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Urteil

14 K 5769/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0429.14K5769.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache der Kläger zu 99,75 % und die Beklagten zu 0,25 %. Für die Zeit danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits allein. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die vormalige Klägerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 2. Mai 2000 (19 IN 20/00) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, betrieb in H einen zugelassenen Schlacht- und Zerlegungsbetrieb. Für die Überwachung von Schlachtungen und Fleischzerlegungen in den Jahren 1991 bis 1999 zog sie der Beklagte zu 1. durch Gebührenbescheide vom 2. Januar 1991 bis 31. März 1999 zu Fleischbeschaugebühren in Höhe von insgesamt 2.163.179,10 DM heran. Die Bescheide waren gestützt auf die Satzung des Beklagten zu 2. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 24. Dezember 1990 in den jeweils gültigen Fassungen. Wegen des jeweiligen Datums der angefochtenen Bescheide, der jeweiligen Bescheid-Nummer, der im Einzelnen festgesetzten Gebührenbeträge sowie der gegen die Gebührenbescheide jeweils eingelegten Widersprüche der Klägerin wird auf den Inhalt der mit der Klageschrift überreichten Auflistung (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 3 Sechs dieser Gebührenbescheide, nämlich die Bescheide vom 4. Februar 1993, 11. März 1993, 7. April 1993, 6. Mai 1993, 4. Juni 1993 und 6. Juli 1993, mit denen die Klägerin für die Überwachung von Fleischzerlegungen zu Gebühren von insgesamt 9.088,86 DM herangezogen wurde, waren Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen 25 K 8726/93 und des nachfolgenden Berufungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu Aktenzeichen 9 A 2228/97, in welchem die Gebührenbescheide mit Berufungsurteil vom 6. Dezember 2000 teilweise, und zwar in Höhe von insgesamt 4.450,52 DM aufgehoben wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses rechtskräftigen Urteils verwiesen. 4 Am 9. Juni 1999 hat der Kreistag des Beklagten zu 2. rückwirkend zum 1. Januar 1991 die Satzung zur Änderung des Kreises O über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 beschlossen, auf die inhaltlich in der Fassung der sechsten Änderung vom 20. Juni 2002 inhaltlich Bezug genommen wird. 5 Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 mit Urteil vom 30. Mai 2002 entschieden hatte, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und für Untersuchungen auf Trichinen, die nach den EG-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen sind, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, und dass es nicht gestattet ist, eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr zu erheben, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, hob der Beklagte zu 1. die angefochtenen Bescheide während des Klageverfahrens auf, soweit für das Ausstellen von Bescheinigungen ein Betrag in Höhe von 51,00 DM und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen in Höhe von insgesamt 2.584,00 DM festgesetzt worden waren. Wegen des Gesamtbetrages in Höhe von 2.635,00 DM sowie hinsichtlich des aus dem Urteil des OVG NW vom 6. Dezember 2000 im Verfahren 9 A 2228/97 sich ergebenden Gebührenguthabens in Höhe von 4.450,52 DM erklärte er schriftsätzlich sowie durch Erklärung zu Protokoll im Erörterungstermin am 28. März 2003 die Aufrechnung mit noch offen stehenden Gebührenforderungen. 6 Die von der vormaligen Klägerin gegen die angefochtenen Gebührenbescheide erhobenen Widersprüche blieben unbeschieden, soweit die Bescheide nicht Gegenstand des vorerwähnten Berufungsverfahrens 9 A 2228/97 waren. 7 Die vormalige Klägerin hat bereits am 2. September 1999 Klage erhoben, die vom Kläger fortgeführt wird und zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die in Rede stehenden Gebührenfestsetzungen seien rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegenden Satzungen unwirksam seien. Es fehle ihnen sowohl an einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder Landesrecht. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bestehe für den Satzungsgeber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, von den EG-Pauschalgebühren flächendeckend zur Abgeltung eigener ermittelter Kosten abzuweichen. An dieser Berechtigung fehle es, weil das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Richtlinien und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht transformiert worden sei. Die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EWG seien bereits außer Kraft getreten, bevor das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)) vom 16. Dezember 1998 Gültigkeit erlangt habe. Zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung dieser EG-Rechtsakte sei der Landesgesetzgeber nicht berechtigt. Ferner sei durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass die neu kodifizierte Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt sei, weil die Bundesländer Sachsen, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine derartige Transformation bisher nicht in ihrem Landesrecht vollzogen hätten. Weiter liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich statuierte Rückwirkungsverbot vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger durch einen Rückwirkungszeitraum von mehr als zehn Jahren betroffen werde, zeige die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Vor allem dürfe von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsaktes zu Lasten des Klägers nicht rückwirkend Gebrauch gemacht werden, obwohl dieser nach Ablauf seiner Umsetzungsfrist oder aber bis zu seinem Außerkrafttreten nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, wonach die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei, sei kein "Allheilmittel" zur Korrektur der massiven Fehler bei der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte und ihrer rückwirkenden Anwendung. Schließlich entspreche das hier einschlägige Satzungsrecht nicht der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die von den Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Gebührensätze nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW "betriebsbezogen" erhoben würden. Ein Mitgliedsstaat könne entweder nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 85/73/EWG zur Deckung der höheren Kosten die Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe, bei denen die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, erhöhen. Eine solche Regelung sei in sich schlüssig. Alternativ könne der Mitgliedsstaat nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) ebenfalls zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auch diese Regelung sei in sich schlüssig. Eine Kombination der beiden Regelungen sei indes nicht zulässig. Das vorliegende Satzungsrecht genüge diesen Vorgaben nicht. 8 Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Anfechtung der Gebührenbescheide bezieht, die Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens 9 A 2228/97 waren. 9 Soweit der Beklagte zu 1. die im Übrigen angefochtenen Gebührenbescheide in Höhe von insgesamt 2.635,00 DM aufgehoben hat, erklären die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 2. Januar 1991 bis 31. März 1999 in der Fassung der vorerwähnten Ermäßigungserklärung aufzuheben, soweit sie die jeweiligen EG-Pauschalgebühren überschreiten, 12 2. 13 3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.072.585,14 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen. 14 4. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klagen abzuweisen, 17 und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig und stützten sich auf wirksame Rechtsgrundlagen im Gesetz. Die Rückwirkung des Satzungsrechtes sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen Gebührenschuldner durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gewähr leistet sei. Die Satzungen und die angefochtenen Gebührenbescheide entsprächen diesen landesrechtlichen Vorgaben, weil die ursprünglich festgesetzten Gebühren im Ergebnis nicht überschritten würden. Die Gebühren würden auch "betriebsbezogen" im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erhoben, da zwischen den Kriterien von öffentlichen Schlachthöfen, Großbetrieben und Kleinbetrieben sowie Hausschlachtungen und ferner nach der Anzahl der Schlachtungen pro Tag und damit betriebsbezogen differenziert werde. 18 Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 22 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt haben, war es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 23 Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. 24 Die gemäß § 75 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die noch streitbefangenen Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Unmittelbare Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenbescheide ist die bereits erwähnte Gebührensatzung des Beklagten zu 2. zur Änderung der Satzung des Kreises O über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 10. Juni 1999 in der aktuellen Fassung. Dieses Regelwerk ist formell und materiell gültiges Satzungsrecht. 26 Gesetzliche Grundlage der Gebührensatzung ist das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1998 (GV NW Seite 775) sowie der Berichtigungsfassung vom 31. März 1999 (GV NW Seite 62). Dieses Gesetz steht mit höherrangigem Gemeinschafts- und Bundesrecht in Einklang und verstößt auch mit seinem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 1991 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG 27 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -. 28 Das Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und gemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände als auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt. Zu dieser dem Landesrecht durch § 24 Abs. 2 FHG überlassenen Gebührenfestsetzung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen 29 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 B 26.99 - und Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -. 30 Das Gemeinschaftsrecht steht einer solchen Verteilung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf innerstaatlicher Ebene nicht entgegen. 31 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rsc 374/97 - und Urteil vom 10. November 1992 - Rsc 156/91 -, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - mit weiteren Nachweisen. 32 Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat der Landesgesetzgeber mit Inkraftsetzen des FlGFlHKostG NW einschließlich der nach § 2 FlGFlHKostG NW vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (FlGFlHKostG - VO - NRW) vom 6. Mai 1999 (GVBl. Seite 156) in Gestalt der zweiten Änderung vom 19. April 2001 (GVBl. Seite 191) und der dritten Änderung vom 18. September 2002 (GVBl. Seite 450) Gebrauch gemacht. Hiernach können, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW Gebühren mit einer von den EG- rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist, und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen, § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. Die Regelung bezüglich der insoweit zu berücksichtigenden Kostenfaktoren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW. Damit hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach Maßgabe des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen des EG-Rechts abweichende kostendeckende Gebühren zu erheben, und diese Befugnis gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Bindung an die Vorgaben des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW übertragen. 33 Diese landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot 34 - zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - . 35 Denn nach §§ 4 Abs. 3, 3 FlGFlHKostG NW ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden 36 - vgl. im Rahmen summarischer Überprüfung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 -. 37 Weitergehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Wie die der Kammer vorliegenden Satzungstexte zeigen, sind diese Vorschriften eine hinreichend konkretisierte und praktikable Gesetzesgrundlage, die es den Satzungsgebern ermöglicht, bei der Gebührenbemessung allgemeingültige Tarife in Gestalt von an Bundes- und Landesrecht und die in Bezug genommenen EG- rechtlichen Bestimmungen gebundenen Kostenfestsetzungen differenziert nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen und Tierarten unter Beachtung der relevanten Kostenfaktoren zu treffen. 38 Das gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbezogenheit in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Es genügt dem Gesichtspunkt hinreichender Normenklarheit. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von seinem Sinngehalt her auslegungsfähig und dergestalt gemeinschaftsrechtlich konform auszulegen ist 39 - vgl. zum bisherigen Erkenntnisstand dieser Auslegung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2002 - 11 K 896/99 -, Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 31. Oktober 2002 zu Aktenzeichen: - 9 K 2179/99 -, - 9 K 2344/99 - und - 9 K 2345/99 -, VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - jeweils mit weiteren Nachweisen. 40 Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesgesetz gemäß § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NW als Gesetzesgrundlage für die Satzungen ebenso wie die FlGFlHKostG - VO - NRW vom 6. Mai 1999 in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 jeweils rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft treten sollen. Soweit diese Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend erlauben, für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebührensatzungen zu erlassen und Gebühren bis zur Höhe der EG-Pauschalbeträge und kostendeckende Gebühren für nicht von der EG-Regelung erfasste Untersuchungshandlungen zu erheben, hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt und wiederholt, was der bisherigen Rechtslage unter Anwendung des früheren Fleischbeschaukostengesetzes NW entsprach. Auch die Rückwirkung der einschlägigen FlGFlHKostG - VO - NRW in der jeweiligen Fassung nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist nicht zu beanstanden, weil sie keine weitergehenden Tatbestände schafft, als sie bereits in den einschlägigen Kreis- und kommunalen Satzungen festgelegt waren. Aber auch soweit sich die Rückwirkungsanordnung auf die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW und damit auf die nachträgliche Bemessung der Gebühren selbst bezieht, ist sie im Ergebnis unbedenklich, weil dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Festsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - seine Gültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre 41 - vgl. zu allem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O.. 42 Weder das Gemeinschaftsrecht noch das innerstaatliche Verfassungsrecht geben insoweit zu Zweifeln Anlass 43 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - sowie Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -. 44 Das gilt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch, soweit hier Rückwirkungszeiträume von zehn Jahren in Rede stehen. Denn die Adressaten der Gebührenbescheide konnten für die gesamte Zeit der Rückwirkungsdauer nie darauf vertrauen, dass fehlerhafte Rechtsgrundlagen für den Bereich der Fleischhygiene im Landesrecht nicht rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt werden würden 45 - vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom 15. Juni 1998, Landtagsdrucksache 12/3154, Seite 1/15. 46 Ein weitergehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig 47 - BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -. 48 Wie die der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Streitfälle zeigen, haben die von den Bescheiden betroffenen Gebührenschuldner ein solches Vertrauen auch weder entwickelt noch in die Tat umgesetzt, sodass es von daher sowohl an einer relevanten Vertrauenslage als auch an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand fehlt. 49 Liegt ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vor, kann es entgegen der von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsansicht für die Unbedenklichkeit der Rückwirkung nicht darauf ankommen, ob das Gemeinschaftsrecht und namentlich die Ausnahmebestimmungen der umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakte nicht innerhalb der Umsetzungsfrist ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des gesamten Mitgliedsstaates transponiert wurden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welcher Klärungsbedarf sich aus der Rückwirkungsfrage einerseits und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts andererseits ergeben soll. Da das Gemeinschaftsrecht unzweifelhaft den Mitgliedsstaaten die Befugnis eingeräumt hat, von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, kann eine Regelung, die die dafür gegebenen Voraussetzungen beachtet, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht tangieren 50 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -. 51 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer unzulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung ausgelaufenen Gemeinschaftsrechtes ist in diesem Zusammenhang irrelevant 52 - im Übrigen zur Fortgeltung der Bestimmungen für die zurückliegenden Zeiträume BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -. 53 Schließlich war der Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie nicht gehindert, gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, zu ermächtigen. Es kann inzwischen keinem ernsthaften rechtlichen Zweifel mehr unterliegen, dass der Landesgesetzgeber auch den Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen durfte, durch Satzung die Erhebung solcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu regeln, und im Weiteren, dass die Frage der Kostendeckung dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedsstaates bezogen sein muss, sondern dass ein Mitgliedsstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, höhere Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten erheben darf. 54 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -. 55 Darauf hat der Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch nicht bundesweit umgesetzt war, keinen Einfluss 56 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor. 57 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie das Recht hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist der Rechtsschutz des Einzelnen in der Weise beschränkt, dass er sich der Erhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten 58 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor. 59 Die in der aktuellen Fassung der Satzung vom 10. Juni 1999 einschlägigen Gebührenbemessungen entsprechen als Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Bescheide den Vorgaben der landesrechtlichen Gesetzesgrundlagen. 60 Soweit die Satzung für die in Rede stehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für das Zerlegen von Fleisch Gebühren in einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe vorsieht, genügt sie der Hinweispflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. Für die Zerlegegebühren im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1999 ist der Hinweis in Gestalt der dritten Änderungssatzung vom 18. Januar 2001 rückwirkend zum 1. Januar 1991 nachgeholt worden. 61 Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW betriebsbezogen erhoben. 62 Betriebsbezogen in diesem Sinne sind die Gebührenerhebungen dann, wenn sie entweder nach verschiedenen Betriebstypen unterscheiden oder an bestimmte Betriebsabläufe anknüpfen, die für die Höhe der Untersuchungskosten bedeutsam sind 63 - insoweit übereinstimmend mit VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 -. 64 Für diese Auslegung streitet der Sinngehalt des Begriffes der Betriebsbezogenheit, der durch seine Bezugnahme auf betriebliche Belange sowohl Betriebsformen als auch Betriebsvorgänge erfasst. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 15. Juni 1998 65 - vgl. Landtagsdrucksache 12/3154 Seite 2 - 66 sowie aus der allgemeinen Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 67 - vgl. Landtagsdrucksache 12/3526 Seite 11 - 68 ergibt, sollten durch die gesetzliche Neuregelung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gebühren nach Maßgabe des zu beachtenden EG- Rechts auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen. Einschränkende Hinweise darauf, dass eine Abweichung von den EG-Pauschalgebühren nur für einzelne bestimmte Betriebe oder Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe zulässig sei, enthalten diese Gesetzesmaterialien nicht. Im Übrigen sprechen auch der generelle Regelungscharakter von Satzungsnormen sowie der Gesichtspunkt einer Vermeidung unzulässiger Einzelfallregelungen gegen eine solche einschränkende Betrachtungsweise. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch durch eine EG-rechtlich konforme Auslegung bestätigt. Nach Nr. 4 Buchstabe a) des Anhangs Kapitel I der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die vorgesehenen Pauschalbeträge für "bestimmte Betriebe" anheben. Dieser Begriff ist auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgelegt werden dürfen. Vielmehr können auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden 69 - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juni 1992 - Rsc 156/91 - Rdnr. 30. 70 Dass darüber hinaus aber auch bestimmte Betriebsabläufe höhere Gebühren rechtfertigen können, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufzählung kostensteigernder innerbetrieblicher Gegebenheiten sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf Nummer 5 Buchstabe a) dieses Anhanges, wonach eine Abweichung von den Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe auch und gerade in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Zahl der täglichen Schlachtungen, dem effizienten Einsatz des Untersuchungspersonals und dem Gewicht sowie Gesundheitszustand der Schlachttiere und weiterer betriebsbezogener Kriterien zulässig ist. 71 Die einschlägige Satzung ist in diesem Sinne betriebsbezogen. Sie unterscheidet bei der Gebührenbemessung sowohl nach Betriebstypen als auch nach Betriebsabläufen. Namentlich differenziert sie zwischen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen innerhalb von Kleinbetrieben und in Großbetrieben und öffentlichen Schlachthöfen sowie zwischen Schlachtungen außerhalb und innerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Außerdem unterscheiden die Kostentarife bei Rindern nach Alter und bei Schweinen und anderen Schlachttieren nach Schlachtgewicht. Ferner sehen sie Gebührenstaffelungen je nach Anzahl der Schlachtungen pro Tag vor. Dabei ist auch die für die in der Satzung näher bezeichneten Erhebungszeiträume relevante Unterscheidung zwischen Schlachtungen außerhalb und innerhalb öffentlicher Schlachthöfe im vorgenannten Sinne betriebsbezogen. Denn diese Unterscheidung knüpft an die jeweils gesonderten Tarifverträge über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb und innerhalb öffentlicher Schlachthöfe und dergestalt an unterschiedliche Personalkosten und nicht nur an den Rechtsstatus des Betriebes an. Auch die vorerwähnten EG-rechtlichen Bestimmungen und namentlich der Verweis auf Nr. 5 Buchstabe a) des Anhanges stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn hiernach reicht es für eine Erhöhung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe aus, wenn unter anderem die Lohnkosten relevante Unterschiede aufweisen 72 - anderer Ansicht VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2002 - 9 K 2344/99 - u.a.. 73 Die Satzung entspricht mit diesen Berechnungskriterien auch §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NW. Ihnen liegen als Kostenfaktoren einmal die Löhne, Gehälter und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals zu Grunde, die insbesondere durch die vorerwähnten Tarifverträge bestimmt werden, und zum anderen die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehen. Dabei sind die betrieblichen Differenzierungen und Gebührenstaffelungen in der Satzung sachgerecht, weil sie sich an den Tarifverträgen orientieren und sich je nach den in Rede stehenden betrieblichen Gegebenheiten wie etwa höheren Schlachtzahlen zwangsläufig Rationalisierungseffekte einstellen, während sich der zeitliche Aufwand pro Tier bei geringerer Schlachtzahl beispielsweise durch den Anteil für Wege- und Wartezeiten oder sonstige Nachteile erhöht. 74 Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten überschreiten oder andere als nach § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW zulässige Kostenfaktoren in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben die Beklagten ausdrücklich vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip durchweg eingehalten und allenfalls aus dem Haushalt zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Amtshandlungen aufgebracht zu haben. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für die Kammer kein Anlass besteht, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen 75 - vgl. zur gerichtlichen Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -. 76 Die Satzung wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sie trotz der bereits vorerwähnten Entscheidung des EuGH vom 30. Mai 2002 - Rs-C-284/00 und C- 288/00, wonach die Erhebung einer spezifischen Gebühr für bakteriologische Untersuchungen und Trichinenuntersuchungen unzulässig ist, gleichwohl noch immer eine selbstständige Gebühr für Trichinenuntersuchungen und für bakteriologische Untersuchungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorsieht. Denn es handelt sich insoweit um eigenständige Gebührentatbestände, die die übrigen Gebührenbemessungen unberührt lassen, und von daher gemäß § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge haben. 77 Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW vor. Nach dieser Vorschrift darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Dabei sind Kostenfestsetzungen in diesem Sinne die Summe aller gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebühren, die auf der Grundlage der bisherigen Satzungen festgesetzt wurden oder festgesetzt werden dürften. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes lag aus den bereits dargelegten Gründen gerade darin, nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die bereits beschlossenen kostendeckenden Gebührenerhebungen zu schaffen. Demgegenüber ist weder aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen noch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Gebührenschuldner eine einschränkende Auslegung durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze im Sinne einer Festschreibung der jeweiligen Tarifstellen in den einzelnen Gebührentatbeständen geboten, weil die Gebührenschuldner aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an damit rechnen mussten, dass die Gebührensatzungen nachgebessert werden, um eine tragfähige Grundlage für die Gebührenbescheide zu sein. Soweit noch keine Gebührenbescheide ergangen sind, gewähren die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NW in Verbindung mit §§ 169 f. AO einen zusätzlichen Vertrauensschutz. Dass § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW nicht inhaltlich in die Satzungen übernommen wurde, ist unschädlich, weil diese Vorschrift die einschlägigen Satzungen als bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall unmittelbar geltendes Recht ergänzt. 78 Nach alledem sind auch die Gebührentarife der Satzung für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben sowie die diesbezüglichen landesrechtlichen Vorgaben in § 5 Abs. 4 FlGFlHKostG NW, denen die Satzung entspricht, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden 79 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - sowie OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -. 80 Soweit die Satzung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999 Gebührenbemessungen auf Stundenbasis vorsieht, besteht kein Anlass, das Vorliegen der für die Zeit ab 1. Juli 1996 einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 FlGFlHKostG NW gleichsam ungefragt in Zweifel zu ziehen, nachdem die Beklagten unter Vorlage entsprechender Unterlagen wiederholt erklärt haben, keine höheren als kostendeckende Gebühren zu erheben. 81 Ebenso wenig begegnen hiernach die vom Kläger nicht eigens in Zweifel gezogenen Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 dem Grunde nach rechtlichen Bedenken. 82 Der Höhe nach werden die mit dem Klageantrag zu 1. angefochtenen Gebührenbescheide durch die Gebührentarife der einschlägigen Satzungen und § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW gedeckt und sind mithin rechtmäßig. 83 Schließlich muss auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten und in Verbindung mit der Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen Leistungsklage der Erfolg versagt bleiben, weil dieses Klagebegehren zwangsläufig das rechtliche Schicksal der vorgehenden Anfechtungsklage teilt. Wegen der dem Kläger aus dem Berufungsurteil vom 6. Dezember 2000 im Verfahren OVG NW 9 A 2228/97 in Höhe von 4.450,52 DM sowie aus der obigen Klaglosstellung in Höhe von insgesamt 2.635,00 DM zustehenden Guthabenbeträge ist die Leistungsklage unbegründet, weil der Beklagte zu 2. insoweit die Aufrechnung mit den noch offen stehenden und höheren Gebühren-forderungen aus den angefochtenen Gebührenbescheiden erklärt hat. 84 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere hat die Sache aus den Gründen der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung 86 - vgl. zu den im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend geklärter Rechtsfragen OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 -.