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Urteil

19 K 8511/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0812.19K8511.98.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage für die Zeit nach Oktober 1999 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Mai 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine ambulante Lese- Rechtschreib-Therapie von 2 Stunden pro Woche für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis zum 30. April 1998 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 10/11, der Beklagte zu 1/11.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage für die Zeit nach Oktober 1999 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Mai 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine ambulante Lese- Rechtschreib-Therapie von 2 Stunden pro Woche für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis zum 30. April 1998 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 10/11, der Beklagte zu 1/11. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am xxxxxxxxx 1985 geborene Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer Lese-Rechtschreib-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Sie wurde zum Schuljahr 1992/93 auf die Städtische Gemeinschaftsgrundschule „xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx eingeschult. Dort verblieb sie bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 (3. Klasse), wechselte dann unter Zurücksetzung in die 3. Klasse, zum Schuljahr 1995/96 zur xxxxxxxxxxxxxxxxx, Städt. Gemeinschaftsgrundschule in xxxxx und besuchte diese bis zum Ende des Schuljahres 1996/97. Seit dem Schuljahr 1997/1998 besuchte sie die xxxxxxxxxxxxx- Gesamtschule in xxxxx. Am 6. April 2000 verzog die bis dahin in xxxxx lebende Klägerin mit ihren Eltern nach xxxxxxxx. Die Zeugnisse der Gesamtschule beurteilten die Klägerin wie folgt: Klasse 1 c/Grundschule an der xxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxx war zuerst noch sehr anerkennungsbedürftig und konnte sich nur schwer in andere hineinversetzen. Sie ermüdete rasch und verlor schnell den Mut. Im Laufe des Jahres wuchs ihr Selbstvertrauen und sie arbeitete nun recht selbstständig und mit Freude. Schriftliche Arbeiten führte sie nun sachgerecht und sorgfältig aus. xxxxxxx kennt fast alle Buchstaben sicher und kann geübte Texte ohne Stocken vorlesen. Auch unbekannte Wörter und kurze Sätze erliest sie selbstständig. Ihre Schrift ist formklar und sie kann Schreibarbeiten in angemessenem Zeitrahmen ausführen. ..." Klasse 2 c, Grundschule an der xxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxx arbeitete nur zeitweise aktiv im Unterricht mit. Oft war sie noch verspielt und wenig belastbar und benötigte ständig Lernanstöße. Beim Anfertigen von schriftlichen Arbeiten fehlte ihr oft noch Selbstvertrauen. Sie brach die Arbeit ab oder brauchte Hilfe durch Lehrer und Mitschüler, die sie meist gerne annahm. Beim Umgang mit Klassenkameraden war sie zwar hilfsbereit, konnte aber die Belange anderer oft noch nicht berücksichtigen. xxxxxxx erliest einfache unbekannte Texte und versteht sie. Ihre Schrift ist klar gegliedert. Bei Diktaten läßt sie in Wörtern noch Buchstaben aus. Nach intensiverem Üben ist sie in der Lage, verkürzte Texte mit wenig Fehlern zu schreiben. ..." Klasse 3 a, 1. Halbjahr, xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx beteiligte sich noch nicht regelmäßig am Unterricht, war aber meist aufmerksam. Bei schriftlichen Arbeiten, die sie stets sorgfältig ausführte, benötigte sie gelegentlich Hilfen und Anstöße. Es fiel ihr noch schwer, Arbeitsanweisungen selbstständig umzusetzen. Es gelang ihr nicht immer, neue Sachverhalte auf Anhieb zu erfassen. xxxxxxx zeigte sich kontaktbereit gegenüber Mitschülern und Lehrern. Vereinbarte Regeln hielt sie meistens ein. ... Schriftlicher Sprachgebrauch: Beim Erstellen von Texten fällt es xxxxxxx noch schwer, eine logische Reihenfolge einzuhalten." Klasse 3 b, 2. Halbjahr, xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx beteiligt sich nur selten mit eigenen Beiträgen am Unterricht, bemühte sich aber, aufmerksam zuzuhören. Sie erfaßte Arbeitsaufträge und erledigte einfache Aufgaben weitgehend selbstständig. Bei schwierigeren Aufgabenstellungen und neuen Sachverhalten benötigte sie zusätzliche Hilfen. xxxxxxx war meist freundlich und aufgeschlossen gegenüber Mitschülern und Lehrern. Gelegentlich auftretende Konflikte konnte sie jedoch noch nicht in angemessener Weise lösen. ..." Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges beantragten die Eltern der Klägerin für diese mit an das Sozialamt des Beklagten gerichtetem Schreiben vom 26. Februar 1998 die Erstattung der Kosten der LRS-Förderung. Im Antrag gaben die Eltern weiter an, die Klägerin sei im März 1997 im xxxxxxxx in xxxxx vorgestellt worden. Im Anschluss an den Nachweis der Lese-Rechtschreib- Schwäche durch das Gutachten von Frau Dipl. Päd. xxxxxxxxxxxxxxx habe man sich bei der Erziehungsberatungsstelle in xxxxx um einen LRS-Förderplatz bemüht. Nachdem man ihnen mitgeteilt habe, dass die Wartezeit bis zu 2 Jahren betragen könne, hätten sie sich entschlossen, die Klägerin mit einer Wochenstunde im xxxxxxxx in xxxxx fördern zu lassen. Diese Förderung mit einer Stunde pro Woche reiche jedoch trotz des zwischenzeitlich schon eingetretenem Erfolgs nicht aus. Der Vater sei Alleinverdiener einer Familie mit drei Kindern. Die Kosten könnten daher von ihnen nicht getragen werden. Dem Antrag fügte die Klägerin ein „Lerntherapeutisches Gutachten" der Dipl. Päd. xxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxx - vom 25. August 1997 an die xxx xxxxxxxxxx-Gesamtschule bei, in dem es heißt: xxxxxxxx wurde im xxxxxxxxxxxxxx im März 1997 vorgestellt. Grund der Vorstellung waren massive Rechtschreibprobleme. Im xxxxxxxx wurden daraufhin zwei Deutschtests durchgeführt. Beim CT-D4 erlangte xxxxxxx einen Prozentrang von 7. Beim daraufhin durchgeführten WRT 4/5 erreichte sie einen PR von 5. Die qualitative Analyse ergab große Schwierigkeiten im Bereich Groß-Kleinschreibung und ähnlich klingender Laute, aber auch einen Zerfall der Wortbilder in 5 Fällen. Die vorliegende LRS wird seitdem im xxxxxxxx therapiert. Es gelangt vor allem, xxxxxxx erneut zu motivieren, sich mit ihren Schwächen auseinander zu setzen. Für xxxxxxx wäre es sicherlich von Vorteil, wenn sich eine Zusammenarbeit Ihrer Schule und dem xxxxxxxx ergeben würde. Vielleicht wäre es möglich, wenn sich der betreffende Kollege für den Fachbereich Deutsch und Englisch mit mir in Verbindung setzen könnte." Ferner legten die Eltern ein Gutachten der Dipl.-Psychologin xxxxxxx und des Klinischen Psychologen Dr. xxxx - Städt. Krankenhäuser xxxxxxxxxxxxxx - vom 17. Februar 1998 vor, in dem es heißt: „Elterlicherseits wird angeben, dass xxxxxxx noch eine 3 Jahre alte Schwester und einen 8-jährigen Bruder habe, xxxxxxx besuche die 5. Klasse einer Gesamtschule. Es wird berichtet, dass xxxxxxx erhebliche Belastungen aushalten müßte, und „sie ist manchmal von zwölf Kindern verprügelt worden und nachts hat sie schlecht geschlafen und sie hatte Alpträume. Einmal lag sie zusammengetreten im Vorgarten". In der 3. Klasse habe xxxxxxx die Schule gewechselt, „denn in der Schule hieß es immer, es hätte alles nicht stattgefunden und Gewalt würde es da nicht geben". Zusätzlich zu allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten leide xxxxxxx unter einer LRS-Beeinträchtigung. Eine Kontrolluntersuchung sei nicht vonnöten, da xxxxxxx anerkannte Legasthenikerin sei. In der Verhaltensbeobachtung während der psychologischen Untersuchung zeigte xxxxxxx bei Schreibarbeiten erhebliche Vorbehalte und Ängste. Teilweise kompensierte das Mädchen die Angstbelastung durch aggressive Tendenzen. Darüber hinaus wurde bei Leistungsangeboten eine erhebliche Regressionshaltung festgestellt. Diese Grundstrukturen des Verhaltens konnten erst relativ spät durch verhaltenstherapeutische Interventionen nivelliert werden. Im Persönlichkeitsbereich wurde im zunächst eingesetzten Rorschachtest nach den Kriterien des Ewald Bohm kein Hinweis auf Vorliegen von psychopathologischen Tendenzen gefunden. Hinsichtlich allfälliger reaktiver psychischer Irritationen wurden standardisierte unprojektive Persönlichkeitsprüfverfahren eingesetzt. Bei einem Schlußscore von N ja = im K-A-T liegt vordergründig eine unauffällige Angstbelastung vor. Die mit der HANES KJ I+II gemessenenen Neurotizismusbelastungen sind bei PR-Werten von 24 bis 60 in den Sektoren von N 1 bis N 3 ebenfalls vordergründig alterskonform. Da sowohl der K-A-T wie auch die HANES KJ I+II auf Grund ihrer Testkonstruktion potentiell verfälschbar sind, wurde von den Autoren der HANES KJ I+II eine L-Skala zur Erfassung des Lügens und Dissimulierens integriert. xxxxxxx erreicht hier überhöhte Werte, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Mädchen erheblich stärkere Angstbelastungen aufweist, als es die nummerischen Werte zunächst signalisieren. Auf Grund der Verschleierungstendenzen ihrer Belastungen ergibt sich naturgemäß eine beeinträchtigte Interventionsmöglichkeit. Die Auswertung der projektiven Persönlichkeitsprüfverfahren ergibt insbesondere in Hinblick auf das Selbstwertgefühl der xxxxxxx erhebliche Beeinträchtigungen. Auch in den Assoziationen werden Dissimulationstendenzen deutlich, sobald es um Angstbelastungen geht. Im Leistungsbereich wurde nach einem unauffälligen MZT im HAWIK (Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Kinder) ein GIQ von 78 bei einem VIQ von 70 und einem HIQ von 90 errechnet. Einer knapp durchschnittlichen materialgebundenen Intelligenzleistungsfähigkeit stehen somit erhebliche und signifikante Defizite der theoretischen und schulrelevanten Intelligenzanteile gegenüber. In der von xxxxxxx besuchten Gesamtschule kann das Mädchen als deutlich überfordert angesehen werden." Unter dem 5. März 1998 teilte die Leiterin der xxxxxxxxxxxxx-Gesamtschule dem Beklagten mit, dass die Klägerin im Schuljahr 1997/98 am zweistündigen Förderunterricht im Fach Mathematik teilgenommen habe und ab dem 1. Februar 1998 an einem solchen im Fach Englisch teilnehme. Von einer Förderung im Fach Deutsch sei abgesehen worden, da hier keine gezielte Lese-Rechtschreib-Förderung geleistet werden könne, die den massiven Defiziten im Bereich der Rechtschreibung - Deutsch und Englisch - gerecht werden könne. Ferner sei die Schule über die Förderung im xxxxxxxxxxxxxx informiert gewesen. Auf Anfragen des Beklagten teilte der Beratungsdienst für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx - Beratungsstelle xxxxx - unter dem 2. April 1998 mit, die Eltern der Klägerin hätten diese doch am 1. April 1998 zu einer psychologischen Untersuchung vorgestellt. Die Klägerin zeige sich als ein deutlich psychisch verunsichertes Mädchen mit Hinweisen auf Probleme in der bisherigen seelisch- sozialen Entwicklung sowie merklichen Auffälligkeiten im Leistungsverhalten. Die sprachfreie Intelligenz liege im unteren Durchschnittsbereich. Die Leistungen in der Rechtschreibung wiesen große Mängel auf. Es liege eine gravierende Lese- Rechtschreib-Schwäche vor. Hinzu kämen deutliche psychische Verunsicherungen, sodass von einer drohenden seelischen Behinderung gesprochen werden müsse. Die Fortführung der Betreuung durch Frau xxxxxxxxxxxxxxx sei sinnvoll, damit die massiven Lese-Rechtschreibprobleme angegangen werden könnten. Eine Förderung von zwei Stunden pro Woche über den Zeitraum eines Jahres hinweg sei angezeigt. Eine Förderung könne zeitgerecht von der Beratungsstelle nicht erbracht werden. Ausweislich eines Aktenvermerks teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin telefonisch am 29. April 1998 mit, dass er sich gehindert sehe, eine Hilfe für die Rechtschreibprobleme zu gewähren, bot aber zugleich eine heilpädagogische Hilfe durch die Beratungsstelle an. Unter dem 7. Mai 1998 teilte Herr xxxxxxx vom Beratungsdienst des Kreises xxxxx dem Beklagten ergänzend zum Bericht vom 2. April 1998 mit, dass er neben der deutlichen legasthenen Schwäche bei der Klägerin eine drohende seelische Behinderung sehe. Es sei eine deutliche Neurotisierungstendenz erkennbar mit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik. Er habe den Eltern eine heilpädagogische Betreuung für die Klägerin angeboten, die am 6. Mai 1998 vom Vater angenommen worden sei. Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Lese- Rechtschreibförderung ab, wiederholte aber gleichzeitig das Angebot einer heilpädagogischen Betreuung der Klägerin durch die Beratungsstelle des Kreises. Zur Begründung führte er aus, die Lese-Rechtschreib-Schwäche sei keine seelische Behinderung. Für den Bereich der Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten sei das Schulsystem zuständig, hier die xxx xxxxxxxxxx-Gesamtschule. Da jedoch neben einer erheblichen Angstbelastung auch deutliche Verunsicherungen bei der Klägerin erkennbar seien, sei als Maßnahme der Eingliederungshilfe die heilpädagogische Behandlung angezeigt. Gegen den Bescheid legten die Eltern der Klägerin am 4. Juni 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung überreichten sie zunächst eine Stellungnahme der Gesamtschule vom 8. Juni 1998 - Bl. 50 der BA Heft 1 -, der xxxxxxxxxxxxxxxxx- Schule, Schule für Lernbehinderte - Bl. 49 der BA Heft 1 - sowie der Dipl. Päd. xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 1998 - BA Heft 1, Bl. 52 -. Die Begründung ergänzten sie mit Schreiben vom 17. Juli 1998 - Bl. 60 bis 62 der BA Heft 1 -, mit dem sie geltend machten, die drohende seelische Behinderung sei Folge der Lese-Rechtschreib-Schwäche. Daher seien die Kosten der Lese- Rechtschreibtherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Sie beantragten daher ausdrücklich nochmals die Übernahme der Kosten seit Antragstellung bei dem Beklagten. Der Beklagte wies mit Bescheidung vom 26. August 1998 - mit PZU zugestellt am 28. August 1998 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er zunächst die Gründe des Ausgangsbescheides, verwies auf das Angebot der heilpädagogischen Behandlung und führte ergänzend aus, die Übernahme der Kosten müsse auch daran scheitern, dass die Hilfe nicht von einem Träger der Jugendhilfe erbracht werde, sondern einem privaten Anbieter. Mit Schreiben vom 1. September 1998 wandte sich die Beratungsstelle des Kreises xx xxx nochmals an die Eltern der Klägerin und verwies auf die angebotene Hilfe von zunächst einer Zeitstunde pro Woche für eine Legastheniebehandlung in Verbindung mit einer psychologischen Therapie. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die gewünschte Erhöhung auf zwei Stunden davon abhänge, wie sich die Belastungssituation der Klägerin darstelle und wie dies in den Tagesablauf der Klägerin verantwortungsvoll eingepasst werden könne. Ferner wurden reservierte Termine benannt. Die Eltern der Klägerin lehnten dieses Angebot ab. Die Klägerin hat am 28. September 1998 Klage erhoben, ohne den Zeitraum, für den die Leistung begehrt werde, zunächst zu benennen. Zur Begründung führt sie aus, die Kosten seien zu übernehmen, da durch die Beratungsstelle die erforderliche Therapie weder in zeitlicher noch in fachlicher Hinsicht in ausreichendem Umfang erbracht werden könnte und könne. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998, der am 11. Februar 1999 zur Gerichtsakte gelangte, ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen: Bereits im Februar 1998 hätten ihre Eltern ein Gespräch mit Herrn xxxxxxx in der Erziehungsberatungsstelle des Kreises in xxxxx geführt und ihm hierbei die Probleme geschildert. Man habe letztlich die angebotene Hilfe abgelehnt, weil das Vertrauen in die Erziehungsberatungsstelle verloren gegangen sei. Seit November 1998 werde die beantragte LRS-Förderung durch das Förderzentrum von Frau xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx xxxxxxxxxx aus Kostengründen in einem Umfang von einer Stunde durchgeführt. Die Förderung müsse eigentlich mindestens zwei Wochenstunden umfassen. Die Klägerin verwies ferner darauf, dass das Wunsch- und Wahlrecht auch gegenüber den von ihr besuchten Einrichtungen gelte. Die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Trägern der Jugendhilfe und privaten Dritten sei nicht mit dem System des SGB VIII vereinbar. Die Klägerin hat dann im weiteren Verlauf des Verfahrens Leistungen des Beklagten für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis Mai 2001 erstrebt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2002 behauptet sie nun, ihre Eltern hätten schon Anfang 1997 mit allen Unterlagen, die sie dann auch 1998 dem Beklagten vorgelegt hätten, bei der Erziehungsberatungsstelle des Kreises xxxxx in xxxxx vorgesprochen und um eine Therapie der Lese-Rechtschreib-Schwäche gebeten. Dieser Wunsch sei unter Hinweis auf die fehlende Kapazität abgelehnt worden. Insoweit seien die Kosten der Therapie ab 1. April 1997 zu übernehmen. Demgemäß hat sie sodann ihr Begehren um den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 25. Februar 1998 erweitert. Soweit sich ihr ursprüngliches Begehren auf die Zeit nach dem 31. Oktober 1999 bezogen hat, verfolgt sie diesen mangels berücksichtigungsfähiger Aufwendungen und Umzugs im April 2000 nach xxxxxxxx nicht weiter. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der ambulanten Lese- und Rechtschreibförderung von mindestens 2 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Oktober 1999 zu bewilligen; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Zusage einer kombinierten Therapie sei schließlich erfolgt, weil sich der Vater der Klägerin an den ersten Beigeordneten gewandt habe. Nach einem Gespräch zwischen diesem und dem Leiter der Beratungsstelle sei eine Behandlung in dem angebotenen Umfang doch möglich geworden. Hierüber sei der Vater am 24. Juni 1998 informiert worden. Ob der Wunsch nach einer zweiten Wochenstunde erfüllt werde, sei ausdrücklich von der Belastungssituation der Klägerin abhängig gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, Beiakte Heft 1, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage für die Zeit nach Oktober 1999 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht allein für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis 30. April 1998 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten einer Lese-Rechtschreib- Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - als der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm - zu. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen sind lediglich für den vorgenannten Zeitraum erfüllt. Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 -, FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 -, FEVS 47, 309. Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet. vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 -, FEVS 47, 342. Auf die Klägerin bezogen kann für den vorgenannten Zeitraum vom 26. Februar 1998 bis 30. April 1998 mindestens von einer „drohenden Behinderung" ausgegangen werden. Eine Teilleistungsstörung in Form der Lese-Rechtschreib-Schwäche liegt vor. Die Beteiligten sind insoweit einig. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche wird durch die gutachtlichen Stellungnahmen des Kreispsychologiedirektor xxxxxxx vom 2. April 1998 - Beratungsdienst für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx - sowie das lerntherapeutische Gutachten der Dipl. Pädagogin xxxxxxxxxxxxxxx bestätigt. Ausweislich des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Befundberichtes der Frau Dr. med. xxxx vom 18. November 1999 wurde bei der Klägerin auch eine Fehlhörigkeit als Ursache ausgeschlossen. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine drohende Behinderung sind im Verwaltungsverfahren zureichend belegt worden. Infolge der Lese-Rechtschreib-Schwäche war es bei der Klägerin jedenfalls Anfang 1998, wie die Stellungnahmen der Psychologen xxxxxxx und Dr. xxxx vom 17. Februar 1998 und des Herrn xxxxxxx zeigen, bereits zu einer „sonstigen seelischen Störung" gekommen. Die vorgenannten diagnostizierten nämlich auf der Grundlage der Lese-Rechtschreib-Schwäche den Aufbau eines negativen Selbstbildes und die Ausprägung von Ängsten. Gemäß diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Feststellungen lag jedenfalls ab Februar 1998 eine „seelische Störung" vor mit der Folge der konkreten Gefahr und der hohen Wahrscheinlichkeit einer darauf beruhenden Beeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft. Damit hatte die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG. Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 EingliederungshilfeVO. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern der Klägerin nach schriftlicher Antragstellung bei der Behörde am 26. Februar 1998 die Behandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten Jugendamtes schon begonnen hatten, sich mithin die streitige Leistung selbst beschafft haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche „Selbstbeschaffung" dem Anspruch nicht entgegen. Das Jugendamt muss auch für bei ihm beantragte Maßnahmen eintreten, die es tatsächlich nicht verantwortet hat, wobei die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen unberührt bleiben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133; Beschluss vom 19. April 1991 - 5 CB 2.91 -; Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309; auch Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, FEVS 51, 347. Dem schließt sich das Gericht an. Damit ist die früher auf Behördenseite wohl in ständiger Praxis vertretene Auffassung überholt, dass die Jugendämter nur für solche Maßnahmen finanziell aufkommen müssen, die sie tatsächlich selbst veranlasst und begleitet haben. Diese Auffassung hatte zur Folge, dass eine Kostenübernahme durch das Jugendamt dann ausschied, wenn der Hilfe Suchende sich nach Antragstellung, aber vor einer möglichen Bewilligung oder nach Ablehnung während der laufenden Rechtsmittelverfahren die begehrte Leistung selbst beschafft hatte, vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. (1998), § 5, Rdnr. 7, mit einer klaren Darlegung dieser Auffassung. Die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der schriftlichen Antragstellung beim Beklagten am 26. Februar 1998 haben die Eltern die schon begonnene die Behandlung durch das xxxxxxxxxxxxxxx fortgesetzt. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ist der Fall nicht anders zu behandeln als eine von dem Jugendamt begleitete Therapie. Der Leistungspflicht des Beklagten steht ferner der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich nicht entgegen. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe es unterlassen, gegenüber der Schulverwaltung Hilfemaßnahmen durchzusetzen. Unbestrittener Ausgangspunkt ist hierbei, dass schulische Maßnahmen gemäß § 10 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfe haben, vgl. zur sozialhilferechtlichen Problemlage: OVG NW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120; ferner - vom Ansatz her - Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, DVBl. 2000, 1793; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - BB 421/98 -, FEVS 51, 182. Der Vorrang kommt jedoch nur dann zum Zuge, wenn es sich bei den „schulischen Maßnahmen" um präsente Mittel handelt. Das ist dann der Fall, wenn die Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und auch leistet, oder wenn die Mittel kurzfristig, z.B. in einem gerichtlichen Eilverfahren, präsent gemacht werden können. Ausgeschieden werden hierbei solche Begehren, die allenfalls in einem langwierigen Rechtsmittelverfahren durchgesetzt werden könnten, vgl. zu den Rechtsfragen: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433; Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 - , Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8). Erforderlich ist eine Prognose, ob das (Eil-)Verfahren mit gewisser Sicherheit kurzfristig zu Gunsten der Klägerseite abgeschlossen werden kann. Hinzu kommt noch, dass der Verweis jedenfalls auf die präsent zu machenden Mittel für die Eltern und das Kind zumutbar sein müssen, vgl. zu Zumutbarkeitsgesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 -, FEVS 46, 397, wobei auch der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt eine erhebliche Rolle spielt. Die Variante, dass die Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und leistet - eine Möglichkeit, auf die die Klägerin vorab zumutbarerweise hätte verwiesen werden können - kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schule die erforderlichen Hilfen nicht angeboten hat, wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme der xxxxxxx xxxxx-Gesamtschule vom 5. März 1998 ergibt. Nach der Stellungnahme der Abteilungsleiterin xxxxxxxx wurde im Rahmen des Förderunterrichts im Fach Deutsch keine gezielte Lese-Rechtschreib-Förderung geleistet, wie sie für Bereich der Legasthenie in dem einschlägigen Runderlass vorgesehen sei, vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 betr. „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)", GABl. NW I S. 174 (in der jeweils geltenden Fassung abgedruckt in der jährlich erscheinenden „Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften" des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS - ). Auf ein bereitstehendes schulisches Angebot vermochte die Klägerin nicht zurückzugreifen. Der Klägerin kann im Ergebnis auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte zunächst vorrangige Ansprüche gegen die Schulverwaltung geltend machen müssen. Ein Eilverfahren mit dem Ziel, eine Förderung nach dem genannten LRS- Runderlass des Kultusministeriums durchzusetzen, wäre zwar seinerzeit möglicherweise in Betracht gekommen, einer Berücksichtigung zu Lasten der Klägerin stehen aber heute Zumutbarkeitsgesichtspunkte entgegen. Da die tatsächlichen Abläufe in der Vergangenheit nicht geändert werden können, ist für die Zumutbarkeitserwägungen eine Betrachtung erforderlich, bei der die Betroffenen nicht gewissermaßen im Nachhinein mit Anforderungen überzogen werden, die sie seinerzeit nicht erkennen und berücksichtigen konnten. Unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl. (1999), § 30 Rdnr. 7 (Verpflichtung der Behörde zu einem durch die Rechtssicherheit gebotenen Vertrauensschutz); Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. (2000), Art. 20 Abs. 2, Rdnr. 282 ff. (Vertrauensschutz als wesentliches Merkmal der Rechtssicherheit); Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 20, Rdnr. 1531 ff. darf sich das Jugendamt heute gegenüber der Klägerin für den o.g. Zeitraum nicht darauf berufen, Leistungen der Schule seien vorrangig gewesen. Seinerzeit hat die Schule keine eigenen Leistungen angeboten, sondern auf externe - außerhalb des Schulbereichs in Anspruch zu nehmende - Hilfen verwiesen, wie sich aus der Stellungnahme der Schule ergibt. Das beklagte Jugendamt hat die Klägerin erst mit dem Ablehnungsbescheid, der nach Ende des Zeitraums erging, für den die Kammer den Anspruch gegeben sieht, an die Schule verwiesen, den Anspruch nach § 35a SGB VIII aber grundsätzlich anerkannt. Streitig waren nur die geeigneten Maßnahmen. Kann nach alledem die Klägerin nicht auf schulische Leistungen verwiesen werden, ist der Beklagte auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts, § 5 SGB VIII, verpflichtet, der Klägerin die erforderliche Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 26. Februar 1998 bis zum 30. April 1998 durch Übernahme der Therapiekosten der xxxxxxxxxxxxxxxxx im Umfang von zwei Stunden pro Woche zu bewilligen. Nach Absatz 1 der genannten Bestimmung haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Absatz 2 bestimmt, dass der Wahl und den Wünschen entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Ausgangspunkt für das Wunsch- und Wahlrecht - hier geht es nur um das Wahlrecht, vgl. zur Abgrenzung der beiden Alternativen: Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 5, Rdnr. 2-4, das Recht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen - ist die dem Jugendamt eingeräumte Befugnis betreffend die Auswahl des Dienstes, der die Behandlung durchführen soll. Das Wahlrecht des Hilfeempfängers schränkt diese Befugnis der Behörde in erheblichem Umfang ein. Sinn der Regelung, deren Formulierung im Wesentlichen auf die Arbeit des 13. Ausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zurückgeht, ist es, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Angebote unterschiedlicher Träger tatsächlich zu nutzen, und dadurch ein plurales Angebot zu Gewähr leisten, vgl. Bundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses), S. 6 und 80. Im vorliegenden Fall vermag der Beklagte das xxxxxxxxxxxxxxx als Fremdanbieter jedenfalls für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis 30. April 2002 nicht mit dem Ziel auszuschließen, die Leistungen selbst erbringen zu können. Der Beklagte selbst hielt entsprechende Einrichtungen nicht vor. Der Kreis xxxxx war wegen fehlender Kapazität nicht in der Lage, die Therapie gegenüber der Klägerin zu erbringen. Das xxxxxxxxxxxxxx ist zudem - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein „Träger" im Sinne der Bestimmung. Zunächst steht dem nicht entgegen, dass es sich bei dem Institut um einen kommerziellen Leistungsanbieter handelt. Ob es als solcher unter den Begriff des „Trägers" i.S. des § 5 SGB VIII fällt, lässt sich indes dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht entnehmen. Das Gesetz enthält keine Begriffsbestimmung des „Trägers" der freien Jugendhilfe (um einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 69 Abs. 1 s. 1 SGB VIII, geht es hier nicht). Der Begriff ist für sich genommen so neutral, dass davon jeder erfasst werden kann, der Jugendhilfeleistungen erbringt, mithin auch ein gewerblicher Anbieter. Nach dem System der Vorschriften des SGB VIII insgesamt - in einigen Bestimmungen werden Trägergruppen und bestimmte Eigenschaften von Trägern genannt, vgl. § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 74 und § 75 - sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass als Träger der freien Jugendhilfe jede Personengruppe, Initiative, Personenvereinigung oder juristische Person in Betracht kommt, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe ohne gesetzliche Verpflichtung auf Grund eigener freier Entscheidung tätig wird, so überzeugend Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 10. Insbesondere in § 74 und § 75 SGB VIII werden zusätzliche Anforderungen (für die Förderung und die Anerkennung) normiert, die einen weiten Trägerbegriff voraussetzen und darauf aufbauen. Würdigt man in diesem Zusammenhang weiter das Vorgehen des „historischen" Gesetzgebers und seine Zielvorstellungen, ergibt sich ebenfalls, dass freigewerbliche Anbieter nicht aus dem Kreis der „Träger" ausgeschlossen sind. Das SGB VIII enthält auf Grund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung keinen Begriff des freien Trägers, weil man den geschlossenen Kreis der Träger nach dem JWG aufgeben und die Vielfalt nebst neueren Entwicklungen fördern wollte, allgemeine Einschätzung, vgl. Wiesner, § 3, Rdnr. 8, der dort allerdings die Auffassung vertritt, das SGB VIII knüpfe an die Eigenschaft als freier Träger der Jugendhilfe keine Rechtsfolgen; Papenheim in LPK-SGB VIII § 3, Rdnr. 10; Krug- Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75 S. 4; vgl. zu den Förderungsvoraussetzungen nach den Vorstellungen der Bundesregierung: Gesetzentwurf, Bundesratsdrucksache 503/89, S. 94/95 (Begründung zu § 66 - Förderung der freien Jugendhilfe; vgl. auch Protokoll der 203. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 15847 links und S. 15863 rechts, wo besonders „örtliche Initiativen und Selbsthilfegruppen" angesprochen, nicht aber gewerbliche Anbieter gesehen werden. (Die Materialien sind zusammengefasst in der Gesetzesdokumentation des Deutschen Bundestages - Parlamentsarchiv - , BD XI 254). Lediglich für Zwecke der Anerkennung (§ 75) und der Förderung (§ 74) wurden Voraussetzungen in das Gesetz aufgenommen. Angesichts der weiteren Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens liegt die Vermutung nahe, dass insoweit bestehende Differenzen verdeckt werden sollten. Die Bundesregierung hat schon damals allem Anschein nach die kommerziellen Anbieter in den Kreis der Träger aufnehmen wollen. Jedenfalls vertritt Wiesner, der als Ministerialbeamter den Regierungsentwurf maßgeblich mitgestaltet hat, nachhaltig einen derartigen Trägerbegriff, vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 3 Rdnr. 10, § 5 Rdnr. 10. Auch hat die Bundesregierung bei der Formulierung der Anerkennungsvoraussetzungen (jetzt § 75 SGB VIII) dort „rein privatgewerbliche Träger" aufnehmen wollen, die „anerkannt gute fachliche Arbeit leisten". Demgegenüber hatte der Bundesrat zuvor wegen der Beteiligung an der Jugendhilfeplanung das Merkmal der „Gemeinnützigkeit" verlangt, s. Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75 S . 3; vgl. im Einzelnen: Bundesratsdrucksache 503/89, S. 20 und 96 (zu § 67 des Entwurfs); Bundesratsdrucksache 503/1/89 (Empfehlungen der Ausschüsse), S. 98, wo die Gemeinnützigkeit verlangt wird; Bundesratsdrucksache 503/89 (Beschluss), S. 81 - gleich lautend mit der Ausschussempfehlung -; Bundestagsdrucksache 11/6002 (ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung unter Hinweis auf die „anerkannt gute fachliche Arbeit" der rein privatgewerblichen Träger), S. 10; Bundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses), S. 41, dem Bundesrat folgend; gleich lautend Bundesratsdrucksache 267/90 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages), S. 19, und das verkündete Gesetz. Insgesamt gesehen scheint wegen dieser unterschiedlichen Auffassungen die Bestimmung des freien Trägers gezielt nicht in das Gesetz aufgenommen worden zu sein. Bei den Arbeiten und Beratungen betr. das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), das in weiten Bereichen eine tief greifende Überarbeitung des SGB VIII zum Inhalt hatte, wurde insbesondere bezüglich des späteren § 35a SGB VIII die Frage privatgewerblicher Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht erörtert. Auch die von dem zuständigen 14. Ausschuss des Bundestages angehörten Sachverständigen haben diesbezügliche Fragen nicht angesprochen. Vielmehr ging es im Wesentlichen um Abgrenzungsfragen z.B. zum Bereich der Sozialhilfe, vgl. dazu die in der Dokumentation BD XII 175 des Deutschen Bundestages - Parlamentsarchiv - zusammengestellten Unterlagen: Bundesratsdrucksache 203/92 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Art. 1 Nr. 9; Bundesratsdrucksache 203/1/92 (Stellungnahme des Bundesrates), S. 1/2; Bundestagsdrucksache 12/2866 (Gegenäußerung der Bundesregierung), S. 40; Kurzprotokoll der 36. Sitzung des 14. Ausschusses vom 29. Oktober 1992 mit der Anhörung der Sachverständigen; Bundestagsdrucksache 12/3711 (Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses), S. 7 und 42. Das Gericht sieht keine Möglichkeit, im Rahmen der Rechtsanwendung den weiten Trägerbegriff einzuschränken. Eine klare gesetzgeberische Aussage, wie der Trägerbegriff definiert werden soll, ist bewusst nicht getroffen worden. Für eine einschränkende Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien Leistungsanbieter zugelassen oder ausgeschlossen werden könnten. Die Rechtsprechung bietet - soweit sie Einschränkungen vorsieht - demgemäß ein uneinheitliches Bild, vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 3 K 1340/98 - (der Kreis der Anbieter wird auf solche beschränkt, mit denen Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII getroffen werden können, um einen Kontrollverlust des Jugendamtes zu vermeiden; damit schieden freiberuflich oder privatgewerblich tätige Anbieter aus); diese Entscheidung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit anderer Begründung bestätigt. Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 2 S 1988/98 -, NDV-RD 1999, 85; im zugehörigen Hauptverfahren hat das VG dann aber den weiten Trägerbegriff zugrundegelegt, Urteil vom 19. Juli 2000 - 3 K 2970/98 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - OVG Bs IV 144/94 -, NDV 1995, 300 (das Wunsch- und Wahlrecht wird mit der öffentlichen Förderung verknüpft und auf solche Therapieplätze bezogen, die durch öffentliche Mittel langfristig gefördert und gesichert werden); VG Minden, Urteil vom 25. Februar 1997 - 6 K 4474/95 -, DAVorm 1997, 812 (das Wunsch- und Wahlrecht wird auf diejenigen Träger beschränkt, welche die „Mindestvoraussetzungen" des § 75 SGB VIII für die Anerkennung erfüllen; Die nicht näher begründeten Ansätze in der Literatur, durch Rückgriff auf den alten Trägerbegriff des JWG zu Einschränkungen zu gelangen, führen aus denselben Gründen nicht weiter, z.B. Mainberger in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, § 3, Rdnr. 6. Der Anerkennung des xxxxxxxxxxxxxxxxx als „Träger" kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass das Institut nach Aktenlage nur von einer Person geführt wird. Denn selbst ein Ausschluss von Einzelpersonen als freigewerblicher Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen, vgl. dazu Klinkhardt, SGB VIII (1994), § 3 Rdnr. 3 (kein Ausschluss); Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. (2000), § 3 Rdnr. 9 (Ausschluss), beide jedoch ohne nähere Begründung, kommt mangels nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien nicht in Betracht. Beispielsweise ist ein rechtlich erheblicher Unterschied nicht zu erkennen, wenn einerseits zwei oder drei Heilpädagogen gemeinsam eine Praxis führen und andererseits ein Therapeut die Praxis allein als Einzelinhaber führt, ggf. mit weiteren Kollegen als Angestellten oder freien Mitarbeitern. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Bedenken, die sich aus den Entwicklungen insbesondere der letzten Jahre ergeben haben, vgl. dazu Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 3, Rdnr. 10 am Ende, und die der Grund für die oben zitierte einschränkende Rechtsprechung gewesen sein dürften, zu würdigen und gegebenenfalls in politische Entscheidungen umzusetzen. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts liegen vor. Gegen die (generelle) jugendhilferechtliche Zuverlässigkeit des xxxxxxxxxxxxxxxx bestehen keine Bedenken, wurden auch von Herrn xxxxxxx vom Beratungsdienst für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx nicht geäußert. Die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts, nämlich die Geeignetheit und Erforderlichkeit der inzwischen durchgeführten Therapie, liegen hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Februar bis 30. April 1998 aber nur wegen der besonderen Fallkonstellation vor. Erforderlich ist in Fällen der vorliegenden Art eine fachlich einwandfreie und nach den Gegebenheiten notwendige Therapie. Der Kreispsychologiedirektor xxxxxxx hat bereits mit Schreiben vom 7. Mai 1998 dem Beklagten nach weiteren Gesprächen mit den Eltern der Klägerin und der Klägerin mitgeteilt, dass im Falle der Klägerin neben der deutlichen legasthenen Schwäche eine deutliche Neurotisierungstendenz mit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik erkennbar sei und insoweit eine heilpädagogische Betreuung für angezeigt gesehen. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme bescheinigt auch die Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychatrie, Dr. med. xxxx vom 11. November 1999. So bot dann in der Folgezeit - ab August 1998 - der Beratungsdienst des Kreises xxxxx für die Klägerin eine kombinierte heilpädagogische und Lese-Rechtschreib-Schwäche-Therapie im Umfang von zunächst einer Wochenstunde an, die je nach Belastung der eine Ganztagsschule besuchenden Klägerin auf zwei Wochenstunden erhöht werden könne. Die Kammer hält nach den vorliegenden Gutachten / gutachtlichen Stellungnahmen und den Erläuterungen des informatorisch in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2002 befragten Herrn xxxxxxx nur eine solche Kombitherapie für geeignet und erforderlich. Herr xxxxxxx hat nachvollziehbar auf die schon ohnehin in zeitlicher Hinsicht durch den Besuch der Ganztagsschule bestehende Belastung der Klägerin hingewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass bei einer solchen Ausgangssituation eine wieder allein erfolgsorientierte - also Leistungsdruck begründende - Lese-Rechtschreib-Therapie sogar kontraproduktiv sein könne und es daher erforderlich gewesen sei, bei der Klägerin eine Kombitherapie einzusetzen. Dass allein eine Lese-Rechtschreib-Therapie nicht ausreichend war, um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen, belegt dann auch eindeutig das Gutachten der Frau Dr. xxxx aus dem November 1999, also aus einer Zeit, als der Klägerin - wenn auch mit kurzen Unterbrechungen - fast drei Jahre eine isolierte Lese-Rechtschreib-Therapie erhalten hatte, denn die Ärztin bescheinigte der Klägerin noch im November 1999 „Teilleistungsstörungen, emotionale Störungen mit depressiven Verstimmungszuständen sowie psychosomatische Reaktionen mit rezovierenden Kopf- und Bauchschmerzen, Schlafstörungen" und forderte deshalb insbesondere heilpädagogische Maßnahmen, wie sie der Beklagte gut eineinhalb Jahre vorher angeboten hatte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese Forderung auch die beiden Geschwister der Klägerin betrifft. Eine isolierte Lese-Rechtschreib-Therapie war damit nicht geeignet und erforderlich im o.g. Sinne. Dennoch ist die Übernahme der Kosten für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis zur Beendigung der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx Ende April 1998 angezeigt, da auch zunächst der Beklagte, bzw. der den Beklagten beratende Dienst des Kreises xxxxx entsprechend seiner Stellungnahme vom 2. April 1998 eine solche -isolierte- Therapie im xxxxxxxxx xxxxx für sinnvoll hielt und erst im Mai 1998 auf Grund weiterer Erkenntnisse die Erforderlichkeit weitergehender Maßnahmen benannte. Der vorgeschriebene Kostenvergleich kann für den Zeitraum 26. Februar 1998 bis 30. April 1998 schon keine Rolle spielen, weil der Beklagte die Hilfe nicht anderweitig erbringen konnte. Ein günstigeres Institut war ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten auch für die Zeit vom 1. April 1997 bis 25. Februar 1998 sowie vom 1. Mai 1998 bis 31. Oktober 1999 begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 25. Februar 1998 ist schon fraglich, ob die Klage zulässig ist. Die Unzulässigkeit könnte sich - unterstellt man, die Eltern hätte schon im Februar 1997 bei der Beratungsstelle des Kreises vorgesprochen und um Hilfe nachgesucht - schon daraus ergeben, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 für diese Zeit schon bestandskräftig ist. Die Klägerin hat in der Widerspruchsbegründung vom 17. Juli 1998 ausdrücklich erklärt, sie beantrage „hiermit die Übernahme der Kosten vom Datum unserer Antragstellung bei Ihnen...". Damit beschränkt die Klägerin eindeutig ihr Begehren auf die Zeit ab dem 26. Februar 1998, als sie zu jenem Zeitpunkt auch nach ihrem Vortrag im Klageverfahren erstmals beim Beklagten einen Antrag gestellt hat. Doch selbst wenn die Klage für den o.g. Zeitraum zulässig sein sollte, hätte sie keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit von April 1997 bis 25. Februar 1998 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Lese-Rechtschreib- Therapie im xxxxxxxxxxxxxx. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, bereits vor dem 26. Februar 1998 einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag gestellt hat. Die Eltern selbst geben an, erst im Februar 1998 beim Beklagten vorgesprochen zu haben. Jedoch wäre auch ein Antrag bei der Beratungsstelle für Erwachsene, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx ausreichend. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der nach Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Damit würde auch ein Antrag bei der Beratungsstelle des Kreises reichen. Ob die Eltern der Klägerin bereits Anfang 1997 einen Antrag gestellt haben, erscheint sehr fraglich, als die Angaben hierzu sehr ungenau sind. So gab die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten im Januar/Februar 1997 Herrn xxxxxxx bei der Beratungsstelle die gleichen Unterlagen vorgelegt, wie im Februar 1998 dem Beklagten. Sämtliche Unterlagen, die Hinweise auf eine Lese- Rechtschreib-Schwäche der Klägerin enthalten, stammen aber aus der Zeit nach Jan./Febr. 1997. Aus den bis zu jenem Zeitpunkt erteilten Schulzeugnissen ergeben sich keine Hinweise auf eine Lese-Rechtschreib-Schwäche der Klägerin. Die Noten im Fach Deutsch liegen sogar im durchschnittlichen Bereich. Auch in der Klageschrift hat die Klägerin zunächst nur von einem Antrag vom 26. Februar 1998 gesprochen, eine frühere Vorsprache bei der Beratungsstelle wurde nicht erwähnt. Die Frage, ob die Eltern der Klägerin schon im Januar/Februar 1997 bei der Erziehungsberatungsstelle vorgesprochen haben und die dortige Vorsprache schon die Qualität eines Antrages im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hat, kann dahinstehen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass zu jener Zeit in der Person der Klägerin schon die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus der Zeit vor dem 26. Februar 1998 liegen der Kammer lediglich die Stellungnahme der Frau xxxxxxxxxxxx xxx vom 25. August 1997 an die xxxxxxxxxxxxx-Gesamtschule sowie das Gutachten des Klinikums xxxxxxx vom 17. Februar 1998 vor. Hierdurch lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII schon zu jener Zeit vorlagen. Frau xxxxxxx xxxxxxx bescheinigt lediglich gegenüber der Schule eine Lese- Rechtschreib-Schwäche. Das Gutachten der Psychologin xxxxxxx und Dr. xxxx vom Klinikum xxxxxxx datiert mit dem 17. Februar 1998 erst aus einer Zeit wenige Tage vor Stellung des Antrages vom 26. Februar 1998 und kommt zum Ergebnis, dass die Ängste der Klägerin auf einer deutlichen Überforderung durch den Besuch der Gesamtschule beruhen. Für die Zeit nach dem 30. April 1998 - Abbruch der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx - kann die Klägerin die Übernahme der Kosten einer danach ab November 1998 selbst beschafften Therapie nicht verlangen, da es hierfür an dem erforderlichen Antrag beim Beklagten fehlt, wie er von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 28. September 2000, 5 C 29.99, bei fremdbeschafften Leistungen verlangt. Der Zeitraum ist nicht etwa durch den Antrag vom 26. Februar 1998 erfasst. Die Klägerin gab in diesem Antrag an, sie bitte um Erstattung der LRS-Förderkosten; seit April 1997 werde sie im xxxxxxxxx in xxxxx mit einer Wochenstunde gefördert, ihre Eltern könnten die Kosten nicht mehr aufbringen, zudem reiche die eine Stunde nicht aus. Damit war eindeutig Gegenstand des Begehrens nicht die Übernahme einer irgendwie gearteten LRS-Förderung, sondern Kostenerstattung hinsichtlich der bereits begonnenen im xxxx xxxxxxxxxx. Diese beendete die Klägerin ausweislich der Kontoauszüge, mit denen sie die Zahlungen nachgewiesen hat, im April 1998, da der Auszug vom 8. Mai 1998 den Zahlungsgrund „Foerderung xxxxxxx 04.1998" ausweist. Für die Zeit danach sind Zahlungen an das xxxxxxxxx nicht mehr nachgewiesen. Von diesem Abbruch der Maßnahme im xxxxxxxxxxxxxxx unterrichtete die Klägerin auch den Beklagten anlässlich der Widerspruchsbegründung vom 17. Juli 1998. Ferner teilte Frau xxxxxxxxxxxxxxx die Beendigung der Maßnahme im xxxxxxxxxxxxxxx in ihrem Schreiben vom 25. Juni 1998 an die Eltern der Klägerin mit, welches diese mit der vorgenannten Widerspruchsbegründung dem Beklagten vorlegten. Der Beklagte war daher dahingehend informiert, dass die Maßnahme im xxxxxxxxx, für die der Antrag vom 26. Februar 1998 gestellt worden war, beendet sei. Bei Frau xxxxxxxxxxxxxxx begann die Behandlung erst im November 1998 und damit rund ein halbes Jahr nach der Beendigung der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx. Die Dauer der Unterbrechung ist derart lang, dass nach einem solchen Zeitraum die vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Gründe für ein Antragserfordernis, auch bei Wiederaufnahme mit gleichzeitigem Wechsel des Träger der Maßnahme, es erfordern, beim Träger der Jugendhilfe einen neuen Antrag unmissverständlich zu stellen, damit dieser die Anspruchsvoraussetzungen neu prüfen kann. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - auch schon das Widerspruchsverfahren abgeschlossen war. Dass eine Unterbrechung von der hier vorliegenden Dauer auch von Bedeutung ist, ergibt sich schon an anderer Stelle im SGB VIII. Im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit - § 86 a SGB VIII - stellt eine Unterbrechung der Hilfegewährung von mehr als drei Monaten aus Sicht des Gesetzgebers einen Zeitraum dar, der einen Fortbestand der bisherigen Zuständigkeit nicht mehr für gerechtfertigt erscheinen lässt, weil der Fall als abgeschlossen anzusehen ist. Dieser Gedanke muss seine Parallele auch auf der Bewilligungsebene finden. Die Klägerin hat den erforderlichen neuen Antrag auch nicht etwa dadurch gestellt, dass sie im Rahmen des an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 1998, der erst am 11. Februar 1999 zur Gerichtsakte gelangte, ausführte, die LRS-Förderung werde seit November 1998 im Förderzentrum von Frau xxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt. Von einer an den Beklagten gerichteten, rechtzeitigen Bedarfsanmeldung kann hier keine Rede sei, da es hier ohne die ausdrückliche Bitte um Weiterleitung an den Beklagten auch als Antrag, an der unzweideutigen unmittelbaren Anmeldung eines Bedarf beim Träger der Jugendhilfe fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.