OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 2144/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1202.24K2144.10.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Elternbeitragsbescheid vom 11. September 2008 betreffend G ab dem 1. August 2009 aufzuheben.

Die Elternbeitragsbescheide des Beklagten vom 28. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Oktober 2009 und vom 18. Juni 2010 betreffend H werden aufge¬hoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Elternbeitragsbescheid vom 11. September 2008 betreffend G ab dem 1. August 2009 aufzuheben. Die Elternbeitragsbescheide des Beklagten vom 28. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Oktober 2009 und vom 18. Juni 2010 betreffend H werden aufge¬hoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten. Die Kläger sind die Eltern der Zwillinge G und H, geboren am 0.0.2006. Am 25. August 2008 schlossen sie mit dem Jugendamt Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt X, wo die Kläger seinerzeit wohnten, für jedes Kind jeweils einen Vertrag zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ab. Danach sollten beide Jungen in der Städtischen Tageseinrichtung Istraße 38 in X vom 1. Oktober 2008 (Vertragsbeginn) bis zum 31. Juli 2012 (Vertragsende) mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von mindestens 25 Stunden und bis zu 35 Stunden betreut werden. Zum Bestandteil der Betreuungsverträge wurden die ausgehändigten Bedingungen zum Betreuungsvertrag für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt X gemacht. Ferner hieß es: "Die Kündigung durch die Erziehungsberechtigten ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres, frühestens zum 31. Juli 2009 möglich (Ziffer 12 der Bedingungen zum Betreuungsvertrag)." Die Kläger legten dem Beklagten Gehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2008 vor. Daraus ermittelte der Beklagte für den Kläger (Vater) ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 53.929,60 Euro und für die Klägerin (Mutter) ein solches von 14.920,24 Euro. Durch zwei Bescheide vom 11. September 2008 setzte der Beklagte den von den Klägern monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Oktober 2008 bis längstens zum Ende des Kindergartenjahres, in dem der Platz an das Kind vertraglich gebunden sei, für G auf 116,00 Euro und für H als Geschwisterkind auf 0,00 Euro fest. Am 1. Juni 2009 zogen die Kläger mit ihren Kindern von X nach T um. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigten sie gegenüber der Tageseinrichtung die Betreuungsverträge für G und H "aus umzugsbedingten Gründen" zum 31. Juli 2009. Der freigewordene Betreuungsplatz für G wurde daraufhin ab dem 1. Oktober 2009 durch ein – namentlich benanntes – anderes Kind belegt. Infolgedessen hob der Beklagte den Beitragsbescheid betreffend G durch Aufhebungsbescheid vom 25. September 2009 ab dem Monat der Neubelegung, also ab dem 1. Oktober 2009, auf. Durch weiteren Bescheid vom 25. September 2009 zog der Beklagte die Kläger für die Betreuung von H ab dem 1. Oktober 2009 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 152,00 Euro heran, weil die Geschwisterermäßigung ab diesem Zeitpunkt fortgefallen sei. Die Beitragshöhe beruhte auf einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden sowie einem Jahresbruttoeinkommen von "über 60,000,00 Euro bis zu 71.000,00 Euro". Durch Bescheid vom 28. September 2009 hob der Beklagte seinen Beitragsbescheid vom 25. September 2009 betreffend H ab dem 1. Oktober 2009 auf und setzte den monatlichen Elternbeitrag ab dem genannten Datum auf 116,00 Euro neu fest. Die Beitragshöhe beruhte nunmehr auf einem Jahresbruttoeinkommen von "über 50.000,00 Euro bis zu 60.000,00 Euro." Unter dem 5. Oktober 2009 teilte die Leiterin der Städtischen Tageseinrichtung Istraße 38 dem Beklagten mit, dass die Klägerin (Mutter) dort im Februar/März über den geplanten Umzug der Familie gesprochen habe und gefragt worden sei, ob eventuell eine Abmeldung der Kinder geplant sei. Dies sei von der Klägerin mit der Begründung verneint worden, dass die Kinder sich wohl fühlten und ihre Arbeit auf dem Weg läge. Sie würde sich später um Plätze in ihrem Wohnumfeld kümmern. Noch im Mai/Juni 2009 habe sich die Klägerin in gleicher Weise geäußert. Nachdem der Betreuungsplatz für H nach dem 31. Oktober 2009 an ein anderes Kind vergeben wurde, hob der Beklagte durch Bescheid vom 16. Oktober 2009 seinen Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2009 (gemeint ist offensichtlich der Bescheid vom 28. September 2009) ab dem Monat der Neubelegung, also ab dem 1. November 2009 auf. Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 28. Oktober 2009 stimmte der Beklagte der Kündigung der Betreuungsverträge für G zum 1. Oktober 2009 und für H zum 1. November 2009 mit Rücksicht auf die zu diesen Zeitpunkten erfolgten Neubelegungen zu. Am 17. Oktober 2009 haben die Kläger Klage erhoben und machen geltend: Ihr Umzug nach T am 1. Juni 2009 stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung der Betreuungsverträge dar. Infolgedessen habe die Beitragspflicht zum Kündigungszeitpunkt 31. Juli 2009 geendet. Die Fahrtstrecke vom neuen Wohnort zur bisherigen Betreuungseinrichtung betrage 12 km. Es sei ihnen nicht zumutbar, täglich insgesamt 48 km zu fahren, um ihre Zwillinge in der bisherigen Einrichtung weiter betreuen zu lassen. Darüber hinaus sei der Elternbeitrag auch der Höhe nach rechtswidrig. Denn ausweislich des – mit der Klage vorgelegten – Einkommenstreuerbescheides für das Jahr 2008 habe das zu versteuernde Einkommen nur 41.989,00 Euro betragen, woraus sich ein monatlicher Elternbeitrag von 74,00 Euro ergebe. Die Beitragspflicht müsse jedenfalls bei einem Umzug der Eltern und entsprechender Vertragskündigung enden, weil anderenfalls die Elternbeiträge noch über einen Zeitraum von 12 Monaten entrichtet werden müssten. Eine derartige Regelung sei nicht angemessen. Der Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2009 sei am 18. Oktober 2009 bei ihnen eingegangen. Durch Bescheid vom 18. Juni 2010 setzte der Beklagte den Elternbeitrag betreffend H für den Monat Oktober 2009 auf 74,00 Euro endgültig fest. Die Beitragshöhe beruhte nunmehr auf einem Jahresbruttoeinkommen von "über 35.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro." Die Kläger haben hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. November 2009 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Daraufhin hat das Gericht den vorliegenden noch streitigen, die Monate August bis Oktober 2009 betreffenden Verfahrensteil durch Beschluss vom 25. März 2010 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 24 K 2144/10 fortgeführt und den erledigten Teil (24 K 2767/09) eingestellt. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, seinen Elternbeitrags-bescheid vom 11. September 2008 betreffend G ab dem 1. August 2009 aufzuheben, die Elternbeitragsbescheide des Beklagten betreffend H vom 28. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Oktober 2009 und vom 18. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Der Beitrag sei der Höhe nach richtig festgesetzt worden. Im Übrigen sei die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht von dem privatrechtlichen Betreuungsverhältnis losgelöst und bestehe im Falle der vorzeitigen Beendigung des Betreuungsvertrages bis zur Nachbesetzung des Betreuungsplatzes weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gegenstand dieser Klage sind nach der Abtrennung des in der Hauptsache erledigten Teils des früheren Verfahrens 24 K 6727/09 die Elternbeiträge betreffend G für August und September 2009 sowie für H für Oktober 2009. Der Klageantrag zu 1. ist als Untätigkeitsklage zulässig. Denn der Beklagte hat den mit an ihn gerichtetem Schriftsatz vom 25. September 2009 sinngemäß gestellten Antrag auf Aufhebung des Elternbeitragsbescheides vom 11. September 2008 betreffend G ab August 2009 nicht beschieden (§ 75 VwGO). Zwar ist im Betreff des Schreibens von einem Widerspruch gegen eine Mahnung die Rede. Die Kläger wehren sich jedoch auch ausdrücklich dagegen, nach ihrem Umzug in eine andere Stadt noch Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Kinder in X entrichten zu müssen. Die Klage ist insoweit auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Beklagten die Aufhebung seines Elternbeitragsbescheides vom 11. September 2008 betreffend G ab dem 1. August 2009 beanspruchen. Nach der genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - um den es sich beim Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 11. September 2008 angesichts seiner Regelung der Beitragspflicht über einen längeren Zeitraum handelt -, vgl. dazu Vogelsang, Becker, Littmann, Merten, Nehls, Rombach, Sehnert, Steinbach, Kommentar zum SGB X, 1. Bd. § 48 Rn. 14, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist hier zum 1. August 2009 dadurch eingetreten, dass die Betreuung von G in der Tageseinrichtung aufgrund des Wegzugs seiner Eltern aus X nicht mehr in Anspruch genommen wird. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitragsbescheid rechtswidrig geworden und von der Behörde aufzuheben, vgl. dazu Vogelsang, Becker, Littmann, Merten, Nehls, Rombach, Sehnert, Steinbach, a.a.O. § 48 Rn. 30. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag war zunächst § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz ) in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt X (EBS) vom 2. April 2009, die zum 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EBS wird der Elternbeitrag von den beitragspflichtigen Eltern (vgl. § 10 Abs. 1 EBS) nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kindergartenjahr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EBS). Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (§ 17 GTK). Die danach zunächst begründete Beitragspflicht der Kläger ist mit dem Ablauf des Kindergartenjahres 2008/2009 entfallen, weil die Plätze in der Tageseinrichtung von den Kindern der Kläger nach dem Wegzug aus X nicht mehr in Anspruch genommen werden. Unter Geltung des am 31. Juli 2008 außer Kraft getretenen GTK hat das erkennende Gericht hinsichtlich der hier streitigen Frage, ob und für wie lange nach Kündigung des privatrechtlichen Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder noch öffentlich-rechtliche Elternbeiträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zu entrichten sind, in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2008 – 24 K 2634/08 – folgendes ausgeführt: "Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Bereithaltung des Kindergartenplatzes. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge für ein in der Tageseinrichtung angemeldetes Kind solange besteht, wie für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten wird vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 1996 16 A 275/95 -; Urteil der Kammer vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95 -, und sobald dies der Fall ist. in diesem Sinne bereits Gerichtsbescheid des Gerichts vom 27. Februar 2003 - 24 K 7385/01- . Dies setzt neben der (konkludenten) Anmeldung vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. September 2002 - 24 L 866/02 - lediglich eine "Reservierung" des Platzes voraus, die ausschließt, dass der Platz durch ein anderes Kind besetzt werden kann und wird, Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95-; Moskal/Förster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen § 17 I Anm. 3. "Vorgehalten" ist unter anderem auch der Kindergartenplatz, der durch eine Kündigung nicht mehr besetzt ist, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003 -24 K 7385/01 - mit der Folge, dass die Beitragspflicht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Nachrückerkindes entfällt, vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 -." Diese Kriterien entsprechen auch den gesetzlichen Vorgaben des seit dem 1. August 2008 geltenden KiBiz. Dessen Regelungen führen nicht dazu, dass der nach dem GTK als ein in monatlichen Teilbeträgen zu den Jahresbetriebskosten zu leistende pauschalierte Jahresbeitrag nunmehr als monatsbezogene Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Betreuung anzusehen ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist eine derartige Verknüpfung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Elternbeitragspflicht knüpft nach wie vor lediglich an die Inanspruchnahme an (vgl. auch § 2 Abs. 1 EBS). Insoweit hat das OVG NRW vgl. Beschluss vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 -, NWVBl. 2006, 266 ausgeführt: "Der...Elternbeitrag setzt...lediglich die Teilnahme, d.h. die Inanspruchnahme der...Betreuung als solche ("ob") voraus. Der Umfang der Inanspruchnahme ist...für die Entstehung der Beitragspflicht grundsätzlich unbeachtlich. Die Elternbeiträge sind aufgrund der genannten Modifizierungen - ungeachtet ihres nach wie vor gegebenen Abgabencharakters - daher grundsätzlich unabhängig von dem zugrunde liegenden individuellen Leistungsverhältnis. Kennzeichnend für diese durch den geringen Deckungsgrad und Gesichtspunkte der Verwaltungs-praktikabilität gerechtfertigte Abkoppelung der Elternbeiträge von den spezifischen Gegebenheiten des konkreten Leistungsverhältnisses vor Ort ist die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche landeseinheitliche Bemes-sung der Elternbeiträge unabhängig von den Betriebskosten der tatsächlich besuchten Tageseinrichtung. Dementsprechend ist es rechtlich unbedenklich, dass für die Heranziehung zu Elternbeiträgen, die sich - wie hier - an den Jahresbetriebskosten orientieren, individuelle Umstände wie z.B. unterschiedliche Öffnungszeiten, Besuch der Tageseinrichtung nur am Vor- oder Nachmittag, Fernbleiben aus persönlichen Gründen (Krankheit, Urlaub etc.) unberücksichtigt bleiben." Der Elternbeitrag dient auch auf der Grundlage von § 23 KiBiz seinem Sinn und Zweck nach neben dem jahresbezogenen Landeszuschuss (§ 21 KiBiz), dem Zuschuss des Jugendamtes (§ 20 KiBiz) und dem Eigenantrag des Einrichtungsträgers, nach wie vor der Finanzierung der Jahresbetriebskosten der jeweiligen Einrichtung und ist damit auch aus diesem Grund von dem jeweiligen individuellen Nutzungsverhältnis regelmäßig weit abgekoppelt. Die Umstellung der Einrichtungsfinanzierung durch das Land und das Jugendamt auf die gruppenform- und betreuungszeitabhängigen Kindpauschalen (§ 19 KiBiz i. V. m. der Anlage zu § 19 KiBiz), die ohnehin die Außenrechtsbeziehungen zwischen dem Jugendamt und den Elternbeitragsschuldnern unberührt lässt, hat lediglich die Berechnungsgrundlage der staatlichen Förderung geändert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 -. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz folgt nichts anderes. Danach wird die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KiBiz). Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages (§ 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz). Zwar stellt das Gesetz, anders als nach dem GTK, nunmehr ausdrücklich eine Verknüpfung zwischen der öffentlich-rechtlichen Refinanzierung der Tageseinrichtungen und den privatrechtlichen Betreuungsverträgen her (vgl. auch § 18 Abs. 2 Satz 3 KiBiz). Die in § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz bestimmte anteilige Pauschale bei einem "nach dem Betreuungsvertrag" nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch genommenen Platz ist dabei aber nicht als eine nachträgliche Korrektur der Förderung infolge einer durch Kündigung verkürzten Dauer des Betreuungsvertrages zu verstehen. Vielmehr sind dadurch die Fälle erfasst, in denen der Betreuungsvertag von vornherein eine die Dauer eines Kindergartenjahres unterschreitende Betreuungszeit vorsieht. Denn die Gewährung des Landeszuschusses an das Jugendamt und der Fördermittel des Jugendamtes an den Träger der Einrichtung erfolgen vor Beginn eines Kindergartenjahres für die Dauer desselben (§§ 18 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 KiBiz i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 DVOKiBiz). Der Betreuungsvertrag ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 KiBiz Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung. Folglich kann nur auf den bei dieser Berechnung vorliegenden Betreuungsvertrag abgestellt werden. Eine Korrektur der Geltungsdauer des individuellen Betreuungsvertrages infolge Kündigung fließt grundsätzlich auch nicht über die nach Ende eines Kindergartenjahres vorzunehmende Abrechnung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 KiBiz i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 DVOKiBiz in das gesetzliche Förderungskonzept ein. Insoweit erfolgt eine Korrektur bei Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme nämlich nur, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Dies schließt die Berücksichtigung individueller Vertragskündigungen jedenfalls unterhalb der genannten Schwelle aus. Gleichwohl kann der Beklagte von den Klägern den für die Betreuung von G und H geforderten Elternbeitrag für die Zeit ab August 2009 nicht beanspruchen. Zwar sollten beide Jungen der Kläger vom 1. Oktober 2008 (Vertragsbeginn) bis zum 31. Juli 2012 (Vertragsende) betreut werden. Aus den oben genannten Gründen kann die Beitragspflicht aber nicht am Betreuungsvertrag gemessen werden. Ebenso wenig wie die Kündigung des Betreuungsvertrages automatisch zum Wegfall der Beitragspflicht führt, kann ihr Unterbleiben oder ihre Unwirksamkeit für die Aufrechterhaltung der Beitragspflicht maßgebend sein. Entscheidend sind vielmehr die das abgabenrechtlichen Prinzip der Inanspruchnahme und die sich daran orientierenden ortsgesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBS wird der Elternbeitrag – wie oben ausgeführt - in monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kindergartenjahr. Gemäß § 9 Abs. 1 EBS werden die Elternbeiträge für jedes Kindergartenjahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Kindergartenjahres beginnt, für den Rest des Kindergartenjahres festgesetzt. Damit korrespondiert im Übrigen auch die ebenfalls pro Kindergartenjahr erfolgende Refinanzierung durch staatliche Förderung und Elternbeiträge (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KiBiz). Hieraus wird die enge Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem jeweiligen Kindergartenjahr deutlich. Sie entspricht auch einer fairen und praktikablen Verteilung der auftretenden Risiken, die das Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt in der rechtlichen Handhabung von Beitragspflicht und Betreuungsvertrag erfordert. Maßstab für deren vernünftige Verteilung ist die Möglichkeit der Beeinflussung. Danach kann es einerseits nicht dem Beklagten als Jugendamt aufgebürdet werden, für etwaige Fehler oder rechtliche Differenzen einzustehen, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander auftreten. Es wäre nicht hinnehmbar, die Allgemeinheit mit Steuermitteln für den Ausfall von Beiträgen eintreten zu lassen, der etwa dadurch entstünde, dass ein Betreuungsvertrag – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam wäre. An dem Vertragsverhältnis ist der Beklagte jedenfalls bei Einrichtungen in nicht städtischer Trägerschaft auch nicht beteiligt. Über dessen Ausgestaltung ist er oftmals im Einzelnen nicht einmal informiert. Umgekehrt verfügen die Vertragspartner – aber auch nur diese - untereinander über das volle rechtliche Instrumentarium des BGB zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes oder zur Abwicklung der sich aus Vertragswidrigkeiten ergebenden Folgen. Deshalb müssen diese Folgen auch in diesem Verhältnis, nach Maßgabe der dafür einschlägigen Normen und im entsprechenden Rechtsweg behandelt werden, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Juli 2008 – 24 K 2634/08 -; Urteil vom 29. Mai 2008 – 24 K 1450/08 -; Beschluss vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 - ; Auf der anderen Seite wäre die beitragsverpflichtende Bindung der Eltern über die Dauer eines Kindergartenjahres hinaus unbillig. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages über einen gegebenenfalls mehrere Kindergartenjahre umfassenden Zeitraumes ist durchaus nachvollziehbar, weil den Eltern ein berechtigtes Interesse an der Sicherung der Betreuung bis zum Schuleintritt ihrer Kinder nicht abgesprochen werden kann. Die zeitliche Korrektur des Vertragsverhältnisses ist durch eine ordentliche und gegebenenfalls außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die vom Betreuungsvertrag losgelöste Fortdauer der Beitragspflicht bis zur Nachbesetzung des Platzes durch ein anderes Kind ist dagegen für die Eltern schwer kalkulierbar und nicht beinflussbar. Die daraus bei Abschluss eines ein Kindergartenjahr überdauernden Betreuungsvertrages für sie erwachsenden Beitragsrisiken sind beachtlich. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass Beiträge über mehrere Kindergartenjahre entrichtet werden müssten, obwohl das Kind – bzw. wie hier sogar mehrere Kinder – die Betreuung nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der ursprünglich vereinbarten Betreuung ist auch durchaus lebensnah. Denn gerade bei jüngeren Eltern – um die es sich hier in aller Regel handeln dürfte - sind Ortswechsel aufgrund von beruflichen Veränderungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall wäre es nicht akzeptabel, dass diese Eltern dann über einen ein Kindergartenjahr dauernden Zeitraum hinaus für die Betreuung ihrer Kinder am alten und neuen Wohnort Beiträge entrichten müssten. Bei dieser Sichtweise kann es – wie hier – dazu kommen, dass ein Kindergartenplatz nicht unmittelbar zu Beginn des neuen Kindergartenjahres, sondern erst einige Zeit später nachbesetzt werden kann. Dieses Risiko dem Beitragsgläubiger aufzuerlegen, ist nicht unbillig, weil umgekehrt auch die Eltern das Risiko tragen, den Beitrag bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres entrichten zu müssen, wenn die Nachbesetzung bis dahin nicht möglich gewesen ist. Unbillig wäre es demgegenüber, die Eltern in beiden Fällen mit dem Beitragsrisiko zu belasten. Die mit einer fairen und praktikablen Verteilung der auftretenden Risiken in Übereinstimmung stehende Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Kindergartenjahr in der EBS führt daher zu einer Beschränkung der beitragsrelevanten Vorhaltung eines Platzes für ein Kind in der Tageseinrichtung und demzufolge auch der Beitragspflicht auf die Dauer eines Kindergartenjahres, wenn die Betreuung im darauffolgenden Kindergartenjahr nicht mehr in Anspruch genommen wird. Aus § 6 Abs. 2, Abs. 3 EBS ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Nach dieser Bestimmung endet die Beitragspflicht mit dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres. Der Elternbeitrag entfällt bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung vor Ablauf des im Vertrag vereinbarten Zeitraumes bzw. des Kindergartenjahres für jeden vollen Kalendermonat, in dem dieser Platz in der Tageseinrichtung durch Vertrag erneut gebunden wird. Schon der Wortlaut der Bestimmungen: "des jeweiligen Kindergartenjahres" und "bzw. des Kindergartenjahres" spricht durch die Verwendung des Singulars gegen eine sich über mehrere Kindergartenjahre erstreckende Beitragspflicht bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung. Die ansonsten wegen der wenig bestimmten Formulierungen "jeweiligen" und "bzw." erforderliche und eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit abwendende, an den oben genannten Grundsätzen orientierte Auslegung gelangt zum selben Ergebnis. Demnach besteht für die Kläger seit Beginn des Kindergartenjahres 2009/10 keine Beitragspflicht mehr. Sie sind am 1. Juni 2009 nach T umgezogen, haben mit Schreiben vom 30. Juni 2009 gegenüber der Tageseinrichtung die Betreuungsverträge für G und H "aus umzugsbedingten Gründen" zum 31. Juli 2009 gekündigt und die Plätze in der Tageseinrichtung jedenfalls ab August 2009 (Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010) nicht mehr in Anspruch genommen. Von diesem Zeitpunkt an kann die Geltendmachung der Elternbeiträge nicht mehr auf den Beitragsbescheid vom 11. September 2008 gestützt werden, so dass er vom Beklagten aufzuheben ist. Der Klageantrag zu 2. ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Heranziehung betreffend H für Oktober 2009 durch die Beitragsbescheide des Beklagten vom 28. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Oktober 2009 und vom 18. Juni 2010 ist mangels Inanspruchnahme der Betreuung aus den oben angeführten Gründen rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.