Urteil
7 K 2837/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0522.7K2837.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am xxxxxxxxx 1975 in Neuss geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und lebte bis zu seiner Inhaftierung bei den Eltern. Der Kläger erreichte den Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse. Eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur brach er etwa sieben oder acht Monate vor der Gesellenprüfung ab. In der Folgezeit verrichtete er verschiedene Hilfsarbeiter- und Gelegenheitstätigkeiten; zuletzt war er arbeitslos. 3 Der Beklagte erteilte dem Kläger am 10. Oktober 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 4 Ab seinem 15. Lebensjahr konsumierte der Kläger Rauschgift. Zuletzt spritzte er sich Heroin. Im Jahre 1994 versuchte er einen Entzug in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den er nach einem Tag abbrach. Etwa im Jahre 1995 machte er einen einwöchigen Entzug im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx, der erfolglos blieb. Im Winter 1995/96 zog der Kläger nach Istanbul, Türkei, um dort von den Drogen loszukommen. Er hielt sich zunächst bei Verwandten auf, dann für zwei Wochen in einer Klinik zur Entgiftung. Kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland begann er, wieder Rauschgift zu konsumieren. Etwa Mitte des Jahres 1996 begann der Kläger mit einer Methadon-Therapie; nebenbei konsumierte er jedoch weiter Heroin. 5 Der Kläger ist wiederholt straffällig geworden: 6 Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 1991 setzte das Amtsgericht xxxxx wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls eine Woche Dauerarrest gegen den Kläger fest. Dem lag zu Grunde, dass er im Oktober 1990 zusammen mit Bekannten in xxxxx auf der Straße anderen Jugendlichen deren Jacken weggenommen hatte. 7 Wegen eines im Januar 1995 zur Finanzierung der Sucht begangenen Raubüberfalls auf einen xxxxxxxxx"-Markt in xxxxx verurteilte das Landgericht xxx xxxxxx den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 1995 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 8 Noch während der Bewährungszeit, im November 1996, beging der Kläger einen Totschlag, indem er einem Bekannten im Laufe eines - im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Finanzierung von Heroinkäufen stehenden - Streits um 50,- bis 100,- DM in dessen Wohnung mit einem Hammer gegen das Kinn und, nachdem das Opfer hingefallen war, noch mehrere Male mit dem Hammer auf den Hinterkopf schlug. Das Opfer verstarb noch am Tatort. Der Kläger rief nach der Tatbegehung nicht die Polizei. Erst etwa vier Wochen später, durch den aus der Wohnung strömenden Leichengeruch, wurde das Verbrechen entdeckt. Am 31. Dezember 1996 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Das Landgericht xxxxxxxxxx verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 1997 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Strafaussetzung zur Bewährung aus der vorherigen Verurteilung wegen Raubes wurde vom Amtsgericht xxxxx widerrufen. 9 Mit Ordnungsverfügung vom 2. November 1999 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Ferner drohte er ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft heraus an; für den Fall der Haftentlassung forderte er den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monate nach der Entlassung zu verlassen. Zur Begründung machte der Beklagte im Wesentlichen geltend: Durch die Verurteilung wegen Totschlags sei ein sog. Ist- Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG verwirklicht. Der dem Kläger auf Grund seiner Geburt im Bundesgebiet und des Besitzes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zustehende besondere Ausweisungsschutz lasse zwar eine Ausweisung nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu; zugleich sei die Ist-Ausweisung zur sog. Regelausweisung herabgestuft. Jedoch sei die zuletzt begangene Straftat als schwer wiegend einzustufen. Angesichts der Schwere der verübten Tat und der Drogenabhängigkeit des Klägers gehe von dessen weiterem Aufenthalt in Deutschland eine derart hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, dass seine weitere Anwesenheit unter keinen Umständen hingenommen werden könne. Die Rechte Dritter und der Anspruch der Allgemeinheit, vor Straftätern geschützt zu werden, hätten einen höheren Stellenwert als das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Seine persönliche Situation unterscheide sich nicht wesentlich von der einer Vielzahl anderer jugendlicher ausländischer Straftäter, die sich mit steigender krimineller Energie - insbesondere im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit - in Richtung Serienstraftäter bewegten. Bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe die ständige Gefahr erneuter Straffälligkeit. Da der Kläger bereits diverse Drogenentziehungsversuche abgebrochen habe, sei nicht zu vermuten, dass er sich in absehbarer Zeit aus dem Bereich der Schwerkriminalität lösen könne. Seine persönliche Situation rechtfertige nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Weder die familiären Verhältnisse noch der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet seien Besonderheiten, die die Ausweisung im Vergleich zu anderen Fällen der Regelausweisung als unzumutbare Härte erscheinen ließen. Eine soziale Integration des Klägers habe in entscheidendem Maße nicht stattgefunden; eine gesicherte berufliche Existenz habe er sich nicht aufbauen können. 10 Während der Verbüßung der Haftstrafe wegen Totschlags verurteilte das Amtsgericht xxxxxxx den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 1999 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Dem lag zu Grunde, dass im April 1999 bei einer Kontrolle in der Justizvollzugsanstalt ca. 11 Gramm Haschisch in seiner Jacke gefunden worden waren. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht führte hierzu aus, es fehle an Anhaltspunkten für eine positive Sozialprognose. 11 Am 4. Dezember 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es liege eine Ausnahme vom Regelfall vor. Die von ihm begangenen Straftaten stünden im Zusammenhang mit seiner Drogenproblematik. Er bemühe sich um eine Therapie, die ihm seitens der Justizvollzugsanstalt jedoch verweigert werde. Auch eine psychiatrische Betreuung sei erst möglich, wenn er eine Therapie antreten könne. Nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie bestünde keine Wiederholungsgefahr mehr. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass ihm die Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, von Amts wegen verwehrt werde. Hinzu komme, dass er an chronischer Hepatitis-C erkrankt sei. Zur Behandlung seien spezielle Medikamente erforderlich, die in der Türkei nur eingeschränkt erhältlich, jedenfalls nicht bezahlbar sein dürften. Die Behandlung auf Grund der Grünen Karte" garantiere keine kostenfreie Gesundheitsversorgung; Medikamente seien selbst zu bezahlen. Hierzu übersandte der Kläger ein als Stellungnahme zu Behandlungsmöglichkeiten für kurdische Flüchtlinge in der Türkei" bezeichnetes Schreiben einer Frau Dr. med. xxxxxxxx aus xxxxxxxxxx vom 28. November 1999. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2000, zugestellt am 6. April 2000, wies der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Es lägen keine atypischen, vom Regelfall abweichenden Besonderheiten vor, die Veranlassung geben könnten, ausnahmsweise von einer Ausweisung abzusehen. Der Kläger zeige das typische Erscheinungsbild eines jungen Ausländers ohne berufliche Perspektive, der in die Drogenszene abgerutscht sei und sich zu einem Straftäter entwickelt habe. Er sei Bewährungsversager. Außerdem sei er noch während der Strafverbüßung erneut straffällig geworden. Die letzte Verurteilung zeige deutlich, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, auf den Konsum von Drogen zu verzichten. 13 Der Kläger hat am 8. Mai 2000, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen; ergänzend und vertiefend trägt er im Wesentlichen vor: Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation ergebe sich daraus, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Ermessen sei hier nicht ausgeübt worden. Er habe während der Haft eine Entgiftung durchgemacht, die aber nur dazu habe führen können, dass eine körperliche Abhängigkeit nicht mehr bestehe. Die psychische Abhängigkeit werde durch eine reine Entgiftung nicht beseitigt. Dies könne nur im Rahmen einer Drogentherapie geschehen. Da er seit mehr als drei Jahren im Gefängnis sei, könne er sich nicht selbst um eine solche Therapie kümmern. Seitens der Behörden werde ihm die Teilnahme an einer Therapie verweigert. Dies bedeute, dass einerseits der Beklagte im Zusammenhang mit der Drogensucht die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sehe, ihm aber andererseits jegliche Möglichkeit genommen werde, diese Gefahr zu beseitigen. Er wolle, dürfe aber nicht. Er habe das Unrecht der Tat eingesehen und sei durch die Verbüßung der Haft so beeindruckt, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Die Hepatitis-C-Erkrankung sei nicht ausgeheilt, sondern chronisch und müsse weiter behandelt werden. Auch zurzeit sei er regelmäßig im Justizvollzugskrankenhaus in Behandlung. In der Türkei sei eine Behandlung auf Grund des dortigen Gesundheitssystems zwar durchführbar, aber nicht finanzierbar, da für ihn keine Krankenversicherung bestehe. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx vom 22. März 2000 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Widerspruchsakte des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft xxxxxxxxxx, Az. xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx sowie der Staatsanwaltschaft xxxxxxx, Az. xxxxxxxxxxxx. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. 23 Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts xxxxxx xxx vom 28. November 1997 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. 24 Dem Kläger kommt allerdings im Hinblick darauf, dass er in Deutschland geboren ist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zugute. 25 Ein Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt, kann nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG wird er in der Regel ausgewiesen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 26 Schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die die Ausweisung rechtfertigen, liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Hier handelt es sich, wie oben ausgeführt, um einen Fall des § 47 Abs. 1 AuslG. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der dazu führen würde, dass ein Regelfall ausnahmsweise zu verneinen wäre, sind nicht ersichtlich. Ob eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel vorliegt, orientiert sich an dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahrenpotenzial und setzt einen besonderen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, auf Grund derer die der Ausweisung zu Grunde liegenden Straftaten als weniger gewichtig anzusehen sind oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Ausländers gegeben sind. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - und Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 179 (180). 28 An diesen Maßstäben gemessen liegt hier kein Ausnahme-, sondern ein Regelfall vor: 29 Die vom Kläger begangene Straftat, die den Anlass für seine Ausweisung darstellt, ist nicht als weniger gewichtig anzusehen. Im Gegenteil wiegt sie nach ihrer Art und den Umständen der Begehung besonders schwer. Sie wurde vorsätzlich begangen und richtete sich gegen das höchststehende Rechtsgut, das Leben eines anderen Menschen; ihre Folgen sind nicht wieder gut zu machen. Ins Gewicht fällt ferner die äußerst brutale und kaltblütige Begehungsweise sowie das Nachtatverhalten des Klägers. Ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen schlug der Kläger, ohne sich selbst bedroht zu fühlen, dem Opfer, Herrn xxxxxx, mit einem Hammer gegen den Kopf. Der Schlag traf den xxxxxx am Kinn und zertrümmerte den Kiefer. Sofort nach dem Schlag ging xxxxxx zu Boden, blieb aber nicht liegen, sondern versuchte vergeblich, aufzustehen. Spätestens jetzt entschloss der Kläger sich, das Opfer zu töten. Er schlug weiter mit Wucht auf den Kopf des Simons ein. Er traf ihn hierbei zunächst in den Nackenbereich. xxxxxx fiel auf Grund dieses Treffers auf ein Sofa und blieb auf der Seite liegen. Jetzt schlug der Kläger weitere sieben Mal auf den Schädel ein, wodurch das Schädeldach zertrümmert wurde. Die sieben wuchtigen Hammerschläge führten zum alsbaldigen Tod des xxxxxx. Mit einem Messer stach der Kläger auch noch in den Bereich des Brustkorbes des Opfers. Danach begann er sofort, etwaige Tatspuren zu beseitigen; die Dinge, mit denen er Kontakt gehabt hatte, wischte er ab. Ohne Panik verließ er sodann die Wohnung. Er zog die Wohnungstür hinter sich zu und fuhr mit der S-Bahn nach Hause. Das Tatgeschehen blieb zunächst unentdeckt. Erst vier Wochen später beunruhigten sonderbare Gerüche, die im Treppenhaus wahrzunehmen waren, die Nachbarn, die die Polizei alarmierten. Der Kläger, zunächst als Zeuge vernommen, bestritt anfangs die Tat. Erst als sich der Tatverdacht gegen ihn verdichtete, legte er ein Geständnis ab. Es liegt nach alledem auf der Hand und spiegelt sich auch in dem erheblichen Strafmaß von acht Jahren Freiheitsstrafe wieder, dass die Tat nicht als weniger gewichtig anzusehen ist. Auch das Motiv für ihre Begehung führt nicht auf einen weniger gewichtigen Fall. Vielmehr ließ der Kläger sich aus gänzlich nichtigem Anlass, wegen eines Streites um 50,- bis 100,- DM, die er dem xxxxxx für die Beschaffung von gemeinsam konsumiertem Heroin angeblich schuldete, zu dem brutalen Totschlag hinreißen. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit auf Grund eines Drogenabhängigkeitssyndroms bestand nach dem Feststellungen des Landgerichts nicht. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers waren nicht nachhaltig beeinträchtigt. Er war für seine Tat voll verantwortlich. 30 Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme schwer wiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist erfüllt. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch erneute Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht und damit von diesem nach wie vor eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter ausgeht. Diese Anhaltspunkte ergeben sich nicht nur daraus, dass der Kläger bereits mehrfach straffällig geworden und Bewährungsversager ist, sondern insbesondere aus dem - auch von ihm selbst hervorgehobenen - Umstand, dass der Totschlag im Drogenmilieu begangen wurde, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Heroin stand, also letztlich, wie auch der vorausgegangene Raub, auf die bestehende Rauschgiftproblematik zurückzuführen ist. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Klägers, dass (allenfalls) nach einer erfolgreichen Drogenentzugstherapie - wobei sich der Erfolg allerdings nicht schon nach Beendigung der Therapie, sondern erst nach einer längeren Phase der Bewährung im täglichen Leben hinreichend sicher beurteilen ließe - eine relevante Wiederholungsgefahr ausgeräumt wäre. Dies verdeutlicht insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger noch nicht einmal während der Haft, obwohl ihm bewusst sein musste, dass es gerade auch in ausländerrechtlicher Hinsicht auf eine gute Führung ankommen würde, von einem Rauschgiftdelikt Abstand zu nehmen vermochte, wodurch er die Einschätzung des Beklagten, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, in selten eindeutiger Weise bestätigte. Eine somit erforderliche Drogentherapie hat der Kläger zwar bereits mehrfach angetreten, aber niemals zu Ende geführt; schon während oder kurz nach den Entgiftungsphasen brach er den Entzug jeweils ab. Auch die ihm ermöglichte Teilnahme am Methadonprogramm betrachtete er offenbar nicht als Chance, von seiner Heroinsucht loszukommen; vielmehr nutzte er nach den strafgerichtlichen Feststellungen jede Gelegenheit zum Beikonsum. Wie sich aus einem Schreiben des Bewährungshelfers xxxxxx aus Januar 1997 an das Amtsgericht xxxxx ergibt, teilte eine Mitarbeiterin der Drogenberatung mit, dass der Kläger von sich aus nie ernsthaft an einer Therapie interessiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund führt dessen Argumentation, ihm könne die Wiederholungsgefahr nicht entgegen gehalten werden, weil ihm die Möglichkeit verwehrt werde, eine Drogentherapie zu machen, nicht weiter. Abgesehen davon, dass das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kein Verschulden voraussetzt, hatte der Kläger in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit, seine Therapiewilligkeit und -fähigkeit unter Beweis zu stellen. Diese Chancen hat er nicht genutzt. Ob seine jetzt bekundete Bereitschaft zur Therapie ernst gemeint oder bloß ein strategisch bedingtes Lippenbekenntnis ist, kann daher in ausländerrechtlicher Hinsicht dahinstehen. Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Kläger inzwischen, unter dem Eindruck der Haft, eine größere Motivation aufweist, sein Leben zu ändern und keine Drogen mehr zu nehmen; gleichwohl muss er sich nun darauf verweisen lassen, weitere Therapieversuche in der Türkei zu unternehmen, wo er sich bereits früher einmal zur stationären Entgiftung aufgehalten hat. 31 Liegen nach alledem schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, hat der Beklagte auch zu Recht angenommen, dass hier keine Ausnahme von der (weiteren) Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG eingreift, wonach Ausländer, die erhöhten Ausweisungsschutz genießen, in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG ausgewiesen werden. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Ausweisung zwingend, das heißt ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, zu verfügen, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine Ausnahmesituation begründen. Bei der Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein (das Ermessen eröffnender) Ausnahmefall vorliegt, sind neben den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz, 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 22/23 und Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 12, S. 20/21; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -. 33 Ein Ausnahmefall ist ferner gegeben, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, NVwZ 1997, S. 1116 f. (zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG); ferner OVG NRW, a.a.O. 35 Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Grundsätzen von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann, nicht vor: 36 Aus den Umständen der Tat, die der Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde liegt, ergibt sich kein atypischer Geschehensablauf. Der vom Kläger begangene Totschlag stellt, wie oben dargelegt, nach Art und Begehungsweise ein derart gravierendes Delikt dar, dass eine Ausnahme von der Regel der Ausweisung nicht gerechtfertigt ist. Auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben kein solches Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung in Betracht kommt. Insbesondere führen seine Geburt, sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Beziehungen in Deutschland weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern der zweiten Generation - wie dem Kläger - anzutreffen sind, also keine Besonderheit darstellen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - m.w.N. 38 Besonders enge Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern vermögen einen atypischen Fall ebenfalls nicht zu begründen. Dies käme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK nur in Betracht, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 ff. (56). 40 Eine solche über das allgemeine, im Regelfall übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der familiären Belange käme in Betracht, wenn eines der Familienmitglieder auf Grund individueller Besonderheiten wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not oder aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz auf den Beistand gerade des Betroffenen angewiesen wäre. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, S. 1116 ff. (1119); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, S. 363 ff. (365). 42 Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch spricht nichts für die Annahme, dass der nunmehr 26 Jahre alte Kläger auf die dauernde persönliche Unterstützung durch seine Eltern oder die Geschwister angewiesen und nicht fähig wäre, ein eigenständiges Leben in der Türkei zu führen, zumal er dort Verwandte hat und - wie der Klinikaufenthalt in der Türkei zeigt - über türkische Sprachkenntnisse verfügt. Sonstige schützenswerte Bindungen in persönlicher Hinsicht bestehen nicht; insbesondere ist der Kläger weder verheiratet noch hat er Kinder. 43 Maßgebliche Bindungen wirtschaftlicher Art im Bundesgebiet, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger verfügt gegenwärtig nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Die Lehre als Gas- und Wasserinstallateur hat er kurz vor der Gesellenprüfung abgebrochen. Vor der Inhaftierung war er arbeitslos. Nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben möchte er in der Haft den Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse erwerben; die Prüfung soll in etwa sechs Monaten stattfinden. Bei dieser Sachlage kann von einer tragfähigen, dauerhaften wirtschaftlichen Existenzgrundlage keine Rede sein. Vielmehr möchte der Kläger sich eine berufliche Existenz erst aufbauen. Es spricht aber nichts für die Annahme, dass ihm dies nicht auch in der Türkei möglich sein wird, zumal davon auszugehen ist, dass ein in der Haft erreichter qualifizierter Schulabschluss und die vorhandenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Gas- und Wasserinstallation ihm auch dort Chancen eröffnen. 44 Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Kläger an chronischer Hepatitis-C erkrankt ist und deshalb medizinischer Behandlung bedarf, nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Zwar können gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 AuslG unter bestimmten Voraussetzungen auch Krankheiten bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, zu berücksichtigen sein. Im Falle des Klägers spricht aber ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen (etwa einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Nichtbehandlung, die zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben i.S. des § 53 Abs. 6 AuslG führt) bereits nichts für die Annahme, dass die Hepatitis-C nicht auch in der Türkei behandelt werden kann. Die Behandelbarkeit als solche wird vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Dies steht in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, wonach zumindest in den großen Städten der Türkei eine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf demselben Niveau möglich ist wie in Deutschland. 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 7. September 1999, S. 31, und vom 20. März 2002, S. 46 f. 46 Auch aus der vom Kläger übersandten Stellungnahme, 47 xxxxxxxx, Stellungnahme zu Behandlungsmöglichkeiten für kurdische Flüchtlinge in der Türkei vom 28. November 1999, 48 geht hervor, dass in der Türkei eine gute Medizin nach westlichen Standards betrieben wird und alle Krankheiten adäquat behandelt werden können. Der Einwand des Klägers, er könne eine Behandlung seiner Krankheit jedenfalls nicht finanzieren, da er in der Türkei nicht krankenversichert sei, geht fehl. Mittellose Personen haben in der Türkei das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine sog. Grüne Karte" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt. Sie kann beantragt werden, wenn ein Wohnsitz in der Türkei besteht. Die Zeit, die zwischen Antragstellung und Erteilung der Karte verstreicht, beträgt normalerweise etwa sechs bis acht Wochen. Bei akut erkrankten Personen ist eine Sofortbehandlung möglich; bei chronischen Erkrankungen muss dies im Einzelfall geklärt werden. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; ferner die erwähnte Stellungnahme von xxxxxxxx, a.a.O. 50 Die Einschränkungen im Zugang zu ärztlicher Behandlung, von denen in der vom Kläger übersandten Stellungnahme die Rede ist, betreffen kurdische Flüchtlinge. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger offenkundig nicht. Auch spricht nichts für die Annahme, dass er nicht in der Läge wäre, zumindest Medikamente, soweit erforderlich, selbst zu bezahlen. Abgesehen davon, dass die Kosten für Medikamente in der Türkei deutlich geringer sind als in Deutschland, 51 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 20. März 2002, S. 46, 52 und es dem Kläger zuzumuten ist, durch Annahme etwa einer Aushilfstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, wobei seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Gas- und Wasserinstallation hilfreich sein werden, ist insoweit zu berücksichtigen, dass er bereits vor seiner Inhaftierung unter anderem von Geldzuwendungen der Eltern lebte. Die Annahme, dass diese ihre Unterstützung ausgerechnet dann einstellen werden, wenn ihr Sohn aus gesundheitlichen Gründen in besonderer Weise auf sie angewiesen ist, ist bei lebensnaher Betrachtung fern liegend. Außerdem ist der Kläger in der Türkei auch nicht auf sich allein gestellt, sondern hat dort Verwandte. 53 Die Ausweisung würde sich auch dann als rechtmäßig erweisen, wenn der Kläger als türkischer Staatsangehöriger den Schutz der Art. 6, 7, 14 ARB 1/80 genießen sollte und deshalb ausweisungsrechtlich einem freizügigkeitsberechtigten EU-Arbeitnehmer gleichzustellen wäre mit der Folge, dass die Ausweisungsentscheidung den Erfordernissen des § 12 AufenthG/EWG genügen müsste. Der Kläger hat im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG durch sein persönliches Verhalten Anlass zu der Ausweisung gegeben. Diese erfolgte nicht allein auf Grund der Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern, wie oben ausführlich dargelegt, aus spezialpräventiven Gründen (§ 12 Abs. 4 AufenthG/EWG). 54 Auch auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA kann der Kläger sich nicht berufen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA ist die Ausweisung auch von solchen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (wie es die Türkei ist) zulässig, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, und zwar aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 der Bestimmung aufgeführten Gründe (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit) besonders schwer wiegend sind. Hier liegen besonders schwer wiegende Gründe für die Ausweisung vor. Für die diesbezügliche Beurteilung sind als Kriterien die Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten sowie deren Folgen heranzuziehen. 55 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2001, § 45 Rz. 66 m.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; siehe im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, S. 99 (100). 56 Die vom Kläger begangene, die Ausweisung veranlassende Straftat war, wie oben dargelegt, besonders schwer wiegend. Es handelte sich bei ihr nicht um ein bloßes Vergehen, sondern um ein Verbrechen. Wie oben bereits ausgeführt, richtete sie sich gegen das Leben eines anderen Menschen, geschah aus nichtigem Anlass und war gekennzeichnet durch ihre brutale Begehungsweise. Dementsprechend wurde der Kläger auch zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. 57 Die Ausweisungsverfügung ist schließlich nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht befristet hat. Ob dies unverhältnismäßig ist, kann dahinstehen. Denn eine etwaige Rechtswidrigkeit der fehlenden Befristung vermag die Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst nicht zu berühren, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, NVwZ 1997, S. 297 (300) m.w.N. 59 Die Befristung hat auf Antrag in einem besonderen Verfahren zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 AuslG). 60 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 50 Abs. 1, Abs. 5 AuslG. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er nicht mehr im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt (§ 50 Abs. 2 AuslG). Abschiebungshindernisse, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, liegen nicht vor. Der Setzung einer Ausreisefrist bedarf es nach § 50 Abs. 5 AuslG nicht, da der Kläger sich in Haft befindet (§ 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG); er wird aus der Haft heraus abgeschoben. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 62 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. 63