitrages als Anteil an den Jahresbetriebskosten als auch die Beitragsbemessung nach dem vorangegangenen Jahreseinkommen; 54 vgl. dazu den zuvor zitierten Beschluss der Kammer. 55 Wenn der Beitragsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 ein 85,00 DM monatlich übersteigender Elternbeitrag gefordert wird, entspricht dies dem insoweit ausdrücklich eingeschränkten Klagebegehren der Kläger, an das das Gericht gemäss § 88 VwGO gebunden ist. 56 c) Soweit sich die Klage noch gegen die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 wendet, ist sie unbegründet, da die Beitragsfestsetzung diesbezüglich rechtmässig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Da es sich um das Kindergartenjahr 1996/1997 handelt, ist gemäss § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das Einkommen im Jahr 1995 abzustellen. Dieses belief sich laut Einkommenssteuerbescheid auf 77.429,00 DM und ist der Einkommensgruppe von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM zuzuordnen, was einem insoweit zu Recht durch den Beklagten festgesetzten monatlichen Beitrag in Höhe von 140,00 DM entspricht; 57 dabei sind entgegen der Auffassung der Kläger Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen nach § 2 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht in Abzug zu bringen, da § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK explizit nur auf die Absätze 1 und 2 des § 2 EStG verweist. 58 Ein niedrigerer Beitrag auf der Grundlage einer Berechnung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK scheidet aus, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger für eine dauerhafte Änderung im Sinne einer zur Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe führenden Einkommensverringerung nichts dargetan haben. Eine solche Verringerung ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, da im Jahr 1996 noch Gesamteinkünfte in Höhe von 78.893,00 DM erzielt wurden. Erst das im Jahre 1997 erzielte Einkommen lag bei unter 72.000,00 DM, wobei wiederum das schwankende Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen ist. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 60 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62