Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Heranziehungsbescheid vom 3. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 wird hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 40,80 DM festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ...straße ... in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., sowie des dazugehörigen Garagengrundstücks Flurstück .... Die ...straße besteht aus einem Hauptzug mit einer Länge von 600 m. Die Fahrbahnbreite beträgt insoweit 5,90 m; zusätzlich ist ein von der Fahrbahn deutlich getrennter Gehweg mit einer Breite von 1,95 m vorhanden. Der Hauptzug ist in vollem Umfang dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Von diesem zweigen mehrere Stichwege ab, die dem Fußgängerverkehr gewidmet sind. Das Wohngrundstück des Klägers liegt in neunter Reihe hinter dem Hauptzug an einem dieser Stichwege, der mit einer Länge von 73 m und einer Breite von 3 m vom Hauptzug rechtwinckelig abgeht. Die Frontlänge des Wohngrundstücks des Klägers an dem Stichweg beträgt 6,13 m. Das Garagengrundstück grenzt mit über 2 m unmittelbar an den Hauptzug der ...straße. Die Stadt ... reinigt nur die Fahrbahn des Hauptzuges der ...straße. In den Jahren 1983 bis 1991 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren heran. Gegen die jährlichen Heranziehungsbescheide legte der Kläger keine Rechtsbehelfe ein. Erst durch Schreiben vom 25. Februar 1992 forderte er den Beklagten auf, die Bescheide zurückzunehmen und die gezahlten Gebühren zu erstatten. Der Beklagte sah das Schreiben zunächst nur als Widerspruch gegen die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 an und wies diesen durch Bescheid vom 25. März 1992 wegen Fristversäumnisses zurück. Durch weiteren Bescheid vom 4. Dezember 1995 lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers auf Rücknahme der Bescheide für die Jahre 1983 bis 1991 ab und berief sich dabei auf das Prinzip der Rechtssicherheit. Der Kläger hat den neuen Bescheid des Beklagten durch Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 in das Verfahren einbezogen. Durch Bescheid vom 3. Januar 1992 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1992 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren von 186,00 DM und zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 163,20 DM heran. Zur Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren legte er für das Wohngrundstück die dem Hauptzug der ... zugewandte Seite mit einer Länge von 30 m und für das Garagengrundstück 2 m als der Straße zugewandte Grundstücksseite sowie einen Gebührensatz von 5,10 DM je Meter Grundstücksseite für einmalige wöchentliche Fahrbahnreinigung des Hauptzuges der Straße zugrunde. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 24. März 1992 zurück. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte dürfe ihn nicht zu Gebühren betreffend das Grundstück ...straße ... heranziehen, da er dort nicht mehr wohne. Außerdem sei der Stichweg, an dem sein Wohngrundstück angrenze, eine selbständige Erschließungsanlage, für die der Beklagte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - keine Straßenreinigungsgebühren erheben dürfe. Die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 betreffend die Straßenreinigungsgebühren müßten zurückgenommen werden. Soweit sich die Klage ursprünglich auch gegen die Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren bezogen hat, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und beantragt, 1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1992, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 163,20 DM festgesetzt worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. März 1992 in entsprechendem Umfang aufzuheben; 2. die in den Jahren 1983 bis 1991 gezahlten Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.539,20 DM zurückzuerstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat auf den Inhalt seiner Widerspruchsbescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Klage im übrigen durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er macht geltend, sein Wohngrundstück entspreche in Lage und Beschaffenheit genau dem Grundstück, das damals Gegenstand des von ihm zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 betreffend Straßenreinigungsgebühren aufzuheben, 2. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 betreffend Straßenreinigungsgebühren aufzuheben sowie die von 1983 bis 1991 gezahlten Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 1.527,70 DM zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise begründet. Die Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 betreffend Straßenreinigungsgebühren (Antrag zu 1.) ist begründet, soweit durch den Bescheid ein Betrag von mehr als 40,80 DM festgesetzt worden ist. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist diese Klage abzuweisen, weil der Bescheid in Höhe von 40,80 DM gerechtfertigt ist. Als Rechtsgrundlage kommen §§5 bis 8 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 20. Dezember 1978 in der Fassung des 9. Nachtrags vom 8. Dezember 1987 (SRS) in Betracht. Danach erhebt die Stadt für die von ihr nach §1 SRS durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der von diesen Straßen erschlossenen Grundstücke (§7 SRS) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des §6 SRS Benutzungsgebühren (§5 SRS). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (§7 Abs. 1 Satz 2 SRS). Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit sind nicht zu erheben. Sie steht mit §3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975, GV NW 706, in der Fassung vom 11. Dezember 1979, GV NW 914, sowie mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Einklang und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gebührenmaßstab nach §6 Abs. 1 SRS nicht zu beanstanden. In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte den Kläger dem Grunde nach zu Recht herangezogen. Dieser ist gebührenpflichtig, auch wenn er in der ...straße ... nicht mehr wohnt. Er ist als (Mit-)Eigentümer der Grundstücke nach §7 Abs. 1 Satz 1 SRS Gebührenschuldner und zwar nach §7 Abs. 1 Satz 2 SRS als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau. Es liegt im Wesen der Gesamtschuldnerschaft, daß er vom Beklagten unabhängig von einer möglichen Verpflichtung seiner Ehefrau herangezogen werden kann. Der Höhe nach ist die Gebührenerhebung jedoch fehlerhaft erfolgt. Zwar hat der Beklagte zutreffend für das Garagengrundstück 2 m angesetzt, weil dies abgerundet der Frontlänge entlang des Hauptzuges der ...straße entspricht. Er hat aber zu Unrecht für das Wohngrundstück des Klägers eine Grundstückslänge von 30 m zugrunde gelegt. Richterweise sind für das Grundstück lediglich 6 m Frontlänge entlang des Stichweges zu veranschlagen. Dies ist die nach unten hin auf volle Meter abgerundete (vgl. §6 Abs. 3 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird und seine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besitzt. Denn erschlossen im Sinne des §6 Abs. 1 Satz 1 SRS ist das Wohngrundstück des Klägers durch die ...straße, die aus dem Hauptzug und jedenfalls dem Stichweg besteht, an dem das Wohngrundstück des Klägers liegt. Der Hauptzug und dieser Stichweg bilden eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung. Denn nach dem Gesamteindruck, der sich u.a. aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichen Umfang und Ausbau nicht das nötige Gewicht zu, um ihm selbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Zwar dient der Stichweg mit einer Länge von 73 m der Erschließung von insgesamt 10 Einfamilienreihenhäusern, gleichwohl erweckt er den Eindruck eines untergeordneten Anhängsels an den Hauptzug. Der Hauptzug hat eine Ausbaubreite von 7,85 m und eine Länge von 600 m. Damit ist er mehr als doppelt so breit und mehr als acht mal so lang wie der Stichweg. Er ist zudem dem öffentlichen Verkehr in vollem Umfang gewidmet, während der Stichweg lediglich als Fußgängerweg öffentlich gewidmet ist. Insoweit weicht diese Fallkonstellation schon deshalb entscheidend vom Sachverhalt des vom Kläger zitierten Urteils des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156, ab, denn die Entscheidung betraf einen Fall, in dem auch der Stichweg dem gesamten öffentlichen Verkehr und nicht nur dem Fußgängerverkehr gewidmet war. Der Eindruck des Stichweges als Anhängsel zum Hauptzug wird bestätigt durch den Umstand, daß sich die Garagen, die zu den am Stichweg gelegenen Wohnhäusern gehören, sämtlich am Hauptzug befinden. Hierin findet die enge Verbundenheit zwischen Hauptzug und Stichweg deutlich seinen Ausdruck. Bilden aber Hauptzug und Stichweg eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Wohngrundstück des Klägers mit seiner an die Straße, d.h. an den Stichweg, angrenzenden Frontlänge heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten kann insoweit nicht nur auf den tatsächlich von der Stadt gereinigten Teil der Straße, nämlich dem Hauptzug, abgestellt werden. Denn für die Auslegung des Straßenbegriffs im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist auf straßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen. Vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156. Nach §2 Abs. 2 Nr. 1 b des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen gehören zu den öffentlichen Straßen neben den Fahrbahnen auch die Gehwege und damit hier auch der nur dem Fußgängerverkehr gewidmete Stichweg. Danach ergibt sich vorliegend für Wohn- und Garagengrundstück eine der Heranziehung zugrunde zu legende Gesamtlänge von 8 m (= 6 m + 2 m). Die Höhe des nach der Satzung vorgesehenen und für die Jahnstraße geltenden Gebührensatzes ergibt sich aus §6 Abs. 4 SRS und beträgt 5,10 DM je Meter Grundstücksseite. Bedenken gegen die Höhe sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger eine Aufhebung der Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 betreffend die Straßenreinigungsgebühren und entsprechende Erstattung der bereits gezahlten Beträge begehrt (Antrag zu 2.), ist seine Klage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Für die Aufhebung der bestandskräftigen Heranziehungsbescheide kommt als Anspruchsgrundlage nur §130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der nach §3 StrReinG NW i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW bei der vorliegenden Erhebung von Straßenreinigungsgebühren anzuwenden ist, in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, daß die streitigen Bescheide in bezug auf die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren teilweise rechtswidrig sind; dennoch kommt eine Verpflichtung des Beklagten auf Aufhebung der Bescheide oder Neubescheidung des Klägers nicht in Betracht. Hinsichtlich der Jahre 1983 bis 1987 scheitert ein entsprechender Anspruch bereits an §169 AO i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW. Danach ist eine Änderung der Festsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das traf auf die Festsetzungen für die Jahre 1983 bis 1987 bei Stellung des Antrages des Klägers vom 25. März 1992 zu, denn die 4-jährige Festsetzungsfrist des §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW begann jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden war, und endete demgemäß jeweils zum Jahresende der Jahre 1987 bis 1991. Hinsichtlich der Jahre 1988 bis 1991 ist zu berücksichtigen, daß die Rücknahme von bestandskräftigen Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde steht, das nach §114 VwGO nur eingeschränkt vom Gericht überprüft werden kann. Hier hat der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere ist für eine Ermessensbindung nichts ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Gebührenbescheide für die Jahre 1988 bis 1991 teilweise rechtswidrig sein dürften, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn bereits aus der Existenz des §130 AO ( ... ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden) folgt, daß der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit eingeräumt hat, vielmehr beide Prinzipien als grundsätzlich gleichwertig ansieht und selbst eine feststehende Rechtswidrigkeit des Erstbescheides nur eine Voraussetzung für die Ermessensbetätigung der Behörde ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 -. Eine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur dann zu bejahen, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich wären, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Derartige Gesichtspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten, sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Auch im übrigen hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn er hat in dem Aufhebungsbescheid vom 4. Dezember 1995 deutlich gemacht, daß er sich seines Ermessens bewußt war und unter Abwägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit mit nicht zu beanstandenden Erwägungen der Bestandskraft der Bescheide den Vorrang vor den Interessen des Klägers an einer - etwaigen - materiellen Gerechtigkeit eingeräumt hat. Bleibt es aber bei den Gebührenbescheiden für die Jahre 1983 bis 1991, kann der Erstattungsanspruch des Klägers wegen der insoweit bereits gezahlten Straßenreinigungsgebühren keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hat von einer Kostenaufteilung abgesehen, da der geringe Teil des Unterliegens des Beklagten keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, §§708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.