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Urteil

4 K 1234/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0912.4K1234.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin beantragte unter dem 25. Juni 2001 die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau eines Wochenendhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück in L. , G1. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes L. ‑F. Nr. 2 „Erholungsgebiet“, der dort ein Wochenendhausgebiet festsetzt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. November 2001 den Antrag mit der Begründung ab, bei der Planung des Vorhabens seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art und das Maß der baulichen Nutzung außer Acht gelassen worden. Die einzuhaltende Geschossflächenzahl von 0,2 werde überschritten. Die südöstlich des Hauptgebäudes geplante Garage sei teilweise in einem durch den Bebauungsplan als Grünfläche und damit einem einer Bebauung unzugänglichen Bereich angeordnet. Zudem seien beide Garagen abweichend vom städtebaulichen Gesamtbild der Umgebungsbebauung mit einer erheblich größeren Überdeckung mit dem Wochenendhaus und einer Überschreitung der maximalen Länge geplant. Gründe für eine Befreiung seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der geplanten Drempel‑, First‑ und Außenwandhöhe widerspreche das Vorhaben zudem der zum Bebauungsplan erlassenen Gestaltungssatzung. Die Klägerin hat hiergegen unter dem 26. November 2001 Widerspruch eingelegt. Am 27. Februar hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie macht geltend: Die Überschreitung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl sei nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich weder die Unzulässigkeit von zwei Garagen noch ihre Höchstlänge noch ihre maximal zulässige Überdeckung mit dem Hauptgebäude. Eine Erforderlichkeitsprüfung oder eine Prüfung anhand des städtebaulichen Gesamtbildes kenne das Bauplanungsrecht nicht. Die Höhenfestsetzungen in der Gestaltungssatzung seien unwirksam, weil es an einer Bezugshöhe fehle. Bezugspunkt für die Höhe sei der niedrigste Punkt der Straßenkrone der anbaufähigen Straße. Höhenfestsetzungen zur Straße seien aber weder im Bebauungsplan noch in der Satzung enthalten; die Straßen seien auch noch nicht hergestellt. Nach § 34 BauGB sei das Gebäude zulässig, weil in der Umgebung Gebäude mit entsprechender Höhenentwicklung vorhanden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2001 die Bauvoranfrage der Klägerin vom 25. Juni 2001 über die Bebauung des Grundstücks in L. , G1 mit einem Wochenendhaus mit zwei Garagen und einer Höhe von 6,45 m über der natürlichen Geländeoberfläche unter Ausschluss aller übrigen das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden Merkmale positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Danach ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Der Errichtung eines Wochenendhauses mit zwei Garagen und der geplanten Höhenentwicklung stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts und der Gestaltungssatzung der Beigeladenen entgegen. Es bestehen bereits Bedenken, ob das Vorhaben, so wie es den eingereichten Plänen zufolge errichtet werden soll, gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach seiner Art der Nutzung noch dem qualifizierten Bebauungsplan L. ‑F. Nr. 2 der Beigeladenen entspricht, der dort ein Wochenendhausgebiet festsetzt. Wochenendhäuser dienen anders als Wohngebäude dem zeitlich begrenzten Aufenthalt und unterliegen deshalb auch anderen Anforderungen. Dementsprechend ist die zulässige Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan beschränkt, um die Unterkunftsmöglichkeiten einzuschränken. Diese Frage muss aber offen bleiben, weil die das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden Merkmale des Vorhabens nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sind. Das Vorhaben, für ein Wochenendhaus zwei Garagen zu errichten, widerspricht nach Anzahl und Umfang der Eigenart des durch den Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Wochenendhausgebietes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Gemäß §§ 12 Abs. 2, 10 BauNVO sind Stellplätze und Garagen an sich für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Jedoch sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der besonderen Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das ist hier der Fall. Ein Wochenendhausgebiet ist gekennzeichnet durch den zeitlich begrenzten Aufenthalt an den Wochenenden, in den Ferien oder in sonstiger Freizeit und dient in erster Linie der Erholung. Wochenendhausgebiete liegen zudem regelmäßig in landschaftlich bevorzugten Gegenden, hier am F1. See, und werden von der umgebenden Natur geprägt. Damit geht ein besonderes Schutz‑ und Ruhebedürfnis einher, dem der Kfz-Verkehr mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen wie Abgase und Lärm zuwider läuft. Im Unterschied zu Wohnhäusern sind Wochenendhäuser nicht Lebensmittelpunkt, sondern werden nur gelegentlich genutzt. In den vom Alltag bestimmten Wohngebieten steht die Mobilität im Vordergrund. Die Bewohner sind normalerweise auf das Auto angewiesen. Fahrten mit dem PKW zu Arbeits‑, Einkaufs‑ oder sonstigen Zwecken sind die Regel und der damit zusammenhängende Verkehr zwangsläufig ebenfalls. Demgegenüber ist das in einem Wochenendhausgebiet gerade nicht gewollt. Es dient vielmehr dem Rückzug aus dem Alltag; die Freizeit soll dort möglichst naturnah und ungestört verbracht werden. Die Besitzer der Wochenendhäuser werden mit dem Auto an‑ und abreisen, im Übrigen aber zu Fuß gehen oder Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel benutzen. Das Fahren mit dem PKW ist die Ausnahme und wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes auch nicht notwendig. Ständigen Kfz-Verkehr gibt es kaum. Garagen sind deshalb in einem Wochenendhausgebiet nicht üblich und werden dort auch nicht erwartet. Während nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Garage oder sonstige überdeckte Abstellmöglichkeit für ein Auto zur funktionsgerechten Nutzung eines Wohnhauses gerechnet wird, weil man dem Schutz eines KFZ vor Witterungseinflüssen oder vor Diebstahl und Beschädigung eine hohe Bedeutung beimisst, ist dies wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts im Wochenendhaus zweitrangig. Typisch für ein Wochenendhausgebiet ist demnach ruhiges Freizeitwohnen mit Gärten. Die Bebauung ordnet sich insgesamt dem Landschaftsbild unter. Dieser Eigenart widerspricht die gepIante Errichtung von zwei Garagen auf einem Grundstück. Der Höhenentwicklung des Gebäudes steht § 6 Abs. 2b der Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom 30. August 2000 für den Bereich des Bebauungsplanes L. ‑F. Nr. 2 entgegen. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der auf der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW beruhenden Satzung bestehen nicht. Insbesondere sind etwaige formelle Mängel vorangegangener Satzungen unerheblich. Die Gestaltungssatzung vom 30. August 2000 wird zwar als „Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die besonderen Anforderungen an bauliche Anlagen und ihre Gestaltung...“ bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine inhaltlich nach ihrem Geltungsbereich und ihrem Regelungsgehalt abgeschlossene, eigenständige Bauvorschrift ohne Bezug zu früheren Regelungen. Diese sind gemäß § 8 der Satzung außer Kraft getreten. Das geplante Vorhaben soll im Geltungsbereich III, in der Anlage zur Gestaltungssatzung als Bereich B des Wochenendhausgebietes gekennzeichnet, errichtet werden. Die zulässige Gebäudehöhe ergibt sich demnach aus § 6 der Satzung. Die Gebäudehöhe ist der Regelung durch eine Satzung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zugänglich. Die Vorschrift ist jedoch unwirksam, soweit sie in § 6 Abs. 2c und in § 6 Abs. 3 die maximale First‑ und Außenwandhöhe auf die Oberkante der fertig ausgebauten Straße bezieht. Es fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Zur eindeutigen Höhenfestsetzung ist die Bestimmung des unteren und oberen Bezugspunktes unerlässlich (vgl. § 18 Abs. 1 BauNVO). Das ist hier nicht gegeben, weil sich die Festsetzung sowohl der First‑ als auch der Außenwandhöhe auf eine Straße bezieht, die ihrerseits in ihrer Höhe weder im Bebauungsplan noch sonst festgelegt und auch noch nicht gebaut ist. Es reicht nicht aus, wenn sich eine geometrisch eindeutige Bezugshöhe zum Zeitpunkt der Errichtung der Erschließungsstraße ergibt. Zum einen kann die gesicherte Erschließung eines Wochenendhauses mit der Folge der Genehmigungsfähigkeit schon vor dem endgültigen Ausbau der Straße gegeben sein. Zum anderen erfordert das Bestimmtheitsgebot klare und unmissverständliche Regelungen. Die möglichen Adressaten müssen ihre Betroffenheit und die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten schon bei der Planung auf den Inhalt der Festsetzungen einstellen können. Das Vorhaben der Klägerin ist gleichwohl unzulässig, weil es einen Drempel von 1,80 m vorsieht. Drempel sind nach § 6 Abs. 2b der Gestaltungssatzung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist wirksam. Die Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen in der Satzung hat die Fehlerhaftigkeit anderer Festsetzungen nur dann zur Folge, wenn diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung der Unzulässigkeit von Drempeln will der Satzungsgeber die Errichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss verhindern. Dieses Ziel kann auch ohne die unwirksamen Höhenfestsetzungen erreicht werden und kommt darüber hinaus auch in dem Ausschluss von Dachflächenfenstern zum Ausdruck. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fünffach eingereicht werden.