Urteil
16 K 3894/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0311.16K3894.02.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des in E gelegenen Grundstücks Lstraße 210, das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Durch Bescheide vom 4. Februar 1997, 9. Januar 1998, 14. Januar 1999, 5. Januar 2000 und 31. Januar 2001 wurde sie von der Beklagten zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 3.164,- DM, für die Jahre 1998, 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 3.784,- DM und für das Jahr 2001 in Höhe von 4.024,- DM für die einmal wöchentliche Leerung eines 660 l- Abfallbehälters herangezogen. Gegen diese Heranziehungsbescheide erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. November 2001 an die Beklagte machte die Klägerin geltend, dass der auf dem Grundstück vorhandene Behälter seit etwa 1997 nur einmal vierzehntägig geleert worden sei, und beantragte, ihr die für die Vorjahre zu Unrecht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren zu erstatten. Durch Bescheid vom 25. April 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 und eine teilweise Erstattung der Gebühren mit der Begründung ab, ab Ende 2001 sei der Abfallbehälter wöchentlich geleert worden, und für die Zeit davor sei eine Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Bescheide nicht angezeigt. Die Beklagte wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 23. Mai 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe gegen die beanstandeten Bescheide keinen Widerspruch eingelegt. Eine Rücknahme der somit bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide, die Voraussetzung für die Erstattung sei, werde auf Grund einer vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen abgelehnt. Gerade in Massenverfahren, wie der Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren, in denen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlassen werden, komme dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Rechtsfrieden große Bedeutung zu. Die Stadt E müsse davon ausgehen können, dass die Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen seien und nicht nach Jahren erneut überprüft werden müssten. Hierbei sei wesentlich, dass die auf Grund der Gebührenbescheide entrichteten Abgaben zur Deckung der anfallenden Aufgaben verwendet worden seien. Jede Gemeinde sei darauf angewiesen, Einnahmen, die auf bestandskräftigen Bescheiden beruhten, als endgültig einstufen zu können. Müsste damit gerechnet werden, derartige Einnahmen nach Jahren wieder herausgeben zu müssen, wären eine gesicherte Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben und eine geordnete Haushaltsführung nahezu unmöglich. Gegenüber diesen im öffentlichen Interesse liegenden Überlegungen müsse das Interesse der Klägerin an materieller Gerechtigkeit zurücktreten, zumal es hier nur um den Fortbestand bereits auferlegter und erbrachter Geldleistungen gehe. Die Klägerin hat am 14. Juni 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Heranziehungsbescheide der Beklagten für die Jahre 1997 bis 2001 seien (teilweise) nichtig, da sie an schwer wiegenden Fehlern litten. Der Abfallbehälter sei nämlich in der Vergangenheit nicht einmal wöchentlich, sondern nur einmal vierzehntägig geleert worden. Dies habe sich erst Ende 2001 herausgestellt. Die ohne Rechtsgrund gezahlten Gebühren habe die Beklagte zu erstatten. Jedenfalls aber müsse die Beklagte im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die zumindest rechtswidrigen Heranziehungsbescheide teilweise zurücknehmen und die in der Vergangenheit zu Unrecht vereinnahmten Gebühren erstatten. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die in ihrem Widerspruchsbescheid angeführten Ermessenserwägungen stützen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung der Heranziehungsbescheide vom 4. Februar 1997, 9. Januar 1998, 14. Januar 1999, 5. Januar 2000 und 31. Januar 2001 an die Klägerin 3.715,05 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der von ihr für die Jahre 1997 bis 2001 entrichteten Abfallentsorgungsgebühren. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, wenn eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren, nämlich die Heranziehungsbescheide der Beklagten, wegen deren Nichtigkeit nicht bestanden hat oder zumindest nachträglich entfällt. Eine Nichtigkeit der Heranziehungsbescheide der Beklagten liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig, wenn er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies...offenkundig ist. Die Heranziehung zu überhöhten Gebühren infolge einer falschen Bemessungsgrundlage (hier: einmal wöchentliche statt einmal vierzehntägige Leerung des Abfallbehälters) ist bereits kein besonders schwer wiegender Fehler im Sinne dieser Vorschrift, sondern macht die Bescheide lediglich rechtswidrig. Jedenfalls aber ist die Fehlerhaftigkeit der Bescheide nicht offenkundig: sie geht aus den Heranziehungsbescheiden selbst nicht hervor und drängt sich auch nach den Umständen nicht auf. Die Bescheide sind vielmehr zwar (möglicherweise) teilweise fehlerhaft aber wirksam und mangels dagegen erhobener Widersprüche der Klägerin bestandskräftig geworden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Bescheide ist nicht begründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung - AO -1977 anzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - der Fall ist. Auch ein in der Rechtsprechung des OVG Münster anerkannter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStG 1980, 239; Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStG 1984, 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34, besteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie bei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Heranziehungsbescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch geltend gemacht werden können. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO 1977 stützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide zurücknimmt, ein Ermessen zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 mit negativem Ergebnis ausgeübt. Die Ablehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Spätestens in dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte die für ihre Entscheidung maßgeblich gewesenen Ermessenserwägungen genannt. Danach hat die Beklagte dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich dem öffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch bestandskräftige Bescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt geflossenen und verbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse der Klägerin daran, nur die materiellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, das sie bereits durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. Dabei handelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S. 8 ff. Nach alledem steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.