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Urteil

3 K 5939/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1217.3K5939.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der 1920 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Unter dem 3. Januar 2002 beantragte er unter Hinweis auf den in den Jahren 1999 bis 2001 von 50.263,- DM auf 40.104,- DM zurückgegangenen Umsatz Erlass des Regelbeitrages von 276,- Euro, hilfsweise dessen Ermäßigung auf die Hälfte. In der Folgezeit bezifferte er die Betriebsausgaben mit 24.603,19 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 2.863,58 DM und Renteneinkünfte mit 46.676,- DM. Er machte geltend, dass ihm 2001 nach Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in Höhe von 16.800,- DM 48.240,98 DM zum Lebensunterhalt verblieben seien. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 19. April 2002 zurück, weil ein Beitragserlass nach § 5 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung nur in Fällen wirtschaftlicher Notlage angenommen werden könne. Das fortgeschrittene Lebensalter allein rechtfertige noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn sich eine wie auch immer geartete Beitragsbelastung wirtschaftlich als unbillige Härte erweisen würde. Die einheitliche Festsetzung des Jahresbeitrages beruhe auf der Erwägung, dass die durch die Kammertätigkeit gewährten Vorteile weder vom Umsatz noch vom erzielten Einkommen abhängig seien. Der Antrag auf Erlass des Beitrages um die Hälfte sei zwar zulässig, weil die berufsbezogenen Einkünfte unterhalb des Grenzwertes von 70.000,- DM gelegen hätten. Angesichts der gesamten wirtschaftlichen Lage sei die Belastung mit dem Regelbeitrag jedoch zumutbar. Auf die Betriebsausgaben komme es nicht entscheidend an, weil die Beitragsordnung auf den Umsatz bzw. auf die Bruttobezüge bei nichtselbstständigen Mitgliedern abstelle. Der Antrag auf Erstreckung der Ermäßigung auf die Folgejahre sei unzulässig, weil die Grundlagen für die Beitragsermäßigung in jedem Beitragsjahr neu nachgewiesen werden müssen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002, zugestellt am 31. Juli 2002, zurück. Mit seiner am 29. August 2002 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 (5 A 865/88) ergebe sich, dass zu den besonders gelagerten Fällen, in denen eine Beitragsermäßigung bzw. ein Erlass vorzunehmen sei, neben dem Fall der wirtschaftlichen Notlage auch ein hohes Alter des Pflichtigen gehöre. Da bei hohem Alter des Steuerberaters und kleinem Umsatzvolumen der Vorteil der Kammertätigkeit maßgeblich gemindert sei, dürfe kein voller Beitrag mehr erhoben werden. Im Übrigen dürfe bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht lediglich auf den Umsatz abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die Betriebsausgaben, zudem die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 zu verpflichten, seinen Antrag erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beitrag bemesse sich zulässigerweise grundsätzlich nicht nach dem erzielten Umsatz oder Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit. Bei der Praxis des Klägers handele es sich auch nicht einmal um eine Kleinstpraxis. Eine solche Kleinstpraxis könne entsprechend der Prämieneinstufung in der Berufshaftpflichtversicherung allenfalls bei einem Jahresumsatz von bis 12.500,- Euro im Jahr angenommen werden. Eine wirtschaftliche Notlage, die eine Befreiung rechtfertige, habe der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Schließlich sei die Belastung auch mit dem Regelbeitrag nicht unzumutbar, sodass eine Ermäßigung des Jahresbeitrages um die Hälfte nicht gewährt werden könne. Werde der für die Zulässigkeit des Antrags maßgebliche Grenzwert von 70.000,- DM bzw. 35.000,- DM jedenfalls durch außerberufliche Einnahmen überschritten, komme eine Ermäßigung nicht in Betracht. Da auf den Umsatz abzustellen sei, sei auch der Abzug von Betriebsausgaben nicht statthaft. Selbst unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben erscheine die Zahlung des Kammerbeitrages von 276,- Euro nicht unzumutbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erlass, hilfsweise Ermäßigung des Jahresbeitrages von 276,- Euro für das Jahr 2002. Die Beitragsbemessung der Beklagten ist nach § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung grundsätzlich unabhängig von den berufsbezogenen Umsätzen. Eine solche einheitliche Festsetzung, die auf der Erwägung beruht, dass die durch die Kammertätigkeit gewährten Vorteile nicht vom Umsatz oder dem erzielten Einkommen des Mitglieds abhängig sind, ist sachlich zumindest vertretbar und deshalb einer weiteren gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob es sich um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung handelt, nicht mehr zugänglich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989, 5 A 865/88 m.w.N., Blatt 8 des Urteilsabdrucks). Ist die wirtschaftliche Lage des Steuerberaters zulässigerweise nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht, kann es gleichwohl sachgerecht und geboten sein, von der Regelvermutung, dass alle Kammermitglieder hinreichend leistungsfähig sind, um den Regelbeitrag aufzubringen, für bestimmte Fälle, in denen ein regelmäßig zu erwartender Mindestumsatz bzw. ein Mindesteinkommen nicht erreicht wird, abzuweichen. Dies hat die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 1 BO getan. Wenn dabei auf die „gesamte" wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rücksicht genommen wird, also auch nicht berufsbezogene Einkünfte berücksichtigt werden, ist dies nicht sachwidrig. Bedenklich erschiene lediglich ein Beitragsbemessungssystem, dass generell an die Leistungsfähigkeit der Mitglieder anknüpfen würde, ohne dahingehend zu differenzieren, ob die Einnahmen berufsbezogen oder nicht berufsbezogen erzielt wurden. Indessen gilt für ein System, das grundsätzlich alle Mitglieder in gleicher Höhe heranzieht und nur in Härtefällen Ausnahmen macht, dass Ansatzpunkt der Beitragsermäßigung hier weder eine vermutete Abhängigkeit zwischen Einkünften und Nutzen aus der Kammertätigkeit noch das Anliegen ist, jedes Mitglied nur entsprechend seinem Leistungsvermögen für die Lasten der Kammertätigkeit aufkommen zu lassen. Vielmehr wird hier dem Gedanken der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Rechnung getragen, für den kein Raum mehr ist, wenn ein Mitglied über ausreichende Einkünfte, auch aus nicht berufsbezogenen Einkünften, verfügt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Blatt 12 f. des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auf Grund der genannten Entscheidung müsse bereits fortgeschrittenes Alter bei entsprechend reduziertem Umsatz als Ausnahmefall gewertet werden, weil die Satzung im Übrigen mit dem höherrangigen Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei. Das Gericht ging vielmehr in der zitierten Entscheidung lediglich davon aus, dass es nicht sachwidrig sei, bei Kleinstpraxen von Berufsangehörigen hohen Alters und einem bestimmten niedrigen Umsatz typisierend auf eine Einschränkung des Nutzens der Kammertätigkeit zu schließen. Daraus ergibt sich jedoch kein Gebot, in jedem Fall in dieser Weise zu verfahren. Vielmehr hält sich auch die der Satzungsregelung der Beklagten zu Grunde liegende Annahme, generell sei der aus der Kammertätigkeit erwachsene immaterielle und wirtschaftliche Vorteil bei allen Kammerangehörigen gleich groß im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Satzungsermessens (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Keine der Aufgaben nach § 76 Abs. 2 StBerG verliert ihre Bedeutung für Berufsangehörige ab einem bestimmten Lebensalter. Selbst wenn die Annahme statthaft sein sollte, dass bei lediglich wenigen fortgeführten Mandaten die Bedeutung der Aufgabe sinkt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln, § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, würde diesem Umstand angesichts der zahlreichen weiteren Aufgaben der Kammer nicht ein solches Gewicht zukommen, dass jede andere Regelung als eine kombiniert alters- und umsatzbezogene Ermäßigung des Jahresbeitrages als sachwidrig angesehen werden könnte. Der Kläger kann auch im Übrigen aus § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung keinen Anspruch auf Ermäßigung des Beitrages um die Hälfte herleiten. Ungeachtet des Unterschreitens der maßgeblichen Grenze der berufsbezogenen Umsätze fehlt es nämlich an der Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Belastung mit dem Regelbeitrag unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob zur Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse auch die beruflichen Ausgaben zu berücksichtigen sind. Denn auch bei Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter beruflicher Ausgaben verbleibt ein jährliches Einkommen von 65.040,98 DM, das mehr als 8.000,- Euro über dem nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen B r u t t o - Betrag liegt, ab dem bei unselbstständig tätigen Mitgliedern ein Ermäßigungsantrag überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Den Unterhaltszahlungen für seinen volljährigen Sohn kommt ebenfalls kein maßgebliches Gewicht zu. Würden die Beiträge zur Beklagten einerseits und die geltend gemachten Unterhaltszahlungen für den volljährigen Sohn andererseits insgesamt zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führen, wäre dies durch eine Minderung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Klägers, § 1603 Abs. 1 BGB. Lösen die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit entsprechende Beitragspflichten aus, mindern sie die Leistungsfähigkeit des Klägers und stehen für Zahlungen an seinen Sohn von vornherein nicht zur Verfügung. Mangels Ermäßigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 muss ein Erlass nach § 5 Abs. 3 der Beitragsordnung von vornherein entfallen. Zu Recht weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass für eine Freistellung des Klägers für die Zukunft deshalb kein Raum ist, weil die Voraussetzungen des § 5 der Beitragsordnung in jedem Jahr neu festzustellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.