Urteil
21 K 7292/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld ist sozialhilferechtlich grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten.
• Kindergeld kann nur ausnahmsweise als Einkommen des Kindes gelten, wenn der Berechtigte es durch gesonderte, zweckorientierte Zuwendung tatsächlich an das Kind weiterreicht.
• Bei der Frage, ob das Einkommen der Kindesmutter zur Deckung des Unterhalts der Kinder reicht, ist das Einkommen eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Stiefvaters nicht automatisch zu berücksichtigen; § 11 BSHG nennt abschließend die zu berücksichtigenden Personen.
• § 16 BSHG enthält eine abweichende, vergünstigende Regelung für die Heranziehung von Verwandten/Verschwägerten, die bei der Prüfung der Anspruchsvermutung gesondert anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Kindergeld als Einkommen der Kindergeldberechtigten, Keine automatische Anrechnung des Stiefvatereinkommens • Kindergeld ist sozialhilferechtlich grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten. • Kindergeld kann nur ausnahmsweise als Einkommen des Kindes gelten, wenn der Berechtigte es durch gesonderte, zweckorientierte Zuwendung tatsächlich an das Kind weiterreicht. • Bei der Frage, ob das Einkommen der Kindesmutter zur Deckung des Unterhalts der Kinder reicht, ist das Einkommen eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Stiefvaters nicht automatisch zu berücksichtigen; § 11 BSHG nennt abschließend die zu berücksichtigenden Personen. • § 16 BSHG enthält eine abweichende, vergünstigende Regelung für die Heranziehung von Verwandten/Verschwägerten, die bei der Prüfung der Anspruchsvermutung gesondert anzuwenden ist. Zwei minderjährige Kläger lebten mit ihrer Mutter und dem Lebensgefährten der Mutter in einem Haushalt. Die Mutter bezog für die Kinder Kindergeld; der leibliche Vater zahlte Unterhalt. Der Lebensgefährte (Zeitsoldat) erzielte eigenes Einkommen. Das Sozialamt bewilligte den Klägern nur einen geringen Satz und rechnete Kindergeld als Einkommen der Kinder an. Die Kläger widersprachen und klagten mit der Begründung, das Kindergeld sei Einkommen der Mutter, die es für ihren eigenen Lebensunterhalt benötige. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob Kindergeld den Kindern zuzurechnen sei und ob das Einkommen des Stiefvaters bei der Leistungsfähigkeit der Mutter zu berücksichtigen sei. • Rechtliche Grundlagen: § 11 Abs. 1 BSHG regelt Hilfebedürftigkeit und die beschränkte Einbeziehung des Einkommens des Elternteils; § 16 BSHG enthält die Vermutung der Leistungszuwendung durch in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte/Verschwägerte. • Individualisierungsprinzip: Für die Prüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist Bedarf und Einkommen jeder Person gesondert zu ermitteln; gemeinschaftliche Haushaltsführung allein begründet keine Zuweisung von Einkommen an einzelne Haushaltsmitglieder. • Kindergeldqualifikation: Nach herrschender Rechtsprechung ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten; nur bei konkreter, gesonderter und zweckorientierter Weitergabe kann es dem Kind zugerechnet werden. • Sachfeststellung: Zeugenaussagen belegten, dass die Mutter das Kindergeld für gemeinsame Haushaltsausgaben verwendete; keine separaten Zuwendungen an die Kinder lagen vor, somit war das Kindergeld Einkommen der Mutter. • Leistungsfähigkeit der Mutter gegenüber den Kindern: Bei vergleichender Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Mutter ergab sich ein Fehlbetrag, sodass sie nichts an die Kinder weitergeben konnte; damit durfte das Kindergeld nicht den Kindern angerechnet werden. • Rolle des Stiefvaters: Das Einkommen des Lebensgefährten konnte nicht automatisch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern berücksichtigt werden, weil § 11 BSHG keine Heranziehung des Stiefvaters vorsieht; § 16 BSHG sieht eine abweichende Vermutung, die nur greift, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. • Praktische Anwendung von § 16 BSHG: Bei Prüfung der Vermutung sind Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle sowie übliche Abzüge zu berücksichtigen; hier führte die Betrachtung dazu, dass vom Einkommen des Zeugen kein erwartbarer Anteil für die Kinder zur Verfügung stand. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Da die Mutter das Kindergeld zur eigenen Lebensführung benötigte und kein separater Weiterleitungsakt vorlag, durfte das Sozialamt das Kindergeld nicht den Kindern als Einkommen anrechnen. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, den Klägern für den Zeitraum 1.6.2000 bis 30.9.2000 zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von zusammen 276,10 Euro monatlich zu bewilligen, da das Kindergeld als Einkommen der Mutter zu werten war und diese es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigte. Eine Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten der Mutter bei den Kindern kommt nicht in Betracht, weil § 11 BSHG eine solche Kettenanrechnung nicht vorsieht und § 16 BSHG nur unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Vermutung der Zuwendung aufstellen lässt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.