Urteil
8 A 940/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Rücknahme (Aufhebung) eines Bewilligungsbescheides bleibt grundsätzlich die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat, sofern ihre örtliche Zuständigkeit für den Bewilligungszeitraum nicht weggefallen ist (§ 45 Abs.5 i.V.m. § 44 Abs.3 SGB X; § 97 Abs.1 BSHG).
• Ein Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides muss hinreichend bestimmt sein; Widersprüche zwischen Tenor und Begründung führen zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit (§ 33 Abs.1 SGB X).
• Die Unbestimmtheit eines Verwaltungsakts kann nicht durch Heilungsvorschriften nach § 41 oder § 42 SGB X beseitigt werden, wenn es sich um fehlende Bestimmtheit des Regelungsgehalts handelt.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Rücknahmebescheid wegen Widerspruch zwischen Tenor und Begründung • Für die Rücknahme (Aufhebung) eines Bewilligungsbescheides bleibt grundsätzlich die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat, sofern ihre örtliche Zuständigkeit für den Bewilligungszeitraum nicht weggefallen ist (§ 45 Abs.5 i.V.m. § 44 Abs.3 SGB X; § 97 Abs.1 BSHG). • Ein Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides muss hinreichend bestimmt sein; Widersprüche zwischen Tenor und Begründung führen zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit (§ 33 Abs.1 SGB X). • Die Unbestimmtheit eines Verwaltungsakts kann nicht durch Heilungsvorschriften nach § 41 oder § 42 SGB X beseitigt werden, wenn es sich um fehlende Bestimmtheit des Regelungsgehalts handelt. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, erhielt 1989 vom Sozialamt der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine Tochter laufende Hilfe und Unterkunftskosten. Später stellte die Beklagte fest, der Kläger habe in Belgien Sozialhilfe bezogen, und hob mit Bescheid vom 19.9.1991 die Bewilligungen für den Zeitraum 20.4.1989 bis 31.12.1989 auf und forderte Rückzahlung. Der Widerspruchsbescheid vom 21.11.1994 bestätigte die Aufhebung inhaltsmäßig und bezifferte einen zurückzufordernden Gesamtbetrag, enthielt aber in der Begründung eine Aufteilung der Forderung auf die drei Familienmitglieder. Der Kläger klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht wies ab, das OVG gab der Berufung statt und hob den Bescheid wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 45 Abs.5 i.V.m. § 44 Abs.3 SGB X war die Beklagte für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide örtlich zuständig, weil sie zum Zeitpunkt der Bewilligung der ortsnahe Träger war und an dieser Zuständigkeit nichts geändert hatte; § 97 Abs.1 BSHG begründet die örtliche Zuständigkeit beim tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfesuchenden. • Auslegung der Zuständigkeitsnormen: Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte (Übernahme der Regelung aus § 48 Abs.5 VwVfG) zeigen, dass grundsätzlich die Behörde über die Rücknahme entscheidet, die nach dem maßgeblichen Fachgesetz zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zuständig wäre. • Bestimmtheitsanforderung: Nach § 33 Abs.1 SGB X muss der Verwaltungsakt so bestimmt sein, dass sein Regelungsgehalt für den Adressaten unzweideutig erkennbar ist; der Adressat muss bestimmbar sein. • Anwendung auf den Streitfall: Der Widerspruchsbescheid ist objektiv mehrdeutig, weil der Tenor einen Rückforderungs-Gesamtbetrag (12.996,05 DM) dem Kläger als Adressaten zuweist, während die Begründung explizit individuelle Rückforderungsbeträge für Kläger, Ehefrau und Tochter nennt (5.161,55 DM; 4.704,88 DM; 3.129,63 DM). Dieser unauflösliche Widerspruch macht die Regelung unklar. • Rechtsfolge der Unbestimmtheit: Die mangelhafte Bestimmtheit führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids; eine Heilung nach § 41 oder § 42 SGB X kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um bloße Verfahrens- oder Formmängel handelt. Die Berufung des Klägers ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 19.09.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1994 wird aufgehoben, weil er wegen des unauflöslichen Widerspruchs zwischen Tenor und Begründung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Beklagte war zwar örtlich zuständig, hat jedoch durch die unklare Regelung den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.