Urteil
6 K 4306/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klägerin, die lediglich die Planung zukünftiger Wassernutzungen verfolgt, ist zweifelhaft klagebefugt gegen eine privatnützige Planfeststellung, da hierfür konkrete, bereits verwirklichte oder hinreichend konkretisierte wasserrechtliche Nutzungsrechte erforderlich sind.
• Ein zwingender wasserrechtlicher Versagungsgrund nach §§ 6, 31 Abs.5 WHG i.V.m. § 100 Abs.2 LWG liegt nur vor, wenn nach konkreten tatsächlichen Feststellungen die Gefahr einer schädlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung nicht von der Hand zu weisen ist.
• Bei der angegriffenen Planfeststellung ist die Überprüfung durch einen mittelbar Betroffenen auf solche Rechtsvorschriften zu beschränken, die dem individuellen Schutz des Betroffenen dienen; allgemeine wasserwirtschaftliche Belange begründen keinen eigenen Anspruch Dritter.
• Eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung liegt nur vor, wenn die Abwägung die den Betroffenen schützenden Belange nicht berücksichtigt oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet wurde; das bloße Vorhandensein öffentlicher Schutzinteressen reicht nicht aus, die Planfeststellung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung drittschützender Klagebefugnis und sorgfältige Prognosepflicht bei wasserrechtlicher Planfeststellung • Eine Klägerin, die lediglich die Planung zukünftiger Wassernutzungen verfolgt, ist zweifelhaft klagebefugt gegen eine privatnützige Planfeststellung, da hierfür konkrete, bereits verwirklichte oder hinreichend konkretisierte wasserrechtliche Nutzungsrechte erforderlich sind. • Ein zwingender wasserrechtlicher Versagungsgrund nach §§ 6, 31 Abs.5 WHG i.V.m. § 100 Abs.2 LWG liegt nur vor, wenn nach konkreten tatsächlichen Feststellungen die Gefahr einer schädlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung nicht von der Hand zu weisen ist. • Bei der angegriffenen Planfeststellung ist die Überprüfung durch einen mittelbar Betroffenen auf solche Rechtsvorschriften zu beschränken, die dem individuellen Schutz des Betroffenen dienen; allgemeine wasserwirtschaftliche Belange begründen keinen eigenen Anspruch Dritter. • Eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung liegt nur vor, wenn die Abwägung die den Betroffenen schützenden Belange nicht berücksichtigt oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet wurde; das bloße Vorhandensein öffentlicher Schutzinteressen reicht nicht aus, die Planfeststellung aufzuheben. Die Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen mit kommunaler Beteiligung, klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss der Behörde, mit dem der Abbau von rund 4,9 Mio. m³ Kies und Sand auf einer etwa 33 ha großen Fläche genehmigt wurde. Die Beigeladene betreibt seit 1969 Kiesabbau und beantragte die Erweiterung einer bestehenden Nassauskiesung; der Bereich liegt in Planfeststellungs- und Gebietsentwicklungsplänen, teils als Gewässerschutz- und teils als Bodenschatzabbaufläche ausgewiesen. Die Klägerin machte geltend, die Fläche liege im Einzugsgebiet einer geplanten Trinkwassergewinnungsanlage und der Kiesabbau gefährde Qualität und Dargebot des Grundwassers; sie berief sich auf zwingende Versagungsgründe nach WHG/LWG und auf Verletzung ihres Anspruchs auf gerechte Abwägung. Die Behörde hatte die wasserfachlichen Stellen beteiligt, Auflagen erteilt und den Planfeststellungsbeschluss erlassen; die Beigeladene beantragte später sofortige Vollziehung. Während des Verfahrens wurde eine Veränderungssperre zur Sicherung eines Wasserschutzgebietsentwurfs erlassen. • Zulässigkeit: Die Klagebefugnis der Klägerin ist bereits zweifelhaft, weil öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Wasserrecht drittschützende Wirkung nur bei klaren Rechtsvorschriften und hinreichender Konkretisierung der eigenen Betroffenheit entfaltet. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen: Die Klägerin stützte sich auf §§ 6, 31 Abs.5 WHG in Verbindung mit § 100 Abs.2,3 LWG; diese Normen verfolgen primär das Wohl der Allgemeinheit und begründen nicht ohne Weiteres subjektiv-öffentliche Rechte für abstrakt planende Wasserversorger. • Erhebliche Versagungsgründe: Ein zwingender Versagungsgrund nach § 100 Abs.2 LWG setzt konkrete tatsächliche Feststellungen voraus, dass eine schädliche Beeinträchtigung der Wasserversorgung unter den konkreten örtlichen Verhältnissen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; hier fehlten solche konkreten Anhaltspunkte. • Konkretheit der Planung: Die Klägerin hatte weder Eigentum an den in Frage kommenden Grundstücken noch eine bestehende wasserrechtliche Bewilligung oder konkretisierte, abschließende Planungen für Wassergewinnungsanlagen vorgelegt; lediglich Standortsuchen genügen nicht zur Begründung drittschützender Rechte. • Abwägung: Die Verwaltungsbehörde hat die wasserwirtschaftlichen Belange in ihre Abwägung eingestellt, die regionalplanerische Darstellung (GEP 86/99) und die Fachgutachten berücksichtigt sowie Nebenbestimmungen zum Grundwasserschutz erlassen; eine Ausblendung oder unvertretbare Fehlgewichtung der Klägerinteressen ist nicht erkennbar. • Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts (25.05.1999); spätere Erlasse wie die Veränderungssperre von 2002 sind für die Bestandsprüfung des Beschlusses ohne Bedeutung. • Beweis- und Prognoseermessen: Zur Annahme eines Versagungsgrundes reicht die abstrakte Möglichkeit einer Schadensentwicklung nicht aus; es bedarf einer auf konkreten Feststellungen beruhenden, sachlich vertretbaren Prognose, die hier nicht erbracht wurde. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint sowohl eine überzeugende Klagebefugnis der Klägerin als auch das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes oder einer Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung. Soweit die Klägerin zukünftige Wassernutzungen plant, sind diese Planungen nicht so konkretisiert, dass sie drittschützende Rechtspositionen im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren begründen; gleiches gilt für die Behauptung einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Beeinträchtigung von Quantität oder Qualität des Grundwassers. Die Behörde hat die einschlägigen wasserwirtschaftlichen Belange geprüft, fachbehördliche Stellungnahmen eingeholt und Schutznebenbestimmungen getroffen; eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses war deshalb nicht geboten. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.