Beschluss
16 B 834/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0618.16B834.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e: Dem Antragsteller kann nicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die erforderliche formblattmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Datumsangabe enthält, mit Bezug auf den Abschnitt G (Angaben zum Vermögen) unvollständig ist und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dringt nicht durch, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Soweit es die Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge betrifft, ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass ein Anordnungsgrund bestehen könnte, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. April 2002 erklärt hat, er übernehme die ausstehenden Beiträge von 343,18 EUR bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, dass sich die Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2002 auf den Regelsatzbedarf konzentriert. Hinsichtlich des Regelsatzbedarfs reicht es nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilferecht befassten Senate zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - und 5. Juni 2002 - 12 B 211/02 -, mit weiteren Nachweisen. Ein Anordnungsgrund fehlt auch, soweit es Hilfe zum Lebensunterhalt für Zeiträume betrifft, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen und über das Ende des Monats hinausreichen, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - (zum AsylbLG) und 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf den Zeitraum vom 25. März 2002 - Antragstellung beim Verwaltungsgericht - bis zum 30. Juni 2002 abzustellen ist. Der Senat unterstellt zunächst zu Gunsten des Antragstellers, dass der Regelsatz für den Haushaltsvorstand - 286,83 EUR - maßgeblich ist; 80 % davon betragen 229,46 EUR. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diesen Bedarf nicht vorläufig mit eigenen Mitteln decken kann. Ein Anordnungsgrund besteht somit derzeit nicht. Der Antragsteller verfügt über eine auf den Bedarf anzurechnende Altersrente von 195,03 EUR. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz - 34,43 EUR - muss sich der Antragsteller auf ein ihm eingeräumtes und im maßgebenden Zeitraum bereits ausgeschöpftes Darlehen verweisen lassen. Nach dem Schreiben der Darlehensgeberin vom 1. Dezember 2001 erhält der Antragsteller seit dem 1. Dezember 2001 monatlich 250,- EUR. Diese Beträge standen dem Antragsteller in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Verfügung. Der unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes in Betracht zu ziehende Bedarf ist zumutbar gedeckt worden. Dass das Darlehen verzinslich oder die Darlehensgeberin über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers im Unklaren wäre, ist nicht ersichtlich. Für die Zeit von September 2001 bis Dezember 2001 ist etwa im Schreiben der früheren Bevollmächtigten vom 17. Januar 2002 ausdrücklich ausgeführt, dass ein zinsloses Darlehen gewährt worden ist. Demnach bestehen in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung auf eine vorläufige Bedarfsdeckung mit Darlehensmitteln unzumutbar sein könnte. Dies gilt auch deshalb, weil die Rückzahlung des Darlehens erst zum 31. Dezember 2003 "vorgemerkt" ist. Ob durch die laufenden Darlehenszahlungen der Bedarf des Antragstellers anteilig gedeckt worden ist und deshalb unabhängig von sonstigen Bedenken in diesem Umfang ein Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 - kann dahingestellt bleiben, weil die Zahlungen der Darlehensgeberin jedenfalls den Anordnungsgrund entfallen lassen. Der Umstand, dass die letzte Darlehensrate im August 2002 fällig ist und sich im September 2002 erneut die Frage stellen wird, mit welchen Mitteln der Antragsteller den bezeichneten Fehlbetrag decken kann, rechtfertigt es nicht, abweichend von der ständigen Praxis für Zeiträume eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, die erst lange nach dem Monat liegen, in dem das Gericht entscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.