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Urteil

25 K 2392/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0903.25K2392.01.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1. In dem Landschaftsplan Nr. 0 „V" vom 20. Oktober 1989 ist die Parzelle als geschützter Landschaftsbestandteil GL 2.4.178 - Wiese mit 24 Obstbaumhochstämmen - festgesetzt. Der Kläger ist Eigentümer und Bewirtschafter eines Obstbetriebes in L; insgesamt werden 7,5 ha intensiv als Obstbaufläche mit Äpfeln, Birnen und Zwetschgenanbau genutzt. Die Obstbäume auf dem Flurstück G1 sind vermutlich von dem Vater des Klägers ca. im Jahre 1955 angelegt worden; dabei hat es sich um 40 bis 50 Bäume gehandelt. Der Obstbau ist in Form einer Hochstammanlage angelegt worden. In den folgenden Jahren hat sich dieser Bestand durch Beschädigung dezimiert; die Schattenmorellen sind durch Moniliabefall in den Jahren 1973 bis 1975 entfernt worden. An dem dann noch vorhandenen Bestand von 28 bis 30 Bäumen traten in der Folgezeit weitere Dezimierungen ein. Derzeit ist das Flurstück G1 umzäunt und wird überwiegend als Pferdewiese genutzt. An der nördlichen Ecke des Grundstücks befinden sich zwei Obstbäume; ansonsten befinden sich auf dieser Fläche keine Bäume. Ein Aktenvermerk des Beklagten vom 14. Januar 2000 lautet wie folgt: „Beseitigung einer Obstwiese - ca. Mitte Dezember 1999 wurde das GL 2.4.178 (Wiese mit 24 Obstbaumhochstämmen) beseitigt. Lediglich 2 Obstbäume sind erhalten geblieben. Da die Obstwiese dem Unterzeichner bekannt war, ist ein Grund für die vollständige Beseitigung nicht ersichtlich. Die Wiese wurde zwar vom Sturm im Sommer 1999 beeinträchtigt, allerdings wäre der Großteil der Bäume durch entsprechende Schnittmaßnahmen zu erhalten gewesen. Von den im LP festgesetzten 22 Stück waren maximal noch ca. 16 Stück vorhanden." Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2000 mit, die Bäume auf dem Flurstück G1 seien im Juni 1999 durch Sturm zum größten Teil erheblich geschädigt worden; nach eingehender Prüfung auch durch den Berater des Pflanzenschutzamtes C1 hätten 8 Bäume des Bestandes gerodet werden müssen. Davon seien 3 Bäume durch Sturm entwurzelt gewesen, 2 Bäume Sauerkirschen durch starken Moniliabefall vertrocknet, 3 Bäume unmittelbar am Straßenrand des Müskeswegs sehr stark geschädigt durch Sturm, Überalterung und Krankheiten. Die noch vorhandenen 2 Bäume seien stark sturmgeschädigt, hätten Gummifluss und Monilia, des Weiteren Holzschädlinge und Käfer. Die von dem Beklagten um Stellungnahme gebetene Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreisstelle W - teilte mit Schreiben vom 8. März 2000 mit, nach Angaben des Schädlingsbeobachters des Pflanzenschutzdienstes, Herrn I1, seien nach visuellen Warndienstbeobachtungen über mehrere Vegetationsperioden die Obstbäume auf dem Flurstück G1 überaltert, morsch gewesen und hätten starke Moniliasymptome (Pilzerkrankung an Kirschen) gezeigt, Gummifluss (Schwäche-Symptomatik), des Weiteren starken Besatz durch Holzschädlinge. Mit Ordnungsverfügung vom 29. März 2000 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 500,-- auf, auf dem Grundstück Gemarkung G1 12 Obstbaumhochstämme zu pflanzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Ziffer 2.4. A. 1 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 0 sei es verboten, das GL zu beschädigen, Teile davon abzutrennen, zu zerstören oder auf andere Weise in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Neben diesem speziellen Verbot sei die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen könnten, gemäß § 34 LG NRW verboten. Außer Frage stehe, dass der Kläger bei einem entsprechend gestellten Antrag auf landschaftsschutzrechtliche Befreiung die Erlaubnis zur Beseitigung der geschädigten Bäume erhalten hätte. Aber auch bei einem legal abgelaufenen Verfahren wäre er dazu angehalten worden, entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dies sehe der Landschaftsplan ausdrücklich vor. Nur unter diesem Gesichtspunkt seien die Ersatzpflanzungen, die mit der Ordnungsverfügung gefordert würden, zu sehen. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung sei § 14 OBG. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger im Wesentlichen auf den Abgang der Bäume hin und führte zusätzlich aus, eine Nutzung als Obstplantage komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Fläche, um wirtschaftlich sein zu können, viel zu klein sei. Bei einer wirtschaftlichen Nutzung wäre im Übrigen die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlich, ein Spritzen sei jedoch nicht möglich. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Ausgeführt wurde zur Begründung, dass die Beseitigung von Gehölzen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 8 LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Als Eingriff im Sinne des LG gälten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könnten. Der Bestand der Obstbäume sei auf der Wiese von 14 auf 2 reduziert worden, sodass von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden könne. Werde ein Eingriff ohne die behördliche Genehmigung vorgenommen, so müsse die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW anordnen. Mit seiner am 28. April 2001 erhobenen Klage beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchs. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen auf die in den Verwaltungsentscheidungen aufgeführten Gründe stützt. Gemäß Beweisbeschluss vom 30. April 2002 ist über die örtlichen Verhältnis des Grundstücks Gemarkung G1 durch Vornahme einer Ortsbesichtigung Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 25. Juni 2002 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die durch Ordnungsverfügung vom 29. März 2000 dem Kläger auferlegte Anordnung, 12 Obstbaumhochstämme zu pflanzen, ausdrücklich auf § 14 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung gestützt. Dies ist rechtswidrig: Das allgemeine Ordnungsbehördenrecht ermächtigt nicht zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der der Ausgleich eines Landschaftseingriffs verlangt wird. Das Ordnungsbehördenrecht nach § 14 OBG NRW gibt keine Rechtsgrundlage für die Forderung her, einen beendeten Eingriff auszugleichen. Die polizeiliche Generalklausel des Ordnungsbehördenrechts ist auf Gefahrenabwehr, nicht aber auf Folgenbeseitigung gerichtet. Weiter gehende Regelungen richten sich nach den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, hier der Eingriffsregelung in §§ 4, 6 LG NRW, vgl. zum Vorstehen OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 - . Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 ist die dem Kläger auferlegte Verpflichtung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 6 LG NRW gestützt worden - ohne allerdings unter die tatbestandlichen Normvoraussetzungen zu subsumieren. Gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes an, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Der mithin erforderliche Eingriff ist in dem Widerspruchsbescheid auf § 4 Abs. 2 Ziffer 8 LG NRW gestützt worden; nach dieser Vorschrift gilt als Eingriff insbesondere die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 qm. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs sind weder im Widerspruchsbescheid dargelegt noch ansonsten ersichtlich: In dem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 heißt es, die Beseitigung von Gehölzen stelle nach § 4 Abs. 2 Ziffer 8 LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar; von Gehölzen ist in § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW ausweislich des Gesetzestextes nicht die Rede. Gänzlich unterblieben ist eine Prüfung der Voraussetzung „soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind", dies dürfte angesichts des nebenliegenden Edelobstbetriebs des Klägers mit erheblichem Flächenumfang zu verneinen sein. Gleichermaßen mit Unterstellungen arbeitet der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001, wenn es um die Prüfung der allgemeinen Eingriffsregelung des § 4 Abs. 1 LG NRW geht. Ausweislich dieser Vorschrift sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. In dem Widerspruchsbescheid wird lediglich lapidar festgestellt, der Bestand der Obstbäume sei auf der Wiese von 14 auf 2 reduziert worden, sodass von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden kann. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne der Eingriffsregelung ist nicht bereits bei jeder negativen Veränderung der Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt anzunehmen, sondern erst bei einer solchen von spürbarem Gewicht. Erheblich oder nachhaltig ist die Beeinträchtigung dann, wenn ernsthafte, und zwar schwerwiegende oder dauerhafte Funktionsstörungen des betroffenen Öko-Systems auftreten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, NVwZ-RR 1994 S. 645 f.. Dies ist nicht zu bejahen und wird ebenfalls in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht angenommen. Das Tatbestandsmerkmal „Landschaftsbild" in § 4 Abs. 1 LG NRW knüpft nur an äußerlich erkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen landschaftsprägenden Geländeverhältnisse an. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn es so verändert wird, dass diese Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993, a.a.O.. Diese Voraussetzungen sind in den Verwaltungsentscheidungen durch konkrete Tatsachen nicht belegt; insbesondere der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 arbeitet insoweit mit Annahmen bzw. Unterstellungen. Ausweislich der bei dem Ortstermin vom 25. Juni 2002 getroffenen Feststellungen dürften diese Voraussetzungen auch ansonsten im Hinblick auf die umliegende Bebauung, die Straßenführung und den nahe liegenden Obstbaumbetrieb des Klägers nicht zu bejahen sein. Als entscheidungserheblich beurteilt die Kammer in diesem Zusammenhang vor allem den Zustand der Bäume vor deren Beseitigung durch den Kläger: Wie das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - 7 A 759/96 - anlässlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baumschutzsatzung festgestellt hat, darf eine Baumschutzsatzung nicht in dem Sinne angewandt werden, dass in jedem Fall der Entfernung eines der Satzung unterfallenden Baumes zwingend immer eine Ersatzpflanzung vorzunehmen ist. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ersatzpflanzung erfordert eine abwägende Einzelfallprüfung unter Würdigung der von dem betroffenen Baum nach seinem Zustand, Alter, Standort usw. ausgehenden Wohlfahrtswirkungen einerseits und den mit der Unterschutzstellung bzw. deren Fortführung in Form der Ersatzpflanzung verbundenen Belastungen für den privaten Eigentümer andererseits. Die Anordnung einer Ersatzpflanzung kann im Falle der Entfernung eines kranken oder Gefahren hervorrufenden Baumes, der die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat, nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass auch ein solcher Baum noch einen Beitrag zu dem ökologischen Gesamtpotential leistet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Baum trotz Alters und/oder Krankheit noch dauerhafte Wohlfahrtswirkungen mit einem derartigen Gewicht entfaltet bzw. künftig erwarten lässt, dass auch unter Berücksichtigung ggf. bestehender Gefahren die Beschränkungen und Belastungen für den Eigentümer noch zumutbar sind. Diese Erwägungen sind auf die Frage, ob es sich um einen Eingriff nach § 4 LG NRW handelt, entsprechend anzuwenden. Die im Landschaftsgesetz enthaltenen Verbote sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei muss Gewähr leistet sein, dass die bewirkten Eigentumsbindungen nicht gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen. In der Einzelfallprüfung sind bei der Anwendung der Regelungen über Ersatzpflanzungen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit die betroffenen Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Ihnen ist umso eher und umso mehr Rechnung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke durch den Verlust der Bäume, etwa im Hinblick auf deren Alter, Zustand, Standort usw. berührt werden. Entfaltet ein Baum auf Grund seines Alters, Zustandes oder Standortes die typischen Wohlfahrtswirkungen, wie etwa eine Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt, für das Orts- und Landschaftsbild, die Verbesserung des Klimas usw., welche seine Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen, nicht mehr oder nur noch in verringertem Maße, so kann dies zur Folge haben, dass sich die mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen und Beschränkungen für den Eigentümer, weil nicht mehr durch einen mindestens gleichgewichtigen öffentlichen Zweck gerechtfertigt, als unverhältnismäßig und unzumutbar erweisen. Hat ein Baum auf Grund seines Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht, so entspricht es natürlicher Betrachtung, ihn als abgängig zu behandeln, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -. Bei einer in diesem Sinne gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Eingriffsregelung des § 4 LG NRW sind deren Voraussetzungen nicht gegeben, weil die von dem Kläger beseitigten Bäume wegen Sturm und Pilzbefall abgängig waren, wie durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreisstelle W - vom 8. März 2000 und die in der Ortsbesichtigung vom 25. Juni 2002 getroffenen Feststellungen belegt wird. Wie sich bei diesem Ortstermin ergeben hat, waren die Bäume durch den Sturm 1999 stark beschädigt worden. Zum Teil mussten diese gefällt werden, weil sie wegen der Sturmschäden eine Gefahr für die anliegende Wohnbebauung bildeten. Bei Inaugenscheinnahme der Bäume bzw. deren Stümpfe war zu erkennen, dass der Stamm total ausgehöhlt, d.h. faul, war. Weitere Baumstämme waren durch den Sturm bis in den Wurzelbereich auseinander gerissen. Andere Bäume waren total mit Monilia befallen, diese zog sich in den Stamm hinein. Bei Monilia handelt es sich um eine Pilzerkrankung speziell der Kirschbäume, die über die Blüten in den Baum gelangt und den Stamm aushöhlt. Bei dem verbleibenden Rest von Bäumen war in der Örtlichkeit zu erkennen, dass der Stamm von innen faul war. Die Inaugenscheinnahme der auf dem Flurstück G1 verbliebenen Bäume zeigte, dass der eine Baum von innen faul ist und nur noch durch die Rinde gehalten wird; der andere Baum weist Gummifluss auf und macht im Kopfholz einen morschen Eindruck. Diesen Feststellungen ist der Beklagte nicht mit maßgeblichen Erwägungen entgegen getreten; vielmehr bestand Einigkeit der Parteien bei dem Ortstermin dahingehend, dass bei einem Befall mit Monilia der Baum einen Zustand erreichen kann, der ihn nicht mehr als ökologisch wertvollen Bestandteil des Naturhaushaltes erscheinen lässt. Grundsätzliche Einigkeit war auch dahingehend erzielt worden, dass die Bäume, die durch den Sturm 1999 gespalten bzw. entwurzelt worden sind, abgängig waren; deren Wiederherstellung kann nicht gefordert werden. Bei natürlichem Abgang kann keine Verpflichtung hergeleitet werden, Ersatz zu pflanzen. Vorstehende Rechtsauffassung der Kammer wird durch ein weiteres Urteil des OVG NRW bestätigt. Wie das OVG NRW in seinem Urteil vom 11. Januar 2002 - 7 aD 129/00.NE - ausgesprochen hat, steht die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) der Beseitigung solcher Bäume nicht entgegen, die nicht erhaltensfähig sind oder für deren Erhaltung außer Verhältnis zum Schutzzweck der Festsetzung stehende Maßnahmen erforderlich wären. Gleiches gilt, wenn die in den Verwaltungsentscheidungen nicht genannte Eingriffsregelung des § 4 Abs. 1 Ziffer 7 LG NRW herangezogen wird: Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem LG NRW geschützten Flächen und Objekte kommt nur in Betracht, wenn diese nicht bereits - wie vorliegend - abgängig waren. In der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 „aber auch bei einem legal abgelaufenen Verfahren wären Sie von mir dazu angehalten worden, entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dies sieht der Landschaftsplan ausdrücklich vor", klingen unabhängig von der Eingriffsregelung rechtliche Erwägungen an, ohne dass der Beklagte jedoch diesbezügliche Ermächtigungsgrundlagen nennt, deren Voraussetzungen prüft und die Ordnungsverfügung darauf stützt. Die Landschaftspläne enthalten regelmäßig weiter bestimmte Gebote von u.a. in geschützten Landschaftsbestandteilen durchzuführenden Handlungen. Solche Gebote sind nach § 19 Satz 2 LG NRW zulässig, wonach die Festsetzung den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zu Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote bestimmt. Auf Grund der §§ 23, 19 S. 2 LG NRW können für geschützte Landschaftsbestandteile auch Gebote, z.B. für die Gehölzpflege, festgesetzt werden. In diesem Sinne setzt der Landschaftsplan Nr. 0 V für die geschützten Landschaftsbestandteile fest: „Die nachfolgend aufgeführten Objekte sind in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern. Bei Nutzung ist eine Neupflanzung vorzunehmen ...". Bei der Entfernung abgängiger Bäume ist bereits das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu verneinen. Darüber hinaus können diese Gebote Dritten gegenüber nur nach Maßgabe der für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen geltenden §§ 38 f., 46 LG NRW durchgesetzt werden, vgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht in Nordrhein-Westfalen, Rdn. 591, 624. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 ist - neben dem Problem der Nutzung - zur Umsetzung der Pflichten nicht auf §§ 38 f. LG NRW gestützt. Die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung erfasst die Androhung des Zwangsgeldes. Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.