Urteil
25 K 263/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0409.25K263.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betrieb seit dem 9. Oktober 1997 unter der Bezeichnung N" einen Diskotheken-Komplex auf der Mstraße 0 in P. In dem Komplex N" waren Kino, Cafeteria und Diskothek unter einem Dach zusammengefasst. Die Anlage umfasste mehrere Disco-Zelte, einen Kinoraum und ein Bistro. Die Anlage hatte eine Gesamtfläche von ca. 3.030 qm, wovon auf die Disco-Zelte insgesamt 2.700 qm entfielen. 3 Der Komplex war ursprünglich zu folgenden Zeiten geöffnet: Donnerstags 21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages; freitags, samstags und vor Feiertagen 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr des folgenden Tages. 4 Innerhalb der Öffnungszeiten wurde in den Disco-Zelten Musik gespielt und die Möglichkeit zum Tanz geboten. Daneben wurden im Kinoraum freitags und samstags jeweils zwei Kinofilme vorgeführt; entweder Hauptfilm oder Vorfilm waren prädikatisiert. 5 Für den Zutritt zu der gesamten Anlage wurden Eintrittsgelder erhoben, die sich folgendermaßen darstellten: Donnerstags kein Eintrittsgeld; freitags ab 22.00 Uhr ein Gesamtbetrag von 5,-- DM (Programm 1,-- DM und Kino 4,-- DM); samstags seit dem 1. Oktober 1998 ein Gesamtbetrag von 4,-- DM (Programm 1,-- DM und Kino 3,-- DM). Für den Eintritt war jeweils der Gesamtbetrag unabhängig vom tatsächlichen Besuch des Kinoraums zu entrichten. 6 Die im N" erhobenen Getränkepreise lagen im Vergleich zu den Preisen aus Restaurants und Schankwirtschaften nicht über den dort üblichen Getränkepreisen; im Gegenteil war bei Umrechnung auf die gleichen Ausschankmengen eher festzustellen, dass die Getränkepreise im N" niedriger waren. Die Parteien gehen mithin übereinstimmend davon aus, dass auch kein verstecktes Eintrittsgeld in Form überhöhter Getränkepreise erhoben wurde. 7 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Mai 1999 zog der Beklagte die Klägerin für die im N" im Monat Dezember 1998 durchgeführten Tanzveranstaltungen zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 8.910,-- DM heran, wobei der Berechnung die Nutzfläche der Disco-Zelte und die Öffnungszeiten zu Grunde gelegt wurden (sog. Pauschsteuer). 8 Auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 den Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Mai 1999 insoweit auf, als die Versteuerung der Donnerstage im Monat Dezember 1998 zurückgenommen wurde, weil der N" seit dem 26. November 1998 donnerstags nicht mehr geöffnet war. Der Bescheid vom 27. Mai 1999 wurde demgemäß auf 5.670,-- DM reduziert. Im Übrigen wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Mai 1999 für den Monat Dezember 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 erfolgte am 19. Dezember 2000. 9 Mit ihrer am 15. Januar 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Besteuerung der Veranstaltungen im N" unter Anwendung des Vergnügungssteuergesetzes NRW sei durch das Grundgesetz nicht gedeckt. Die Befugnis der Kommunen, Vergnügungssteuer zu erheben, resultiere letztendlich aus Art. 105 Abs. 2 a GG; diese Befugnis sei auf die Verbrauchs- und Aufwandsteuern beschränkt. Werde dieser Rahmen - wie vorliegend - überschritten, sei der entsprechende Vorgang durch die vom Grundgesetz zugebilligte Kompetenz nicht mehr gedeckt und daher nichtig. Ferner dienten die Veranstaltungen aus der objektiven Sicht der Gäste nicht deren Vergnügen, sondern die überwiegende Motivation der Gäste, die Veranstaltungen zu besuchen, sei, einen Lebenspartner zu finden und an sich zu binden. Es werde lediglich Eintritt für eine vergnügungssteuerfreie Kinoveranstaltung verlangt; Eintritt für die Möglichkeit zu tanzen, werde nicht erhoben. Damit fehle eine Bemessungsgrundlage für die Kartensteuer. Dann dürfe Vergnügungssteuer auch nicht in Form der Pauschsteuer erhoben werden, weil es sich nicht mehr um eine Aufwandsteuer handele, wenn für eine Vergnügung kein Aufwand erbracht werde. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 1999 für den Monat Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seiner Bescheide. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 2 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz NRW - VStG NRW - unterliegen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art der Besteuerung; darunter fallen auch die in Form einer Diskothek durchgeführten gewerblichen Tanzveranstaltungen. Nach § 5 VStG NRW wird die Vergnügungssteuer erhoben als Kartensteuer für Filmveranstaltungen und für sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird; anderenfalls kommt die Erhebung als Pauschsteuer in Betracht. 20 Eine Bemessungsgrundlage für eine Kartensteuer ist nicht gegeben. Zwar war für den Eintritt zu dem N" ein Gesamtbetrag zu entrichten, der sich aus Programm und Kino zusammensetzt. An zahlungspflichtige Besucher wurde ein auch als Eintrittskarte fungierendes Veranstaltungsprogramm ausgegeben, auf dem die Kinoveranstaltungen, soweit sie bereits feststanden, mindestens aber für einen Monat im Voraus, sowie die anderen Veranstaltungen, in der Regel drei Monate im Voraus, angegeben waren. Hierfür wurde ein Betrag von 1,-- DM erhoben; dieser Betrag ist gemäß § 7 Abs. 2 VStG NRW nicht der Vergnügungssteuer zu unterwerfen. Da entweder Hauptfilm oder Vorfilm prädikatisiert waren, scheidet eine Vergnügungssteuer für Filmveranstaltungen ausweislich § 10 VStG NRW aus. Vergnügungssteuerpflichtig ist mithin nur der Besuch der Tanzveranstaltung, also der Diskotheken-Betrieb. Das Angebot Kino liegt außerhalb des steuerpflichtigen Tatbestandes Tanzveranstaltung" und stellt eine zusätzliche Leistung dar, die der Besucher für sein Eintrittsgeld erhält. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VStG NRW bleiben in dem Entgelt enthaltene sonstige Zugaben bei der Steuerberechnung nach der Kartensteuer außer Ansatz. Dem Eintrittsgeld steht mit dem Kino eine Sonderleistung gegenüber, die zwangsläufig Auswirkungen auf die Frage der Entgeltlichkeit und damit des Aufwandes des vergnügungssteuerpflichtigen Diskothekenbesuchers hat. Ist diese, der steuerpflichtigen Leistung - Tanzbetrieb - fremde zusätzliche Leistung als eine das Eintrittsgeld aufwiegende wirtschaftliche volle Gegenleistung anzusehen, so entfällt dadurch der Aufwand für die steuerpflichtige Leistung. 21 Dementsprechend hat der Beklagte mit dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Mai 1999 die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer berechnet, indem die Veranstaltungsfläche der Berechnung zu Grunde gelegt worden ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c VStG NRW wird die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer erhoben, wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift scheinen dem Wortlaut nach zuzutreffen; eine verfassungskonforme Auslegung führt indes dazu, dass sich die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer als rechtswidrig erweist. 22 Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist; damit haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis über diese Steuer. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 - 22 A 5714/95 - für Recht erkannt, es verstoße im Grundsatz gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, wenn für den Inhaber von Freikarten, der für den Besuch einer der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung keinen Aufwand habe, Vergnügungssteuer erhoben werde. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat betont, die Nichtberücksichtigung der Freikarten entspreche dem Wesen der Vergnügungssteuer und sei durch Art. 105 Abs. 2 a GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Diese Grundsätze sind vorliegend entsprechend anwendbar. Mit der Vergnügungssteuer wird nicht die Veranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige, der die Veranstaltung besucht, für sein Vergnügen erbringt. Sie wird lediglich aus Gründen der Praktikabilität nicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, sondern beim Veranstalter, der - über den Preis oder seine Kalkulation - die steuerliche Belastung an denjenigen weitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, nämlich denjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt. Wegen dieser - indirekten - Besteuerung des individuellen Aufwands des sich Vergnügenden handelt es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Aufwandsteuer, zu deren gesetzlicher Regelung die Länder nach Art. 105 Abs. 2 a GG befugt sind. Hieraus folgt, dass für diejenigen, die für eine Vergnügung keinen Aufwand erbringen, auch keine Aufwandsteuer erhoben werden darf, 23 so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1996, NVwZ-RR 1997, Seite 560 folgende. 24 Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, die die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Daraus folgt, dass mit der Vergnügungssteuer besteuerbar nur jene Vergnügungen sind, für die der sich Vergnügende finanzielle Mittel aufwenden muss. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer unentgeltlich sind. Entgeltliche Veranstaltungen liegen vor, wenn für die Entgegen- oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind. Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme ist auch bei finanziellen Aufwendungen zu bejahen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind wie z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein Eintrittsgeld mitumfassen, 25 vgl. zum Vorstehenden Driehaus, KAG NRW, Kommentar, § 3 Randnote 189, 192. 26 Der Beklagte geht selbst davon aus, dass bei der Überprüfung der eingereichten Getränkepreislisten des N" kein versteckter Eintritt ermittelt werden konnte; die Preise im N" liegen im Vergleich zu den Preisen aus Restaurants und Schankwirtschaften nicht über den dort üblichen Getränkepreisen. Erhöhte" Getränkepreise, die ein Eintrittsgeld mitumfassen, sind mithin nicht feststellbar. 27 Dass die Preise - worauf der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 maßgeblich abgestellt hat - über dem Niveau des Einzelhandels liegen, ist nicht maßgeblich. Ein verteuerter Getränke- und Speisenkonsum", auf den auch das OVG NRW in seinem oben genannten Urteil vom 9. Mai 1996 abstellt, liegt nur dann vor, wenn die Getränkepreise diejenigen der umliegenden Gaststätten übersteigen, mithin für die vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung ein besonderer wirtschaftlicher Aufwand betrieben wird, der denjenigen der Gaststättenbesucher übersteigt. Solches ist nicht der Fall. Die durch den Beklagten vorgenommene Besteuerung des Besuchs der Veranstaltung N" ist mithin keine Aufwandsteuer mehr und durch die Gesetzgebungsbefugnis der Länder aus Art. 105 Abs. 2 a GG nicht gedeckt. Bei verfassungskonformer Auslegung kommt mithin auch die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nicht in Betracht. 28 Der Klage war mithin mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29