Beschluss
7 L 4327/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0110.7L4327.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2002 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Gericht sieht keinen Anlass, dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung zu geben, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers überwiegt. 6 Dies ist hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung bereits deshalb der Fall, weil der Antragsteller, sofern man nicht aus demselben Grund schon die Zulässigkeit des Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint, mangels Aufenthaltsgenehmigung ohnehin ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Seine Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil er nach Ablauf der Geltungsdauer der ihm am 30. Dezember 1999 für die Zeit bis zum 6. August 2000 erteilten Aufenthaltserlaubnis noch nicht deren Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. 7 Auf Grund der mithin unabhängig von der Ausweisungsentscheidung gegebenen Verlassenspflicht wäre deren Außervollzugsetzung für den Antragsteller ohne großen Wert. Auch bei einem Erfolg seines Antrags wäre er wegen der ohnedies bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung vom Ausland aus zu verfolgen. Eine Aussetzung der Vollziehung dieser Maßnahme würde seine Rechtsposition auch nicht bei der Verfolgung eines Aufenthaltsgenehmigungsanspruchs verbessern. Die Schranke des § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. AuslG wird auch dann Berücksichtigung finden, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist, wie sich aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergibt. Außerdem erfüllt der Antragsteller auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, der bereits für sich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Das Interesse des Antragstellers an einer Außervollzugsetzung der Ausweisung ist schon aus diesem Grund nicht hoch anzusetzen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts und der Verhinderung der erneuten Einreise des Antragstellers erheblich. Es sollen einerseits schon jetzt und nicht erst nach einem sich möglicherweise über Jahre hinziehenden Rechtsstreit weitere Straftaten des Antragstellers verhindert werden. Andererseits soll anderen Ausländern in zeitlicher Nähe zur letzten Straftat des Antragstellers vor Augen geführt werden, dass die beharrliche Missachtung der hiesigen Rechtsordnung die Beendigung des Aufenthalts insbesondere solcher Ausländer nach sich zieht, die, wie der Antragsteller, keinen besonderen Ausweisungsschutz genießen. 8 Dementsprechend kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht an. Angemerkt sei jedoch, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bei summarischer Prüfung auch keine Bedenken bestehen. Das Gericht nimmt Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe der Ordnungsverfügung. Mit Blick auf die Widerspruchs- und Antragsbegründung sei angemerkt, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht, das ihm auf Grund seiner Geburt in Deutschland erhöhten Ausweisungsschutz vermitteln könnte, nicht (mehr) besitzt. Die ihm am 22. Mai 1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis war durch die am 5. Februar 1998 verfügte Ausweisung erloschen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die am 30. Dezember 1999 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis löste keine Schutzwirkungen aus und war im Übrigen, wie ausgeführt, ohnehin nur bis zum 6. August 2000 gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, bis heute nicht gestellt. Damit steht dem Antragsteller nunmehr keinerlei Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr zu. Die an das vom Amtsgericht X1 am 5. Oktober 2001 abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt anknüpfende Ausweisung war daher zwingend zu verfügen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wird insbesondere nicht durch die im Widerspruchsschreiben vertretene Auffassung in Frage gestellt, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller in Deutschland geboren sei, ihm jeder Bezug zur Türkei fehle und alle seine Angehörigen in Deutschland lebten. Der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren wurde, steht seiner Ausweisung nach geltendem Recht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG) nicht per se entgegen. Er wirkt sich nur und auch erst dann, wenn der Ausländer (was, wie dargelegt, hier nicht der Fall ist) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, in der Weise aus, dass über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG nach Ermessen entschieden und im Übrigen die Ist-Ausweisung zur Regel- und die Regel- Ausweisung zur Ermessensentscheidung herabgestuft wird (§ 47 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 AuslG). Mit den Abstufungen von Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung trägt das Ausländergesetz dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung. Weiteren Härten kann gegebenenfalls im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in angemessener Weise Rechnung getragen werden (was allerdings u.a. die vorherige Ausreise voraussetzt, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Was den angeblich fehlenden Bezug zur Türkei angeht, so befindet sich der Antragsteller, der in einem rein türkischen Elternhaus aufgewachsen ist, mit 23 Jahren in einem Alter, in dem ihm zuzumuten ist, sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes einzuleben. Art. 6 Abs. 1 GG, der u.a. die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann zu Gunsten volljähriger ausländischer Kinder regelmäßig nur durchgreifen, wenn aus Gründen der familiären Lebenshilfe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erforderlich ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht Art. 8 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung (u.a.) seines Privat- und Familienlebens hat. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiterreichenden Schutz als dieser. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997, 1 C 19.96, InfAuslR 1998, 213 (216) und vom 29. September 1998, 1 C 8.96, InfAuslR 1999, 54 (56). 10 Im Übrigen untersagt Art. 8 EMRK die Trennung von Familienangehörigen auch nicht schlechthin, sondern gestattet sie, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). So liegt der Fall hier. Die Ausweisung des Antragstellers stellt zwar im Hinblick darauf, dass sein Vater und seine Geschwister in Deutschland leben, einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Sie dient aber der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und verfolgt damit legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei dieser Bewertung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller schon vor seiner letzten Verurteilung. strafrechtlich ganz erheblich in Erscheinung getreten war. Selbst durch die wiederholte Verhängung und Verbüßung von Jugendstrafen", so das Amtsgericht X1 in seinem rechtskräftigen Urteil vom 5. Oktober 2001, ließ er sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten". Dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern wird, steht nicht zu erwarten. Denn der Antragsteller bekommt seine Betäubungsmittelabhängigkeit, die das Amtsgericht bei der Strafzumessung noch zu seinen Gunsten berücksichtigte, nicht in den Griff. Auf Vorschlag des beschließenden Gerichts hatte ihm der Antragsgegner gestützt auf die damalige Einschätzung des Bewährungshelfers in dem die Ausweisungsverfügung vom 5. Februar 1998 betreffenden Verfahren 7 L 1049/98 die Chance eingeräumt, die von ihm bekundete Absicht in die Tat umzusetzen, eine Drogentherapie im Bundesgebiet durchzuführen. Diese brach er indessen ohne Erfolg ab. An dieser Situation hat sich selbst jetzt, nach Erlass der in diesem Verfahren angegriffenen Ausweisungsverfügung, nichts geändert. Bei der Aufnahme in die Therapieeinrichtung J", wo ihm auf Fürsprache seines Bewährungshelfers noch einmal ein Platz angeboten worden war, fiel ein Drogen-screening, so der Bewährungshelfer in seinem Bericht vom 19. Dezember 2002, positiv aus mit der Folge, dass die Aufnahme abgelehnt wurde. 11 Art. 3 ENA steht der Ausweisung des Antragstellers selbst dann nicht entgegen, wenn dieser (was angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt der Ausweisung über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügte, aber nicht der Fall ist) sich auf Abs. 3 der Vorschrift berufen könnte. Bei, wie hier, Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes entfällt der durch Art. 3 ENA vermittelte Ausweisungsschutz stets. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1994, 18 A 2945/92, InfAuslR 1995, S. 99, und vom 5. März 1998, 18 B 1718/96, NWVBl. 1998, S. 35. 13 Die Ausweisungsverfügung ist schließlich auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Wirkung der Ausweisung nicht befristet hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der fehlenden Befristung vermag die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht zu berühren. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, 1 C 24.94, NVwZ 1997, S. 297 (300) m.w.N. 15 Die Befristung hat auf Antrag in einem besonderen Verfahren zu erfolgen. 16 Dass aus sonstigen Gründen das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung überwiegt, lässt sich nicht feststellen. Dahingehende Anhaltspunkte werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 17 Schließlich kommt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse des Antragstellers an der begehrten Aussetzungsentscheidung. (Auch) die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 50 AuslG. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 19