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Urteil

6 K 4474/95

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privatgewerbliche heilpädagogische Praxis ist kein Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII; daraus folgt kein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt. • Ein Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe und rechtfertigt nicht die rückwirkende Kostenübernahme für privat beauftragte Maßnahmen. • Rückwirkende Leistungen nach den bis 31.12.1994 geltenden Übergangsregeln zum BSHG bedürfen der Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers; der Kreis bzw. Oberkreisdirektor wäre richtiger Adressat für BSHG-Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für privat veranlasste heilpädagogische Behandlung durch Jugendamt • Privatgewerbliche heilpädagogische Praxis ist kein Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII; daraus folgt kein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt. • Ein Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe und rechtfertigt nicht die rückwirkende Kostenübernahme für privat beauftragte Maßnahmen. • Rückwirkende Leistungen nach den bis 31.12.1994 geltenden Übergangsregeln zum BSHG bedürfen der Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers; der Kreis bzw. Oberkreisdirektor wäre richtiger Adressat für BSHG-Ansprüche. Die Eltern des 1988 geborenen Kindes K. ließen nach der Einschulungsuntersuchung 1994 aufgrund festgestellter Feinmotorik- und Konzentrationsstörungen eine heilpädagogische Behandlung in einer privatgewerblichen Praxis (I1.) beginnen. Die Praxis behandelte K. ab 12.04.1994; eine Kostenübernahme blieb unklar. Die Eltern beantragten Anfang 1995 beim Jugendamt die Übernahme der Behandlungskosten nach SGB VIII; das Jugendamt lehnte ab, da die Behandlung nicht durch einen Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe erbracht worden sei und eine vorherige Einbindung des Jugendamtes zur Hilfeplanung gefehlt habe. Die Kläger beriefen sich auf § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe bei drohender seelischer Behinderung) und auf ihr Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Das Jugendamt verwies darauf, dass geeignete freie Träger im Kreis verfügbar gewesen seien und stellte die Zuständigkeit für rückwirkende Leistungen teils in Frage. • Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch wäre allenfalls § 35a Abs.1 Nr.1 SGB VIII (Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung). • Für den Zeitraum bis 31.12.1994 käme wegen der Übergangsregelung zum BSHG eine Leistung nach §§ 39 ff. BSHG in Betracht; richtiger Träger wäre jedoch der örtliche Sozialhilfeträger (Oberkreisdirektor), nicht das Jugendamt. • Die begehrte Maßnahme wurde von einer privatgewerblichen heilpädagogischen Praxis erbracht, die nicht die Anforderungen an einen Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erfüllt; daher handelt es sich nicht um eine Jugendhilfemaßnahme im Sinne des SGB VIII. • Eine Ausnahme, die rückwirkende Kostenübernahme für privat veranlasste Hilfen ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes zuließe, setzt nach der Rechtsprechung und Lehre voraus, dass (a) die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach SGB VIII unzweifelhaft ist und (b) zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs kein öffentlicher oder freier Träger verfügbar war; beides ist hier nicht erfüllt, da freie Träger im Kreis ab Spätsommer 1994 die Leistung hätten erbringen können. • Das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf die Auswahl zwischen Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe und setzt voraus, dass der Jugendhilfeträger zuvor die Notwendigkeit der Hilfe bejaht hat; dies war hier nicht der Fall. • Mangels Passivlegitimation des beklagten Jugendamtes für einen BSHG-gestützten Anspruch (Zeitraum bis 31.12.1994) und fehlender materieller Anspruchsgrundlage nach SGB VIII in den übrigen Zeiten ist die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Eltern haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der heilpädagogischen Behandlung ihres Sohnes durch das beklagte Jugendamt. Für den Zeitraum bis 31.12.1994 wäre gegebenenfalls der örtliche Sozialhilfeträger nach BSHG zuständig gewesen; für 1995 fehlt die normative Grundlage, weil die Behandlung nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe erbracht wurde und keine vorherige Einbindung des Jugendamtes zur Feststellung und Planung der Hilfe erfolgte. Eine rückwirkende Kostenübernahme kommt nicht in Betracht, weil geeignete freie Träger im Kreis verfügbar waren und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zur Hälfte auferlegt.