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Beschluss

13 L 206/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0417.13L206.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 7. Januar/10. April 2003 sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 4 dem Antragsteller Sozialhilfe durch 5 1. Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG, 6 2. 7 3. Übernahme der Kosten für Taxi- oder Mietwagenbenutzung, 8 4. 9 5. Zahlung der Jahresendabrechnung der Stadtwerke, 10 6. 11 7. Bewilligung einer Heizöllieferung zu gewähren, 12 8. 13 sowie die Versuche einer Arbeitsvermittlung des Antragstellers zu unterlassen, 14 hat keinen Erfolg. 15 Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. 16 Sollte das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein, dass es auch Zeiträume betrifft, die vor dem Eingang des Antrags bei Gericht und nach Ablauf des Monats, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, liegen, fehlt ihm ein Anordnungsgrund. Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 17 vgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -, 18 dass Hilfe nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gewährt werden kann. 19 Ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller aber auch für den verbleibenden entscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Seite. Dass ihm schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird, hat er nicht glaubhaft gemacht. 20 Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass der Antragsgegner momentan offensichtlich weder die Einstellung noch auch nur die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt beabsichtigt, etwa weil der Antragsteller einer möglichen Arbeitspflicht nicht nachkäme. Über die Gewährung von Leistungen auf die Jahresendabrechnung der Stadtwerke hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Februar 2003 entschieden, gegen den der Antragsteller Widerspruch erhoben hat. Dass ihm derzeit unmittelbare Nachteile wegen dieser nach seiner Ansicht für ihn nachteiligen Entscheidung etwa durch eine bevorstehende Stromsperre drohen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Vielmehr scheint es ihm im Wesentlichen darum zu gehen, dass ihm der Antragsgegner Leistungen bewilligt, die wegen seiner Erkrankung erforderlich sein sollen. Nachweise für eine schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bleibt der Antragsteller aber trotz mehrfacher Aufforderung schuldig. Nach seiner eigenen Darstellung befindet er sich schon seit etwa vier Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Schließlich hat der Antragsteller keine Angaben dazu gemacht, dass und warum er zu Beginn der warmen Jahreszeit dringend eine Heizöllieferung benötigt, obwohl ihm der Antragsgegner erst am 10. September und 28. November 2002 unter Berücksichtigung seines erhöhten Bedarfs noch entsprechende Bestellscheine für einen Gesamtbezug in Höhe von 640 Euro ausgestellt hat. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.