Beschluss
18 B 101/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.18B101.00.00
50mal zitiert
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
60 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich kein Grund, der in seinem Fall der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -, der hier aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1997 gegeben ist, ein Abweichen von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel rechtfertigt, derzufolge schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ob ein Ausnahmefall von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel vorliegt, orientiert sich an dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotential und setzt einen atypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Ausländers gegeben sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 179 (180), vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, InfAuslR 1998, 393 und vom 1. Februar 2000 - 17 B 298/99 -. Das dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in dem Zulassungsantrag, soweit es sich auf das von ihm ausgehende Gefährdungspotential bezieht, nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller verwirklichten, dem Urteil des Landgerichts D. vom 29. August 1997 zugrunde liegenden Straftatbestände zu Recht der schweren Kriminalität zugerechnet. Aus den Tatumständen dieser Straftaten des Antragstellers (u. a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen, Bestimmen eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schwere räuberische Erpressung, Nötigung in zwei Fällen, versuchte Nötigung) ergibt sich kein atypischer Geschehensablauf. Auch die Strafzumessungsgründe in den - früheren - Strafurteilen vom 24. November 1995 und 19. Dezember 1996 sprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten. Das Amtsgericht K. ist in seinem Urteil vom 24. November 1995 zwar von einem minder schweren Fall der Haschischeinfuhr ausgegangen, hat aber auf die erhebliche Dreistigkeit des Antragstellers beim Begehen einer Straftat von nicht unbeträchtlichem Gewicht und auf den Eindruck einer wenig gefestigten Einstellung des Antragstellers zur Rechtsordnung hingewiesen. Das Landgericht D. hat in seinem (früheren) Urteil vom 19. Dezember 1996 zwar noch eine positive Sozialprognose gestellt, aber zu Lasten des Antragstellers ein sehr brutales Vorgehen bei der Tat berücksichtigt. In dem (späteren) Urteil vom 29. August 1997 hat das Landgericht D. zwar strafmildernd berücksichtigt, dass die meisten Straftaten "vor dem Hintergrund der Rauschgiftgeschäfte" des Antragstellers zu sehen seien. Dieser Hintergrund spricht aber gerade nicht für eine günstige Sozialprognose und ein verringertes Gefährdungspotential. Zudem fiel bei der Strafzumessung zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es sich um einen langen Tatzeitraum gehandelt hat und sich seine Drohungen gegen mehrere Tatopfer gerichtet haben. Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass sich das vom dem Antragsteller aufgrund seiner Straftaten ausgehende Gefährdungspotential nachträglich - angesichts des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens bis zum Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO - grundlegend verringert hat, sind dem Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Strafhaft am 7. Mai 1998 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, begründet schon deshalb keine günstige Sozialprognose, weil er - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nach eigenen Angaben bereits vor der Eheschließung mehrere Jahre mit seiner Frau in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hat, ohne dass ihn dies von der Begehung schwerster Straftaten abgehalten hat. Dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung am 7. September 1999 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, lässt angesichts der Kürze des auffallensfreien Zeitraums seines Lebens in freier Sozialgemeinschaft ebenfalls keinen Rückschluss auf einen grundlegenden Läuterungsprozess zu. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er sei als 6-jähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, halte sich hier seit mehr als 20 Jahren auf, habe keine Beziehung mehr zu seinem Herkunftsland und alle seine Familienangehörigen, insbesondere seine deutsche Ehefrau lebten hier, handelt es sich um Umstände, die im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind, wonach Ausländer, die - wie der Antragsteller - nach § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießen, in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG - wie hier - in der Regel ausgewiesen werden. Diese Umstände führen jedoch nicht zu einer Ausnahme von der Regel. Ausnahmefälle von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz a.a.O. Nr. 13, vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz a.a.O. Nr. 15 und Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 (55) durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere wenn die Ausweisung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Bei der Frage, ob ein Ausnahmefall gegen ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Aus den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers ergibt sich - wie bereits ausgeführt - kein atypischer Geschehensablauf. Auch seine sonstigen Verhältnisse rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Persönliche Verhältnisse des Ausländers, die durch seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Kindesalter, seinen langen Aufenthalt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau gekennzeichnet sind, können - für sich allein genommen - eine Abweichung von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht begründen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997, 5. Februar 1997 und 27. Juni 1997 a.a.O. Sie führen - für sich genommen - auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu einer Abweichung von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiter reichenden Schutz als dieser. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (216) und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 (56); OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) untersagt Art. 8 EMRK die zur Trennung von Familienangehörigen führende Ausweisung nicht schlechthin, sondern gestattet sie, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen erfolgt, einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 (Nasri) -, InfAuslR 1996, 1 (2) und vom 21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 (Boujlifa) -, InfAuslR 1998, 1 (2). Auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG liegt ein Ausnahmefall von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers die Folgen der Beendigung seines Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 a.a.O. m.w.N. Nach diesen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit ist dem Antragsteller die Trennung von seiner deutschen Ehefrau und die Rückkehr in den Libanon zuzumuten. Bei schwerwiegender Straffälligkeit, insbesondere bei dem hier vorliegenden Handel mit Rauschgift steht der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz a.a.O. § 48 AuslG 1990 Nr. 10 (Seite 47 f.) und Beschluss vom 27. Juni 1997 a.a.O. So ist es auch hier. Dem Schutz der Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt schon deshalb kein den schwerwiegenden Ausweisungsanlass und das erhebliche spezialpräventive Interesse an seiner Ausweisung überragendes Gewicht zu, weil diese Ehe erst während der Strafhaft des Antragstellers und damit vor dem Hintergrund der ihm wegen seiner Straftaten drohenden Ausweisung geschlossen wurde. Auch die Bindungen des Antragstellers an die Bundesrepublik Deutschland wirken sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht zugunsten des Antragstellers aus. Bei im Erwachsenenalter begangenen schwerwiegenden Straftaten und Wiederholungsgefahr - wie hier - führt die Einreise im Alter von 6 oder 7 Jahren vor Beginn der Schulausbildung und eine lange Zeitspanne des Aufenthalts auch dann, wenn die Familienangehörigen des erwachsenen Ausländers im Bundesgebiet leben, ohne Hinzutreten sonstiger besonderer, insbesondere seiner Integration in seinen Herkunftsstaat entgegenstehender Umstände (die hier im Zulassungsantrag nicht geltend gemacht worden und angesichts der Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Händler im Reisegewerbe sowie gelegentlicher Besuchsaufenthalte im Libanon auch nicht ersichtlich sind) nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung vgl. EGMR, Urteil vom 21. Oktober 1997 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 a.a.O. und damit hier auch nicht zu einem Abweichen von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.