Beschluss
3 L 2925/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2925.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 3 K 4474/02 erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2002 wiederherzustellen, 4 hilfsweise, 5 1. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, einstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T2 zur Standsicherheit der Rheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen durchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich der durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch bis zur Durchführung der als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten Deichhöhe sowie automatischer Zerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum Einbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, verhindern, 6 2. 7 3. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, einstweilen so lange zu stoppen ist, bis die zusätzlichen Risiken durch eine Aufhöhung der Deiche, welche die durch die Bergbaueinwirkungen betroffenen Polder schützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße zum Bemessungshochwasser (zuzüglich der Freibordhöhe und sonstiger Sicherheitszuschläge) ausgeglichen wurden, 8 4. 9 5. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, der zu Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, während der Hochwasserperiode und auch während sonstiger Zeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Deiche unter Hochwassereinwirkungen geraten (insbesondere während des Sommerhochwassers Mai/Juni), mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (wegen der zusätzlichen Risiken durch einen abrupten Abbaustop) zu stoppen ist, 10 6. 11 7. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass (insbesondere wegen der damit verbundenen Minderung der Hochwasserrisiken) einstweilen der Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, nur unter Einbringung von Versatz durchgeführt werden darf, 12 8. 13 9. der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen die Abbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, so zu wählen ist, dass es nicht zu vermeidbaren Einwirkungen auf die Tagesoberfläche kommt, 14 10. 15 hat keinen Erfolg. 16 Der Hauptantrag ist unbegründet. 17 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 18 Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass er in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist. 19 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten einer Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146. 21 Das ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 (1153). 23 Der Rahmenbetriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn für die Schutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte Gefahren ergriffen werden müssen, ein Planfeststellungsverfahren außerhalb des Bundesberggesetzes vorgesehen ist, wie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der Fall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den anderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die Regelung, wie sich aus der Gegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, dass jenes Verfahren nicht innerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betrieben wird, sondern selbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet aber nicht, dass im bergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach durch Hinweis auf jenes fachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden könnten, also gewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass durch den Abbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht das entsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der Folgemaßnahmen plausibel ist. 24 In Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht beeinträchtigt. Die Zulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen. Diese Annahme trifft zu. 25 Die der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die zur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen Deichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen realisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss erwähnten Studien gestützt. 26 In der Untersuchung der Rheindeiche von Strom-km 000,0 bis Strom-km 000,0 (zwischen E2 und W) - das schließt diejenigen Deiche, die das Gemeindegebiet der Antragstellerin vor Hochwasser schützen, ein - vom September 1999 hat das Ingenieurbüro S GmbH die technischen Möglichkeiten in Bezug auf erforderliche Aufhöhungen von Rheindeichen als Folge bergbaulicher Einwirkungen geprüft. In der Schlussbemerkung gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der Machbarkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die erforderlichen Deichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden können. 27 Zudem ist die Machbarkeit der Deichaufhöhung in der Studie der B1 zur Beurteilung der Deichaufhöhung für den Bereich N1" vom 30. Mai 2001 untersucht worden. In der Schlussbemerkung führt der Gutachter aus, an zwei ausgewählten Querprofilen seien dem Hochwasserschutz gerecht werdende Querschnittsausbildungen der Deiche konzipiert und deren Standsicherheit nachgewiesen worden; aus diesen Berechnungen lasse sich die generelle technische Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhungen für den Bereich N1 ableiten. 28 Dem Gesichtspunkt, dass der Kohleabbau im Abbaugebiet Bergsenkungen und Verformungen der Geländeoberfläche verursacht und damit verbunden in der Vergangenheit Zerrungsrisse an verschiedenen Deichen aufgetreten waren, ist die B1 in der Sicherheitsstudie Rissuntersuchungen" vom 5. Juni 2001 nachgegangen. Dazu wurden in der Vergangenheit aufgetretene Zerrungsrisse dokumentiert und ausgewertet, bodenmechanische und hydraulische Auswirkungen der Risserscheinungen untersucht sowie daraus abgeleitet Sicherungsmaßnahmen erarbeitet. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die prinzipielle Machbarkeit der Deichaufhöhung untersucht und auch bei den zu erwartenden Rissen nachgewiesen sei, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der in DIN 19712 geforderten Sicherheit entspreche und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst werden können. 29 Die nach dem Ergebnis der Machbarkeitsstudien bestehende grundsätzliche Machbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen und damit auch derjenigen Maßnahmen, die zum Ausgleich der mit dem Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz M einhergehenden Oberflächenabsenkungen erforderlich sind, wird durch die seitens der Antragstellerin vorgelegte Gutachtliche Stellungnahme zur Standsicherheit der Rheindeiche nach der bergsenkungsbedingten Aufhöhung" von Prof. Dr. T2 vom 17. Juli 2002 nicht widerlegt. Zwar gelangt der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in den der Planfeststellung zu Grunde liegenden Machbarkeitsstudien nicht alle relevanten Kriterien ausreichend analysiert worden seien, sodass unter den dort zu Grunde gelegten Bedingungen die Machbarkeit der Deichaufhöhung im Zuge des Kohleabbaus als nicht gegeben angesehen werden müsse. Zur Begründung hat er auf die in Abschnitt 10.7.4 seines Gutachtens beschriebene fehlende Sicherheit gegen Erosionsgrundbruch (Piping) verwiesen. Die Annahme der fehlenden Sicherheit beruht aber, worauf der Gutachter hinweist, auf dem Umstand, dass die für die Berechnung der Sicherheit von Deichen zu beachtende Norm DIN 19712 in der geltenden Fassung von November 1997 neuere Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Publikationen nicht enthält und die dort genannten Kriterien für den Nachweis des Erosionsgrundbruches nicht mehr als auf der sicheren Seite liegend verwendet werden könnten; damit sei die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, Seite 102), das Auftreten der rückschreitenden Erosion könne ausgeschlossen werden, unzutreffend. Dieser Einwand greift nicht durch. Er zielt darauf ab, dass die in den Machbarkeitsstudien untersuchten und unter Verwendung der DIN 19712 geplanten Deichaufhöhungen nicht genügten, um den Hochwasserschutz zu Gewähr leisten. Zur Stützung dieser Auffassung reicht der Hinweis auf die Existenz neuerer Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Publikationen nicht aus. Die DIN 19712 stellt, worauf im Planfeststellungsbeschluss (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 97) hingewiesen wird, das maßgebliche Regelwerk für Neubau, Sanierung, Unterhaltung , Überwachung und Verteidigung von Flussdeichen ohne Tideeinfluss dar. Sie war deshalb zur Beurteilung der Standsicherheit der Deiche am Rhein heranzuziehen. Deichaufhöhungen, die unter Beachtung der DIN 19712 durchgeführt werden, sind mithin standsicher bemessen. Wissenschaftliche Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen, die darauf schließen lassen, dass unter Beachtung der DIN 19712 errichtete Deiche nach Auftreten eines Erosionsgrundbruches gebrochen wären, lassen sich demgegenüber der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 nicht entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr (vgl. S. 40) auf den Hinweis, Untersuchungen historischer Schadensfälle wiesen auf das Auftreten eines Erosionsgrundbruchs als Bruchursache hin. Dadurch ist nicht dargetan, dass es wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen dahingehend gäbe, dass mit einem nach DIN 19712 errichteter Deich die aus einem Erosionsbruch resultierenden Gefahren nicht beherrschbar wären. 30 Die weiteren in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 enthaltenen Aussagen betreffen nicht die auf die Überlegungen und Berechnungen zum Erosionsgrundbruch beschränkten Zweifel an der grundsätzliche Machbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen. Sie zeigen lediglich weitere Gesichtspunkte auf, die aus der Sicht des Gutachters gegen den Abbau von Kohle unter den Deichen sprechen (vgl. Zusammenfassung, S. 72). Dementsprechend ist unter den zusätzlichen, von Prof. T2 in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme angesprochenen Erwägungen nicht belegt, dass durch Bergsenkungen erforderlich werdende Deichaufhöhungen nicht machbar wären. 31 Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus den in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 niedergelegten Erwägungen lasse sich herleiten, dass die erforderlichen Deichbaumaßnahmen nicht ausführbar seien, findet sich hierfür in der Stellungnahme jedenfalls kein Beleg. Zur Machbarkeit der Deichaufhöhung kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 96 ff.) verwiesen werden. Dort (S. 98 ff.) wird insbesondere auf das von den Antragstellern angesprochene Problem des Entstehens von Rissen im Deich eingegangen. Danach ist in der Tat abhängig vom Deichaufbau mit dem Auftreten von Rissen mit Rissweiten von bis zu einigen Zentimetern bis in eine Tiefe von 2 bis 3 m zu rechnen, die jedoch die Standsicherheit eines Deiches nicht beeinträchtigen. Einer möglichen Erosion an den Risswandungen kann durch konstruktive Maßnahmen begegnet werden. Durch Festlegungen im Sonderbetriebsplanverfahren Abbau unter dem Rhein" kann die Früherkennung eines Risses und dessen Beseitigung vor dem Eintreten eines Hochwassers Gewähr leistet werden. In Bereichen, in denen mit bergbaulich verursachten Zerrungen zu rechnen ist, kann beim Bau zu sanierender oder aufzuhöhender Deiche zerrungsunempfindliches Material verwendet werden. Ansonsten müssen in Bereichen, in denen auf Grund bergbaulich verursachter Zerrungen die Rissbildung nicht auszuschließen sind, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dazu legt der Planfeststellungsbeschluss (S. 100) fest, dass die Einzelheiten der Beobachtung von Deichen im Bergbaueinwirkungsbereich und der zu treffenden Maßnahmen im Falle von Rissbildungen im Sonderbetriebsplanverfahren für die jeweiligen Abbaumaßnahmen, die Einwirkungen auf Deiche bewirken, zu regeln sind. Im Zuge des Sonderbetriebsplans Abbau unter dem Rhein sind die Zonen im Deich anzugeben, in denen mit Rissen gerechnet werden muss. Diese Bereiche sind auf die Entstehung von Rissen zu beobachten. Gegebenenfalls auftretende Unstetigkeitszonen im hydraulischen Zusammenhang mit den Hochwasserschutzbauwerken sind fachmännisch zu beseitigen. 32 Belege für die Befürchtung der Antragstellerin, dass durch den Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz M in dem ihr Gemeindegebiet schützenden Deich Risse entstehen könnten, die sich entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin durch die im Planfeststellungsbeschluss angesprochen Hochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen, liegen nicht vor. 33 Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. L1 vom 31. August 2002 behandelt Lagerstättenverhältnisse und bergbauwissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage für die Beurteilung des möglichen Eintretens bergbaubedingter Erdstufen und Risse durch die Abbautätigkeit des Bergwerks X. In Bezug auf so genannte Diskontinuitäten, zu denen auch Risse zählen, wird ausgeführt, dass nach wissenschaftlichen Beobachtungen über Tage bei Zerrungen ab 3 mm/m bis 5 mm/m oft Erdrisse auftraten. Das deckt sich mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden. 34 Das weitere Gutachten von Prof. Dr.-Ing. L1 vom 2. September 2002 behandelt zu erwartende bergbauliche Einwirkungen an der Oberfläche durch den Abbau der Bauhöhe M 82 im X1. Soweit dem Gutachten entnommen werden kann, dass der Kohleabbau unterhalb eines Deiches zu Unstetigkeiten wie Rissen und Erdstufen führen kann, deckt sich diese Aussage ebenfalls mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden. 35 Schließlich behandelt die Stellungnahme von Prof. Dr. T2 vom 3. September 2002 Thesen zur Gefährdung der Deichsicherheit durch bergbaubedingte Risse. Die Feststellung des Gutachters, dass Riss- und Stufenbildungen als Folge von Unstetigkeiten gefährlich für Deiche seien, und dass diese Erscheinungen sicherheitsbedeutsam sind, wenn sie während eines Hochwassers auftreten (These 1) deckt sich mit der im Planfeststellungsbeschluss (S. 99) enthaltenen Aussage, dass ein Riss als unkritisch zu betrachten ist, soweit Gewähr leistet ist, dass er erkannt und vor dem Eintreten des Hochwassers beseitigt wird. Im Planfeststellungsbeschluss sind geeignete Maßnahmen aufgeführt, die eine Früherkennung des Risses Gewähr leisten. Die weitere Feststellung des Gutachters, dass sich vorbeugende Maßnahmen treffen lassen, wenn der ungefähre Ort des Auftretens des Risses vorhersagbar ist (These 2), deckt sich gleichfalls mit den zur Grundlage der Planfeststellung gemachten Aussagen (S. 98/99). Zur weiteren in der These 2 enthaltene Behauptung, dass vorbeugende Maßnahmen nur dann ausreichende Sicherheit bieten, wenn das Ausmaß der Rissbildung im Voraus bekannt ist, hat sich der Gutachter nicht geäußert. Die entsprechende Behauptung der Antragstellerin ist daher ohne Beleg geblieben. Die in These 3 niedergelegte Aussage des Gutachters, dass Risse ab einer Breite von 3 bis 5 cm dann nicht beherrschbar sind, wenn sie vor einer Hochwasserbelastung überraschend an einer dafür nicht vorbereiteten Stelle auftreten, führt ebenfalls nicht weiter. Die Planfeststellung basiert auf der Feststellung, dass sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Deichbereiche, in denen mit dem Auftreten von bergsenkungsbedingten Rissen gerechnet werden muss, vorhersagen lassen. Diese Feststellung hat der Gutachter bestätigt (S. 4-6 des Gutachtens). Da im Übrigen die Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses darauf abzielen, derart rissgefährdete Bereiche durch bauliche und organisatorische Maßnahmen vorbeugend abzusichern, erweisen sich auch die hier angesprochenen Risse als beherrschbar. Schließlich findet sich auch in der in These 4 formulierten Feststellung des Gutachters, dass bei Einstau bis Krone" ein landseitiger Kiesfilter nicht ausreiche, um eine Durchströmung eines Risses von 3 - 5 cm Breite sicher zu verhindern, kein Beleg für die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich Risse durch Hochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen. Der Gutachter führt nämlich nicht aus, dass die Verwendung landseitiger Kiesfilter insoweit die einzig denkbare Möglichkeit der baulichen Ausgestaltung eines Deiches sei. Demgegenüber ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 99) der Aufbau eines Deiches mit Bauteilen, welche bei Versagen der dichtenden Elemente eine weitere Schädigung der Deichkörpers bei Durchströmung verhindern, ausdrücklich angesprochen. 36 Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des ihr vorgelegten Rahmenbetriebsplans die Prüfung der Auswirkungen des Abbaus von Kohle unter dem Rhein auf die Machbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen zu beschränken. Dadurch hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG NRW) berücksichtigt. Die Beschränkung der Prüfung auf die Machbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Rahmenbetriebsplanzulassung lediglich auf die Festlegung von Senkungsmaxima im Einwirkungsbereich des Kohleabbaus bezieht und zur Regelung weiterer Einzelheiten auf Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem Rhein sowie Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen verweist (vgl. Abschn. 1.4.2). Zu den Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus gehört es nämlich, dass es insbesondere beim unterirdischen Abbau von Bodenschätzen mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit notwendig zu Beeinträchtigungen von Gebäuden oder anderen Anlagen an der Oberfläche in geringerem, aber auch größeren Umfang kommt, ohne dass sich dies nach Ort, Art und Ausmaß der zu erwartenden Schäden sicher im Voraus bestimmen lässt. 37 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 (334). 38 Im Übrigen wird durch diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin eingegriffen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der erforderliche Hochwasserschutz des Gemeindegebietes der Antragstellerin durch eine bergbehördliche Kontrolle im Rahmen der Zulassung der jeweils jährlich aufgestellten Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem Rhein nicht gewährleistet werden könnte. Insbesondere zeigt die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 des Bergamts N vom 19. Dezember 2001, dass der Hochwasserschutz des Gemeindegebietes der Antragstellerin tatsächlich trotz des Abbaus von Steinkohle im Flöz M, Bauhöhe 82, der unter dem Rheindeich in N1 stattfindet, hergestellt werden kann und daher Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Die Zulassung hat zur Grundlage, dass bereits in dem mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 eingereichten Sonderbetriebsplan seitens der Beigeladenen mitgeteilt wird, dass die Deichaufhöhung (-sanierung) in N1, von km 000, 0 bis 000,0, planfestgestellt ist und mit der Bauausführung begonnen wurde. Anhaltspunkte für die Annahme, dass trotz der durchgeführten Deichaufhöhung der erforderliche Hochwasserschutz nicht gegeben wäre, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich auch dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen, dass durch den für das Jahr 2002 zugelassenen Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, der auf den Deich im Bereich von km 000,0 bis km 000,0 einwirkt, eine Unterschreitung des Freibordmaßes von 1 m über dem Bemessungshochwasser hervorgerufen würde. Zwar hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass im Sonderbetriebsplan eine entsprechende Unterschreitung des Freibordmaßes im Bereich zwischen km 000 und km 000 dargestellt sei. Diese Unterschreitung ist jedoch weder durch den Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, noch durch einen anderen im Rahmenbetriebsplan zugelassenen Kohleabbau hervorgerufen worden. Sie ist vielmehr auf einen bereits beendeten Abbau zurückzuführen. Zerrungen vom mehr als 3 mm/m werden durch den für das Jahr 2002 zugelassenen Abbau ebenfalls nicht hervorgerufen. Die Antragstellerin weist auf Zerrungszonen in den Bereichen zwischen km 000 und km 000 sowie zwischen km 000 und 000 hin. Auch diese Bereiche sind von dem Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82, nicht betroffen. 39 Die Planungshoheit der Antragstellerin wird ebenfalls nicht durch diejenigen Bergsenkungen, die außerhalb des Bereichs der Rheindeiche in ihrem Stadtgebiet hervorgerufen werden, verletzt. 40 Kommunale Einrichtungen der Antragstellerin werden durch diese Bergsenkungen nicht erheblich beeinträchtigt. 41 Nach der Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses muss die Benutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen Gewähr leistet bleiben; gegebenenfalls ist ihre Benutzbarkeit durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Regelung Gewähr leistet auch die Benutzbarkeit der Einrichtungen der Antragstellerin. Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Anforderungen der Nebenbestimmung tatsächlich nicht erfüllt werden könnten, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 136) darauf hingewiesen, dass Einwirkungen auf Ver- und Entsorgungsleitungen, öffentliche Einrichtungen und Kulturgüter über prophylaktische Sicherungsmaßnahmen verhindert werden und im Falle unvermeidbarer oder unvorhersehbarer Beeinträchtigungen Ersatzeinrichtungen bzw. Vorrichtungen geschaffen werden können; damit seien nachhaltige Störungen und Unterbrechungen der Versorgung ausgeschlossen. Belege dafür, dass sich diese Annahme unrealistisch sein könnte, hat die Antragstellerin nicht beigebracht. 42 Die im Gebiet der Antragstellerin prognostizierten Bergsenkungen stören schließlich nicht nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung und entziehen auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung. 43 In den Gründen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 139) wird diesbezüglich ausgeführt, dass für die Wohnbebauung in den Stadtgebieten und für gewerbliche Nutzungen Bebauungspläne existierten; zudem sei (zukünftig) auf dem Stadtgebiet der Antragstellerin Wohnbebauung vor allem in den Ortschaften H im Bereich T3, Straße T4 und N sowie westlich von W1 an der H1straße vorgesehen; die Erweiterung gewerblicher Bauflächen solle in Voerde im Bereich T3 geplant sein; die Umsetzung dieser bauleitplanerischen Vorgaben werde durch den Abbau im Bergwerk X nicht unmöglich; gegebenenfalls wären in Einzelfällen z.B. im Bereich von Unstetigkeitszonen kleinräumige Verschiebungen als Anpassung der Lage von Bauvorhaben i.S.d. § 110 BBergG erforderlich. Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht entkräftet. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass in den von Bergsenkungen betroffenen Bereichen tatsächlich zahlreiche Bebauungspläne existieren und dass dort eine Vielzahl von Grundstücke noch unbebaut sei, reicht als Beleg für die nachhaltige Störung ihrer Bauleitplanung nicht aus. Eine relevante Einschränkung der bauleitplanerischen Ausweisungen und damit eine Betroffenheit der Planungshoheit wird dadurch nicht belegt. 44 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. 45 Die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielenden Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. 46 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Da die Rahmenbetriebsplanzulassung die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die Antragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt. 49