Urteil
25 K 1603/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die gebührenrechtliche Bemessung nach Tarifstelle 2.4.1.2 AGT ist die Rohbaukostentabelle maßgeblich und nach der tatsächlichen Art der Bauausführung auszulegen.
• Einzelhandels- bzw. Verkaufsbauten sind unter Nr. 15 oder, bei einfacher Hallenbauweise ohne oder mit geringen Einbauten, unter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle einzuordnen.
• Bei Anwendung der zutreffenden Tarifstelle ist auf Rohbaukosten abzustellen; Ausbaumaßnahmen bleiben bei der Rohbausummenberechnung außer Betracht.
• Eine Gebühr ist rechtswidrig, wenn die anhand der falschen Rohbauwerttabelle festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu den tatsächlichen Rohbaukosten steht.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung für Verkaufsstätten: Einstufung nach Rohbaukostentabelle Nr. 22 • Für die gebührenrechtliche Bemessung nach Tarifstelle 2.4.1.2 AGT ist die Rohbaukostentabelle maßgeblich und nach der tatsächlichen Art der Bauausführung auszulegen. • Einzelhandels- bzw. Verkaufsbauten sind unter Nr. 15 oder, bei einfacher Hallenbauweise ohne oder mit geringen Einbauten, unter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle einzuordnen. • Bei Anwendung der zutreffenden Tarifstelle ist auf Rohbaukosten abzustellen; Ausbaumaßnahmen bleiben bei der Rohbausummenberechnung außer Betracht. • Eine Gebühr ist rechtswidrig, wenn die anhand der falschen Rohbauwerttabelle festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu den tatsächlichen Rohbaukosten steht. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für drei Fachmärkte (Tiernahrung, Getränkemarkt, Küchenstudio) mit 42 Stellplätzen. Mit Bescheid vom 5.12.2000 erteilte der Beklagte die Genehmigung und setzte Gebühren i.H.v. insgesamt 14.950 DM fest, wobei die Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.2 auf Basis eines Rohbauwerts von 193,00 DM/m3 (Nr.15) berechnet wurde. Die Klägerin widersprach und hielt die Gebäude für einfache Hallenbauten und damit für Nr.22 mit einem deutlich geringeren Rohbauwert, woraufhin der Landrat die Gebühr leicht verringerte. Die Klägerin klagte gegen die überhöhten Gebühren; Streitpunkt war die zutreffende Eingruppierung in die Rohbaukostentabelle und die maßgebliche Rohbausumme. • Zuständige Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO und Tarifstelle 2.4.1.2 AGT; maßgeblicher Zeitpunkt für die Gebührenerhebung ist der Erlass der Baugenehmigung. • Die Tarifstelle 2.1.2 AGT bestimmt die Rohbausumme durch Vervielfachung des umbauten Raumes mit dem Rohbauwert je m3; streitig war die Einordnung unter Nr.15 (Geschäftshäuser, Rohbauwert 193 DM/m3) oder Nr.22 (Hallenbauten, Rohbauwert 79/62 DM/m3). • Die Kammer legt die Rohbaukostentabelle so aus, dass Gebäude in einfacher Hallenbauweise ohne oder mit geringen Einbauten unter Nr.22 zu rechnen sind; hierfür ist nicht die ab 01.01.2001 geänderte Tabelle maßgeblich, sondern die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr geltende Fassung (Baugenehmigung 05.12.2000). • Entscheidend ist die tatsächliche Bauausführung und die Abgrenzung von Rohbau- zu Ausbaukosten; geringfügige Büros/WC und einfache Ausstattungen sind keine hinreichenden Einbauten, um eine Einstufung als Geschäftshaus nach Nr.15 zu rechtfertigen. • Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Rohbaukosten der Klägerin deutlich niedriger sind als die aufgrund falscher Einstufung errechnete Rohbausumme, wäre die höhere Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar; deshalb ist die darüber hinausgehende Gebühr rechtswidrig. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.12.2000, soweit er eine die von der Klägerin akzeptierte Gebühr von 5.030,00 DM um 5.280,00 DM übersteigende Gebühr festsetzt, ist aufzuheben. Die Baugenehmigungsgebühr ist nach Tarifstelle 2.4.1.2 auf Basis der Einstufung nach Nr.22 der Rohbaukostentabelle zu bemessen; dadurch entfällt die von der Behörde zu hoch angesetzte Rohbausumme und die daraus folgende Mehrgebühr. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den in der Entscheidung bezeichneten Bedingungen.