Beschluss
13 L 4255/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0120.13L4255.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 30. Oktober 2002 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2002 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig; insbesondere fehlt ihm nicht bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2003 mangels fristgerechter Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden wäre. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragstellers von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am 24. Oktober 2002 auszugehen. Ausweislich der Eintragungen in der Postzustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, hat der Zusteller die Postsendung an diesem Tag dem Antragsteller persönlich übergeben. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 behauptet, an diesem Tage nicht zu Hause gewesen zu sein, und bereits in der Vergangenheit seien öfter Sendungen lediglich in den Hausflur geworfen worden, hat er den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen nicht geführt; erforderlich hierfür ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs, 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8/86 -, NJW 1986, 2127. 7 Der Antragsteller hat jedoch innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 70 Abs. 1 VwGO) Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller ist mit gesondertem Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2002 aufgefordert worden, sich hinsichtlich seiner im Anhörungsverfahren betreffend den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides geäußerten Einwendungen zur Höhe der Ratenzahlungen - diese sind auch Gegenstand des Rückforderungsbescheides selbst - an die Stadtkasse des BM O zu wenden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, der sich auch im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen nur auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit zur Zahlung dieser Raten beruft, muss sein bei der Stadtkasse des Antragsgegners am 30. Oktober 2002 eingegangenes Schreiben vom 26. Oktober 2002, dem auch die u.a. mit Widerspruch in einzelnen Punkten" überschriebene Antragsschrift beigefügt war, als Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2002 angesehen werden. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 9 Die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht zunächst den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn der Widerspruch oder die Klage offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu verneinen, wenn der Widerspruch oder die Klage offensichtlich begründet ist. Kann bei der gebotenen summarischen Prüfung des eingelegten Rechtsbehelfs weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt werden, ist in eine weitere, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung einzutreten. 10 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht; der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2003 ist offensichtlich rechtmäßig. 11 Der Antragsgegner ist trotz Fortzugs des Antragstellers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers gemäß § 45 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X für den Erlass des Aufhebungsbescheides zuständig. Denn der Fortzug des Klägers erfolgte erst am 15. August 2002 und damit nach Erlass der von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2001. Im vorgenannten Zeitraum war der Antragsgegner für die Leistungsgewährung zuständig und bleibt es daher auch für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide, 12 vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96 - FEVS 49, 6. 13 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der dem Antragsteller bewilligten Leistungen ist § 45 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung findet. 14 Die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2001 ist rechtswidrig, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und demzufolge auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte. Nach Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften gestellten Antrags (DÜ) vom 15. Juni 1990 war Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise über ein (vom 20. September 1999 bis 19. Dezember 1999) gültiges, von Frankreich erteiltes Visum verfügte. 15 Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG auf Angaben beruht, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er hat bei seiner Anhörung zu seinem Asylantrag am 9. November 1999 bewusst wahrheitswidrig angegeben, Staatsangehöriger Togos zu sein und nicht über Ausweispapiere zu verfügen, da seine Begleitperson den zur Einreise benutzten Pass wieder mitgenommen habe. Hätte der Antragsteller seinen beninischen Nationalpass, in dem das Visum eingetragen war, vorgelegt, wäre durch das Bundesamt sofort ein Rücknahmeersuchen an Frankreich gerichtet worden. Frankreich hätte den Antragsteller gemäß Art. 10 Abs. 1 a) DÜ wieder aufnehmen und gemäß Art. 10 Abs. 1 b) DÜ das Asylverfahren durchführen müssen. Nach der Aussage einer Mitarbeiterin der zuständigen Ausländerbehörde in der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2002 im gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wegen Betruges (3 Cs 460/02 5 Js 403/02 AG O) erfolgt in derartigen Fällen eine Rücküberstellung innerhalb weniger Tage. Zur Einleitung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, Zuweisung des Antragstellers nach O und Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG durch den Antragsgegner wäre es bei wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers nicht gekommen. 16 Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor; insbesondere hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. 17 Die gesetzlichen Vorgaben des § 50 SGB X für die Rückforderung sind ebenfalls gegeben. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Höhe des Rückforderungsbetrages von insgesamt 6.278,53 Euro ist bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Aufstellungen nicht zu beanstanden; insbesondere ist die dem Antragsteller nach § 5 Abs. 2 AsylbLG für seine Arbeit geleistete Aufwandsentschädigung von der Rückforderung unberührt geblieben. Auch der Antragsteller hat, nachdem ihm der Antragsgegner unter Beifügung sämtlicher für die Berechnung maßgeblicher Belege mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 die Höhe der Rückforderungssumme erläutert hat, keinerlei Einwendungen mehr erhoben. Soweit der Antragsteller geltend macht, finanziell nicht zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 270,-- Euro in der Lage zu sein, ist dies nicht eine Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern des Vollstreckungsverfahrens. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.