Urteil
21 K 5823/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0122.21K5823.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juli 2003 sowie unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. August 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist zu 100% schwerbehindert und erwerbsunfähig. Er geht einer Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt nach und erhielt dort im Juli 2003 ein monatliches Entgelt in Höhe von 243,42 Euro. Er bezieht außerdem ein Arbeitsförderungsgeld sowie Leistungen der Pflegekasse. Der Kläger lebt mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Sein Vater bezieht für ihn Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich. 3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von 82,39 Euro monatlich. Der Beklagte rechnete dabei das Kindergeld sowie das Arbeitsförderungsgeld als Einkommen des Klägers an. 4 Seinen Widerspruch gegen diese Berechnung seines Anspruches begründete der Kläger damit, das Kindergeld stehe seinem Vater zu und könne deshalb nicht ihm als Einkommen angerechnet werden. Das Arbeitsförderungsgeld habe ebenfalls anrechnungsfrei zu bleiben. 5 Den Widerspruch wies die Landrätin des Kreises X mit Bescheid vom 12. August 2003 als unbegründet zurück. 6 Dagegen hat der Kläger am 30. August 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne die Anrechnung des Kindergeldes sowie des Arbeitsförderungsgeldes zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2004 hat der Kläger die Klage in Bezug auf das Arbeitsförderungsgeld zurückgenommen. Der Einzelrichter hat das Verfahren insoweit abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 21 K 331/04 fortgeführt. 7 Die auf die Bewilligung von weiteren 154,- Euro monatlich beschränkte Klage begründet der Kläger damit, das Kindergeld sei Einkommen des Kindergeldberechtigten und könne deshalb seinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht mindern. 8 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 9 den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juli 2003 sowie unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. August 2003 zu verpflichten, ihm weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 zu bewilligen. 10 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt zur Begründung vor, das Kindergeld sei dem Kläger als Einkommen anzurechnen, weil erwartet werden könne, dass der kindergeldberechtigte Vater, dessen Lebensunterhalt durch sein Einkommen gesichert sei, das Kindergeld an seinen Sohn weiter leite. Im Übrigen bringe der Gesetzgeber durch eine beabsichtigte Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zum Ausdruck, dass Kindergeld sozialhilferechtlich als Einkommen des Kindes zu gelten habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Landrätin des Kreises X. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien insoweit eine Verzichtserklärung abgegeben haben. 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO, als diesem über den ihm bewilligten Betrag in Höhe von 82,39 Euro hinaus weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 zustehen. 18 Der geltend gemachte Anspruch ist nach §§ 2, 3 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Streitig ist allein die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro monatlich. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das dem Vater des Klägers zustehende Kindergeld Einkommen des Klägers ist und seinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen mindert. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Bewilligung weiterer 154,- Euro monatlich. 19 § 3 Abs. 2 GSiG verweist wegen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen auf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass Einkommenswerte derjenigen Person zuzurechnen sind, der sie zufließen. Dies gilt auch für das Kindergeld: 20 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld sozialhilferechtlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen ist, 21 vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juni 2002 - 21 K 7292/00 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, Seite 177 ff. ; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS 51, Seite 376 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 27. Juli 1995 - 6 S 120.95 -, FEVS 46, Seite 245 ff.. 22 Durch die Neuregelung des Kindergeldrechtes ab dem 1. Januar 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1250), bzw. das Jahressteuer- Ergänzungsgesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1959) hat sich an dieser Betrachtungsweise nichts geändert, 23 vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, Seite 263 ff. 24 Ausnahmsweise ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu werten, wenn der Kindergeldberechtigte das Kindergeld durch einen gesonderten Zuwendungsakt zweckorientiert an seine Kinder weitergibt. Die konkrete Feststellung einer solchen Zuwendung lässt sich durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung nicht ersetzen, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, a.a.O.. 26 Insbesondere reicht es für die Annahme einer zweckorientierten Zuwendung des Kindergeldes an die Kinder nicht aus, wenn das Kindergeld wie anderes Einkommen der Einstandsgemeinschaft in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der in erster Linie die für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen erforderlichen Aufwendungen bestritten werden; eine Wirtschaftsweise, die in einer Familiengemeinschaft häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei einer solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem Zweck des Kindergeldes zu vereinbarenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -. 28 Das dem Vater des Klägers als Kindergeldberechtigtem gezahlte Kindergeld ist demnach Einkommen des Vaters und nicht des Klägers. Von einer Weiterleitung des Kindergeldes vom Vater an den Sohn, wie sie der Beklagte annimmt, kann ohne weiteres nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für einen zweckorientierten gesonderten Zuwendungsakt des Vaters an den Kläger hat der Beklagte nicht benannt. 29 Eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers ist auch nicht aus dem Gedanken zu folgern, dass der Lebensunterhalt des Vaters des Klägers durch dessen Einkommen gedeckt ist und er das Kindergeld mithin nicht für sich selbst benötigt. Eine solche Betrachtung liefe den besonderen Regelungen des Grundsicherungsgesetzes zuwider. Einen Verweis auf die Vorschrift des § 16 BSHG, wonach vermutet wird, dass ein erwachsener Hilfebedürftiger, der mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, von diesen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, kennt das GSiG nicht. Es beschränkt außerdem die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen Hilfebedürftiger gegenüber ihren Eltern in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG auf solche Fälle, in denen das Gesamteinkommen der Eltern jenseits von 100.000,- Euro jährlich liegt. Diese Beschränkung würde unterlaufen, wollte man mit dem Beklagten annehmen, es müsse von einer Weiterleitung des Kindergeldes ausgegangen werden, sofern der Lebensunterhalt des kindergeldberechtigten Elternteils auf andere Weise gedeckt ist. 30 Die von dem Gesetzgeber in den Blick genommene Änderung der Einkommensvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes durch ein neu zu schaffendes Sozialgesetzbuch XII, die darauf hinausläuft, das Kindergeld zukünftig den Kindern als Einkommen anzurechnen, wenn diese minderjährig sind, ändert an der Betrachtungsweise im vorliegenden Verfahren nichts. Der Kläger ist nicht minderjährig. Die Absicht des Gesetzgebers zu einer Neuregelung der Kindergeldanrechnung zeigt außerdem, dass die derzeitige Gesetzesfassung eine Anrechnung des Kindergeldes beim Kind nicht rechtfertigt. Die Anrechnung beim Kind stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach Einkommenswerte demjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen. Sie bedarf einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, an der es derzeit noch fehlt. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.