Urteil
17 K 5190/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0910.17K5190.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 20. Juni 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des in H. gelegenen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 44, Flurstück 447 (früher Flurstück 78). Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind in Erbengemeinschaft Miteigentümerinnen des ebenfalls in H. gelegenen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 44, Flurstück 448 (früher Flurstück 79). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 2 „Mittlere O. /T. Höhe“ in der Fassung der 5. Änderung vom 20. Oktober 2006, der bezogen auf die vorbenannten Grundstücke keine Festsetzungen von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen enthält. 3 Der Beklagte erteilte der I. E. Deponiebetreibungs GmbH unter dem 16. September 1997 eine Genehmigung zur Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) der in H. gelegenen Grundstücke Gemarkung H. , Flur 44, Flurstücke 78 und 79. Die Kläger erklärten hierzu ihr Einverständnis. Die Genehmigung sah zur Kompensation der Eingriffsfolgen im Sinne der gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen durch Pläne und textliche Erläuterungen näher bestimmte landschaftspflegerische Maßnahmen auf der südlich an die Abgrabungsfläche angrenzenden Ausgleichsfläche und in Randbereichen der Abgrabungsfläche vor. Die Genehmigung enthielt in der Nebenbestimmung Ziffer 12. verschiedene Vorgaben für die Herrichtung der von der Genehmigung umfassten Fläche. 4 In der mit „Schutz und Pflege der Ausgleichsflächen“ überschriebenen Ziffer 12.5 hieß es: 5 „Anpflanzungen sind durch geeignete Maßnahmen vor Zerstörung und Wildverbiss während einer Anwachszeit von mindestens 3 Vegetationsperioden zu sichern und zu pflegen. Der Einsatz von Pestiziden ist untersagt. 6 Flächen für die „natürliche Vegetationsentwicklung“ sind auf Dauer als solche zu erhalten. Insbesondere ist aufkommender Gehölzbewuchs regelmäßig – spätestens alle 3 Jahre – abschnittsweise zu entfernen.“ 7 Die mit „Sicherung des Rekultivierungsziels“ überschriebene Ziffer 12.6 lautete: 8 „Vor Beginn der Abgrabung hat der Antragsteller die dauerhafte Sicherung der rekultivierten Ausgleichsfläche für den Naturschutz durch einen entsprechenden Grundbucheintrag zu dokumentieren. Der Inhalt des Grundbucheintrags (Nutzungsbeschränkung) ist mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ 9 Unter dem 17. Oktober 1997 legte die I. E. Deponiebetriebungs GmbH unter anderem gegen die in den Ziffern 12.5 und 12.6 enthaltenen Regelungen in der Abgrabungsgenehmigung vom 16. September 1997 Widerspruch ein. Mit dem unter dem 3. Dezember 1997 erlassenen Widerspruchsbescheid fasste der Beklagte die Nebenbestimmung Ziffer 12.5 („Schutz und Pflege der Ausgleichsflächen“) der Abgrabungsgenehmigung wie folgt neu: 10 „Anpflanzungen sind durch geeignete Maßnahmen vor Zerstörung und Wildverbiss zu sichern. Der Einsatz von Herbiziden ist untersagt. 11 Für alle Ausgleichsflächen ist eine dreijährige Entwicklungspflege zu gewährleisten. 12 Alle Ausgleichsflächen sind auf Dauer als solche zu erhalten.“ 13 Die Ziffer 12.6 („Sicherung des Rekultivierungsziels“) wurde aufgehoben. 14 Am 17. Juni 1999 wurde nach Einholung des Einverständnisses der Kläger eine Änderungsgenehmigung mit dem Inhalt eines geänderten Rekultivierungsplans erlassen, der im Wesentlichen eine Verschiebung der im westlichen Randbereich vorgesehenen Anpflanzungen in Richtung Osten vorsah. Am 12. Juli 2006 wurde auf Antrag des Klägers zu 1. eine weitere Änderungsgenehmigung erlassen, nachdem im Bereich der ursprünglich genehmigten Ausgleichsfläche im südlichen Abgrabungsbereich Obstbäume gepflanzt worden waren. Die geänderte Rekultivierungsplanung sah anstelle der ursprünglich im südlichen Abgrabungsbereich geplanten Ausgleichsfläche eine Ausgleichsfläche im östlichen Abgrabungsbereich vor. Die Klägerinnen zu 2. und 3. erklärten sich mit den Änderungen einverstanden. 15 Im Herbst 2007 ließ die I. E. Deponiebetreibungs GmbH durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb Pflanzmaßnahmen entlang der Nord- und Westseite sowie an den gemäß der Planung errichteten Totholzhaufen im östlichen Abgrabungsbereich ausführen. Der Garten- und Landschaftsbaubetrieb stellte unter anderem die Vornahme eines Wildverbissschutzes in Rechnung. Die Pflanzmaßnahmen wurden am 20. Dezember 2007 durch den Beklagten abgenommen. Die Abnahme wurde in einem Protokoll schriftlich dokumentiert. 16 Im September 2008 stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung fest, dass die entlang der Nord- und Westseite des Grundstücks und die auf der östlich gelegenen Ausgleichsfläche gepflanzten Gehölze bodennah abgeschnitten/gemäht worden waren. Verbissschäden stellte der Beklagte nicht fest. 17 Der Beklagte forderte zunächst mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 die I. E. Deponiebetreibungs GmbH auf, die nicht mehr vorhandenen Rekultivierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Daraufhin tätigte diese eine Strafanzeige gegen den Kläger zu 1. wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung durch die Entfernung der Bepflanzung. Das Verfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Eine Ordnungsverfügung gegen die I. E. Deponiebetreibungs GmbH erging nicht. Nach erfolgter Anhörung erließ der Beklagte am 2. März 2010 eine Ordnungsverfügung an den Kläger zu 1. mit dem Inhalt, die in der Abgrabungsgenehmigung vorgesehene Bepflanzung wiederherzustellen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) als Ermächtigungsgrundlage. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf fristgerecht Klage (17 K 2029/10). Bei einer am 6. Mai 2010 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, von den 52 der um die Totholzhaufen gepflanzten Sträucher hätten nur 35 Sträucher wieder ausgetrieben und erreichten eine Größe von nur 20 cm Größe, so dass sie sich in Konkurrenz zu den Wildkräutern erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit nicht durchsetzen könnten und verdrängt würden. Bei entlang der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze gepflanzten Gehölzen konnte nur ein Wiederaustrieb von ca. 1 % der Pflanzen festgestellt werden. 18 In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 im Verfahren 17 K 2029/10 hob der Beklagte die an den Kläger zu 1. gerichtete Ordnungsverfügung vom 2. März 2010 auf. 19 Am 6. Juni 2011 wurde die I. E. Deponiebetreibungs GmbH im Handelsregister B des Amtsgerichts B. gelöscht, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2011 abgelehnt worden war. 20 Nach erfolgter Anhörung erließ der Beklagte am 20. Juni 2012 jeweils eine Ordnungsverfügung an die Kläger. Unter Ziffer 1. ordnete der Beklagte im einzelnen näher bezeichnete und durch einen Lageplan konkretisierte Rekultivierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 44, Flurstück 447 (in der an den Kläger zu 1. ergangenen Verfügung) bzw. Flurstück 448 (in den an die Klägerinnen zu 2. und 3. ergangenen Verfügungen) an. Der Beklagte stützte die Anordnung auf § 2 Abs. 3 Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen – Abgrabungsgesetz (AbgrG) und begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Erfordernis einer kompletten Neupflanzung der Feldgehölze wegen der bei der Ortsbesichtigung vom 6. Mai 2010 angetroffenen Verhältnisse bestehe. Sonst sei ein dauerhafter Schaden für Natur und Landschaft zu befürchten. Der Abgrabungsunternehmer, die I. E. Deponiebetreibungs GmbH, sei seiner Herrichtungsverpflichtung in Form der Pflanzung der Gehölze im Herbst 2007 nur zum Teil nachgekommen, da der zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur und Landschaft erforderliche ökologische Wert noch nicht erreicht worden sei. Die Kläger könnten in Anspruch genommen werden, da der Verursacher der Beseitigung der Gehölzpflanzungen nicht ermittelt werden konnte und die I. E. Deponiebetreibungs GmbH insolvent, aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. 21 Unter Ziffer 2. der Anordnung legte der Beklagte bestimmte Zeitpunkte zur Erfüllung der unter Ziffer 1. genannten Pflanzmaßnahmen fest. Unter Ziffer 3. ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Unter Ziffer 4. drohte der Beklagte unter Benennung der voraussichtlichen Kosten in Höhe von 9.765,00 Euro (bezogen auf das Flurstück 447) bzw. 946,76 Euro (bezogen auf das Flurstück 448) die Ersatzvornahme an. 22 Am 19. Juli 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Im Wesentlichen begründen sie die Klage damit, dass sie nicht als Zustandsstörer hätten in Anspruch genommen werden können. Die I. E. Deponiebetreibungs GmbH habe die Rekultivierungsmaßnahmen mangelhaft ausgeführt. Trotzdem habe der Beklagte die Abgrabung abgenommen. Die unzureichend durchgeführten Maßnahmen hätten zu dem jetzigen teilweisen Ausfall der Bepflanzung geführt. Der jetzige Zustand der Fläche stelle sich so dar, dass sich auf der Ausgleichsfläche auf natürliche Art und Weise heimischer Bewuchs angesiedelt habe. Die ursprünglich angepflanzten Wildgehölze seien nach wie vor vorhanden und trieben aus. Jedenfalls sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig, weil die verlangten Maßnahmen über die Auflagen hinausgingen, die in der Abgrabungsgenehmigung zugunsten der Firma I. E. Deponiebetreibungs GmbH festgelegt worden seien. 23 Die Kläger beantragen, 24 die Bescheide des Beklagten vom 20. Juni 2012 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die Rekultivierungsmaßnahmen durch die I. E. Deponiebetreibungs GmbH fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Die Firma sei ihrer Verpflichtung zur Herrichtung, insbesondere zu der Bepflanzung, genehmigungskonform nachgekommen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. August 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 31 II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 20. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 Weder die Voraussetzungen der vom Beklagten benannten Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 AbgrG (1.), noch die anderer Ermächtigungsgrundlagen (2.) sind gegeben. 33 1. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 1 AbgrG der Abgrabungsunternehmer zur Herrichtung der von der Abgrabungsgenehmigung umfassten Fläche verpflichtet. Unter Herrichtung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AbgrG die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluss der Abgrabung zu verstehen. Nur soweit der Abgrabungsunternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AbgrG auch der Eigentümer des von der Abgrabungsgenehmigung betroffenen Grundstücks zur Herrichtung verpflichtet. 34 Eine solche subsidiäre Herrichtungsverpflichtung der Kläger besteht hier nicht. Zwar konnte der Abgrabungsunternehmer, die I. E. Deponiebetreibungs GmbH, seiner Herrichtungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kläger durch die angefochtenen Verfügungen vom 20. Juni 2012 nicht mehr nachkommen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte, da die Gesellschaft am 6. Juni 2011 im Handelsregister gelöscht wurde. Eine subsidiäre Herrichtungsverpflichtung der Kläger als Eigentümer der von der Abgrabungsgenehmigung betroffenen Grundstücke in dem geltend gemachten Umfang – Ersatzpflanzung für entfernte, bereits gepflanzte Gehölze – kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil diese Forderung über die von der Herrichtungsverpflichtung des Abgrabungsunternehmers umfassten Rekultivierungsmaßnahmen hinausgeht. 35 Die Art und Weise der geforderten Herrichtung ist in der Abgrabungsgenehmigung geregelt, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AbgrG, deren Inhalt deshalb maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der (subsidiären) Herrichtungsverpflichtung ist. Die hier maßgebliche Abgrabungsgenehmigung vom 16. September 1997 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 3. Dezember 1997 und der Änderungsgenehmigungen vom 17. Juni 1999 und 12. Juli 2006, enthält durch Pläne und textliche Erläuterungen konkretisierte Rekultivierungsverpflichtungen im östlichen Abgrabungsbereich, sowie entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Abgrabungsgeländes. Die I. E. Deponiebetreibungs GmbH ist – was der Beklagte nicht bestreitet – zumindest ihrer Anpflanzungsverpflichtung genehmigungskonform nachgekommen. Im Herbst 2007 ließ die I. E. Deponiebetreibungs GmbH durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb Pflanzmaßnahmen entlang der Nord- und Westseite sowie an den gemäß der Planung im östlichen Abgrabungsbereich errichteten Totholzhaufen ausführen. Die Pflanzmaßnahmen wurden am 20. Dezember 2007 durch den Beklagten abgenommen. Die Abnahme wurde in einem Protokoll schriftlich dokumentiert. Da der von der I. E. Deponiebetreibungs GmbH beauftragte Garten- und Landschaftsbetrieb die Vornahme eines Wildverbissschutzes an den Pflanzen abgerechnet hat und konkrete Anhaltspunkte die dies widerlegten nicht gegeben sind, ist davon auszugehen, dass die Pflanzen entsprechend behandelt worden sind. Mangels konkreter nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine andere Ursache, ist – zugunsten der Kläger – zudem anzunehmen, dass die Pflanzen sodann tatsächlich von einer nicht ermittelbaren Person entfernt wurden. Der Beklagte konnte keine Verbissschäden an den Pflanzenresten erkennen. Nach seiner Aussage deuteten die an den Pflanzresten vorhandenen Schnittstellen vielmehr darauf hin, dass die Pflanzen abgemäht/abgeschnitten wurden. 36 Ausgehend vom Sinn und Zweck der auf dem Abgrabungsgesetz beruhenden Verpflichtung zur Rekultivierung, die durch Abgrabungen verursachten Landschaftsschäden wieder zu beseitigen, 37 vgl. die Gesetzesbegründung, LT Drs. 7/1780, S. 1, 38 ist es zwar grundsätzlich zulässig, die in der Abgrabungsgenehmigung konkretisierte Herrichtungsverpflichtung nicht mit der erstmaligen Bepflanzung der Oberfläche enden zu lassen, sondern dem Abgrabungsunternehmer als Verursacher des Eingriffs in die Natur und Landschaft für einen angemessenen Zeitraum Pflege-/Unterhaltungs- und Neu-/Ersatzpflanzungsmaßnahmen aufzuerlegen, bis die Pflanzen einen gewissen ökologischen Wert erreicht haben und von einem Kompensationserfolg gesprochen werden kann, 39 vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 – 17 K 8924/08 –, juris Rn. 74 ff. 40 Eine Verpflichtung mit dem Inhalt – zeitlich unbeschränkt – eine Neu-/Ersatzpflanzung in dem im Rekultivierungsplan enthaltenen Umfang durchzuführen, wenn eine bereits vorgenommene Bepflanzung von einem Unbekannten entfernt wird, enthält die für den Umfang der Herrichtungsverpflichtung maßgebliche Abgrabungsgenehmigung indes nicht. In der Nebenbestimmung Ziffer 12.5 („Schutz und Pflege der Ausgleichsflächen“) der Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997 heißt es: 41 „Anpflanzungen sind durch geeignete Maßnahmen vor Zerstörung und Wildverbiss zu sichern. Der Einsatz von Herbiziden ist untersagt. 42 Für alle Ausgleichsflächen ist eine dreijährige Entwicklungspflege zu gewährleisten. 43 Alle Ausgleichsflächen sind auf Dauer als solche zu erhalten.“ 44 a. Der Unterabschnitt 1 der Ziffer 12.5 betrifft lediglich den Vorgang des Anpflanzens und enthält keine Maßgaben in Bezug auf eine Neu-/Ersatzpflanzung. Gefordert wird, die Anpflanzungen durch geeignete Maßnahmen vor Zerstörung und Wildverbiss zu sichern. Insoweit wird der Aspekt des „Schutzes“ der Anpflanzungen, der in der Überschrift zum Ausdruck kommt, aufgegriffen. Der Aspekt der Pflege findet sich sodann im folgenden Unterabschnitt 2. 45 b. Schon der Wortlaut des Unterabschnitts 2 bringt keine (zeitlich unbegrenzte) Wiederherstellungspflicht für eine bereits vorgenommene, aber wieder entfernte Anpflanzung zum Ausdruck. Die geforderte Entwicklungspflege bezieht sich vielmehr auf eine auf der Ausgleichsfläche bereits vorhandene Bepflanzung. Selbst wenn die Pflicht zur Entwicklungspflege auch eine Pflicht zur Ersatzpflanzung für den Fall enthalten sollte, dass eine Bepflanzung entfernt wurde, steht einer auf Ziffer 12.5 gestützten Pflicht zur Ersatzpflanzung hier zumindest entgegen, dass die Pflicht zur Entwicklungspflege gemäß des ausdrücklichen Wortlauts auf drei Jahre beschränkt ist und die mit Vornahme der Anpflanzung im Herbst 2007 beginnende Dreijahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen gegenüber den Klägern im Jahr 2012 schon abgelaufen war. 46 c. Eine Pflicht zur Ersatzpflanzung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Unterabschnitt 3 der Ziffer 12.5. Die Pflicht, alle Ausgleichsflächen auf Dauer zu erhalten, versteht das Gericht dahingehend, dass nicht die Erhaltung der auf den Ausgleichsflächen konkret angepflanzten Gehölze auf Dauer gefordert wird, sondern sich die Erhaltungspflicht auf die Funktion bzw. Nutzungsart der Fläche bezieht. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Regelung, wonach die Erhaltung der Ausgleichsfläche und nicht die der Bepflanzung gefordert wird. Zum anderen spricht für dieses Verständnis auch die Entstehung der jetzigen Ziffer 12.5 durch den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997. Der Ursprungsbescheid sah in Ziffer 12.5 lediglich zwei Unterabschnitte vor, in denen zum einen Maßnahmen zum Schutz der Anpflanzungen und zum anderen Pflege bzw. Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen waren. 47 In Ziffer 12.5 hieß es: 48 „Anpflanzungen sind durch geeignete Maßnahmen vor Zerstörung und Wildverbiss während einer Anwachszeit von mindestens 3 Vegetationsperioden zu sichern und zu pflegen. Der Einsatz von Pestiziden ist untersagt. 49 Flächen für die „natürliche Vegetationsentwicklung“ sind auf Dauer als solche zu erhalten. Insbesondere ist aufkommender Gehölzbewuchs regelmäßig – spätestens alle 3 Jahre – abschnittsweise zu entfernen.“ 50 Ziffer 12.6 des Ursprungsbescheides lautete: 51 „Vor Beginn der Abgrabung hat der Antragsteller die dauerhafte Sicherung der rekultivierten Ausgleichsfläche für den Naturschutz durch einen entsprechenden Grundbucheintrag zu dokumentieren. Der Inhalt des Grundbucheintrags (Nutzungsbeschränkung) ist mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ 52 Im Widerspruchsbescheid wurde die Ziffer 12.6 des Ursprungsbescheides aufgehoben. Es liegt deshalb nahe, dass neben den in den Unterabschnitten 1 und 2 der Ziffer 12.5 der Abgrabungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthaltenen Aspekten des Schutzes und der Pflege der Unterabschnitt 3 den vormals in Ziffer 12.6 enthaltenen Aspekt der Sicherung des Rekultivierungszieles in abgeschwächter Form aufgreifen sollte. Schließlich würde bei einem anderen Verständnis des Unterabschnitts 3 die Regelung in Unterabschnitt 2 obsolet, da eine weitverstandene Verpflichtung, die Bepflanzung der Ausgleichsfläche dauerhaft zu erhalten, die im Unterabschnitt 2 enthaltene Verpflichtung zur Pflege der auf der Ausgleichsfläche vorhandenen Bepflanzung einschlösse. 53 Selbst wenn man die dauerhafte Erhaltungspflicht auch auf die auf der Ausgleichsfläche vorhandene Bepflanzung bezöge, umfasste diese unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls hier nicht die Pflicht zu einer Ersatzpflanzung. Denn das Gericht legt ein enges Verständnis des Begriffes der „Erhaltung“ zugrunde, wonach die Erhaltung nur die Sicherung einer bestehenden Bepflanzung meint, nicht aber die Neu-/Ersatzbepflanzung einer Fläche mit Pflanzen. Demnach läuft die Erhaltungspflicht leer, wenn – wie hier – die von der Erhaltungspflicht erfassten Pflanzen nicht mehr vorhanden sind. 54 Vgl. in diesem Sinne auch VGH Bayern, Urteil vom 23. April 2013 – 9 B 12.1584 –, juris Rn. 13 zum Begriff des „Erhaltens“ im Zusammenhang mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. 55 Ungeachtet des zugrunde gelegten engeren Verständnisses, führte auch ein weites Verständnis des Begriffes „Erhaltung“ nicht zu einem anderen Ergebnis. Nähme man an, von der Pflicht zur Erhaltung wäre auch eine Ersatzpflanzung im Falle der Entfernung/Zerstörung der im Rahmen einer Rekultivierung nach Abgrabung angebrachten Pflanzen erfasst, so besteht jedenfalls dann keine auf das Abgrabungsrecht gestützte Pflicht zur Ersatzpflanzung, wenn – wie hier – die Pflanzen von einem Unbekannten beseitigt wurden. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der auf dem Abgrabungsgesetz als Teilmaterie des Natur- und Landschaftsrechtes beruhenden Verpflichtung zur Rekultivierung, die durch Abgrabungen verursachten Landschaftsschäden wieder zu beseitigen, 56 vgl. die Gesetzesbegründung, LT Drs. 7/1780, S. 1. 57 Ausgehend vom Sinn und Zweck des Abgrabungsrechtes können (dauerhafte) Verpflichtungen des Unternehmers und subsidiär des Grundstückseigentümers zur Herrichtung nur dann auf das Abgrabungsgesetz gestützt werden, wenn Schäden in der Landschaft zurechenbar auf die Abgrabung zurückzuführen sind. Dies ist bei der auf einem eigenen Entschluss ruhenden Entfernung der durch den Abgrabungsunternehmer vorgenommenen Bepflanzung auf der von der Genehmigung umfassten Fläche durch einen Unbekannten – von der aus den vorstehenden Gründen auszugehen ist und die auch der Beklagte annimmt – nicht der Fall. Der dadurch verursachte „Schaden“ hat seinen unmittelbaren Ursprung nicht in der Abgrabung, sondern in dem Verhalten einer Person, deren Handlung dem Abgrabungsunternehmer und infolgedessen dem Eigentümer in der Regel nicht zugerechnet werden kann. Anders als im Bereich der Gefahrenabwehr ist hier aus Effektivitätsgründen eine vom Verursachungsbeitrag unabhängige Inanspruchnahme nicht zu rechtfertigen. 58 Da demgemäß eine subsidiäre Herrichtungspflicht der Kläger zur Ersatzpflanzung dem Grunde nach nicht besteht, kommt es darauf, ob die im Einzelnen mit den angefochtenen Verfügungen angeordnete Ersatzbepflanzung – insbesondere auch unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Bepflanzung – dem Umfang nach (das „wie“ der Ersatzbepflanzung) gerechtfertigt war, nicht mehr an. 59 2. Die Verfügung ist auch nicht unter Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage aufrechtzuerhalten. 60 a. Eine Inanspruchnahme der Kläger gemäß § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft -Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) kommt – ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Eingriff gemäß § 4 Abs. 1 LG NRW gegeben ist – nicht in Betracht, da nach den Eingriffs- und Ausgleichsregelungen des §§ 4a und 5 LG NRW nur der Verhaltensstörer – der hier nicht festgestellt werden konnte –, nicht aber der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, 61 vgl. auch die insoweit eindeutige Regelung des § 15 BNatSchG; VG B. , Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 5 L 365/09 –, juris Rn. 10. 62 b. Mangels entsprechender Festsetzungen im einschlägigen Landschaftplan Nr. 2 „Mittlere O. /T. Höhe“ in der Fassung der 5. Änderung vom 20. Oktober 2006 kann die Anordnung auch nicht auf §§ 38, 26 LG NRW gestützt werden. 63 c. Schließlich stellt auch § 14 OBG NRW keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Kläger dar. § 14 OBG NRW ermächtigt nur zum Erlass von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, nicht aber zu solchen, durch die ein Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden soll, 64 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2002 – 25 K 2392/01 –, juris Rn. 19; VG B. , Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 5 L 365/09 –, juris Rn. 16 f. 65 Die Generalklausel des Ordnungsbehördenrechts ist auf Gefahrenabwehr, nicht aber auf Folgenbeseitigung gerichtet und bietet deshalb keine Grundlage für die Forderung, einen beendeten Eingriff auszugleichen, 66 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 – 7 A 3684/92 –, juris Rn. 77. 67 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.