Urteil
4 K 5161/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0212.4K5161.02.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin stellte beim Beklagten unter dem 25. Juni 2001 insgesamt zehn Bauvoranfragen jeweils zum Neubau eines Wochenendhauses mit zwei Garagen in der Gemeinde L auf dem Grundstück G1 ‑ Az.:000 , auf vier noch herauszuparzellierenden Baugrundstücken auf dem Grundstück G2 ‑ Az.: 0000, 00000, 00000 und 000 ‑, auf drei noch herauszuparzellierenden Baugrundstücken auf dem Grundstück G3 ‑ Az.: 000, 0000 und 00 ‑, auf einem noch herauszuparzellierenden Baugrundstück auf dem Grundstück G4 ‑ Az.: 0000 ‑ sowie schließlich auf einem noch herauszuparzellierenden Baugrundstück auf den Grundstücken G4 und G5 ‑ Az.: 00000 ‑. Alle Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes L‑F Nr. 2 „Erholungsgebiet“, der für die Nutzungsart dort Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ sowie für das Maß der zulässigen Nutzung eine zulässige Grundfläche von mindestens 40 m² bis höchstens 80 m², eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschossflächenzahl von 0,2 festsetzt. Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wochenendhauses auf dem Grundstück G1 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2001 ‑ Az.: 0000 ‑ mit der Begründung ab, bei der Planung des Vorhabens seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art und das Maß der baulichen Nutzung außer Acht gelassen worden. Die einzuhaltende Geschossflächenzahl von 0,2 werde überschritten. Die südöstlich des Hauptgebäudes geplante Garage sei teilweise in einem durch den Bebauungsplan als Grünfläche und damit einem einer Bebauung unzugänglichen Bereich angeordnet. Zudem seien beide Garagen abweichend vom städtebaulichen Gesamtbild der Umgebungsbebauung mit einer erheblich größeren Überdeckung mit dem Wochenendhaus und einer Überschreitung der maximalen Länge geplant. Gründe für eine Befreiung seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der geplanten Drempel‑, First‑ und Außenwandhöhe widerspreche das Vorhaben zudem der Gestaltungssatzung vom 30. August 2000 für den Bereich dieses Bebauungsplanes L‑F Nr. 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht gegeben. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 26. November 2001 Widerspruch ein. Die weiteren neun Bauvoranfragen lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 6. Dezember 2001 ‑ Az.: 0000 bis 000 ‑ jeweils mit der Begründung ab, bei der Planung des betreffenden Vorhabens seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art und das Maß der baulichen Nutzung außer Acht gelassen worden. Die einzuhaltende Geschossflächenzahl von 0,2 werde überschritten. Die beantragte Errichtung von zwei Garagen überschreite den durch die planungsrechtlich zulässige Nutzung verursachten Bedarf. Zudem seien beide Garagen abweichend vom städtebaulichen Gesamtbild der Umgebungsbebauung mit einer erheblich größeren Überdeckung mit dem Wochenendhaus und einer Überschreitung der maximalen Länge geplant. Gründe für eine Befreiung seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der geplanten Drempel‑, First‑ und Außenwandhöhe widerspreche das Vorhaben zudem der zum Bebauungsplan erlassenen Gestaltungssatzung vom 30. August 2000. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht gegeben. Gegen diese Versagungsbescheide legte die Klägerin jeweils unter dem 3. Januar 2002 Widerspruch ein. Am 27. Februar 2002 erhob die Klägerin beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1234/02 Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 25. Juni 2001 ‑ Az.: 000 ‑ positiv zu bescheiden. Mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestelltem Widerspruchsbescheid wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch vom 26. November 2001 ‑ Az. 000‑Fa.X&Y‑01 ‑ und die Widersprüche vom 3. Januar 2002 ‑ Az. 000 Fa.X&Y‑02 ‑ zurück. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheides Bezug genommen. Am 3. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der unter dem 25. Juni 2001 beantragten weiteren neun Bauvorbescheide ‑ Az.: 00000 bis 000 ‑ erhoben. Mit Urteil vom 12. September 2002 ‑ 4 K 1234/02 ‑ hat das Gericht die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung des unter dem 25. Juni 2001 beantragten Bauvorbescheides ‑ Az.: 0000‑07 ‑ abgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ‑ 22 A 4551/02 ‑ ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen ‑ OVG NRW ‑ anhängig. Am 12. Oktober 2002 ist die Satzung der Beigeladenen über die besonderen Anforderungen an bauliche Anlagen und ihre Gestaltung für den Bereich des Bebauungsplanes L‑F Nr. 2 (Erholungsgebiet) vom 7. Oktober 2002 ‑ im Folgenden: Gestaltungssatzung ‑ in Kraft getreten. Zur Begründung der vorliegenden Klage macht die Klägerin unter sinngemäßer Bezugnahme auf ihren Vortrag im Verfahren 4 K 1234/02 geltend: Die Überschreitung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl sei nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Das Bauplanungsrecht biete keinen Ansatz für die Annahme, in einem Wochenendhausgebiet seien mehrere Garagen je Wochenendhaus grundsätzlich unzulässig. Auch in einem solchen Gebiet bestehe Stellplatzbedarf. Wenn der Plangeber Garagen dort ausschließen wolle, müsse er dies planungsrechtlich regeln. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich aber keine Unzulässigkeit von zwei Garagen. Er enthalte auch keine Festsetzungen zu ihrer Höchstlänge und ihrer maximal zulässigen Überdeckung mit dem Hauptgebäude. Eine diesbezügliche Erforderlichkeitsprüfung oder Prüfung anhand des städtebaulichen Gesamtbildes kenne das Bauplanungsrecht nicht. Die Gestaltungssatzung vom 7. Oktober 2002 sei unwirksam. Den Höhenfestsetzungen in der Gestaltungssatzung fehle es an einer rechtstauglichen Bezugshöhe. Bezugspunkt für die Höhe sei die Oberkante der fertig ausgebauten Straße in Höhe des Hauszugangs. Höhenfestsetzungen zur Straße seien weder im Bebauungsplan noch in der Satzung enthalten. Die Straßen seien auch noch nicht hergestellt; die technische Straßenausbauplanung sehe unterschiedliche Oberkantenhöhen vor. Außerdem mangele es der Satzung an der erforderlichen inhaltlichen abwägenden Rechtfertigung. Nach § 34 BauGB seien die beantragten Wochenendhäuser zulässig, weil in der Umgebung Gebäude mit entsprechender Höhenentwicklung vorhanden seien. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 6. Dezember 2001 und des am 12. Juli 2002 zugegangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf ‑ Az. 000000‑Fa.X&Y‑00‑00‑ zu verpflichten, die neun Bauvoranfragen der Klägerin vom 25. Juni 2001 ‑ Az.: 00000 bis 000 ‑ über die Bebauung des jeweiligen Baugrundstücks mit einem Wochenendhaus mit zwei Garagen und einer Höhe von 6,65 m über der natürlichen Geländeoberfläche unter Ausschluss aller übrigen das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden Merkmale positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagungsbescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bauvorbescheide (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage sind die §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Danach ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem beantragten Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Die im Streit stehenden Bauvorhaben unterfallen dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes F Nr. 2 der Beigeladenen und damit auch ihrer Gestaltungssatzung vom 7. Oktober 2002 für den Bereich dieses Bebauungsplanes L‑F Nr. 2, denn sie sollen im Geltungsbereich III, in der Anlage zur Gestaltungssatzung als Bereich B des Wochenendhausgebietes gekennzeichnet, errichtet werden. Ihrer Zulässigkeit kann jedoch nicht entgegen gehalten werden, sie überschritten die nach der Gestaltungssatzung maximal zulässige First‑ und Außenwandhöhe. Formelle Mängel, die gegen die Wirksamkeit der auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW beruhenden Satzung insgesamt sprechen, sind nicht ersichtlich. § 6 Abs. 2c und in § 6 Abs. 3 der Gestaltungssatzung, die die maximal zulässige First‑ und Außenwandhöhe von Wochenendhäusern regeln, sind unwirksam. Zwar ist die Gebäudehöhe der Regelung durch eine Satzung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zugänglich; die hier in Rede stehenden Vorschriften sind aber unwirksam, weil sie die maximale First‑ und Außenwandhöhe auf die Oberkante der fertig ausgebauten Straße beziehen. Es fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Zur eindeutigen Höhenfestsetzung ist nach § 18 Abs. 1 BauNVO die Bestimmung des unteren und oberen Bezugspunktes unerlässlich. Eine solche Höhenfestsetzung ist unbestimmt, wenn sie auf die Straßenoberkante einer projektierten Straße als unterem Bezugspunkt bezogen ist, die Straße aber technisch noch nicht ausgebaut und ihre Höhenlage im Bebauungsplan auch nicht festgesetzt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 30. April 1993 ‑ 7a D 179/91.NE ‑. Ein solcher zur Unwirksamkeit der Regelung führender Bestimmtheitsmangel liegt hier vor, weil sich die Festsetzung sowohl der First‑ als auch der Außenwandhöhe auf eine Straße bezieht, die ihrerseits in ihrer Höhe weder im Bebauungsplan, noch sonst rechtsverbindlich festgelegt und auch noch nicht ausgebaut ist. Es reicht nicht aus, wenn sich eine geometrisch eindeutige Bezugshöhe zum Zeitpunkt der Errichtung der Erschließungsstraße ergibt. Zum einen kann die gesicherte Erschließung eines Wochenendhauses mit der Folge der Genehmigungsfähigkeit schon vor dem endgültigen Ausbau der Straße gegeben sein. Zum anderen erfordert das Bestimmtheitsgebot klare und unmissverständliche Regelungen. Die möglichen Adressaten müssen ihre Betroffenheit und die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten schon bei der Planung auf den Inhalt der Festsetzungen einstellen können. Ob die Vorhaben der Klägerin gleichwohl nach der Gestaltungssatzung unzulässig sind, weil sie einen Drempel von 1,80 m vorsehen, Drempel nach § 6 Abs. 2b der Gestaltungssatzung jedoch ausgeschlossen sind, kann hier dahinstehen. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Bestimmung ergeben sich nicht schon aus der Unbestimmtheit der Vorschriften in § 6 Abs. 2c und in § 6 Abs. 3 der Gestaltungssatzung Die Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen in der Satzung hat die Fehlerhaftigkeit anderer Festsetzungen nur dann zur Folge, wenn diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung der Unzulässigkeit von Drempeln will der Satzungsgeber die Errichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss verhindern. Dieses Ziel kann auch ohne die unwirksamen Höhenfestsetzungen erreicht werden und kommt darüber hinaus auch in dem Ausschluss von Dachflächenfenstern zum Ausdruck. Örtliche Bauvorschriften, die im Wege einer Gestaltungssatzung isoliert erlassen werden, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit allerdings einer Abwägung der durch sie berührten privaten und öffentlichen Belange im Satzungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 ‑ 7 A 4704/99 ‑. Die Frage, ob dem Erlass der hier in Rede stehenden Gestaltungssatzung eine solche sachgerechte Abwägung voraus gegangen ist, kann dahin stehen, denn die Klage hat aus einem anderen Grund keinen Erfolg. Der Errichtung des jeweils beantragten Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 63,06 m² zuzüglich zweier Garagen und einer Gebäudehöhe von 6,65 m stehen Festsetzungen in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung ‑ im Folgenden: BauNVO 1977 ‑ entgegen. Nach § 88 VwGO bleibt offen, ob das jeweilige Bauvorhaben nach den zu der einzelnen Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlagen den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes F Nr. 2 der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16, 19 und 20 BauNVO zur zulässigen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 entspricht, denn diese das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden Merkmale des Vorhabens sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Das jeweilige Vorhaben, das Wochenendhaus mit zwei Garagen zu errichten, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den durch die im Bebauungsplan F Nr. 2 der Beigeladenen zugelassene Nutzung „Wochenendhausgebiet“ verursachten Bedarf an Garagen bzw. Stellplätzen überschreitet. Nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen u.a. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebieten, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 12 BauNVO regelt nur die Fragen, wo und in welchem Umfang Stellplätze und Garagen zulässig sind, und befasst sich lediglich mit dem so genannten ruhenden Verkehr, d.h. mit privaten Stellplätzen und Garagen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Für Wochenendhausgrundstücke sind notwendige Stellplätze oder Garagen im Regelfall auf diesen Grundstücken selbst unterzubringen. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 12 Rdnrn. 1.1 und 3.2. Dabei lässt diese Vorschrift indessen nicht zu, je Baugrundstück eine zahlenmäßige Beschränkung im Bebauungsplan fest zu setzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Urteil vom 16. September 1993 ‑ 4 C 28.91 ‑, BRS 55 Nr. 110; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 12 Rdnrn. 1.1 und 3.2. Der Bedarf ‑ so verstanden ‑ ist auch keine absolut feststehende Größe ‑ vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 12 Rdnr. 7.2 ‑ und meint auch nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des jeweiligen Grundstücks ‑ hier des jeweiligen Baugrundstücks nach Maßgabe der Bauvoranfragen ‑ hervorgerufen wird, auf dem die Garagen oder Stellplätze entstehen sollen. Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu verstehen, denn diese Vorschrift betrifft die Art der baulichen Nutzung in einzelnen, besonders schutzwürdigen Baugebieten. Sie gibt an, welche Nutzungsunterart mit der jeweiligen dort genannten Gebietsfestsetzung vereinbar ist und welche nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Urteil vom 16. September 1993 ‑ 4 C 28.91 ‑, BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 ‑ 7 A 1155/99 ‑, BRS 63 Nr. 89. Für ein Wochenendhausgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 BauNVO ist seiner Art nach typisch, dass es dem zeitlich begrenzten Aufenthalt an den Wochenenden, in den Ferien oder in sonstiger Freizeit in meist landschaftlich bevorzugter Gegend und in erster Linie der Erholung dient. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rdnrn. 3 und 21. Bei einem Wochenendhaus handelt es sich eben nicht um eine Dauerwohnstätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1974 ‑ VIII C 21.73 ‑, DÖV 1975, 537. Der Begriffsinhalt des jeweiligen Wochenendhausgebietes wird seiner Art nach dadurch mitgeprägt, dass die landschaftlichen Gegebenheiten Standort und Zuschnitt des Gebietes mitbestimmen. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rdnr. 21. Im Unterschied zu Wohnhäusern in Gebieten nach §§ 2 bis 6 BauNVO sind Wochenendhäuser nicht Lebensmittelpunkt, sondern werden nur gelegentlich genutzt. Die Schutzbedürftigkeit des Wochenendhausgebietes wird durch die Erholungsfunktion mitgeprägt. Es dient dem Rückzug aus dem Alltag; die Freizeit soll dort möglichst naturnah und ungestört verbracht werden. Die Besitzer der Wochenendhäuser werden mit dem Auto an‑ und abreisen, im Übrigen aber zu Fuß gehen oder Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel benutzen. Das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ist eher die Ausnahme und ‑ von gelegentlichen Einkaufsfahrten bei einem Aufenthalt von mehr als einem Wochenende abgesehen ‑ wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes nicht so häufig wie in Gebieten, die ihrer Art nach zumindest auch dem (Dauer‑)Wohnen dienen. Ständigen Kraftfahrzeugverkehr gibt es in Wochenendhausgebieten kaum. Typisch für ein Wochenendhausgebiet ist demnach ruhiges Freizeitwohnen in landschaftlich reizvoller Umgebung. Diese allgemeine Funktion von Wochenendhausgebieten findet in der Eigenart des im Bebauungsplan F Nr. 2 festgesetzten Gebiet im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO ihre besondere Ausprägung. Es liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fer See und wird nach allen vier Himmelsrichtungen von festgesetzten Flächen für die Forstwirtschaft miteingefasst, wenn auch nicht vollständig eingerahmt, die es im Nordwesten und Südosten von ausgewiesenen Camping‑Platz‑Flächen absetzen. Die sich im westlichen Teilbereich des Plangebietes anschließenden Flächen für Parkanlagen, Kleinspielfelder, Sportanlagen und Kinderspielplätze sind in Flächen für die Land‑ und Forstwirtschaft eingebettet. Das gesamte Plangebiet ist in das großräumige Wanderwegenetz der Gemeinde mit einbezogen, worüber auch die Erschließung der im Planbereich selbst vorhandenen Waldflächen erfolgt. Wenn auch § 12 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich gebietsbezogen zu verstehen ist, kann im Hinblick auf „den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf“ an Stellplätzen und Garagen bei einer in Rede stehenden Bezogenheit auf ein ausgewiesenes Wochenendhausgebiet ausnahmsweise nicht außer Acht gelassen werden, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO „die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist“. Zulässig ist nach dem Bebauungsplan F Nr. 2 eine Grundfläche von mindestens 40 m² und höchstens 80 m² je Baugrundstück. Das Gebot, die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser bei der Beurteilung des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs an Stellplätzen und Garagen ausnahmsweise mit zu berücksichtigen, ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung der Vorschriften der §§ 10 und 12 BauNVO zueinander. Insbesondere § 12 Abs. 2 BauNVO nimmt Bezug auf die vorstehenden Vorschriften über die Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 4 und 10 BauNVO über die dort zulässige Art der baulichen Nutzung. Zum anderen folgt dieses Gebot aus der im Unterschied zu anderen Baugebieten bei Wochenendhausgebieten in § 10 Abs. 3 BauNVO vorgenommenen und diese kennzeichnenden engen Verzahnung der Festsetzung dieses Baugebietes nach der Art seiner baulichen Nutzung mit einem speziellen, an sich das Maß baulicher Nutzung im Sinne der §§ 16ff. BauNVO betreffenden Festsetzungselement: die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser. Dieses Festsetzungselement ist etwas Besonderes, denn es betrifft zwar das Maß baulicher Nutzung, ist aber nicht identisch mit der Größe der Grundflächen der baulichen Anlage im Sinne der §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 19 BauNVO, sondern umfasst allein die Grundrissfläche der Wochenendhäuser. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rdnr. 25. Es steht nicht im zweiten Abschnitt der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung, sondern im ersten Abschnitt zur Art der baulichen Nutzung. Seine Festsetzung ist zwingend; die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes ohne gleichzeitige Festsetzung der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Beide Festsetzungen stehen unter dem gemeinsamen Aspekt der vorhandenen landschaftlichen Gegebenheiten. Zum einen bestimmen sie über Standort und Zuschnitt des Baugebietes mit ‑ vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rdnr. 21 ‑, zum anderen sind sie bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser zu berücksichtigen ‑ vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rdnr. 27 ‑. Und schließlich kommt im Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur die unmittelbare inhaltlich‑sachliche Verknüpfung beider Festsetzungsmerkmale zum Ausdruck, sondern die zwingende Unterordnung und inhaltliche Mitbestimmung dieses Maßes an baulicher Nutzung durch die festgesetzte Gebietsart: Die zulässige Grundfläche ist „begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebietes“ festzusetzen. Mit der vorstehend wiedergegebenen besonderen Eigenart des Wochenendhausgebietes nach dem Bebauungsplan F Nr. 2 und der sich aus dem Plan zugleich ergebenden Begrenzung der zulässigen Grundfläche der dort ihrer Art nach zulässigen Wochenendhäuser von 40 bis 80 m² ist die gebietsweite Errichtung von zwei Garagen je Baugrundstück nach § 12 Abs. 2 BauNVO planungsrechtlich unzulässig, weil nicht erforderlich. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist dieses Plangebiet weitgehend in Baugrundstücke vergleichbaren Zuschnitts parzelliert oder noch parzellierbar. Der in diesem Baugebiet insgesamt anfallende Garagen‑ bzw. Stellplatzbedarf ergibt sich aus der Zahl der innerhalb des Baugebiets unter Berücksichtigung der zulässigen Grundfläche von 40 bis 80 m² Grundfläche je Wochenendhaus zu parzellierenden Baugrundstücke. Im Hinblick auf die Wochenendhausgebieten innewohnende zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsdauer zu Wohnzwecken, die Erhaltung ihrer Erholungsfunktion und ihre Einbettung in eine landschaftlich reizvolle Umgebung im Wege der Anpassung der Bebauung lässt sich der Bedarf der Wochenendhausnutzer vom Gesamtumfang her im Schnitt durch Bereitstellung eines Stellplatzes je Baugrundstück bzw. Wochenendhaus befriedigen. Dieser Bedarf wird zweckmäßiger Weise in der Form gedeckt, dass der betreffende Stellplatz auf dem betreffenden Baugrundstück untergebracht wird. Ein Mehr an Stellplätzen bzw. Garagen ist demgegenüber nicht erforderlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fünffach eingereicht werden.