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Beschluss

19 B 1306/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1218.19B1306.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummer 1. des angefochtenen Beschlusses hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die Antragstellerin zum Schuljahr 2000/2001 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 1 K 3029/00 in die Jahrgangsstufe 5 der F. - A. -L. -Schule, Städtische Gesamtschule W. in S. , aufzunehmen. 3 Denn die Antragstellerin hat einen darauf gerichteten Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner, den nach § 5 Abs. 2 ASchO NRW für die Aufnahmeentscheidung zuständigen Schulleiter, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich auf der Grundlage der im gerichtlichen, insbesondere im zweitinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben des Antragsgegners zum Aufnahmeverfahren überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin verlangen kann, zum Schuljahr 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule aufgenommen zu werden. 4 Das Recht der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht von Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Diese Schulformwahlfreiheit findet ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LV NRW) bestimmten eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme eines weiteren Schülers zu einer Gefährdung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der aufnehmenden Schule führt, weil deren Kapazität erschöpft ist. 5 Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 -, 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, und 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N. 6 Vorliegend ist glaubhaft, dass das Recht der Antragstellerin auf Zugang zu der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule nicht im genannten Sinne eingeschränkt ist. Dass die Antragstellerin von der bisher besuchten Grundschule in die 5. Klasse versetzt worden ist und damit die in § 4 der Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-SI - vom 21. Oktober 1998, GV NRW 632, bestimmte grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Klasse 5 der Sekundarstufe I, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SI auch die Gesamtschule bis Klasse 10 umfasst, erfüllt, ist nicht zweifelhaft. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Kapazität der sechs Klassen der Jahrgangsstufe 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule im Schuljahr 2000/01 rechtlich noch nicht erschöpft ist. 7 Allerdings ist dadurch, dass der Antragsgegner jeweils 30 Schüler in die sechs Eingangsklassen aufgenommen hat, die vorhandene Kapazität tatsächlich erschöpft. Nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SchOG NRW, § 5 Abs. 1 a SchFG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 2 b der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG NRW (VO zu § 5 SchFG NRW) beträgt die Bandbreite für den Klassenbildungswert in den Jahrgangsstufen der Klassen 5 bis 10 der vier- und mehrzügigen Gesamtschulen 27 bis 29 Schüler. Diese Bandbreite darf gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 5 SchFG NRW grundsätzlich nur um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, sodass der Klassenfrequenzhöchstwert bei 30 Schülern liegt. Diese Begrenzung der Klassenstärke hat den Zweck, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule nicht zu gefährden. 8 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N. 9 Aus der tatsächlichen Erschöpfung der rechtlich bestimmten Aufnahmekapazität einer Jahrgangsstufe folgt allerdings nicht, dass die Kapazität auch rechtlich erschöpft ist und es nicht (mehr) auf die ermessensfehlerfreie Durchführung des Aufnahmeverfahrens ankommt. Rechtlich ist die Kapazität noch nicht erschöpft, wenn das Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und rechtswidrig Plätze an Schüler vergeben worden sind, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor dem abgelehnten Schüler berücksichtigt werden durften, weil der abgelehnte Schüler nach den rechtlich maßgeblichen Aufnahmekriterien einen Aufnahmeanspruch hat. Ist das der Fall, steht die tatsächliche Ausschöpfung der Kapazität der Aufnahme dieses Schülers aus Rechtsgründen nicht entgegen; vielmehr ist es Sache des Schulleiters, die entstandene Problemlage zu bewältigen und erforderlichenfalls von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG NRW ausnahmsweise für Fälle, in denen es sonst zu verfassungsrechtlich unerträglichen Ergebnissen käme, eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die zulässige Klassenstärke von 30 Schülern im Einzelfall zu erhöhen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 -, 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, und 7. Oktober 1993 - 19 B 2147/93 -. 11 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die sie betreffende negative Aufnahmeentscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen hat. Gemäß § 5 Abs. 2 ASchO NRW entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens über die Aufnahme der Schüler in die Schule. Das ihm bei dieser Entscheidung eingeräumte Auswahlermessen unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahin, ob der Schulleiter den oben bezeichneten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat; der Schulleiter kann seine Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Daran gemessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die maßgeblichen Aufnahmekriterien fehlerhaft zu ihrem Nachteil gebildet bzw. angewendet hat. 12 Der Antragsgegner hat zum Schuljahr 2000/2001 wegen des beträchtlichen Anmeldeüberhangs für die Jahrgangsstufe 5 - einer durch den Klassenfrequenzhöchstwert im oben angeführten Sinne festgelegten Aufnahmekapazität von 180 Schülerinnen und Schülern standen knapp über 300 Anmeldungen gegenüber - ein Auswahlverfahren durchführen müssen. Er hat bei der Auswahl der aufzunehmenden Schüler zunächst Kriterien angelegt, die als grundsätzlich sachgerecht Anerkennung finden, nämlich die Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses der Schülerleistungen (Leistungsheterogenität) und eines ausgewogenen Verhältnisses von Jungen und Mädchen sowie die Schulwegzeiten und besondere Gründe (z. B. Geschwisterkind). 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 12. August 1999 - 19 B 997/99 -. 14 Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen auf einer ersten Stufe in der Weise ausgeübt, dass er die angemeldeten Schüler nach dem Durchschnitt der im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Kernfächern Sprache, Mathematik und Sachunterricht erreichten Zeugnisnoten in zwei Gruppen, im Schriftsatz vom 2. November 2000 als "Hauptgruppen" bezeichnet, eingeteilt hat, nämlich in die Gruppe von Schülern mit einem Notendurchschnitt von 3,0 und besser und in die Gruppe von Schülern mit einen Notendurchschnitt von schlechter als 3,0. Von den insgesamt aufzunehmenden 180 Schülern hat er unter Heranziehung der sonstigen leistungsunabhängigen Kriterien 90 Schüler aus der leistungsstärkeren Gruppe ausgewählt; die restlichen 90 Schülerplätze entfielen auf die Gruppe von Schülern mit Leistungen im mittleren bis schwächeren Feld. In diese zweite Gruppe fiel die Antragstellerin, weil sie einen Notendurchschnitt von 3,44 hatte. 15 Bei diesem Ansatz der Ausübung seines Auswahlermessens hat der Antragsgegner sich vom Kriterium der Leistungsheterogenität leiten lassen und es auf der ersten Stufe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Dieses Kriterium verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Es wird durch den an die Gesamtschule gerichteten, ihre schulformspezifische Ausgestaltung bestimmenden in § 4 Abs. 7, § 4 e SchVG normierten Auftrag vorgegeben, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in der Regel) die zur allgemeinen Hochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten. Danach ist es Aufgabe der Gesamtschule bis Klasse 10, die zum Hauptschulabschluss nach Klasse 9, § 29 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 AVO-S I, zum Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -, § 30 Abs. 1 und 2 AVO-S I, zum Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -, § 31 Abs. 2 AVO-S I, führenden Bildungsgänge vorzuhalten und nach § 4 e Abs. 3 SchVG, § 32 Abs. 3 AVO-S I auch die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe zu vermitteln. 16 Gesetzlich vorgeprägtes Ziel der Gesamtschule ist es danach, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Demgemäß ist ihr Unterrichtssystem der Grundkonzeption nach (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 AO-SI und Nr. 19 VVzAO-SI) so ausgestaltet, dass der Unterricht in den Klassen 5 und 6 im Klassenverband erteilt wird, bei dessen Zusammensetzung in der 5. Klasse darauf zu achten ist, dass in jede Klasse Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen aufgenommen werden, denen durch binnendifferenzierende Maßnahmen entsprochen werden soll; besonders in den Klassen 5 und 6 soll schwerpunktmäßig auch Förderunterricht stattfinden. Ab Klasse 7 wird der Unterricht als Pflichtunterricht im Klassenverband und in bestimmten Fächern in Fachleistungskursen sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt; in den Fachleistungskursen wird auf den zwei Anspruchsebenen Grundkurs und Erweiterungskurs unterrichtet, bei deren Bildung auf eine angemessene Leistungsbandbreite zu achten ist, wobei die Aufnahme in einen Erweiterungskurs unter Berücksichtigung des gesamten Leistungsbildes mindestens befriedigende Leistungen voraussetzt. Die Gestaltung der Bildungsgänge der Gesamtschule ist danach darauf angelegt, dass auch leistungsschwächere Schüler entsprechend ihrer Begabung und ihrer Lernfähigkeit gefördert werden; dies spricht dafür, dass ihre Aufnahmewünsche grundsätzlich gleichberechtigt zu berücksichtigen sind. Dies unterstreichend ist das gesetzliche Leitbild der Gesamtschule weiter dadurch geprägt, dass sie nach § 4 e Abs. 4 Satz 1 SchVG bei Vorliegen der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen - wie hier - als Ganztagsschule geführt wird. Damit wird das Anliegen verfolgt, benachteiligende soziale Bedingungen für die Lernfähigkeit und das Lernverhalten zu mildern und so zur Chancengleichheit beizutragen; dies kommt typischerweise gerade förderungsbedürftigen leistungsschwächeren Schülern zugute. 17 Das danach zu Recht angewendete Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität verlangt eine leistungsmäßige Durchmischung der aufzunehmenden Schüler. Wie ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Der geforderten Leistungsheterogenität bei den aufzunehmenden Schülern wird jedenfalls im Grundsatz dann hinreichend entsprochen, wenn - wie der Antragsgegner hier im Ansatz verfahren ist - die Hälfte der nach der gegebenen Kapazität aufzunehmenden Schüler in den Kernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von befriedigend oder besser hat und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Pöttgen/Jekuhl/ Esser, ASchO, 16. A., § 5 Rdnr. 2, S. 56 f. 19 Denn eine solche gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Schülerplätze lässt unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum anderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Dieser erste Schritt der Verteilung schließt aber ein, dass als notwendige Folge der begrenzten Kapazität und des Anmeldeüberhangs die Aufnahme von Schülern aus beiden leistungsbezogenen Gruppen abgelehnt werden muss. 20 Ermessensfehlerhaft ist aber die Verteilung der Schülerplätze auf der der Bildung der beiden "Hauptgruppen" nachfolgenden Stufe, soweit davon die Antragstellerin betroffen ist. Der Antragsgegner hat nach seinem Vorbringen insbesondere im zweitinstanzlichen Verfahren - unter nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW zulässiger Einbeziehung von angemeldeten Schülern aus der Nachbargemeinde H. , die selbst keine Gesamtschule eingerichtet hat - innerhalb der Gruppe der Schüler mit Leistungen im mittleren bis schwächeren Feld wegen eines auch hier bestehenden erheblichen Anmeldeüberhangs die Auswahl zunächst nach den genannten leistungsunabhängigen Kriterien - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, Schulwegzeit und Geschwisterkind - vorgenommen und sodann im letzten Schritt die restlichen Schülerplätze unter Berücksichtigung des gesamten Leistungsbildes einschließlich der bisherigen Schullaufbahn der übrigen Schüler vergeben. Ob danach die Antragstellerin schon das Kriterium der Schulwegzeit erfüllte, weil nach den Angaben in dem von ihr vorgelegten Plan die Wohnung ihrer Mutter von der Gesamtschule nur etwa 1 km entfernt ist, sie also schon deshalb bei der Aufnahmeentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, kann dahinstehen. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner schon bei der Anlegung des Kriteriums der Schulwegzeit zusätzlich auf das Kriterium des gesamten Leistungsbildes abgestellt hat, was nach seinem insofern auch durch den Schriftsatz vom 2. November 2000 nicht verdeutlichten Vortrag, das Kriterium der Schulwegzeit führe nicht zwangsläufig zur Aufnahme, nicht auszuschließen ist, oder ob er die Antragstellerin wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums der letzten Fallgruppe - Vergabe der restlichen Plätze - zugeordnet hat, hat er die Aufnahme der Antragstellerin jedenfalls unter Heranziehung des Kriteriums des gesamten Leistungsbildes, nämlich wegen mangelhafter Leistungen im Fach Mathematik, einer nur ausreichenden Teilnote für den Sprachgebrauch im Fach Sprache und der Wiederholung des dritten Schuljahres, abgelehnt und ihr Schülerinnen vorgezogen, die zwar mit ihr nach den leistungsunabhängigen Kriterien, teilweise nach der Durchschnittsnote vergleichbar waren, aber aus seiner Sicht ein für den Schulerfolg günstigeres Gesamtbild der schulischen Leistungen boten. 21 Damit hat der Antragsgegner zu Lasten der Antragstellerin ein Auswahlkriterium zur Anwendung gebracht, das in der Gruppe der Schüler aus dem mittleren bis schwächeren Leistungsfeld bei nach dem Gesamtbild der Leistungen schwächeren Schülern im Verhältnis zu den übrigen vergleichbaren Mitbewerbern zu einer Verkürzung der Chance geführt hat, entsprechend dem grundsätzlich gleichberechtigten Aufnahmewunsch in die Gesamtschule aufgenommen zu werden. Eine solche Benachteiligung relativ leistungsschwächerer Schüler beim Zugang zur Gesamtschule findet rechtlich keine Grundlage. Die Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten in Bezug auf die vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen - Entsprechendes gilt für den Bildungsanspruch der Schüler, hier der Antragstellerin, dessen tatsächliche Ausformung grundsätzlich der Bestimmung der Personensorgeberechtigten unterliegt - darf nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden; dies gilt auch für Zulassungsvoraussetzungen. 22 Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 f. 23 Die in der Heranziehung des Kriteriums des gesamten Leistungsbildes in der zweiten Hauptgruppe liegende Einschränkung der Schulformwahlfreiheit - unter den nach Maßgabe des Grundschulzeugnisses Schwächeren werden nochmals die Schwächsten ausgeschlossen - ist im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag und das Leitbild der Gesamtschule nach § 4 e SchVG weder notwendig noch sonst gerechtfertigt. Diesen wird, wie oben ausgeführt, durch das Kriterium der Leistungsheterogenität auf der ersten Stufe der Auswahl hinreichend Rechnung getragen. Der gesetzliche Auftrag der Gesamtschule erlaubt es nicht einmal, gebietet es also erst nicht, bei dem vom Antragsgegner zugrundegelegten Auswahlmodell innerhalb der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler weiter in der Weise zu differenzieren, dass Schülern, die nach dem Gesamtbild der schulischen Leistungen als relativ leistungsstärker eingestuft werden können, gegenüber schwächeren Schülern der Vorzug gegeben wird; er schließt im Gegenteil ein, dass auch die leistungsschwächeren Schüler ihrer Begabung und Lernfähigkeit entsprechend gefördert werden. Der die leistungsschwächeren Schüler einschließende Förderungszweck der Gesamtschulen verlangt, deren Aufnahmewunsch als grundsätzlich gleichberechtigt zu behandeln. 24 Andere Gründe, aus denen auf der zweiten Stufe der Auswahl die Heranziehung des Kriteriums des gesamten Leistungsbildes rechtlich geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Antragsgegner dargelegten Erwägungen. Soweit der Antragsgegner anführt, dass die angelegten Auswahlkriterien für die Aufnahme in die Gesamtschule, in der alle Abschlüsse erreicht werden könnten, dazu beitragen sollten, dass gute Schüler qualitativ an die Prüfungsanforderungen des Abiturs herangeführt werden könnten und schon bei der Aufnahme dafür Sorge getragen werde, im Interesse einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule eine qualitätsvolle Ausbildung in leistungsheterogenen Lerngruppen zu erreichen, ist dagegen nichts einzuwenden. Dieses Ziel wird aber bereits durch die Bildung der beiden Hauptgruppen erreicht. Der Förderzweck der Gesamtschule erstreckt sich nicht nur auf die "höheren" Abschlüsse, sondern schließt gerade auch die Förderung leistungsschwächerer Schüler ein. Auch die weiter vortragenden Aspekte - anhand des Gesamtbildes der schulischen Leistungen eines Schülers werde geprüft, inwieweit er voraussichtlich langfristig die Schule erfolgreich abschließen könne, es solle, was die Unterrichtspraxis im Schulalltag bestätige, den Schülern die Chance gegeben werden, auch im heterogenen Leistungsverband schulische Erfolge zu erzielen und auch bei schwächeren Leistungen in der Konkurrenz mit den Leistungsspitzen bestehen zu können, im leistungsheterogenen Klassenverband könnten erfahrungsgemäß auch leistungsschwächere Schüler profitieren, wenn sie durch die Erfahrung von Schulerfolg in leistungsstärkeren Einzelfächern und damit durch Vermeidung von Angst vor durchgehenden Misserfolgen Anreize zum Arbeiten in ihren schwächeren Fächern erhielten - rechtfertigen nicht die Einschränkung der Schulformwahlfreiheit. Der Senat verkennt nicht, dass diesen Gesichtspunkten in der Schulpraxis gewonnene Erkenntnisse und pädagogisch sinnvolle Überlegungen zugrundeliegen und dass sie mit Blick auf eine vom Schulleiter zu verantwortende erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit zweckmäßig sein mögen; sie finden aber, soweit sie im konkreten Einzelfall zum Ausschluss eines leistungsschwächeren Schülers von der Gesamtschule und damit zu einer Einschränkung der grundrechtlich verankerten Wahlfreiheit hinsichtlich der Schulform führen, in dem gesetzlichen Auftrag der Gesamtschule, der auch die gebotene Förderung leistungsschwächerer Schüler in der Erziehungs- und Bildungsarbeit in heterogenen Lerngruppen der Gesamtschule einschließt, rechtlich keine Grundlage. Auszugehen ist vielmehr von der grundsätzlich vorrangigen Entscheidungszuständigkeit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des weiteren Bildungsweges und der Bestimmung der Schulform; hierbei wird die Möglichkeit, dass die Ausübung der Schulformwahlfreiheit im Einzelfall für den Schüler nachteilige Auswirkungen haben mag, im Grundsatz in Kauf genommen. 25 Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, a.a.O. 26 Dies hat zur Folge, dass die mit dem gesetzlichen Auftrag der Gesamtschule in Übereinstimmung stehende Wahlentscheidung der Erziehungsberechtigten eines leistungsschwächeren Schülers gegenüber den vom Antragsgegner angeführten Gründen rechtlich der Vorrang einzuräumen ist. Es ist dem Schulleiter zwar unbenommen, die angeführten Aspekte bei der Beratung der Erziehungsberechtigten darüber, ob der von ihnen gewählte Besuch der Gesamtschule unter Berücksichtigung des gesamten Leistungsbildes des angemeldeten Schülers und im Hinblick auf die Aussicht auf einen erfolgreichen Schulabschluss sinnvoll ist, anzubringen und - unter Umständen mit durchaus berechtigten Gründen - auf deren Entscheidung dahin Einfluss zu nehmen, dass sie von ihrer Entscheidung Abstand nehmen. Er ist jedoch von Rechts wegen gehindert, seine pädagogische Einschätzung der Chancen, einen angemessenen Schulerfolg zu erreichen, an die Stelle der Entscheidung der Erziehungsberechtigten zu setzen. Es ist gerade auch im Hinblick darauf, dass einer selbst auf langjährige Erfahrung aus der Schulpraxis gestützten Schulerfolgsprognose im konkreten Einzelfall häufig bei Berücksichtigung der schulspezifischen Förderung leistungsschwächerer Schüler Unsicherheiten anhaften, nicht Aufgabe des Schulleiters, bereits bei der Entscheidung über Aufnahme in die Gesamtschule den Erziehungsberechtigten die Verantwortung für den einzuschlagenden Bildungsweg ihres Kindes und dessen Erfolgschancen abzunehmen, wenn diese trotz unter Umständen eingehender Beratung über die Risiken angesichts des gesamten Leistungsbildes auf der getroffenen Wahl zugunsten der Gesamtschule bestehen. 27 Danach war es nicht ermessensgerecht, bei der Aufnahmeentscheidung der Antragstellerin Schülerinnen, die in der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler mit dieser nach den sonstigen Auswahlkriterien vergleichbar waren, deshalb vorzuziehen, weil sie nach der auf das gesamte Leistungsbild abgestellten Prognose des Antragsgegners eher als die Antragstellerin die Aussicht auf einen (qualifizierten) Schulerfolg boten. Die Ablehnung dieses Auswahlkriteriums bedeutet nicht zwangsläufig, dass nur noch ein Losverfahren zur Verteilung der restlichen Kapazität in Frage kommt. Eine nach weiteren Aufnahmekriterien zu verteilende noch verbleibende Restkapazität hätte möglicherweise bereits dadurch vermieden werden können, dass bei der Schulweglänge von vornherein ein größerer Radius gewählt worden wäre. Zulässig wäre es auch gewesen, von vornherein nicht nur zwei, sondern drei Hauptgruppen nach Leistungsheterogenität zu bilden. Wenn jedoch kein anderes taugliches Auswahlkriterium mehr zur Verfügung stand oder herangezogen wurde - dem Schulleiter bleibt hier ein gewisser Ermessensspielraum -, war das Begehren der Antragstellerin auf Aufnahme in die Gesamtschule als dem Aufnahmewunsch der restlichen Mitbewerberinnen gleichberechtigt zu behandeln. Im Hinblick darauf hatte der Antragsgegner bei der Vergabe der restlichen Schülerplätze sicherzustellen, dass sie die gleiche Chance wie diese erhielt, in die Gesamtschule aufgenommen zu werden; er war daher gehalten, die restlichen Schülerplätze nach dem Zufallsprinzip, also durch Losentscheid, zu verteilen. 28 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 -. 29 Ob diese Verfahrensweise zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis geführt hätte, lässt sich naturgemäß nicht feststellen. Aus dem Vorstehenden folgt jedenfalls, dass wegen der Fehlerhaftigkeit der Ausübung des Auswahlermessens die Aufnahmekapazität der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule zum Schuljahr 2000/2001 rechtlich nicht erschöpft gewesen ist. Der Frage, welche rechtlichen Auswirkungen dies auf die Aufnahmenentscheidungen zugunsten der mit der Antragstellerin vergleichbaren Mitbewerberinnen hat, ist hier nicht weiter nachzugehen. Die Antragstellerin kann jedenfalls deshalb ihre vorläufige Aufnahme in die Gesamtschule verlangen, weil - soweit ersichtlich - nur sie die Ablehnung durch den Antragsgegner nicht hat bestandskräftig werden lassen und um gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung des Auswahlverfahrens nachgesucht hat. Angesichts dessen ist nur das die Antragstellerin betreffende Auswahlverfahren noch offen und besteht auch unter Berücksichtigung eines Losentscheids eine beachtliche Chance dafür, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens in die Gesamtschule aufgenommen werden müsste. 30 Vor diesem Hintergrund und auch aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen ist auch ein Anordnungsgrund in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Zuwarten mit der Aufnahme in die Gesamtschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Es obliegt dem Schulleiter, diese Situation, die er durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens herbeigeführt hat, wie schon seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung weiterhin zu bewältigen. Er wird gegebenenfalls zur Vermeidung eines für die Antragstellerin wegen der unzulässigen Verkürzung ihres Anspruchs auf Zugang zur Gesamtschule unerträglichen Ergebnisses von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG NRW ausnahmsweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen haben, in einer Klasse die Klassenstärke von 30 Schülerplätzen um einen weiteren zu erhöhen. 31 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 34