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Beschluss

24 L 866/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beitragspflicht entsteht, wenn für ein Kind ein Kindergartenplatz im Zuständigkeitsbereich angemeldet und für das Kindergartenjahr vorgehalten wird. • Die Beitragspflicht entfällt erst, wenn ein Nachrückerkind den frei werdenden Platz einnimmt. • Fehler zwischen Eltern und dem privaten Träger begründen keine Haftung des Jugendamts für entstehende Beiträge; das Jugendamt ist nicht Partei des Betreuungsvertrags und trägt daher nicht die Risiken aus dessen Abwicklung.
Entscheidungsgründe
Entstehung der Elternbeitragspflicht bei vorgehaltenem Kindergartenplatz • Die Beitragspflicht entsteht, wenn für ein Kind ein Kindergartenplatz im Zuständigkeitsbereich angemeldet und für das Kindergartenjahr vorgehalten wird. • Die Beitragspflicht entfällt erst, wenn ein Nachrückerkind den frei werdenden Platz einnimmt. • Fehler zwischen Eltern und dem privaten Träger begründen keine Haftung des Jugendamts für entstehende Beiträge; das Jugendamt ist nicht Partei des Betreuungsvertrags und trägt daher nicht die Risiken aus dessen Abwicklung. Die Eltern des Kindes O. meldeten ihr Kind im August 2000 für das Kindergartenjahr ab 1.8.2001 beim Kindergarten F in X an. Im Mai 2001 zog die Familie weg und die Eltern kündigten nach eigenen Angaben Mitte April 2001 gegenüber dem Trägerverein; das Kind besuchte seit September 2001 eine Einrichtung im neuen Wohnort O1. Der Trägerverein meldete das Kind jedoch nicht beim zuständigen Jugendamt ab, offenbar um weiter Zuschüsse für die Einrichtung zu erhalten, da kein anderes Kind nachrückte. Das Jugendamt setzte daraufhin den Elternbeitrag für den Zeitraum 1.9.2001 bis 31.7.2002 fest; ein Widerspruch wurde abgelehnt. Die Eltern suchten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und rügten, ihr Kind habe die Einrichtung nie tatsächlich besucht, daher dürften Beiträge nicht erhoben werden. • Bei summarischer Prüfung ist die Heranziehung der Eltern nach Höhe und Einkommen sachgerecht erfolgt; Einwendungen hierzu wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Nach hiesiger Rechtsprechung begründet die Anmeldung und Vorhaltung eines Kindergartenplatzes im Bezirk des Jugendamts die Beitragspflicht für das betreffende Kindergartenjahr. • Die Beitragspflicht endet erst mit dem Eintritt eines Nachrückerkindes, nicht bereits mit einer einseitigen oder vertragsinternen Kündigung gegenüber dem Träger. • Das Jugendamt ist nicht Partei des privatrechtlichen Betreuungsvertrags zwischen Eltern und Träger; Fehler oder vertragswidriges Verhalten des Trägers sind nicht dem Jugendamt zuzurechnen. • Die faire und praktikable Verteilung der Risiken im Dreieck Eltern/Träger/Jugendamt führt dazu, dass Ansprüche oder Streitigkeiten zwischen Eltern und Träger nach den zivilrechtlichen Mitteln des BGB zu regeln sind; diese Folgen darf das Jugendamt nicht tragen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Elternbeitragsbescheids wurde abgelehnt. Die Eltern müssen die festgesetzten Beiträge zahlen, weil für das Kindergartenjahr ein Platz für ihr Kind vorgehalten war und die Beitragspflicht erst mit dem Einrücken eines Nachrückerkindes endet. Das Jugendamt haftet nicht für das Verhalten des privaten Trägers und ist nicht verpflichtet, bei internen Vertragskündigungen zwischen Eltern und Träger einzugreifen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.