Beschluss
3 L 2924/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2924.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 des Antragsgegners vom 19. Dezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 2. August 2002 wiederherzustellen, zumindest soweit dieser Regelungen bezüglich der Deichsicherheit bzw. des Hochwasserschutzes für Bereiche beinhaltet, die durch Abbaueinwirkungen auf Grund des Abbaus im Flöz M, Bauhöhe 82, betroffen werden, 4 2. 5 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans ?betr. Abbau der Bauhöhe 82, Flöz M" des Antragsgegners vom 12. Juni 2002, 6 4. 7 5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31. Mai 2001 für die Führung des Untertage- und des Übertagebetriebes des Steinkohlebergwerks X des Antragsgegners vom 26. Juli 2001 wiederherzustellen, zumindest soweit dieser den Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, betrifft, 8 6. 9 7. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum für den Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, des Antragsgegners vom 12. Juni 2002 wiederherzustellen, hilfsweise, 10 8. 11 9. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, einstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T2 zur Standsicherheit der Rheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen durchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich der durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch bis zur Durchführung der als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten Deichhöhe sowie automatischer Zerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum Einbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, verhindern, 12 10. 13 11. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, einstweilen so lange zu stoppen ist, bis die zusätzlichen Risiken durch eine Aufhöhung der Deiche, welche die durch die Bergbaueinwirkungen betroffenen Polder schützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße zum Bemessungshochwasser (zuzüglich der Freibordhöhe und sonstiger Sicherheitszuschläge) ausgeglichen wurden, 14 12. 15 13. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, der zu Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, während der Hochwasserperiode und auch während sonstiger Zeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Deiche unter Hochwassereinwirkungen geraten (insbesondere während des Sommerhochwassers Mai/Juni), mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (wegen der zusätzlichen Risiken durch einen abrupten Abbaustop) zu stoppen ist, 16 14. 17 15. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass (insbesondere wegen der damit verbundenen Minderung der Hochwasserrisiken) einstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, nur unter Einbringung von Versatz durchgeführt werden darf, 18 16. 19 17. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen die Abbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, so zu wählen ist, dass es nicht zu vermeidbaren Einwirkungen auf die Tagesoberfläche kommt, 20 18. 21 ist unbegründet. 22 Der Hauptantrag ist unbegründet. 23 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 24 Der angefochtenen Betriebsplanzulassungen sind nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen sind. 25 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten einer Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146. 27 Das ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 (1153). 29 Den Betriebsplanzulassungen stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen, da sie die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigen. Zur Begründung wird auf die Gründe des im Verfahren 3 L 2925/02 ergangenen Beschlusses vom 25. November 2002 verwiesen. 30 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen der angegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. 31 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 32 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Da durch die Betriebsplanzulassungen nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin eingegriffen wird, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die Antragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt.