Beschluss
1 L 2407/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0918.1L2407.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. August 2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2001 auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und Festlegung des Förderortes für C2 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 28. August 2001 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. August 2001 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Zwar betreffen seine Ausführungen in weitem Umfang die Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung als solche. Er hat aber auch darauf abgestellt, dass es sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Sohnes der Antragsteller liege, dass der mehrfach festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf angemessen eingelöst werde, dass zu befürchten sei, dass C2 in der weiteren Schullaufbahn der Hauptschule gänzlich scheitern werde und dass deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht hingenommen werden könne. Diese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich auch zu der zeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit aber gehen sie sowohl über allgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise erkennen. Soweit die Antragsteller diesen Ausführungen entgegen halten, keiner der angesprochenen Gründe rechtfertige ein besonderes Vollzugsinteresse, betrifft dies die inhaltliche Bewertung der von dem Antragsgegner herangezogenen Gründe, nicht aber die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei unzulässig, einen von dem Betroffenen zu seinem Schutz eingelegten Rechtsbehelf als Begründung dafür heranzuziehen, eine rechtlich belastende Maßnahme zwangsweise durchzusetzen (Verbot der reformatio in peius). Dem steht schon entgegen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes keine Veränderung und damit auch keine Verschlechterung seines Regelungsgehaltes zum Nachteil des Betroffenen enthält. Vielmehr betrifft die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich zugelassene Anordnung die Regelung der Vollziehung des Bescheides. Deren Zulässigkeit wird nicht durch die Einlegung des Widerspruchs in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdn. 81 m.w.N.; J. Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 80 Rdn. 32, 40. In der Sache hat das Gericht bei der Frage, ob gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch oder die Klage bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich begründet, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Ist der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann abzulehnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Antragsgegners nicht wiederherzustellen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2001 ist offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO- SF). Der Bescheid ist formell offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war für seinen Erlass nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 VO-SF i.V.m. § 15 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) zuständig. Die in § 12 Abs. 7 VO-SF geforderte Schriftform ist eingehalten. Dem Bescheid sind die Erstellung eines Gutachtens nach § 11 VO-SF und das Elterngespräch nach § 12 Abs. 5 VO-SF vorangegangen. Der Bescheid ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes wird gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, dass eine Lernbehinderung vorliegt, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet zugleich über den schulischen Förderort. Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu herangezogen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, vom 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und vom 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner festgestellt hat, dass bei dem Sohn der Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Dieser hat zunächst die Klasse 1 wiederholt, ist dann in der Folgezeit jeweils nur aus pädagogischen Gründen in die Klassen 3 und 4 aufgenommen und auch nicht in die Klasse 5 versetzt worden. Gleichwohl wurde ihm der Besuch der Hauptschule ermöglicht, wo er nach einer Wiederholung der Klasse 5 im Schuljahr 1999/2000 zuletzt die Klasse 6 besucht hat, aber nicht in die Klasse 7 versetzt worden ist. Seine beiden Zeugnisse in der Klasse 6 wiesen jeweils fünf Mal die Leistungsbewertung "mangelhaft" und einmal die Bewertung "ungenügend" auf. Betroffen waren die Fächer Deutsch, Erdkunde, Mathematik, Englisch, Physik, Englisch und Musik. Sowohl aus dem schulischen Werdegang als auch aus dem Umfang der Leistungsdefizite wird deutlich, dass die zuletzt festgestellten Leistungsmängel nicht Ausdruck einer vorübergehenden Leistungsschwäche sind oder gar nur Ausdruck von (jederzeit abstellbarer) Faulheit, wie die Antragsteller meinen, sondern auf strukturellen Schwierigkeiten ihres Sohnes beruhen. Mit dem bloßen Unwillen, Leistungsanforderungen zu erfüllen, ist es nicht zu erklären, dass der Sohn der Antragsteller seit dem zweiten Schuljahr die Leistungsanforderungen der jeweils von ihm besuchten Klasse nicht oder erst nach einer Wiederholung der Klasse zu erfüllen vermag. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellte Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 20. Juni 2001 bestätigt diese Bewertung nachdrücklich. So heißt es dort etwa zu den Fähigkeiten C2 im Fach Mathematik unter Benennung entsprechender Beispiele, er sei nicht in der Lage zu abstrahieren und ihm fehle der Gesamtüberblick. Für das Fach Deutsch wird wiederum unter Nennung von Beispielen angeführt, es müsse stark angezweifelt werden, dass C2 sinnentnehmend lesen könne. Seine Fähigkeiten im Fach Englisch werden dahin eingeschätzt, dass er den Anforderungen völlig hilflos gegenüberstehe und auf Grund fehlender Übersicht und fehlenden Verständnisses mit dem Erlernen der Fremdsprache überfordert sei. Insgesamt gelangen die Gutachter zu dem Schluss, C2 werde durch die schwer wiegenden, umfänglichen und langdauernden Lern- und Leistungsausfälle gehindert, den Anforderungen der 6. Klasse zu genügen. Er bedürfe der intensiven Förderung im gesamten kognitiven Bereich und müsse in die Lage versetzt werden, in einem auf seine Fähigkeiten zugeschnittenen Rahmen gelernte Sinnzusammenhänge auf neue Situationen zu übertragen. Eine Reduzierung der Anforderungen sowohl hinsichtlich der Inhalte als auch des Lernniveaus auf eine zumindest zunächst konkret-anschauliche Stufe sei unabdingbar. Die aus dem Leistungsbild des Sohnes der Antragsteller abgeleitete und durch das Gutachten vom 20. Juni 2001 bestätigte Bewertung seines Leistungsvermögens wird durch die Erläuterungen der von ihm zurzeit besuchten Schule in deren Antrag vom 18. Januar 2001 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter erhärtet. Dort wird ebenfalls dargelegt, dass C2 erhebliche Defizite im Abstraktions- und Konzentrationsvermögen aufweist; seine Aufmerksamkeit reiche kaum für eine Schulstunde, geschweige denn für einen Vormittag. Ferner lägen Defizite im Sprachverständnis vor; C2 verstehe den Sinn vieler Wörter und Formulierungen nicht und könne deswegen auch einfache Aufgaben nicht lösen. Seine Mitarbeit im Unterricht in allen Fächern sei deswegen kaum möglich. In dem Fazit dieses Berichtes heißt es, es zeige sich immer klarer, dass C2 den sozialen Anforderungen und dem Leistungsprofil der Hauptschule nicht gewachsen sei. Die Rückstände und Lücken sowie die gesamte Entwicklung C2 in den letzten zweieinhalb Jahren gäben genügend Anlass zu der Prognose, dass er auch im zweiten Schulhalbjahr keinen Leistungsstand erreichen könne, der zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse berechtige. Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die tatsächlichen Grundlagen der getroffenen Feststellung werden von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Ihre Einwände gegen die daraus abgeleiteten Folgerungen können nicht überzeugen. Soweit die Antragsteller aus dem Handlungs-IQ-Wert von 93 folgern, es bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, kann aus diesem Einzelkriterium nicht die Unrichtigkeit der Gesamtbewertung abgeleitet werden, zumal auch das Gutachten vom 20. Juni 2001 diesen Wert berücksichtigt. Die dortigen Ausführungen zu dem Verhältnis der verschiedenen IQ-Werte und insbesondere zu den Ursachen für den vergleichsweise hohen Handlungs-IQ lassen keine Fehler erkennen. Auch die Antragsteller sind diesen Erwägungen nicht weiter entgegen getreten. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass ihr Sohn extrem faul sei, wird dies, wenn damit lediglich ein - ohne Weiteres abstellbarer - Leistungsunwillen gemeint sein sollte, den langjährigen Leistungsschwächen ihres Sohnes ersichtlich nicht gerecht. Sollte die angebliche "Faulheit" Ausdruck darüber hinausgehender Schwierigkeiten sein, wäre sie letztlich nichts anderes als eine (weitere) Ausprägung der festgestellten Lernbehinderung. Ebenso wenig wird die Feststellung einer Lernbehinderung durch die Schilderung der Antragsteller zu der aktuellen Lernsituation ihres Sohnes in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen durch nichts belegt ist, gibt die Schilderung allenfalls die momentane Situation wieder. Dass die grundsätzlichen, strukturellen Probleme von C2 beseitigt wären, ergibt sich hieraus nicht. Im Übrigen sind die behaupteten Lernerfolge und die Verbesserung der Arbeitshaltung vor dem Hintergrund zu sehen, dass C2 die Klasse 6 wiederholt. Dass er hierbei derzeit keine größeren Schwierigkeiten hat, ist für die Gesamtbewertung seiner Fähigkeiten und Probleme ohne Aussagekraft. Die Feststellung einer Lernbehinderung wird auch durch die von den Antragstellern geschilderten Umstände von C2 Unfall und dessen Folgen nicht in Frage gestellt. Dieser Unfall hat sich im Januar 2000 ereignet, so dass die hieraus unmittelbar resultierenden Fehlzeiten nicht das letzte Schuljahr betrafen und die dort aufgetretenen Schwächen nicht zu erklären vermögen. Welche konkreten Folgen die weiteren nach dem Unfall eingetretenen Komplikationen und Probleme für den Unterrichtsbesuch ihres Sohnes in der Klasse 6 hatten, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Angaben zu den darauf beruhenden Fehlzeiten fehlen. Soweit der Sohn der Antragsteller ausweislich der Zeugnisse in der Klasse 6 im ersten Halbjahr 65 Stunden und im zweiten Halbjahr 27 Stunden gefehlt hat, sind diese zwar nicht unerheblichen, aber auch nicht übermäßigen Fehlzeiten nicht geeignet, die umfangreichen, sieben Fächer umfassenden Leistungsdefizite in der Klasse 6 abschließend zu erklären. Im Übrigen sind von den Lehrern und Gutachtern durchgehend strukturelle Schwierigkeiten des Kindes als Ursachen der Leistungsdefizite angegeben worden, die nicht von der durchgängigen Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Unterricht abhängen. Ist demnach die Feststellung einer Lernbehinderung nicht zu beanstanden, begegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs keinen rechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, so dass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs abzusehen, setzte seine Öffnung atypische Fallkonstellationen voraus. Sie sind hier weder ersichtlich noch substantiell behauptet. In diesem Zusammenhang trägt auch der Einwand der Antragsteller nicht, der Antragsgegner sei ausweislich des Protokolls des Beratungsgesprächs vom 15. August 2001 bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, das Erreichen der Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) führe quasi automatisch dazu, dass die weitere Beschulung in der Sonderschule erforderlich sei. In dem genannten Protokoll heißt es ausdrücklich, das mittlerweile vierte sonderpädagogische Gutachten weise, wie die Vorangegangenen, einen hohen sonderpädagogischen Förderbedarf aus. Wie oben ausgeführt, trägt schon diese Begründung den angegriffenen Bescheid, so dass es auf etwaige Fehler in der rechtlichen Bewertung in dem Beratungsgespräch vom 15. August 2001 nicht einmal ankäme. Darüber hinaus, ist dem Protokoll die von den Antragsteller behauptete Vorstellung eines Automatismus aber auch nicht zu entnehmen. Dass C2 die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe erreicht hat, ist zutreffend. Erfüllt der betroffene Schüler in einem solchen Fall die Versetzungsanforderungen gleichwohl nicht, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies zum Anlass genommen wird, einen etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarf zu überprüfen (vgl. Verwaltungsvorschrift 11.3 zu § 11 AO-S I). Dass der von den Antragstellern angeführten Protokollstelle eine darüber hinaus gehende Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal bei der behaupteten Annahme eines Automatismus für den Antragsgegner kein Anlass bestanden hätte, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen, wie dies aber geschehen ist. Schließlich ist auch die Festlegung des Förderortes nicht zu beanstanden. Dass die von dem Antragsgegner bestimmte Schule nicht geeignet wäre, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert geltend gemacht. Ebenso ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass andere ebenso geeignete Förderorte bestünden, so dass auch insoweit der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung liegt ebenfalls vor. Käme dem Widerspruch der Antragsteller und einer etwaigen Klage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in den nächsten beiden Jahren nicht zu rechnen. Dann aber würde der Sohn der Antragsteller mindestens zwei weitere Schuljahre auf einer Schule belassen, die ihn nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich nicht nur sein schulischer Misserfolg verfestigt, sondern sich zugleich die in dem Gutachten 20. Juni 2001 und namentlich in dem Bericht der Schule vom 18. Januar 2001 aufgezeigten Beeinträchtigungen für seine Entwicklung realisieren. Im Übrigen wäre zu befürchten, dass eine Umsetzung der angefochtenen Maßnahme in diesem Fall erst nach Ablauf der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht gemäß § 5 Satz 1 SchpflG möglich würde. Damit aber ginge sie aller Voraussicht nach ins Leere, da C2 derzeit schon im neunten Jahr die Schule besucht. Gegen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Antragsgegner schon seit dem zweiten Schuljahr versuche, C2 in die Sonderschule einzuweisen, und dass bei einer derart langen Verfahrensdauer jetzt keine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Dem steht schon entgegen, dass die Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs während der Grundschulzeit stets zur Bestimmung der Grundschule als Förderort geführt haben, also nicht die Rede davon sein kann, dass der Antragsgegner stets versucht habe, C2 in die Sonderschule einzuweisen. Soweit zum Ende der Grundschulzeit und während der Wiederholung der Klasse 5 Bescheide zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ergangen sind, ist es im Jahre 1999 zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen und hatten die Antragsteller im Jahre 2000 mit einem Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Auch insoweit ist deshalb nicht festzustellen, dass der Antragsgegner das Verfahren in einer Weise verzögert hätte, die es jetzt ausschlösse, eine besondere Eilbedürftigkeit der Umsetzung der Entscheidung zu bejahen. Das letzte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde im Januar dieses Jahres eingeleitet und durch den Bescheid vom 15. August 2001 abgeschlossen. Dieser zeitliche Ablauf schließt eine Eilbedürftigkeit der Umsetzung der Entscheidung ebenfalls nicht aus. Gerade die Vielzahl der Bemühungen des Antragsgegners macht deutlich, dass eine zeitnahe Umsetzung der Regelung nunmehr dringend geboten ist. Soweit die Antragsteller einwenden, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit den (vermeintlichen) Interessen ihres Sohnes rechtfertigen könne, da es nicht zu seinen Aufgaben gehöre, die besonderen Interessen ihres Sohnes anders zu bewerten als sie selbst, stehen diesem Einwand die Regelungen in § 7 SchpflG und in der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegen. Diese übertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Grundgesetz, Art. 8, 10 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen Schülers zu wahren, und dies nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese normative Regelung rechtfertigt es, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv als belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen. Insoweit können diese Interessen, wie hier, auch ein besonders öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollziehung einer solchen Entscheidung begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.