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Urteil

5 K 5706/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0130.5K5706.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Beklagte festgesetzte Gebühr in Höhe von weiteren 10.296,00 €. 3 Im Oktober 2011 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in der I.----straße 17 in F. (S. -Markt). Das Vorhaben umfasst eine Verkaufsfläche von 1193,28 m². Der Brutto-Rauminhalt des gesamten Gebäudes beträgt 10.597,76 m³. Der Gebäudezuschnitt zeichnet sich aus durch einen den größten Teil der Gesamtfläche einnehmenden Hauptteil, in dem sich der Verkaufsbereich befindet, einen kleineren Eingangsbereich mit Back-Shop, der wie ein Annex zum Hauptgebäude in der sudöstlichen Ecke des Gebäudes etwa trapezförmig errichtet wurde und bei dem die westliche Gebäudeabschlusswand schräg auf die südliche Abschlusswand des Verkaufsraumes zuläuft, sowie einen Funktionsteil in nördlichen Bereich des Gebäudes. Der Funktionsteil umfasst im Erdgeschoss eine Fläche von 334,76 m², wovon ein Bereich von 141,13 m² zweigeschossig ausgebaut ist. Da die östliche Gebäudewand im Bereich des Funktionsteils nur etwa ein Viertel der Länge der westlichen Wand beträgt, läuft auch hier die nördliche Gebäudeabschlusswand schräg. Ebenfalls wie ein Annex grenzt an die schräge Abschlusswand ein weiterer umschlossener Abstellraum mit einer Fläche von 19,15 m². Die Rückwand dieses Raumes ist mit einer Brandschutzwand ausgestattet. Unmittelbar an den Verkaufsbereich grenzen im Funktionsteil des Gebäudes ein Fleischauffangraum, ein Fleischkühlraum, ein Geflügelkühlraum, ein Wurstkühlraum sowie ein Käsekühlraum. Etwa ein Drittel der Wand zwischen Verkaufsstätte und dem Funktionsteil sowie die hintere Wand des Fleischauffang- sowie Fleischkühlraums sind dabei mit Brandschutzwänden der Feuerschutzklasse F30 errichtet. An der westlichen Seite des Funktionsteils befinden sich drei weitere Kühlräume. Der übrige Teil wird als Lager genutzt. Im ersten Obergeschoss des Funktionsteils befinden sich ein Lüftungs- und Kältemaschinenraum, ein Büro, ein Personalraum und jeweils eine Damen- und eine Herrenumkleide sowie ein Damen- und ein Herren-WC. Bei den Wänden im Treppenhaus sowie zwischen dem Damen- und dem Herren-WC handelt es sich ebenfalls um Brandschutzwände der Feuerschutzklasse F30. Für die Dacheindeckung wurde ein Metall-Isodach verwendet, welches über dem Verkaufsbereich mit einer Neigung von 15,7° auf die jeweiligen Abschlusswände zuläuft. Im Bereich des Funktionsteils sowie des Eingangsbereichs weist das Gebäude dagegen ein Flachdach auf. 4 Unter dem 17. Februar 2012 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. 5 Am 8. März 2012 setzte sie dafür Gebühren in Höhe von 5.642,00 € fest. Der Gebührenfestsetzung wurde zum einen die Rohbausumme für Hallenbauten in Höhe von 426.714,88 € und zum anderen die Rohbausumme für Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude in Höhe von 7.087,50 € zugrunde gelegt. Aus den zu errechnenden 13 von Tausend der Gesamtrohbausumme in Höhe von 433.802,38 €, die auf die nächsten vollen 500 € und damit auf 434.000,00 € aufgerundet wurde, ergab sich die zu entrichtende Gebühr in Höhe von 5.642,00 €. 6 Dieser Betrag wurde durch den Kläger beglichen. 7 Unter dem 8. November 2012 erging ein zweiter Gebührenbescheid, in dem die Beklagte weitere 10.296,00 € gegenüber dem Kläger festsetzte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei ein Fehler bei der ursprünglichen Berechnung der Gebühr unterlaufen. In Anwendung der Tabelle der Rohbauwerte der AVerwGebO NRW sei hier nicht nach Nr. 22 der Wert für Hallenbauten maßgeblich, sondern nach Nr. 15 der Wert für Verkaufsstätten bis 2000 m² in Höhe von 115 € / m³. Die hieraus ermittelte Rohbausumme betrage somit 1.218.742,00 €. Zuzüglich der unverändert gebliebenen Rohbausumme für Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude in Höhe von 7.087,50 € ergebe sich eine Gesamtrohbausumme von 1.225.829,90 €, so dass sich aus den insgesamt zu erhebenden Gebühren in Höhe von 15.938,00 € aufgrund der bereits erfolgten Zahlung der nachzufordernde Betrag in Höhe von 10.296,00 € ergebe. 8 Der Kläger hat am 5. Dezember 2012 Klage erhoben. 9 Er ist der Ansicht, die Nachberechnung unter Berufung auf Nr. 15 der Tabelle sei fehlerhaft, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Hallenbau ohne besondere Einbauten gemäß Nr. 22 der Tabelle handele. Der große Verkaufsbereich stelle einen einheitlichen Hallenbau dar, der ohne Stützpfeiler insgesamt freitragend errichtet worden sei. Es bestehe keine Gebäudetrennwand zwischen dem S. -Markt und dem Backshop, nur im rückwärtigen Bereich seien kleinere Räumlichkeiten abgetrennt. Ferner seien Kühlräume keine Einbauten im Sinne der Rohbautabelle, sondern mobile Elemente, die nicht dem Rohbau zuzurechnen seien. Lediglich der hintere Teil des gesamten Vorhabens sei zweigeschossig ausgebaut, dies stelle aber nur einen unwesentlichen Anteil des gesamten Raumvolumens dar. Tatsächlich hätten sich die Rohbaukosten vorliegend auf 289.000,00 € belaufen. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten betrage die Rohbausumme dagegen 1.218.742,00 €. Allein dieses krasse Missverhältnis zwischen tatsächlich entstandener und bei der Gebührenrechnung in Ansatz gebrachter Rohbaukosten belege, dass hier nur eine Einstufung des Vorhabens unter Nr. 22 der Tabelle als Hallenbau gerechtfertigt sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, der Lebensmittelmarkt sei nicht mit einem Tiermarkt, für den das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahr 2001 den Rohbauwert nach Nr. 22 der Tabelle als einschlägig erachtete, vergleichbar. Aufgrund der heute üblichen aufwändigen Standards im Lebensmitteleinzelhandel würden sich diese in wesentlichen Merkmalen von einem einfachen Lagerverkauf unterscheiden. Allein der Umfang der Einbauten, namentlich Büro, Heizungsraum, mehrere Kühlräume, etc., sowie die Gebäudetrennwände zwischen dem S. -Markt und den Kühlräumen würden dafür sprechen, dass es sich nicht mehr um nur geringe Einbauten im Sinne des Nr. 22 der Rohbautabelle handele. Schließlich müsse auch auf den Nutzzweck des Gebäudes insgesamt abgestellt werden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheids vom 8. November 2012 ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2011, vgl. §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 GebG NRW. 20 Danach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), unter dessen Ziffer 4 „Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche“ das Vorhaben des Klägers fällt, 13 von Tausend der Rohbausumme. Zur Ermittlung der Rohbausumme ist gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT die Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 1 zur AVerwGebO NRW) heranzuziehen. Die Rohbausumme ist dabei das Produkt aus Rauminhalt und einem dem jeweiligen Bauvorhaben zugrundzulegenden Rohbauwert. 21 Die genannten Vorschriften können in zulässiger Weise als wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogen werden. Die durch oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zunächst angenommene Nichtigkeit unter anderem der Tarifstelle 2.4.1.3 wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) mit der Begründung, die Vorschriften stellen entgegen der Systematik der BauO NRW ausnahmslos typisierend auf das Gesamtgebäude ab, 22 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2011 – 9 A 1225/08 -, zitiert nach juris. 23 wurde durch die 20. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. September 2011 (GV NRW S. 475) rückwirkend ausgeräumt, in dem eine ergänzende Regelung zur Berücksichtigung der Möglichkeit einer anteiligen Gebührenberechnung für die Fälle, in denen nur Teile von Gebäuden Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind, getroffen wurde. 24 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 3 K 2634/10 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 K 2339/07 -; jeweils zitiert nach juris, 25 Der in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Gebühr für die erteilte Baugenehmigung beträgt insgesamt 15.938,00 €. Nachdem der Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 5.642,00 € beglichen hat, durfte die Beklagte in zulässiger Weise die Restforderung in Höhe von 10.296,00 € gegen den Kläger festsetzen. 26 Der zur Ermittlung der Rohbausumme maßgebliche Rohbauwert beträgt hier nach Ziffer 15 der Rohbauwert-Tabelle in der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung gültigen Fassung 115,00 € / m³, da es sich bei dem Vorhaben um einen ein- bzw. mehrgeschossigen Laden (Verkaufsstätte) bis zu 2000 m² Verkaufsfläche handelt. Da der Rauminhalt hier 10.597,76 m³ beträgt, ergibt sich eine Rohbausumme in Höhe von 1.218.742,40 €. Zuzüglich der hier nicht angegriffenen Berechnung der Rohbausumme für Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude in Höhe von 7.087,50 € beträgt die gesamte Rohbausumme 1.225.829,90 €, die gemäß Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 AGT in zulässiger Weise auf die nächsten vollen 500 Euro und damit auf 1.226.000,00 € aufgerundet werden durfte. Die hieraus zu berechnenden 13 von Tausend der Rohbausumme, ergeben die durch die Beklagte für das Erteilen der Baugenehmigung rechnerisch richtig festgesetzte Gebühr in Höhe von 15.938,00 €. 27 Entgegen der Ansicht des Klägers waren hier zunächst nicht die tatsächlich entstandenen Rohbaukosten als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die AVerwGebO NRW legt der Gebührenberechnung die Rohbauwerte nach der Anlage 1 zugrunde. Dabei handelt es sich um pauschalierte Werte, die auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätzen basieren. Die Rohbauwerte werden regelmäßig fortgeschrieben. § 4 GebG NRW, nach dem Gebühren durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen sind, schließt es nicht aus, den Wert des Gegenstandes nach Maßgabe einer pauschalierenden Betrachtungsweise zu bestimmen. Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten Rohbauwert bildet einen Ersatzmaßstab an Stelle des Werts des Gegenstands. Ist die Rohbausumme anhand des in zulässiger Weise gewählten Ersatzmaßstabes ermittelt worden, kommt es nicht mehr darauf an, wie hoch die Rohbaukosten tatsächlich waren. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2007 – 9 A 4024/05 – und vom 19. Dezember 1996 – 9 A 5943/96 -, jeweils zitiert nach juris und OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 3399/03 -; zur Verfassungskonformität der Gebührenbemessung anhand pauschalierter Rohbauwerte vgl VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. April 2005, - 5 K 3253/02 -, sowie bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 – 9 A 2093/05 -. 29 Die Gebührenbemessung nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten stellt die objektive Wertbestimmung des Rohbaus und damit die landesweite, gleichmäßige Gebührenerhebung bei gleichartigen Bauobjekten sicher. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen würde, wenn bei der Gebührenerhebung Kostenvorteile des Antragstellers berücksichtigt würden, die aufgrund seines persönlichen Verhandlungsgeschicks, einer eventuellen Marktmacht oder sonstige, die Baukostenkalkulation im Einzelnen prägenden und nicht selten von Zufällen oder gar rechtwidrigem Handeln abhängigen Umständen entstanden sind. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2005 – 9 A 3399/03 – und vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 -, zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. April 2005 – 5 K 3253/02 -. 31 Allein der Umstand, dass die tatsächlichen Rohbaukosten erheblich unter dem jeweiligen pauschalierten Rohbauwert liegen, führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn das dem § 3 Abs. 1 GebG NRW zugrunde liegende Äquivalenzprinzip, nach dem zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat, ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 -, zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. April 2005, - 5 K 3253/02 – mit weiteren Nachweisen. 33 Maßgebend ist dabei nicht die Differenz in der Rohbausumme, sondern allein das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für den Kläger. Die Leistung der öffentlichen Hand liegt in der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) sowie in der Freigabe der Bautätigkeit (§ 75 Abs. 5 BauO NRW). Dabei wird davon ausgegangen, dass mit der Größe des Objekts regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 9 A 201/02 – und Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 -; jeweils zitiert nach juris. 35 Ein solches Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Verwaltungsaufwand vermag die Kammer hier unter keinem Aspekt zu erkennen. 36 Auch führt entgegen der Ansicht des Klägers ein Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Rohbausumme und der sich aus der Heranziehung der Rohbauwert-Tabelle ergebende Rohbausumme nicht dazu, dass zur Herbeiführung einer möglichst den tatsächlichen Rohbaukosten entsprechenden Rohbausumme die Einordnung des Bauvorhabens unter die eine oder die andere Ziffer der Tabelle vorzunehmen ist. 37 Vgl zu diesem Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 – 25 K 1603/01, - zitiert nach juris. 38 Zwar ließe sich, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf angenommen hat, aus der Tarifstelle 2.1.2 Absatz 5 AGT das Ziel des Verordnungsgebers herleiten, nach Möglichkeit auf einen den tatsächlichen Kosten entsprechenden Rohbauwert abzustellen. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass die Frage, ob die Einordnung eines als Lebensmittelmarkt genehmigten Vorhabens unter Ziffer 15 oder unter Ziffer 22 der Rohbauwerte-Tabelle zu erfolgen hat, allein danach zu beantworten ist, welcher Rohbauwert den tatsächlich entstandenen Rohbaukosten am nächsten kommt. Eine solche Vorgehensweise widerspräche gerade den oben ausgeführten Erwägungen, dass die Gebührenbemessung nach pauschalierten Werten eine objektive Wertbestimmung des Rohbaus sowie eine gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner sicherstellen soll. 39 Lässt sich demnach ein Vorhaben eindeutig einer Ziffer der Rohbauwerte-Tabelle zuordnen, so bemisst sich die Gebühr allein nach dem für diese Ziffer jeweils zugeordneten Rohbauwert. Für eine abweichende Einordnung des Vorhabens unter eine andere, insbesondere den tatsächlichen Rohbaukosten entsprechende Ziffer besteht insofern kein Raum. 40 Die Frage, ob der hier genehmigte Lebensmittelmarkt eine Verkaufsstätte im Sinne der Ziffer 15 oder ein Hallenbau mit geringen Einbauten im Sinne der Ziffer 22 der Rohbauwerte-Tabelle darstellt, ist daher losgelöst von den tatsächlich angefallenen Kosten ausschließlich danach zu beantworten, ob das Vorhaben tatbestandlich unter eine dieser Ziffern zu subsumieren ist. 41 Eine anteilige Ermittlung der Rohbauwerte im Sinne der Tarifstelle 2.1.2 Abs. 4 AGT unter Zugrundelegung der Ziffer 22 für den Verkaufsbereich und der Ziffer 15 für das Funktionsgebäude kam hier entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Betracht. Denn bei dem hier genehmigten Vorhaben handelt es sich nicht um ein Gebäude mit gemischter Nutzung im Sinne der Vorschrift. Zwar lässt sich das gesamte Vorhaben grob in einen Verkaufsbereich und einen Funktionsteil einteilen. Dabei umfasst der so genannte Funktionsbereich vor allem die genannten Lager- und Sozialräume. Allerdings weist der Funktionsbereich keinen eigenständigen Nutzungszweck auf, sondern bildet eine funktionelle Einheit mit dem übrigen Verkaufsgebäude. Bei dem Funktionsteil handelt es sich demnach um einen wesentlichen Bestandteil der Verkaufsstätte, die ohne ihn nicht betrieben werden könnte. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 -, zitiert nach juris. 43 Eine anteilige Berechnung ist hier auch nicht aufgrund der 20. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eingeführten ergänzenden Regelung nach Tarifstelle 2.4.1.6, nach der Gebühren getrennt zu berechnen sind, wenn nur Teile von Gebäuden Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind, vorzunehmen. Denn aus denselben bereits getroffenen Erwägungen zur funktionellen Einheit handelt es sich bei dem gesamten Gebäude und nicht nur bei dem die Verkaufsfläche als solche einnehmenden Teil um eine Verkaufsstätte im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW. 44 Entgegen der Ansicht des Klägers war hier nicht der niedrigere Rohbauwert nach Ziffer 22 der Tabelle in Ansatz zu bringen. Denn bei dem genehmigten Lebensmittelmarkt handelt es sich nicht um einen Hallenbau wie eine Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhalle, eine einfache Sport- oder Tennishalle ohne oder mit geringen Einbauten. 45 Bauten werden grundsätzlich dann als Hallen bezeichnet, wenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umschließen, der anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper architektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt. 46 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 und vom 28. November 2007 – 9 A 4024/05-, jeweils mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. 47 Zwar können grundsätzlich auch Verkaufsstätten als Hallenbauten zu bewerten sein, was sich bereits aus dem Verweis auf Ziffer 22 in Ziffer 15 der Tabelle ergibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den vergleichsweisen niedrigen Rohbauwerten für Hallen der Gedanke zugrunde liegt, dass diese im Wesentlichen aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer flachen Decke bestehen. Dies wird gestützt durch den Wortlaut der Ziffer 22, der für die Annahme einer Halle keine oder allenfalls geringe Einbauten zulässt. Vor diesem Hintergrund sind Einbauten nur dann als gering anzusehen, wenn sie den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Entscheidend ist damit allein, ob das Gebäude trotz vorhandener Einbauten noch als einfacher Hallenbau ohne wesentlichen zusätzlichen Bauaufwand anzusehen ist. 48 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2007 – 9 A 4024/05 – und vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 -, jeweils zitiert nach juris; zu der Frage, ob „Einbauten“ ein zusätzliches Element zum Rohbau darstellen und damit auch Wände zur Abtrennung von Räumlichkeiten einbezogen werden müssen vgl. bejahend VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2005 – 11 K 2120/04 -, zitiert nach juris. 49 Nach diesen Maßstäben sind die hier vorgenommenen Einbauten insgesamt nicht mehr als gering im Sinne der Ziffer 22 der Tabelle anzusehen. 50 Für das Vorliegen lediglich geringer Einbauten scheint zu sprechen, dass der größte Teil des Gebäudes, nämlich der Verkaufsraum für sich betrachtet einer Halle ohne aufwendige Stützpfeiler oder ähnlichem nahekommt. Auch der überwiegend verwendete Baustoff Kalksandstein sowie die Dachverkleidung aus Metall-Isodach scheinen darauf hinzudeuten, dass es sich um eine einfache mit Lager- oder Fabrikhallen vergleichbare Konstruktion handelt. Ebenfalls handelt es sich bei dem Heiz- und dem Technikraum sowie die Sozialeinrichtungen wie Pausen-, Umkleide- und Waschraum, sofern sie überhaupt dem Rohbau zuzurechnen sind, um eher kleinere Einbauten, die durchaus auch in Hallen wie in den in Ziffer 22 der Rohbauwert-Tabelle beispielhaft genannten vorhanden sind. 51 Vgl. zu einem eingeschossigen Aldi-Lebensmittelmarkt mit zwei schmalen Lagerräumen und einem geringem Teil für Büro- und Personalnutzung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Januar 2007 – 10 K 3711/03 -, zitiert nach juris. 52 Allerdings zeigen die Baugenehmigungsunterlagen, dass die Konstruktion des hier genehmigten Vorhabens insgesamt einen wesentlich höheren Herstellungsaufwand aufweist als bei einem einfachen Hallenbau. Bereits der Grundriss des Gebäudes aufgrund des Eingangsbereichs und des schräg zulaufenden hinteren Bereichs mit zusätzlichem Abstellraum, das äußere Erscheinungsbild, vgl. insbesondere die Nord- und Ost-Ansicht, sowie die Dachkonstruktion, die teilweise ein im 15° Winkel zulaufendes Dach und teilweise ein beziehungsweise mehrere Flachdächer aufweist, belegen, dass das Gebäude nicht mit einem Hallenbau, der sich regelmäßig durch schlichte Wand- und Deckenkonstruktionen auszeichnet, vergleichbar ist. Vor allem spricht auch der zweigeschossige Ausbau des Funktionsgebäudes für die Subsumtion des Vorhabens unter Ziffer 15 der Rohbauwerte-Tabelle. Denn während Ziffer 15 der Tabelle ausdrücklich „ein- und mehrgeschossige“ Läden umfasst, sieht Ziffer 22 der Tabelle die grundsätzliche Möglichkeit eines zweigeschossigen Hallenbaus von vornherein nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der zweigeschossig ausgebaute Teil nur einen geringen Teil des gesamten Gebäudes umfasst. Denn der Herstellungsaufwand nimmt bereits erheblich zu, wenn auch nur ein Teil des Gebäudes zweigeschossig errichtet wird. Schließlich sprechen auch das Vorhandensein verschiedener Kühlräume sowie ein separater Fleischvorbereitungsraum gegen das Vorliegen lediglich geringer Einbauten. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich hierbei auch nicht um „mobile Einbauten“. Dies zeigt bereits der Einbau von Brandschutzwänden im hinteren Bereich der genannten Räume. Der Einbau von Brandwänden ist dabei in den Begriff des Rohbaus einzubeziehen, vgl. § 82 Abs. 3 BauO NRW. Unter Berücksichtigung, dass auch im gesamten Treppenhaus Brandschutzwände eingebaut wurden, liegt eine nicht nur geringfügige Erweiterung des Herstellungsaufwands gegenüber Hallenbauten vor. 53 Vgl. zu einem Bau- und Gartenmarkt mit zweigeschossigem Funktionsgebäude OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 -, zitiert nach juris. 54 Insgesamt sind nach alledem die vorgenommenen Einbauten nicht mehr als gering im Sinne der Ziffer 22 der Rohbauwerte-Tabelle einzuordnen. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).