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Beschluss

6 A 3593/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; zu prüfen ist vor allem, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Erstbeurteiler sind nach Nr. 9.1.1 BRL unabhängig und weisungsfrei; gemeinsame Absprachen der Erstbeurteiler zur Anwendung einheitlicher Richtsätze sind zulässig und beeinträchtigen nicht deren Unabhängigkeit. • Weicht der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab, genügt eine abstrakt-formelhafte Begründung, wenn die Abweichung auf einzelfallübergreifenden Erwägungen (z.B. Quervergleich unter Berücksichtigung von Richtsätzen) beruht und eine detaillierte Darstellung konkreter Vergleiche wegen Datenschutz oder Vertraulichkeit nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen bei Quervergleich und Richtsatzanwendung • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; zu prüfen ist vor allem, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Erstbeurteiler sind nach Nr. 9.1.1 BRL unabhängig und weisungsfrei; gemeinsame Absprachen der Erstbeurteiler zur Anwendung einheitlicher Richtsätze sind zulässig und beeinträchtigen nicht deren Unabhängigkeit. • Weicht der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab, genügt eine abstrakt-formelhafte Begründung, wenn die Abweichung auf einzelfallübergreifenden Erwägungen (z.B. Quervergleich unter Berücksichtigung von Richtsätzen) beruht und eine detaillierte Darstellung konkreter Vergleiche wegen Datenschutz oder Vertraulichkeit nicht zumutbar ist. Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter und Kriminaloberkommissar (A10), erhielt für den Beurteilungszeitraum das Gesamturteil 3 Punkte; sein Erstbeurteiler hatte 4/5 Punkte vorgeschlagen. Der Polizeipräsident als Endbeurteiler änderte die Bewertung nach Quervergleich unter besonderer Berücksichtigung von Diensterfahrung und Richtsätzen ab und begründete die Herabsetzung formelhaft. Der Kläger rügte fehlende Konkretisierung der Abweichungsbegründung, mögliche Vorgaben an Erstbeurteiler und unzureichende Personenkunde des Unterabteilungsleiters; er begehrt Aufhebung und Neubeurteilung. Verwaltungsgericht wies Klage ab; der Senat wies die Berufung als unbegründet zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Dienstliche Beurteilungen sind primär ein Werturteil des Dienstherrn; die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob gesetzlicher Rahmen, Sachverhalt, allgemeingültige Wertmaßstäbe oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden (§ 104 LBG NRW, BRL, ständige Rechtsprechung). • Unabhängigkeit der Erstbeurteiler: Nr. 9.1.1 BRL sichert Weisungsfreiheit; gleichwohl sind im Interesse einheitlicher Maßstäbe abgesprochene Praktiken der Erstbeurteiler zulässig und nicht mit einer Weisungsbindung gleichzusetzen. • Kein Beleg für Weisung der Behördenleitung: Das Ergebnisprotokoll und weitere Akten geben keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Erstbeurteilungen bindend vorgegeben wurden; die bloße Vermutung des Klägers reicht nicht. • Quotierung und Rangfolge: Die Berücksichtigung von Richtsätzen und die Erstellung von Rangfolgen durch Erstbeurteiler sind als Hilfsmittel zulässig; sie entbinden den Endbeurteiler nicht von seiner Prüf- und Gewichtungsaufgabe. • Begründungspflicht des Endbeurteilers: Nach Nr. 9.1.2 Abs.2 BRL ist eine Abweichung zu begründen. Reicht die Abweichung auf einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich unter Berücksichtigung von Richtsätzen), ist eine abstrakte/formelhafte Begründung ausreichend; detaillierte Nennung vergleichbarer Beamter kann datenschutz- und fürsorgepflichtbedingt unzulässig sein. • Anwendung der BVerwG-Rechtsprechung: Dort geforderte Konkretisierung greift nur, wenn Werturteile auf bestimmten, prägend gewichteten Einzelfakten beruhen. Hier aber lag der Grund der Abweichung im Quervergleich, sodass die gegebenen Erläuterungen des Polizeipräsidenten ausreichend und plausibel sind. • Keine weiteren Aufklärungspflichten: Die Angaben zu Ablauf und Inhalt der Beurteilerbesprechungen sowie Niederschriften genügten, die vom Kläger erhobenen Behauptungen (z.B. fehlende Personenkunde, nur Stichtagsorientierung) blieben unsubstantiiert und rechtfertigten keine weitere Sachaufklärung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 7. Oktober ist rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien vor, keine unzulässige Weisung an Erstbeurteiler und keine unzureichende Begründung des Endbeurteilers; die abstrakte Begründung für die Abweichung ist wegen des einzelfallübergreifenden Quervergleichs ausreichend. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen. Die dienstliche Bewertung bleibt damit bestehen, weil die formelhafte Erläuterung des Polizeipräsidenten die rechtlich geforderten Kriterien erfüllt und die Rügen des Klägers substantiiert widerlegt wurden.