OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1250/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0903.1L1250.02.00
14mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. April 2002 gestellte, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1469/02 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2001 (Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und Festlegung des Förderortes für C1) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. März 2002 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. August 2001 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat darauf verwiesen, dass die Tochter des Antragstellers im Schuljahr 2001/2002 zum dritten Male die Klasse 2 der Grundschule besuche und ein erfolgreicher Abschluss der Grundschulzeit im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höchstrahmens daher nicht zu erwarten sei. Es liege im Interesse der Tochter des Antragstellers, schnellstmöglich auf die Sonderschule zu wechseln, da nur dort eine dem Förderbedarf angepasste Förderung stattfinde mit dem Ziel, einen adäquaten Schulabschluss zu ermöglichen. Diese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich vor allem zu der zeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl über allgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise erkennen. Es unterliegt in formeller Hinsicht auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges nicht ausdrücklich auf ein öffentliches Interesse verwiesen hat, sondern das Interesse der Tochter des Antragstellers herangezogen hat. § 7 Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) übertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Grundgesetz, Art. 8, 10 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen Schülers zu wahren, und diese nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese normative Regelung rechtfertigt es, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv als belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen. Vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -. In der Sache hat das Gericht bei der Frage, ob gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch oder die Klage bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich begründet, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Ist der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann abzulehnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners nicht wiederherzustellen. Dessen Bescheid vom 15. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 7. Februar 2002 ist offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 Abs. 1 VO-SF. Der Bescheid ist formell offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war für seinen Erlass nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 VO-SF i.V.m. § 15 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) zuständig. Die in § 12 Abs. 7 VO-SF geforderte Schriftform ist eingehalten und die Entscheidung auch begründet worden. Das gemäß § 11 Abs. 1 VO-SF erforderliche sonderpädagogische Gutachten ist eingeholt worden. Soweit § 11 Abs. 3 VO-SF vorsieht, dass die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt veranlasst, ist der Antragsgegner dem mit Schreiben an das Institut für Jugendhilfe - Jugendgesundheitshilfe - in E vom 27. Februar 2001 nachgekommen. Dass eine schulärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden ist und eine schulärztliche Stellungnahme nicht vorliegt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn die Ursachen hierfür liegen in der Sphäre des Antragstellers, der der Einladung zur Untersuchung seiner Tochter nicht gefolgt und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass zum vorgesehenen Termin niemand erschienen ist. Dass der Termin ohne eigenes Verschulden nicht wahrgenommen worden wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Schließlich ist auch § 12 Abs. 5 VO-SF Genüge getan, wonach vor den Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen sind, bei dem die für die Schülerin oder den Schüler erforderlichen Schwerpunkte der Förderung dargestellt und die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Förderung besprochen werden sollen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, weil der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 2001 zum Elterngespräch am 15. August 2001 eingeladen und ihm damit Gelegenheit zur Erörterung gegeben hat, und dem Antragsteller eine Berufung auf seine urlaubsbedingte Nichtwahrnehmung des Termins abgeschnitten ist. Denn soweit ersichtlich ist das Gespräch, wie sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt, am 10. September 2001 nachgeholt worden. Der Bescheid ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes wird gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, dass eine Lernbehinderung vorliegt, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet zugleich über den schulischen Förderort. Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu herangezogen. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse vom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 - . Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner festgestellt hat, dass bei der Tochter des Antragstellers sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Bereits in dem nach Besuch des ersten Grundschuljahres erteilten Zeugnis vom 14. Juni 1999 ist darauf verwiesen, dass C1 die wesentlichen Lernziele des 1. Schuljahres nicht erreicht hat. Der daraufhin von der damaligen Klassenlehrerin ausgesprochenen Empfehlung, sie die erste Klasse wiederholen zu lassen, ist der Antragsteller nicht gefolgt. Nachdem C1 zum Abschluss des 2. Schuljahres mit Zeugnis vom 27. Juni 2000 nicht versetzt worden war, wiederholte sie die zweite Klasse. Trotz Wiederholung wurde sie mit Zeugnis vom 3. Juli 2001 erneut nicht versetzt und absolvierte die zweite Klassenstufe ein weiteres Mal. Sowohl aus dem schulischen Werdegang als auch aus dem Umfang der Leistungsdefizite wird deutlich, dass die zuletzt festgestellten Leistungsmängel nicht Ausdruck einer vorübergehenden Leistungsschwäche sind, die im Rahmen des Regelschulbesuches wieder aufzuarbeiten wären, sondern auf strukturellen Schwierigkeiten von C1 beruhen. Auch im Zeugnis vom 27. Juni 2000 ist vermerkt, dass C1 die Lernziele des zweiten Schuljahres nicht erreicht hat. Im Einzelnen wird ausgeführt, sie hätte auf Grund ihres geringen Wortschatzes immer Schwierigkeiten gehabt, dem Unterricht zu folgen und sachbezogene Beiträge zu liefern, und hätte lange Zeit gebraucht, um Sachverhalte zu erkennen und Lösungswege zu finden. Es gelinge ihr noch nicht, fremde Wörter oder geübte Texte zu erlesen. Ihre Gedanken könne sie noch nicht hinreichend in Worte fassen. Beim Diktat schreibe sie kein Wort. Das Einmaleins habe sie bisher nicht gelernt. Auf Grund der sprachlichen Schwierigkeiten falle es ihr schwer, Zusammenhänge bei Textaufgaben zu verstehen. Dabei hat C1 während der ersten zwei Schuljahre besondere Fördermaßnahmen erhalten: Wie sich der Anlage D des Antrages der Gemeinschaftsgrundschule C2straße auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 8. Januar 2001 entnehmen lässt, ist C1 Sprechvermögen durch ständiges Ansprechen und Einbeziehen bei Gesprächskreisen gefördert worden. Mit den Mitteln Lautisolierung, Aufschreiben von Wörtern durch Abhören der Lautfolge, Reimwörter, Einsatz der Anlauttabelle und Spiele ist der Leselernprozess unterstützt und die akustische und optische Wahrnehmung gefördert worden. Zur Förderung von C1 Merkfähigkeit ist wiederholt auf den Einsatz von Wortbildern, die Zuordnung von gesprochenen zu geschriebenen Wörtern und die Markierung bestimmter Buchstaben(gruppen) zurückgegriffen worden. Im zweiten Schuljahr erhielt C1 zwei Stunden pro Woche Lese- und Rechtschreibschwäche-(LRS-)Unterricht, in dem u.a. Übungen zum Behalten der einzelnen Buchstaben, zur Lautsynthese und zum Auf- und Abbau von einfachen Wörtern erfolgt sind. Weiter heißt es, Übungen dieser Art habe die Klassenlehrerin immer wieder durchgeführt, zum Teil auch in kurzen Einzelbetreuungsphasen nach der regulären Unterrichtszeit. Trotz der Fördermaßnahmen und der Wiederholung der Klassenstufe bestanden die Leistungsdefizite nach Abschluss des Schuljahres 2000/2001 weiterhin: Im Zeugnis vom 3. Juli 2001 heißt es, C1 habe zwar Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache gemacht, sei aber oft noch nicht in der Lage, ihre Gedanken und Wünsche klar zu äußern. Sie lese bislang nur sehr wenige einfache Wörter. Sätze schreibe sie zwar ab, aber ohne Kenntnis des Inhalts. Ein Schreiben nach Diktat sei deshalb für sie nicht möglich. Das Einmaleins beherrsche sie noch nicht. Beim Rechnen im Zahlenraum bis 100 mache sie trotz Benutzung von Anschauungsmaterial noch viele Fehler. Nach nochmaligem Besuch der zweiten Klasse im Schuljahr 2001/2002 werden ihr mit Zeugnis vom 16. Juli 2002 zwar Lernfortschritte beim Lesenlernen und in Bezug auf das Sprechvermögen bescheinigt. Jedoch wird weiter angeführt, dass C1 unbekannte Texte sehr langsam und stockend lese. Dem Inhalt des Gelesenen könne sie oft (nur) mit Hilfe Einzelheiten entnehmen. Defizite bestünden nach wie vor bei der schriftlichen Wiedergabe von Texten: Die schriftliche Wiedergabe von selbstverfassten Texten gelinge ihr noch nicht; einfache Wörter könne sie (nur) bei intensivem Üben nach Diktat aufschreiben. Eine Niederschrift geübter, einfacher Sätze gelinge ihr - mit Fehlern - nur ohne Veränderung des Textes. Im Sachunterricht bemühe sich C1, sachkundliche Probleme und Zusammenhänge zu erfassen; das Darstellen bereite ihr noch große Schwierigkeiten. Sie beherrsche (nur) einige Einmaleinsreihen sicher; Schwierigkeiten habe sie beim Subtrahieren mit zweistelligen Zahlen, bei wechselnden Aufgabenformen und umfangreichen Aufgabenstellungen. Sachaufgaben könne sie nicht lösen. Diese Hinweise zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand finden sich auch bereits in dem Bericht der C1 im Schuljahr 2001/2002 betreuenden Klassenlehrerin vom 14. April 2002. Ferner heißt es darin, dass sie den Lern- und Denkansprüchen des dritten Schuljahres mit weiter steigenden Anforderungen nicht wird gerecht werden können. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellte Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom Juli 2001 bestätigt diese Bewertung. So heißt es dort, C1 größtes Problem sei das Lesen und Schreiben. Sie kenne immer noch nicht alle Buchstaben und habe große Schwierigkeiten bei der auditiven Diskrimination. Bereits das Zusammenschleifen von kurzen Silben bereite ihr große Probleme. Obwohl ihre Arbeitshaltung gut sei und sie sich bei schriftlichen Aufgaben sehr bemühe, erreiche C1 in keinem Fach das Klassenziel. Nach den Ausführungen im Gutachten zum kognitiven Bereich sind die von C1 erzielten Testergebnisse größtenteils unterdurchschnittlich. Sobald flexibles Denken gefordert sei, sei sie überfordert. Soweit sie in Teilaufgaben auffallend gut abgeschnitten habe (Zahlen- Symbol-Test, Figurenlegen), decke sich dies mit den Aussagen der Klassenlehrerin, wonach C1 Stärken in der räumlichen Wahrnehmung und dem guten Konzentrationsvermögen bei Routineaufgaben lägen. Insgesamt gelangen die Gutachterinnen (C1 Klassenlehrerin und eine Sonderschullehrerin) zu dem Schluss, C1 schulischen Problemen liege gerade im verbalen Bereich eindeutig eine intellektuelle Beeinträchtigung zu Grunde. Sie verstehe so gut Deutsch, dass ihre Leistungsschwächen nicht allein auf ihre Zweisprachigkeit zurückzuführen seien. Die Leistungsdefizite seien inzwischen so groß, dass sie von der Regelschule nicht mehr aufgefangen werden könnten. Sie bedürfe vielmehr einer differenzierten, individuellen Förderung in einer Kleingruppe, in der sie zudem sonderpädagogische Unterstützung erhalte. Sei dies in einer Grundschulklasse nicht möglich, sei eine sonderpädagogische Förderung an einer Schule für Lernbehinderte zu empfehlen. Förderschwerpunkte liegen dabei nach der Empfehlung der Gutachterinnen in der Förderung der deutschen Sprache, Wiederholung der Buchstaben und Unterstützung durch Gebärden, Förderung des sinnentnehmenden Lesens durch einen einfach strukturierten Leselehrgang, Förderung der Schreib- und Lesemotivation durch unterstützende Gebärden, Unterstützung in Konzentration und Merkfähigkeit durch gezielte Wahrnehmungsübungen sowie in der Schulung der Flexibilität durch häufig variierte Aufgabentypen. Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die tatsächlichen Grundlagen der getroffenen Feststellung werden von dem Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Sein Einwand, die Leistungen seiner Tochter hätten sich in den vergangenen Monaten und insbesondere seit Anfang Januar 2002 mit Beginn des von der Schule ermöglichten Förderunterrichts entscheidend verbessert, ist nicht geeignet, die Feststellung einer Lernbehinderung in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, C1 könne mittlerweile ihrem Alter entsprechend sehr gut schreiben und lesen und auch ihre Leistungen im Fach Mathematik hätten sich entscheidend verbessert, ist dies nicht weiter belegt. Auch das Zeugnis vom 16. Juli 2002 vermag diese Einschätzung nicht zu stützen. Wenngleich C1 in diesem Zeugnis Lernfortschritte bescheinigt werden und sie auch in die dritte Klasse versetzt worden ist, ergibt sich aus diesen Umständen nicht, dass die grundsätzlichen, strukturellen Probleme von C1 beseitigt wären. Abgesehen davon, dass in dem Zeugnis, wie dargelegt, auf nach wie vor bestehende Leistungsdefizite hingewiesen wird, sind die Lernerfolge und die Versetzung in die dritte Jahrgangsstufe auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass C1 die Klasse 2 zwei Mal wiederholt hat. Angesichts dessen vermögen weder die Lernfortschritte noch die Versetzung auf die Prognose zu führen, dass C1 zukünftig keiner sonderpädagogischen Förderung mehr bedarf und eine erfolgreiche Schullaufbahn in der Regelschule durchlaufen wird. Ist demnach die Feststellung einer Lernbehinderung nicht zu beanstanden, begegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs keinen rechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs abzusehen, setzte seine Eröffnung atypische Fallkonstellationen voraus. Sie sind hier weder ersichtlich noch substanziell behauptet. Die Festlegung des Förderortes ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der von dem Antragsgegner bestimmte Förderort - eine Schule für Lernbehinderte - nicht geeignet wäre, ist weder von dem Antragsteller substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ebenso ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass andere ebenso geeignete Förderorte bestünden, sodass auch insoweit der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist und sich die Bestimmung der Schule für Lernbehinderte als Förderort nicht als unverhältnismäßig erweist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung liegt ebenfalls vor. Käme der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in den nächsten beiden Jahren nicht zu rechnen. Dann aber würde die Tochter des Antragstellers mindestens zwei weitere Schuljahre auf einer Schule belassen, die sie nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich ihr schulischer Misserfolg verfestigt und sich die Leistungsdefizite immer weiter vergrößern. Das Gericht ist nicht gehindert, dieses objektive Interesse der Tochter des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung bei der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 15. August 2001 und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt übertragen die Regelungen in § 7 SchpflG und in der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs der zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen Schülers zu wahren, und diese nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen, sodass es gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers auch als öffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.