Urteil
2 K 252/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0318.2K252.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 02.07.1957 geborene Kläger trat im Oktober 1973 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des beklagten Landes. Er legte im September 1976 die Erste und im Oktober 1985 die Zweite Fachprüfung ab. Er ist seit Ende 1985 beim Polizeipräsidium E tätig. Er wurde in der Folgezeit überwiegend als Sachbearbeiter im Bereich Fahndung verwendet; heute wird dieser Aufgabenbereich im Kriminalkommissariat (KK) 32 bearbeitet, welches zur Kriminalgruppe (KG) 3 in der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) gehört. Seit dem Jahre 1991 war der Kläger überwiegend im Sachgebiet Zeugenschutz tätig. Im Juni 1994 wurde er letztmalig - zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) - befördert. 3 In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.06.1996 erstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger durch den Erstbeurteiler, den Leiter des KK 32, KHK C, und den Endbeurteiler (Polizeipräsident D) mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. 4 Zum Stichtag 01.06.1999 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. KHK C führte am 08.06.1999 mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch und erstellte unter dem 14.07.1999 einen Entwurf" der Erstbeurteilung, in dem er bei den Hauptmerkmalen folgende Punktwerte vergab: Leistungsverhalten 4 Punkte (Submerkmale: 5 x 4 Punkte, 2 x 3 Punkte), Leistungsergebnis 4 Punkte (2 x 4 Punkte), Sozialverhalten 3 Punkte (3 x 3 Punkte). Als Gesamturteil schlug er das Prädikat Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) vor. Der Leiter der KG 3, KOR E1, erklärte sich hiermit einverstanden. Der Leiter ZKB, KD K, gab demgegenüber folgende abweichende Stellungnahme ab: 5 Von den Erstbeurteilern der UA ZKB sind in der Besoldungsgruppe A 11 insgesamt 32 Mitarbeiter mit dem Prädikat 4/5-Punkte" vorgeschlagen worden; dies entspricht dem Richtsatz für die gesamte Behörde des PP E. 6 Trotz des hohen Engagements von KHK F im Bereich des Zeugenschutzes ist das Ergebnis des Erstbeurteilers aus der Sicht des Unterzeichners nicht zutreffend. Im Vergleich zur leistungsstarken Vergleichsgruppe fällt KHK F durch teilweise sehr unkonventionelles Dienstverhalten auf. Aus diesem Grunde ist das Gesamturteil nur mit 3 Punkten zu bewerten. 7 Der Leiter GS, LPD M, schloss sich dieser abweichenden Stellungnahme an. Nach Durchführung der abschließenden Beurteilerbesprechung am 19.08.1999 unterzeichnete der Polizeipräsident am 30.08.1999 die Endbeurteilung, wobei er sich dem Vorschlag des Erstbeurteilers bezüglich der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten anschloss, bei dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten und beim Gesamturteil aber lediglich das Prädikat entspricht (entsprechen) voll den Anforderungen" (3 Punkte) vergab. Zur Begründung der abweichenden Bewertung des Leistungsverhaltens ist ausgeführt: 8 Aufgrund des in der Beurteilerbesprechung angelegten strengen Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich, dass das Leistungsverhalten des KHK F voll den Anforderungen entspricht." 9 Das abweichende Gesamturteil ist wie folgt begründet: 10 Die andere Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten" führte - auch unter Berücksichtigung des Quervergleichs in der Vergleichsgruppe - zu der getroffenen Beurteilung." 11 Eine gleich lautende, unter dem 13.09.1999 erstellte Ausfertigung der Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler am 25.10.1999 und vom Endbeurteiler am 12.10.1999 gezeichnet. 12 Der Beklagte hat den Ablauf des Beurteilungsverfahrens darüber hinaus wie folgt dargestellt: Am 27.04.1999 fand ein allgemeines Informationsgespräch statt, an dem der Endbeurteiler, alle Erstbeurteiler sowie weitere Vorgesetzte auf der Vorgesetztenschiene" teilnahmen und bei dem vom Endbeurteiler die Beurteilungsrichtlinien, Sinn und Zweck der Beurteilungen mit Blick auf die einzuhaltenden Quoten und der Ablauf des Verfahrens erläutert wurden. Daran anschließend sollten die Beurteilungsgespräche zwischen den Erstbeurteilern und den zu beurteilenden Beamten geführt werden. Parallel zu diesen Beurteilungsgesprächen wurden Gespräche auf weiteren Ebenen der Behördenhierarchie durchgeführt. Auf der Ebene der Unterabteilung ZKB nahmen hieran der Leiter ZKB, die Gruppenleiter und die Kommissariatsleiter teil. Darüber hinaus fanden zwischen den Abteilungsleitern und den Unterabteilungsleitern oder Dezernenten Gespräche statt mit dem Ziel, aus bisherigen Leistungsaussagen die Grundlage für den später festzulegenden Bewertungsmaßstab zu schaffen. Im Anschluss daran wurden in den nach Vergleichsgruppen getrennten Übersichten sog. Bleistiftnoten vermerkt, die als Diskussionsbeitrag" für die Vergabe der Gesamturteile dienten. Hier ist der Kläger mit 3 Punkten vermerkt. In der Zeit vom 17. - 23.05.1999 führte der Endbeurteiler mit dem Abteilungsleiter VL und dem stellvertretenden Abteilungsleiter GS eine Besprechung dieser Bleistiftnoten" durch. Danach wurden die Beurteilungsvorschläge erstellt und ab dem 09.06.1999 dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg vorgelegt. Am 19.08.1999 fand schließlich als Beurteilerbesprechung im Sinne der Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die große Beurteilerrunde" statt, an der neben dem Endbeurteiler die Abteilungsleiter VL und GS, Unterabteilungsleiter, Dezernenten und die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit wurden unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes insbesondere die kritischen Einzelfälle" erörtert. Die Beurteilung des Klägers gehörte nicht hierzu. Der Vergleichsgruppe des Klägers gehörten 107 Beamte an, von denen zwei Beamte (rund 2 %) 5 Punkte, 31 Beamte (rund 29 %) 4 Punkte und die Übrigen 3 oder 2 Punkte erhielten. 13 Nachdem die Beurteilung dem Kläger im Oktober 1999 durch den Erstbeurteiler eröffnet worden war, beantragte er mit Schreiben vom 27.12.1999 deren Änderung und die Anhebung des Gesamturteils auf 4 Punkte. Diesen Antrag lehnte der PP E unter dem 07.02.2000 ab. Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf auch der Leiter KG 3 unter dem 01.04.2000 eine Stellungnahme abgab, wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2000 seinen Abänderungsantrag, den der PP E nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Leiters KG 3 vom 21.07.2000 und des Leiters ZKB vom 31.07.2000 durch Bescheid vom 06.09.2000 erneut ablehnte. In den vorgenannten Bescheiden und Stellungnahmen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Erstbeurteiler der Unterabteilung ZKB hätten unter Verkennung des bereits beim allgemeinen Informationsgespräch deutlich gemachten behördenweiten Beurteilungsmaßstabs viel zu wohl wollend beurteilt. Bei Übernahme dieser Beurteilungsvorschläge (1 x 5 Punkte, 31 x 4 Punkte) wäre fast die der gesamten Behörde zur Verfügung stehende Quote an 4 und 5 Punkte-Beurteilungen ausgeschöpft gewesen. Dies habe selbstverständlich nicht akzeptiert werden können und sei auch bereits im laufenden Beurteilungsverfahren durch den Leiter ZKB unter Zugrundelegung des allgemeinen Beurteilungsmaßstabs korrigiert worden. Es sei ein strenger Maßstab nicht zuletzt deshalb angelegt worden, weil die Beamten der Vergleichsgruppe A 11 ein Spitzenamt für Sachbearbeiter anstrebten und sich in dieser Vergleichsgruppe eine Vielzahl von sehr leistungsstarken und leistungswilligen Beamten mit großer Diensterfahrung befunden habe. Zwar sei auch der Umstand, ob ein Beamter bereits längere Zeit der Vergleichsgruppe angehöre und auch schon in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche Note erhalten habe, nicht ohne Bedeutung gewesen; die Altbeurteilungen seien aber keinesfalls ungeprüft fortgeschrieben worden. Das Datum der II. Fachprüfung und das Bevorstehen der Altersbeförderungssperre seien keine Beurteilungskriterien gewesen, sondern lediglich als Hilfsmittel herangezogen worden, um neben dem aktuellen Leistungsstand die erworbene Diensterfahrung prüfen zu können. Neben der Diensterfahrung hätten auch weitere Kriterien Bedeutung für die Vergabe des Punktwertes 4 erlangen können, wie zum Beispiel die Ausübung einer verantwortlichen Führungsfunktion und das Erbringen von besonderen Leistungen in zusätzlich übernommenen Tätigkeiten (etwa innerhalb einer Mord- /Ermittlungskommission, innerhalb einer Besonderen Aufbauorganisation (BAO) bei größeren Einsatzlagen (CASTOR, Weltwirtschaftsgipfel), innerhalb des Aufgabenbereichs Einführung des Neuen Steuerungsmodells). Derartige Kriterien gehörten zur sachgerechten Bewertung des Leistungsbildes insbesondere der 4 Punkte-Kandidaten. Der Kläger habe keinerlei Initiative in diese Richtung entwickelt, obwohl in der Abteilung GS im Beurteilungszeitraum vielfach Führungsfunktionen (Dienstgruppenleiter, Wachdienstführer) ausgeschrieben worden seien. Das vom Kläger zu bearbeitende Sachgebiet Zeugenschutz habe entgegen dessen Darstellung keinesfalls seiner Natur nach einer Übernahme anderer Aufgaben entgegengestanden. Eine grundsätzliche und permanente Unabkömmlichkeit habe bei der vorhandenen Belastung mit Zeugenschutzfällen nicht vorgelegen. Es sei angestrebt worden, geeignete Beamte der ZKB für herausragende Funktionen innerhalb einer BAO, insbesondere die Aufgabe als Unterabschnittsführer im Einsatzabschnitt Strafverfolgung / Gefangenensammelstelle für bestimmte Einsätze (z.B. CASTOR, Weltwirtschaftsgipfel) zu gewinnen, um einen breiten Pool an Beamten zur Verfügung zu haben. Bei mehreren Beamten, die sich um die Übernahme einer solchen Aufgabe bemüht hätten und fortgebildet worden seien, habe es sich in gleichem Maße um Sachbearbeiter eines Spezialgebiets mit der Möglichkeit unvorhergesehener Unabkömmlichkeit gehandelt. Zeit für die Teilnahme an einer dreitägigen Fortbildung und ein zeitlich steuerbares konzeptionelles Mitwirken etwa an herausragenden Aufgaben innerhalb einer BAO wäre bei dem Kläger allemal vorhanden gewesen. Gleiches gelte erst recht für ein zeitlich steuerbares Engagement z.B. für Belange des Neuen Steuerungsmodells oder vergleichbare Aufgaben. Der Kläger sei in seinem Sachgebiet nicht durchgängig so ausgelastet gewesen, dass eine Übernahme zusätzlicher Aufgaben, auch in Kommissionen, von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. So habe auch der Kläger in Zeiten, in denen kein Zeugenschutzfall angestanden oder dieser nicht die gesamte Dienstzeit in Anspruch genommen habe, Aufgaben der Sachbearbeitung innerhalb des KK 32, etwa bei Kontrollen auf einer Großbaustelle und bei Personen- und Opferschutzmaßnahmen, übernommen. Hierbei habe der Kläger allerdings keine Führungsaufgaben sondern lediglich ausführende Tätigkeiten in einem Einsatzabschnitt bzw. unterstützende Tätigkeiten wahrgenommen. Es habe auch nicht etwa zwischen den Leitern KG 3 und KK 32 eine Absprache des Inhalts gegeben, dass Sachbearbeiter im Zeugenschutz nicht für andere Aufgaben zur Verfügung ständen. Lediglich zeitweise sei man wegen eines aktuellen und vorübergehenden Personalengpasses im KK 32 übereingekommen, diese Dienststelle nicht durch die Verwendung von Beamten in MK/EK weiter personell zu schwächen. Der Leiter KG 3 habe auch nicht anlässlich der Benennung eines weiteren Abwesenheitsvertreters für den Leiter KK 32 den Kläger mit dem Hinweis darauf unberücksichtigt gelassen, dieser scheide wegen seiner dienstlich bedingten häufigen Abwesenheit für diese Aufgabe aus. Es sei vielmehr so gewesen, dass im Beurteilungszeitraum die Leiter der übrigen KK zu Abwesenheitsvertretern bestimmt worden seien, weil seinerzeit kein Hauptkommissar aus dem KK 32 für diese Aufgabe geeignet erschienen sei, auch nicht der Kläger. Dem Beamten N aus dem KK 32 sei schließlich im Dezember 1999 die Aufgabe des Abwesenheitsvertreters übertragen worden, nachdem dieser seine Leistungen zwischenzeitlich gesteigert gehabt habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei eine besondere Verwendungsbreite" - im Sinne von Tätigkeiten in verschiedenen Dienststellen - nicht das entscheidende Kriterium für die Vergabe von 4 Punkten gewesen. Mitarbeiter der ZKB, die mit 4 Punkten beurteilt worden seien, hätten auch keine Verwendungsbreite" durch Umsetzung in andere Organisationseinheiten geschaffen, sondern ihre besondere Qualifikation durch die oben exemplarisch aufgeführten Kriterien nachgewiesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Kläger in seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Zeugenschützer in Abschnitt III.1. der Beurteilung ausgezeichnete Fachkenntnisse bescheinigt worden seien, was auch in der Bewertung des Hauptmerkmales Leistungsergebnis mit 4 Punkten Berücksichtigung gefunden habe. Der Kläger habe sich im Beurteilungszeitraum aber nicht durch eine verantwortliche Führungsposition oder eine besondere Qualifikation im o.a. Sinne ausgezeichnet. 14 Den vom Kläger hiergegen am 09.10.2000 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E2 durch Bescheid vom 08.12.2000 mit folgenden ergänzenden Erwägungen zurück: Engagement, Eigeninitiative, Bereitschaft zu Mehrleistungen und Offenheit für andere Arbeitsbereiche sowie die Fähigkeit, auch diese qualitativ hochwertig auszufüllen (Verwendungsbreite), zeichneten Beamte aus, die für eine zu vergebende Spitzennote in Betracht kämen. Von diesen Beamten werde erwartet, dass zur - durchaus gewünschten - Spezialisierung noch die Fähigkeit und Bereitschaft hinzu komme, ein breites Spektrum von Aufgaben erledigen zu können und zu wollen. Dem habe sich der Kläger entzogen. Ein Beamter, der - wie der Kläger - zwar seinen eigenen Aufgabenbereich hervorragend beherrsche, sich darüber hinaus jedoch nicht profiliere, nehme in Kauf, dass er im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe Defizite zeige, die eine Spitzennote nicht zuließen. Die Argumentation des Klägers, er sei zeitlich so in das Zeugenschutzprogramm eingebunden, dass ihm darüber hinausgehende Tätigkeiten unmöglich seien, sei durch das Vorbringen des PP E widerlegt, spiegele also lediglich die subjektive Einschätzung des Klägers wider. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 13.12.2000 zugestellt. 15 Am 15.01.2001 - einem Montag - hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er - unter Einschluss seines Vorbringens im Verwaltungs- und im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes geltend: In der Beurteilungsrunde zum Stichtag 01.06.1999 sei bei der Vergabe von 4 oder 5 Punkten auf nicht tragfähige Kriterien abgestellt worden. Es sei bereits fehlerhaft, einen strengen Beurteilungsmaßstab mit der Begründung anzulegen, dass die Beamten in ein Spitzenamt des gehobenen Dienstes strebten; es gehe hier nicht um die Problematik eines Spitzenamtes, sondern um eine sachgerechte Beurteilung seiner Leistungen und darum, dass jeder Beamter in jedem Statusamt in der Lage sein müsse, eine Höchstpunkte-Bewertung zu erlangen. Der Beklagte sei demgegenüber wie folgt vorgegangen: Zunächst seien alle Beamten, die in der letzten Beurteilungsrunde 4 Punkte erzielt hätten, wiederum mit mindestens 4 Punkten beurteilt worden. Eine derartige Note hätten des Weiteren die Beamten mit einer II. Fachprüfung bis zum Jahre 1985 erhalten. Die Beamten, die ihre II. Fachprüfung bis zum Jahre 1991 abgelegt hätten, seien berücksichtigt worden, wenn sie zusätzliche Kriterien erfüllt hätten, etwa das Erreichen der Alterssperrfrist vor der nächsten Beurteilungsrunde, die frühere Ausübung einer Führungsfunktion in einer anderen Unterabteilung und/oder die Verwendung in EK/MK mit übergeordneter Funktion. Hiermit sei sachwidrig die Anwendung der zusätzlichen Kriterien dem Hauptkriterium (Diensterfahrung) gleich gestellt worden. Er erfülle jedenfalls das zunächst übergeordnete Kriterium (Datum der II. Fachprüfung bis 1985) und habe - vom Beklagten zugestanden - seinen Aufgabenbereich hervorragend beherrscht. Auf Grund seiner Verwendung (fast) ausschließlich im Sachgebiet Zeugenschutz sei er zudem gar nicht in der Lage gewesen, die zusätzlichen Kriterien zu erfüllen. Diesbezüglich habe es auch eine Absprache zwischen dem Leiter KK 32 und dem Leiter KG 3 gegeben. Die Unvereinbarkeit seines Aufgabengebiets mit anderen Aufgaben seiner Dienststelle gelte insbesondere für die Verwendung in EK/MK. EK und MK überträfen den zu tolerierenden Zeitrahmen in fast allen Fällen bei weitem. EK seien bezüglich des Zeitrahmens zumindest auf mehrere Wochen oder Monate geplant. Es sei ihm nicht möglich, den Zeugenschutz über einen derart langen Zeitraum zu vernachlässigen. Das gelte auch für die sonstigen Bereiche, die einen nicht überschaubaren bzw. längerfristigen Zeitrahmen beträfen, z.B. MK, besondere Aufgaben innerhalb einer BAO sowie Arbeitsgruppen, Lenkungsgruppen und sonstigen Gruppierungen im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells, deren Bestand auf Monate ausgerichtet sei. Wenn der Beklagte darauf verweise, dass andere Sachbearbeiter eines Spezialgebiets sich zur Wahrnehmung herausragender sonstiger Funktionen bereit erklärt hätten, verkenne er, dass diese Spezialgebiete personell deutlich besser ausgestattet seien. Zu dem Vorhalt des Beklagten, er habe sich nicht um die Stelle eines Dienstgruppenleiters oder Wachdienstführers beworben, sei anzumerken, dass eine Verwendungsbreite um jeden Preis nicht gefordert werden dürfe, da sie zu einem Qualitätsverlust bei der zentralen Kriminalitätsbekämpfung führte; das Spezialgebiet Zeugenschutz sei erst im Aufbau begriffen und erfordere geradezu eine Spezialisierung. Im Übrigen sei der Zeugenschutz ohnehin eine herausragende Aufgabe von Ermittlungskommissionen, wie sich etwa daran zeige, dass fünf der sechs neuen Zeugenschutzfälle im Jahre 1999 aus EK gestammt hätten. Ein Beleg für die Unvereinbarkeit seines Aufgabenbereichs mit anderen herausgehobenen Funktionen sei auch, dass er bei der Bestellung eines weiteren Abwesenheitsvertreters des Leiters KK 32 deshalb nicht berücksichtigt worden sei, weil der Anwesenheitsvertreter überwiegend auf der Dienststelle habe präsent sein sollen, er aber in den Zeugenschutzsachen naturgemäß viel unterwegs sei. Das Vorbringen des Beklagten, die Funktion des Abwesenheitsvertreters habe mangels Eignung der dem KK 32 angehörenden Hauptkommissare Dritten übertragen werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, da schließlich der Kollege N aus dem KK 32 hiermit betraut worden sei. Wenn der Beklagte ausführe, er - der Kläger - sei nicht derart ausgelastet gewesen, dass andere Aufgaben ausgeschlossen gewesen wären, sei dem entgegen zu halten, dass er nach der amtlichen Statistik im Vergleich mit anderen Zeugenschutzdienststellen in einer Behörde mit den meisten Arbeitsstunden tätig sei und im Beurteilungszeitraum 516 Mehrdienststunden erbracht habe. Es sei allerdings nicht so, dass er neben dem Sachgebiet Zeugenschutz keine anderen Aufgaben übernommen habe. Er sei in mehreren MK an Personenfahndungen kurzfristig beteiligt gewesen und habe im Rahmen seiner Möglichkeiten die MK Bortlik mit gestaltet. Gemeinsam mit einem anderen Beamten aus dem Sachgebiet Zeugenschutz sei er z.B. auch am Umweltwirtschaftsgipfel 1999 und bei der Aktion CASTOR 1998 beteiligt gewesen. Hierbei habe sich gerade als vorteilhaft erwiesen, dass er nicht mit Führungsaufgaben, sondern mit nachrangigen Aufgaben betraut gewesen sei. Rund 100 Stunden habe er auch Aufgaben der sonstigen Sachbearbeitung im KK 32 übernommen, etwa als die Ausländer-Sachbearbeiter" in Haftsachen fast erstickt wären, bei Kontrollen auf Großbaustellen, Razzien, Personenfahndungen sowie Personen- und Opferschutzmaßnahmen. Ihm dürfe hieraus nun kein Nachteil erwachsen, zumal hierdurch im Sachgebiet Zeugenschutz Arbeitsbelastungen nicht ausgefallen seien. Wenn der Beklagte ihm vorhalte, er habe zur Übernahme von Aufgaben aus herausragenden Bereichen keinerlei Initiative gezeigt, obwohl in der ZKB hierum offensiv geworben worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass er diesen Umstand mit Beamten anderer spezialisierter Organisationseinheiten teile, welche aber im Gegensatz zu ihm sehr wohl 4 oder 5 Punkte-Beurteilungen erhalten hätten. Es seien auch solche Beamten mit 4 Punkten beurteilt worden, die nur eines oder gar keines der vom Beklagten exemplarisch aufgeführten Kriterien erfüllt hätten. Die Verfahrensweise des Beklagten sei demnach willkürlich. 16 Die in Ergänzung der bereits in der Beurteilung enthaltenen Abweichensbegründung vom Beklagten gegebene Nachbegründung, dass ihm der Punktwert 4 nicht habe zuerkannt werden können, weil andere Beamte eine größere Verwendungsbreite zeigten, sei nach Allem nicht ausreichend. Zudem ließen die Funktionsbeschreibung des Sachgebiets Zeugenschutz und das Anforderungsprofil an Zeugenschutzbeamte erkennen, dass bereits innerhalb dieses Sachgebiets eine erhebliche Verwendungsbreite verlangt werde und das Sachgebiet als solches schon eine herausragende Aufgabe sei, sodass die Wahrnehmung dieser speziellen Tätigkeit den sonstigen zusätzlichen Kriterien hätte gleichgestellt werden müssen. Hinzu trete, dass das Merkmal der Verwendungsbreite ohnehin weder bei einer dienstlichen Beurteilung noch im Rahmen einer Auswahlentscheidung als zulässiges weiteres Leistungs- bzw. Hilfskriterium herangezogen werden könne. Auch das Innenministerium stelle nunmehr auf das Kriterium der Verwendungstiefe" ab, indem es in vielen Funktionen der Kriminalitätsbekämpfung nach einer entsprechenden Aus- und Fortbildung eine mindestens fünfjährige Verweildauer fordere. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten E vom 06.09.2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2 vom 08.12.2000 zu verurteilen, seine, des Klägers, dienstliche Beurteilung vom 12.10.1999 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er nimmt zunächst auf den Inhalt des angegriffenen Bescheide und die im Verwaltungs- und Vorverfahren abgegebenen Stellungnahmen Bezug. Ergänzend führt er aus: 22 Das Beurteilungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Dem Kläger seien der Ablauf des Beurteilungsverfahrens und das Zustandekommen seines Beurteilungsergebnisses auch vom Gruppenleiter in einem Gespräch eingehend dargelegt worden. Er verweist nochmals darauf, dass von den Erstbeurteilern der ZKB trotz vorheriger Erläuterung seitens des Behördenleiters offensichtlich die Quoten und das sich daraus ergebende Gebot, einen strengen Maßstab anzulegen, nicht beachtet worden seien. Soweit der Kläger darauf verweise, ihm sei vom Beklagten attestiert worden, dass er seinen eigenen Aufgabenbereich hervorragend" beherrscht habe, sei anzumerken, dass der PP E eine dahin gehende Bewertung nicht abgegeben habe, eine derartige Formulierung sich lediglich im Widerspruchsbescheid finde. Die Bezirksregierung habe sich allem Anschein nach auf Grund der weitschweifigen Ausführungen des Klägers zur Bedeutung des Sachgebiets Zeugenschutz zu dieser Aussage verleiten" lassen. Es sei auch zulässig, die Vergabe von 4 Punkten regelmäßig von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien abhängig zu machen. Hierzu gehörten neben der Diensterfahrung z.B. die Übernahme herausragender Aufgaben, die Teilnahme an Arbeitsgruppen, ein besonderes dienstliches Engagement oder gezeigte Eigeninitiative. Soweit Beamte mit 4 Punkten beurteilt worden seien, die nicht herausragende Aufgaben übernommen hätten oder in Arbeitsgruppen tätig gewesen seien, hätten diese sich auf andere Weise besonders ausgezeichnet. Auch der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich in dieser Weise von Anderen abzuheben"; habe diese aber nicht wahrgenommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Die dienstliche Beurteilung vom 02.10.1999 ist in der Gestalt des Bescheides des PP E vom 06.09.2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2 vom 08.12.2000 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 27 Nach ständiger Rechtsprechung, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, 29 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 30 Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, Fälle tatsächlicher Ungleichbehandlung zu verhindern. 31 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 12.10.1999 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Zunächst ist ein Verstoß gegen die BRL Pol nicht festzustellen. Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik "Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale Leistungsverhalten", Leistungsergebnis", Sozialverhalten" und - gegebenenfalls - Mitarbeiterführung" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt), "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte), "entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte), übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Bei der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote sollen die Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigen (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Abs. 3 BRL). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Die Beurteilung des Klägers ist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden. 32 Die Durchführung des allgemeinen Informationsgesprächs" (am 27.04.1999) und der nachfolgenden Gespräche auf weiteren Ebenen der Behördenhierarchie" begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol werden ungeachtet der Weisungsungebundenheit der Erstbeurteiler Gespräche von Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe ausdrücklich als zulässig und sinnvoll bezeichnet. Das Gleiche kann für einen vorzeitigen Gedankenaustausch zwischen den weiteren Vorgesetzten gelten. Da nach Nr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol die weiteren Vorgesetzten - nach Erstellung der Erstbeurteilung - am Beurteilungsverfahren beteiligt sind, kann es hilfreich sein, wenn auch auf dieser Ebene - zuletzt auch unter Mitwirkung des Endbeurteilers - bereits zu einem frühen Zeitpunkt Besprechungen durchgeführt werden, um vor dem Hintergrund der vorgegebenen Richtsätze (vgl. Nr. 8.2.2 BRL Pol) u.a. die Kriterien zu entwickeln, welche ein Beamter der Vergleichsgruppe erfüllen muss, um zu dem Kreis der rund 30 v.H. Beamten zu gehören, die sich leistungsmäßig von den übrigen Beamten positiv abheben. Zu beachten ist allerdings, dass hierdurch nicht unter Verstoß gegen die durch die BRL Pol vorgegebene Mehrstufigkeit des Beurteilungsverfahrens bereits die Beurteilungsergebnisse weit gehend vorweggenommen werden dürfen und auch nicht die durch Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol vorgeschriebene Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler verletzt werden darf. Derartige Rechtsfehler lassen sich hier indes nicht feststellen. Soweit sich das Ergebnis derartiger Besprechungen nicht darin erschöpft, allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufzustellen, sondern bei dieser Gelegenheit - wie hier in Form von Bleistiftnoten" - unter Umsetzung dieser Maßstäbe bereits Gesamtnoten der einzelnen Beamten der Vergleichsgruppe in den Blick genommen werden, birgt dies zwar die Gefahr einer zu schematischen Beurteilung anhand allgemeiner Kriterien unter unzureichender Berücksichtigung des in den Erstbeurteilungen näher darzustellenden aktuellen Leistungsbildes des einzelnen Beamten in sich. Das Gericht vermag aber vorliegend gleichwohl nicht festzustellen, dass durch diese Vorüberlegungen der Behördenleitung das weitere Beurteilungsverfahren - die Erstellung der Erstbeurteilung, die Stellungnahmen weiterer Vorgesetzter und die abschließende Beurteilerbesprechung unter Mitwirkung auch sonstiger personen- und sachkundiger Bediensteter - seine ihm durch die BRL Pol zugewiesene Bedeutung eingebüßt hätte. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass auf Grund der Vorüberlegungen der weiteren Vorgesetzten eine unzulässige Einflussnahme auf die Erstbeurteiler erfolgt wäre. Für die Unterabteilung ZKB ist dies schon deshalb auszuschließen, weil die Erstbeurteiler in deutlicher Abweichung von den Bleistiftnoten" rund 60 v.H. (32) ihrer der Vergleichsgruppe (A 11) angehörenden Beamten (53) mit dem Punktwerte 4 oder 5 vorgeschlagen haben. Auch der Kläger selbst hatte ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung in dem am 08.06.1999 mit seinem Erstbeurteiler geführten Beurteilungsgespräch in keiner Weise den Eindruck gewonnen, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter sich von den Bleistiftnoten" - sofern sie ihm überhaupt bekannt waren - hat beeinflussen lassen. Tatsächlich hat er den Kläger dann auch abweichend mit 4 Punkten vorgeschlagen. 33 Entgegen der Ansicht des Klägers hat der PP E bei der Abgrenzung zwischen 3 Punkte-Beurteilungen und 4 Punkte-Beurteilungen auch nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen. Wenn der Beklagte darauf verweist, er habe einen strengen Maßstab zu Grunde gelegt, so ist dies zunächst vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Richtsätze gemäß Nr. 8.2.2 BRL Pol die Vergabe von überdurchschnittlichen Gesamtnoten nur an rund 30 v.H. der Beamten vorsehen. Setzt sich die Vergleichsgruppe zudem - wie mit fortschreitendem Statusamt üblich und vom Beklagten für die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) des PP E ausdrücklich festgestellt - zu einem großen Teil aus sehr leistungsstarken und leistungswilligen Beamten zusammen, so muss sich der einzelne Beamte in der Tat durch besondere Leistungen und Fähigkeiten auszeichnen, will er in den Kreis der Beamten vordringen, denen die Anforderungen übertreffende bzw. in besonderem Maße übertreffende Leistungen bescheinigt werden. Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Beklagte die Besoldungsgruppe A 11 hierbei auch nicht unzutreffend eingeordnet. Er hat nicht darauf abgestellt, dass die Beamten dieser Vergleichsgruppe in ein Spitzenamt des gehobenen Dienstes strebten, er hat vielmehr zutreffend darauf verwiesen, dass diese mit dem Amt nach A 12 BBesO ein Spitzenamt für Sachbearbeiter anstrebten. 34 Sofern der PP E dem Gesichtspunkt der größeren Diensterfahrung, für die eine längere Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe spreche, Bedeutung beigemessen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, lässt seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines dienstjüngeren Beamten hervortreten. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 6 A 6370/96 - und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -. 36 Die BRL Pol machen sich diese Erfahrungssätze ausdrücklich zu Eigen (vgl. Nr. 6 und 8.1 Abs. 2). Zwar dürfen derartige Dienstaltersgesichtspunkte im Beurteilungsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Hiervon kann aber bei der durch den PP E zum Stichtag 01.06.1999 vorgenommenen Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 auch nicht die Rede sein. Es verhielt sich keineswegs so, dass alle Beamten mit II. Fachprüfung und Aufstieg in den gehobenen Dienst bis zum Jahre 1985 einschließlich den Punktwert 4 oder 5 erhalten sollten und tatsächlich erhielten. Vielmehr traf dies ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Beurteilungsliste" auf lediglich 28 der 51 Beamten dieser Gruppe zu. Daneben gelang es auch fünf Beamten aus späteren Prüfungsjahrgängen, in den 4 Punkte-Bereich vorzudringen. Auch das Vorbringen des Klägers, alle (laut Beurteilungsliste" 13) Beamten mit einer 4 Punkte- Vorbeurteilung hätten auch anlässlich der Beurteilungsrunde 1999 wieder mindestens den Punktwert 4 erhalten, ist zum einen nicht ganz zutreffend - der Beamte mit der lfd. Nr. 60 der Beurteilungsliste" verschlechterte sich von 4 auf 3 Punkte -, berechtigt zum anderen nicht zu der vom Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellten Annahme, diese überdurchschnittlichen Beurteilungen seien ungeachtet der im fraglichen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen lediglich fortgeschrieben worden. Im Übrigen spricht eben der Gesichtspunkt der Diensterfahrung auch dafür, dass ein Beamter, der sich bereits in der Vergangenheit als leistungsstark erwiesen hat, seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten auch weiterhin zur Geltung bringt. 37 Wenn der PP E das Erreichen des Punktwertes 4 neben der guten Erledigung der dem Beamten in seinem Haupttätigkeitsbereich übertragenen Aufgaben regelmäßig von zusätzlichen Kriterien abhängig gemacht hat, unterliegt dies weder nach allgemeinen Grundsätzen noch bezogen auf die Besonderheiten des Aufgabenbereichs des Klägers rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sich ein unterschiedliches Anforderungsprofil der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben durchaus auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung auswirken. Zwar sind bei einer Regelbeurteilung zunächst die (einheitlichen) Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes maßgebend. Diese Maßstäbe sind aber anzulegen an die Arbeitsergebnisse, die der einzelne Beamte in dem von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenbereich erbracht hat. Hierbei variieren die von den einzelnen Aufgabenbereichen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausgehenden Anforderungen auch innerhalb desselben Statusamtes durchaus. Die nach § 104 Abs. 1 LBG in einer dienstlichen Beurteilung vorzunehmende Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat zudem alle leistungsbezogenen Kriterien in den Blick zu nehmen. Hierzu zählen auch Engagement, Eigeninitiative, Bereitschaft zu Mehrleistungen und Offenheit für andere Arbeitsbereiche sowie die Fähigkeit, auch diese qualitativ hochwertig auszufüllen. Deshalb kann die besondere Qualifikation eines Beamten auch etwa daran gemessen werden, ob dieser angebotene verantwortliche Führungsfunktionen angestrebt und mit gutem Erfolg wahrgenommen oder sonstige anspruchsvolle Tätigkeiten zusätzlich übernommenen und darin besondere Leistungen erbracht hat. 38 Unstreitig hat der Kläger sich um Führungsfunktionen, etwa als Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer, nicht beworben, obwohl im Beurteilungszeitraum derartige Funktionen zu vergeben waren und offensiv um Interessenten geworben wurde. Der Kläger hat sich offenbar nicht von seinem seit Jahren angestammten Arbeitsbereich trennen wollen und die zusätzlichen Anstrengungen gescheut, die zwangsläufig mit der Übernahme neuer Aufgabenbereiche - zudem in einer Führungsposition - verbunden sind. Ähnliches gilt auch bezüglich der Übernahme zusätzlicher Aufgaben. Der Beklagte zählt hierzu insbesondere - aber nicht abschließend - die Übernahme herausragender Aufgaben innerhalb einer Mord- / Ermittlungskommission und die Übernahme von Aufgaben bzw. die Teilnahme an Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells. Ferner nennt er beispielhaft die Übernahme herausragender Aufgaben innerhalb einer Besonderen Aufbauorganisation bei größeren Einsatzlagen (z.B. Einsätze CASTOR IV 1998, Weltwirtschaftsgipfel 1999); er strebte an, geeignete Beamte der ZKB für derartige Funktionen, insbesondere für die Aufgabe als Unterabschnittsführer im Einsatzabschnitt Strafverfolgung / Gefangenensammelstelle für bestimmte Großeinsätze zu gewinnen, um einen breiten Pool an Beamten zur Verfügung zu haben. Der Kläger hat auch insoweit keinerlei Interesse und Bereitschaft gezeigt. So weit er außerhalb seines Aufgabenbereichs als Zeugenschützer Tätigkeiten übernommen hat (etwa bei Kontrollen auf Großbaustellen, Personen- und Opferschutzmaßnahmen, Teilnahme an Personenfahndungen in MK, Unterstützung der Ausländer-Sachbearbeiter"), handelte es sich auch nach seinem eigenen Vorbringen lediglich um unterstützende Tätigkeiten ohne gleichzeitige Wahrnehmung von Führungsaufgaben. 39 Das vom Kläger zu bearbeitende Sachgebiet Zeugenschutz stand nach der Einschätzung seines Dienstvorgesetzten, der sich das erkennende Gericht anschließt, einer Übernahme derartiger zusätzlicher Aufgaben nicht bereits seiner Natur nach entgegen. Zwar mögen sich unter den genannten Aufgabenbereichen - wie der verantwortlichen Mitwirkung in langfristig angelegten EK/MK - auch solche befunden haben, die mit der Aufgabe des Zeugenschutzes, die auch häufigere Abwesenheiten von der Dienststelle mit sich brachte, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen waren. Immerhin war aber im Beurteilungszeitraum ein Kollege des Klägers mit gleichem Aufgabenbereich daneben während rund vier Monaten in einer EK des KK 24 tätig. Auch kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf eine angeblich zwischen dem Leiter des KK 32 und dem Leiter der KG 3 getroffene Absprache des Inhalts berufen, dass Sachbearbeiter im Zeugenschutz nicht für Einsätze in MK/EK zur Verfügung ständen. Wie der Beklagte eingehend - und vom Kläger nicht mehr substantiiert bestritten - dargelegt hat, war man lediglich Mitte des Jahres 1999 wegen eines aktuellen und vorübergehenden Personalengpasses im KK 32 übereingekommen, diese Dienststelle zeitweise nicht weiter personell zu schwächen. Auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Benennung eines (weiteren) Abwesenheitsvertreters des Leiters KK 32 sind letztlich nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu stützen, er sei allein wegen seiner häufigen dienstlichen Abwesenheit für eine derartige qualifizierte zusätzliche Aufgabe nicht in Betracht gekommen. Wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, kam der Kläger bei der im Beurteilungszeitraum zunächst notwendig gewordenen Bestellung eines weiteren Abwesenheitsvertreters (neben KHK I) allein deshalb nicht in Betracht, weil er seinerzeit von seinem Leistungsbild her für eine derartige Führungsaufgabe nicht hinreichend geeignet erschien. So weit es - im Dezember 1999 - um die Nachfolge des KHK I als Abwesenheitsvertreter ging, handelte es sich um einen außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Vorgang, sodass letztlich dahinstehen kann, ob der wahre Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers - wie dieser unter Hinweis auf eine angebliche Äußerung eines Vorgesetzten vorträgt - die schlechte Vereinbarkeit von Aufgaben eines Zeugenschützers mit denen eines Abwesenheitsvertreters des Dienststellenleiters oder nicht vielmehr das Vorhandensein eines qualifizierteren Kollegen aus dem KK 32 war. 40 Denn es verblieben unabhängig hiervon genügend Bereiche außerhalb von EK/MK oder einer Abwesenheitsvertretung, in denen der Kläger ein besonderes Engagement, auch bezogen auf anspruchsvolle Tätigkeiten außerhalb seines Haupttätigkeitsbereichs Zeugenschutz, hätte unter Beweis stellen können. Dies gilt namentlich für herausragende Funktionen innerhalb einer BAO. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Darlegungen des Beklagten, dass die zusätzliche Übernahme etwa der Aufgabe als Unterabschnittsführer im Einsatzabschnitt Strafverfolgung / Gefangenensammelstelle für bestimmte Großeinsätze oder ein Engagement für die Belange des Neuen Steuerungsmodells mit einer vollwertigen Wahrnehmung des Aufgabenbereichs Zeugenschutz vereinbar ist. Insoweit besteht lediglich ein kurzzeitiger Fortbildungsbedarf und der Einsatz selbst lässt sich zumeist zeitlich so steuern, dass auf den Aufgabenbereich Zeugenschutz Rücksicht genommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem Bestimmungsrecht des Dienstvorgesetzten obliegt, den Arbeits- und zeitlichen Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten zu bemessen und die Arbeitsabläufe zu koordinieren. Hinzu tritt, dass der Kläger auch tatsächlich gelegentlich Zeit gefunden hat oder sich diese nehmen musste, um in anderen Bereichen auszuhelfen, ohne dass der Zeugenschutz erkennbar gelitten hätte. Ob ein Dienstvorgesetzter die Spezialisierung oder eine möglichst große Verwendungsbreite seiner Beamten bevorzugt, obliegt gleichfalls seinem Organisationsermessen. Die Präferenzen des einzelnen Beamten, der sich etwa, wie der Kläger, möglichst auf einen bestimmten Aufgabenbereich konzentrieren will, sind insofern nicht von maßgebender Bedeutung. 41 Soweit der Kläger darauf verweist, bei anderen Beamten sei die Vergabe des Punktwertes 4 nicht von der Übernahme zusätzlicher herausragender Aufgabenbereiche abhängig gemacht worden, führt dies gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Beurteilung. Zum einen ist der Beklagte diesem Vorbringen, das ohne nähere Bezeichnung der betreffenden Personen erfolgte, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass solche Beamte sich jedenfalls auf andere Weise leistungsmäßig besonders ausgezeichnet hätten. Wenn der Beklagte Gleiches bezüglich des Klägers nicht feststellen konnte, bewegt er sich im Rahmen des ihm obliegenden Beurteilungsermessens. Er war hierzu auch nicht etwa infolge der - zugestandener Maßen - guten Leistungen des Klägers in seinem Aufgabenbereich Zeugenschutz verpflichtet. Der Kläger geht bereits von einer unzutreffenden Annahme aus, wenn er meint, der Endbeurteiler habe im insoweit hervorragende Leistungen" bescheinigt. Der PP E hat zwar das Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit 4 Punkten bewertet und damit die Leistungen des Klägers im Zeugenschutz honoriert. Hiermit ist aber weder eine - bei 5 Punkten liegende - Spitzenbewertung vorgenommen worden, noch wird durch die Bewertung dieses - allerdings gewichtigen - Hauptmerkmales bereits das Gesamturteil präjudiziert. Dieses wird vielmehr durch die Ergebnisse des gleichfalls bedeutsamen Hauptmerkmals Leistungsverhalten und des Hauptmerkmals Sozialverhalten mitbestimmt, die im Falle des Klägers bei lediglich 3 Punkten lagen. Soweit in der dienstlichen Beurteilung des Klägers der Begriff ausgezeichnet" verwendet wurde, geschah dies allein in Abschnitt III (Zusätzliche Angaben und Verwendung"), Ziffer 1 (Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten"), wo lediglich der Teilaspekt des Fachwissens im Bereich der Zeugenschutzaufgaben aufgegriffen wurde. Derselbe Hinweis findet sich im Bescheid des PP E vom 06.09.2000. Bei derartigen ergänzenden Angaben gemäß Nr. 7 BRL Pol handelt es sich vornehmlich um Aussagen zur künftigen dienstlichen Verwendung und weniger um Werturteile, die das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung zu beeinflussen bestimmt sind. Dieses ist vielmehr gemäß Nr. 8.1 BRL Pol vorrangig aus der Bewertung der in Abschnitt II des Beurteilungsformulars aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden. Wenn die Bezirksregierung E2 im Widerspruchsbescheid - in einem obiter dictum - davon spricht, dass der Kläger seinen Aufgabenbereich hervorragend beherrscht", kann sie mangels eigener Erkenntnisse nur die Anmerkungen des PP E im Abschnitt III. 1 der Beurteilung im Blick gehabt haben. Mit dieser Wendung im Widerspruchsbescheid war jedenfalls eine inhaltliche Änderung der Beurteilung zu Gunsten des Klägers erkennbar nicht bezweckt. 42 Der Endbeurteiler hat in der angegriffenen Beurteilung seine vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Beurteilung auch noch ausreichend im Sinne der Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol begründet. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich der Umfang der Begründung der Abweichung an dem zu orientieren hat, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren - insbesondere dem wesentlichen Teil der Beurteilerbesprechung - überhaupt möglich und zulässig ist. 43 OVG NRW, Urteile vom 08.07.1997 - 6 A 6051 und 6058/95 - und vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - sowie Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -. 44 Beruht die anders lautende Endbeurteilung - wie ausweislich der oben wiedergegebenen Begründungen auch hier - nicht vorrangig auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf Einzelfall übergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen, muss die Abweichensbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgebenden allgemeinen Erwägungen führen zwar zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer Fall übergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus aber kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. Der Erstbeurteiler des Klägers hatte offenkundig den vom Endbeurteiler angelegten und bereits im Informationsgespräch am 27.04.1999 vermittelten strengen Maßstab nicht beachtet. Dieser ging dahin, zur Wahrung der Richtsätze nur solchen Beamten der ohnehin leistungsstarken Vergleichsgruppe eine 4 oder 5 Punkte-Bewertung zu erteilen, die sich über gute Leistungen in ihrem angestammten Aufgabenbereich hinaus weiter gehend profiliert hatten. Hierzu gehörte der Kläger, wie bereits näher ausgeführt, aber nicht. Der Erstbeurteiler des Klägers legte daher, ebenso wie zahlreiche andere Erstbeurteiler aus der Unterabteilung ZKB, einen Beurteilungsmaßstab an, der hinter dem allein maßgebenden behördenweiten Maßstab zurückblieb. Dass durch die Erstbeurteiler der ZKB erheblich zu wohl wollend beurteilt wurde, zeigt sich mit aller Deutlichkeit daran, dass bei unveränderter Übernahme der Beurteilungsvorschläge bereits die Richtsätze für die Gesamtnoten 4 und 5 Punkte der gesamten Behörde ausgeschöpft worden wären, obwohl die Beamten der ZKB nur rund die Hälfte der Beamten der Vergleichsgruppe ausmachten. 45 Wenn der Kläger selber seine Leistungen besser einschätzt als der Endbeurteiler, so ist dies unerheblich. Es ist gerade die Aufgabe des Dienstvorgesetzten, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Dieser allein ist hierzu unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden berufen und in der Lage, nicht der einzelne Beamte. 46 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 48