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Beschluss

1 L 2693/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1230.1L2693.02.00
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Tenor

Der Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus H1 - abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus H1 - abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. Juli 2002 sinngemäß gestellte und mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 präzisierte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 7391/02 im Schuljahr 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule I - Städtische Realschule E, aufzunehmen, hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule I in E zum Schuljahr 2002/2003 zusteht. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter als Erziehungsberechtigte, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze zum einen dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist, und zum anderen in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Danach steht dem Antragsteller der geltend gemachte Aufnahmeanspruch ungeachtet der Frage freier Kapazitäten nicht zu, weil er das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für einen Wechsel von der Hauptschule in die Klasse 5 der Realschule nicht glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens, wobei er die durch die jeweilige Ausbildungsordnung vorgegebenen besonderen Aufnahmevoraussetzungen zu berücksichtigen hat. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO wird ein Schüler, der die Schule wechselt, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen. Für den Schulwechsel im Übrigen gilt § 5 ASchO entsprechend, vgl. § 6 Abs. 2 ASchO. Der von dem Antragsteller begehrte Wechsel auf die Realschule ist auf einen Schulformwechsel ausgerichtet. Der Antragsteller ist zum Schuljahr 2001/2002 in die Jahrgangsstufe 5 der I1-Schule, Städtische Hauptschule E, aufgenommen worden. Während des ersten Halbjahres erfolgte die Beschulung dort; im Anschluss hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, keine Schule mehr besucht. Da er zuletzt die Schulform (vgl. § 4 Schulverwaltungsgesetz - SchVG) Hauptschule besucht hat, handelt es sich bei der begehrten Aufnahme auf die Realschule I um einen Schulformwechsel in der Sekundarstufe I (zu letzterem vgl. § 4 Abs. 4 SchVG). Gemäß § 26 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Februar 2001 (SGV. NRW. 223) ist ein Wechsel der Schulform auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Klasse 9 möglich (Satz 1). Die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz der abgebenden Schule trifft die Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform und in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt werden kann (Satz 2). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AO-S I ist Voraussetzung für einen Wechsel zur Realschule, dass auf Grund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Speziell für den Schulformwechsel während der Erprobungsstufe sieht § 12 AO-S I vor, dass die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung als Versetzungskonferenz für den Fall, dass ein Schüler der Klasse 5 in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, dies den Erziehungsberechtigten mitteilt und empfiehlt, einen Wechsel der Schulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen. Danach liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel des Antragstellers auf die Schulform Realschule nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob § 12 AO-S I als speziellere Regelung § 5 AO-S I vorgeht und im Verhältnis zu dieser Bestimmung abweichende Voraussetzungen für den Schulwechsel aufstellt. Dafür spricht allerdings wenig: Bereits die systematische Stellung von § 5 AO-S I als vor die speziellen Regelungen in §§ 11 ff. AO-S I gezogene allgemeine Bestimmung verweist darauf, dass die besonderen Regelungen zu den einzelnen Schulformen bzw. -stufen ergänzend und nicht ausschließend neben den allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Das Gericht geht der Frage jedoch nicht abschließend nach, denn der Antragsteller hat weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 AO-S I noch des § 12 AO-S I glaubhaft gemacht. Eine Empfehlung der Versetzungskonferenz der von dem Antragsteller bislang besuchten Städtischen Hauptschule E für einen Wechsel auf die Realschule im Sinne von § 12 AO-S I ist ebenso wenig ersichtlich wie eine positive Eignungsentscheidung im Sinne von § 5 AO-S I. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Anspruch auf eine entsprechende Empfehlung bzw. Eignungsentscheidung hätte. Mit dem ihm zuletzt erteilten Zeugnis für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 hat er neben einem „ungenügend" im Fach Sport in den Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Erdkunde und Englisch die Note „mangelhaft" erhalten, ferner in den Fächern Mathematik und Biologie die Note „ausreichend". Danach ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller auf der Realschule besser gefördert werden könnte bzw. lässt sein bisheriges Leistungsbild eine erfolgreiche Mitarbeit auf der Realschule nicht erwarten. Umstände, die trotz des Notenbildes eine andere Einschätzung seiner Leistungsfähigkeiten angezeigt erschienen ließen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass er während des Schulhalbjahres 240 Stunden gefehlt hat. Denn dass er ungeachtet dessen die Leistungsvoraussetzungen für eine Beschulung an der Realschule erfüllte, hat weder der Antragsteller substantiiert dargelegt noch ist sonst etwas dafür ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.