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Urteil

26 K 4658/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0621.26K4658.00.00
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Tenor

Die Ausschlussverfügung des Wehrleiters der Feuerwehr der Stadt W vom 30. Januar und 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises W vom 18. Juli 2000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ausschlussverfügung des Wehrleiters der Feuerwehr der Stadt W vom 30. Januar und 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises W vom 18. Juli 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 0.00.1980 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt W. Er hat sich für die Zeit ab dem 9. Dezember 1998 für die Dauer von sieben Jahren auf Grund § 8 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz zu einer Dienstzeit im Katastrophenschutz (Feuerwehr) verpflichtet und ist somit gemäß § 13 a Wehrpflichtgesetz vom Wehrdienst befreit. Am 4. September 1999 beschädigte ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr, der damalige Oberbrandmeister E, die Teleskopantenne am Motorrad des Klägers so, dass sie abbrach. Der Kläger sprach den Schädiger gegen 17.00 Uhr in der Kreisleitstelle persönlich auf den Vorfall an, der zugab, den Schaden angerichtet zu haben. Auf die Frage des Klägers, wie er sich eine Schadensregulierung vorstelle, antwortete E nach Darstellung des Klägers sinngemäß mit den Worten, es habe sich ohnehin um eine alte Chaise gehandelt; er werde keinen Pfennig bezahlen und säße sowieso am längeren Hebel. Hinzu seien Schimpfworte gekommen wie „Penner", „Spinner" und der Ausspruch: „Du hast sie wohl nicht alle." Unter dem 7. September 1999 richtete der Kläger eine als „Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe an die Beklagte, die dem Kläger unter dem 9. September 1999 mitteilte, sie habe den Dezernenten für Personal und Organisation mit der Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde beauftragt. Der Berufsfeuerwehrmann E gab unter dem 14. September 1999 eine Stellungnahme zu dem Vorfall vom 4. September ab, in der er den Vorwurf einer Schadensverursachung zurückwies, da der Schaden vorher schon bestanden habe. Der Leiter der Feuerwehr lud für Freitag, den 17. September 1999, um 19.30 Uhr E, den Jugendfeuerwehrwart, den Leitungsdienst der Leitstelle am 4. September, Herrn H, und einen weiteren Feuerwehrmann zu einem Gespräch ein. Hierzu erschien der Kläger nicht. Er hatte sich zuvor gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart dahingehend geäußert, dass er nur kommen werde, wenn auch die Bürgermeisterin da sei; im Übrigen erwarte er eine schriftliche Antwort. Der Wehrführer der Feuerwehr teilte dem Kläger sodann schriftlich mit, dass ein von ihm anberaumter Termin als dienstliche Veranstaltung anzusehen sei und ein Fernbleiben ohne ausreichende Entschuldigungsgründe als Dienstversäumnis zu bewerten sei. Des Weiteren sei es seine Aufgabe als Wehrführer, alle Unstimmigkeiten und Streitereien innerhalb der Wehr zu vermeiden bzw. zu schlichten, um die Kameradschaft, die für die Einsatzfähigkeit und Schlagkraft einer Wehr unerlässlich sei, weil sie die Basis sei für gegenseitiges Vertrauen, zu erhalten und zu fördern. Er beraume daher einen weiteren Termin in seinem Büro an. Der Kläger erklärte, dass es ihm aus privaten Gründen nicht möglich sei, an dem Termin teilzunehmen; auch habe er die Schriftform bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gewählt und bitte, diese bis zum Abschluss des Vorganges beizubehalten. Zu jedem späteren Termin, der ein anderes Thema umfasse, werde er selbstverständlich der Anweisung und dem Wunsch des Wehrführers Folge leisten. Mit Schreiben vom 23. September 1999 legte der Wehrführer einen neuen Termin in seinem Büro fest und wies den Kläger darauf hin, dass er davon ausgehe, dass er, der Kläger, das dienstliche Weisungsrecht des Wehrführers nicht anerkennen wolle, wenn er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte. Er, der Wehrführer, werde dann den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr W verfügen. Zu diesem Gespräch erschien der Kläger, und ihm wurde der Vorschlag gemacht, die Antenne aus der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr zu bezahlen, da nicht mehr endgültig festzustellen sei, ob sie schon vor der Betätigung durch E defekt gewesen sei. Der Kläger sollte sich binnen einer Woche zu dieser Lösung äußern, was er nicht tat. Unter dem 5. Oktober 1999 beschied die Hauptverwaltung der Stadt W den Kläger auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde dahingehend, dass schwer wiegende dienstrechtliche Belange nicht Gegenstand der Differenzen mit dem Feuerwehrkollegen gewesen seien; er bedauere, nicht im Sinne des Klägers für ihn tätig werden zu können. Unter dem 22. Januar 2000 hörte der Wehrführer den Kläger zur Frage seiner Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr an. Nach einem weiteren Gespräch am 29. Januar 2000 nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2000 zu der angekündigten Entlassung Stellung. Mit Bescheid vom 12. Mai 2000 entließ der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr nach einer entsprechenden mündlichen Erklärung am 30. Januar 2000 den Kläger gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) mit Wirkung zum 31. Mai 2000 aus der Freiwilligen Feuerwehr W. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises W mit Bescheid vom 18. Juli 2000 als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe sich wiederholt über die Anordnungen eines Vorgesetzten hinweggesetzt und damit gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen. Erst nachdem dem Kläger bereits der Ausschluss aus der Wehr angedroht worden sei, habe er einen Gesprächstermin wahrgenommen. Der Kläger sei daher nicht würdig, den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr zu versehen. Damit sei der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw) vom 16. Juni 1980 (GV. NRW S. 699) gegeben. Mit seiner hiergegen am 22. Juli 2000 erhobenen Klage beantragt der Kläger, die Ausschlussverfügung des Wehrleiters der Feuerwehr der Stadt W vom 30. Januar und 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 18. Juli 2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 26 L 2229/00 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ausschlussverfügung in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Maßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw. Danach muss der Ausschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen werden, wenn dieser „aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten". Nicht einschlägig ist vorliegend Buchst. b) der Bestimmung, denn der Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt, das heißt auch mit dessen Begründung, die Ausschlussverfügung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, stellt nicht auf etwa gegebene frühere Nachlässigkeiten des Klägers im Dienst ab, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausschlussverfügung darauf nicht ankommt. Der Begriff der Würdigkeit für den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des Buchst. c) der Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ist dem Wehrführer nicht eingeräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 - und vom 20. August 1984 - 20 A 2854/83 -. Es müssen jedoch schwerwiegende Gründe sein, die einen Ausschluss rechtfertigen, wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen lässt. Unter einem „anderen Grunde" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor allem ein solcher zu verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung führen könnte. Dazu gehört auch die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum Kernbereich des Dienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu rechnen sind, insbesondere die Pflicht der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen sowie die allgemeine Dienst- bzw. Treuepflicht und die Kameradschaftspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1975, a.a.O. (UA S. 5). Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ausgeschlossen werden kann daher derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1984, a.a.O. (UA S. 6). Ein Grund von dieser Schwere, der den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen könnte, kann das erkennende Gericht nicht feststellen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid geht davon aus, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber dem Wehrführer, als dieser versucht hat, den Streit zwischen dem Kläger und dem Berufsfeuerwehrmann E zu schlichten, sich „wiederholt über die Anordnungen eines Vorgesetzten", nämlich des Wehrführers, hinweggesetzt und sich dem „vernünftigen Versuch, zu einer kameradschaftlichen und einvernehmlichen Lösung zu kommen, widersetzt" habe. Auch wenn man dies als tatsächlich festgestellt annimmt und der Rechtmäßigkeitsprüfung zu Grunde legt, ist damit ein schwerwiegender Grund für den Ausschluss des Klägers nicht gegeben. Bei der Bewertung seines Verhaltens ist das jugendliche Alter des Klägers, der zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen erst 18 bzw. 19 Jahre alt war, zu berücksichtigen. Der Kläger hatte sich zwar in einer Auseinandersetzung, die nach seiner Auffassung nicht intern zu bereinigen war, verrannt; diese Auseinandersetzung betraf jedoch nicht den Feuerwehrdienst im engeren Sinne, sondern lediglich das unkameradschaftliche Verhalten eines Berufsfeuerwehrmannes dem Kläger gegenüber. Aus dem Verhalten des Klägers bei dieser Auseinandersetzung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er im Einsatz einer Weisung des jeweiligen Einsatzleiters nicht folgen werde und damit die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr W gefährden oder mindern könnte. Ebenso kann von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kameradschafts- und Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger einerseits und dem Wehrführer sowie den übrigen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt W jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, die nur durch Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu lösen gewesen wäre, nicht gesprochen werden. Streitigkeiten und Animositäten treten in jeder größeren Personengruppe auf und müssen grundsätzlich hingenommen werden, wenn sie nicht durch Vermittlung beseitigt werden können; erst wenn die Spannungen ein solches Maß erreicht haben, dass eine Zusammenarbeit bestimmter Personen nicht mehr möglich und die Erfüllung der der Gruppe gestellten Aufgabe gefährdet ist, müssen sie durch Trennung der betroffenen Personen, ggf. durch Ausschluss eines der Beteiligten aus der Gruppe, bereinigt werden. Ein solches Maß der Spannungen war zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Klägers nicht erkennbar. Sofern diese Spannungen während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens stärker geworden sein sollten, mag dies auch darin einen Grund haben, dass die Führung der Feuerwehr der Stadt W die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Klägers nicht in dem vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2000 - 21 B 2229/00 - geforderten Maß beachtet; dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Sonach ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw in der Person des Klägers nicht erfüllt; die Ausschlussverfügung ist aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.