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Urteil

9 K 2179/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1031.9K2179.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 275.812,51 EUR (= 539.442,42 DM) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die nachfolgend genannten Gebührenbescheide werden aufgehoben, soweit in ihnen a) Gebühren für die Trichinenuntersuchung (Artikel I und II § 3 Abs. 3, Artikel III § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises H. vom 07.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht) sowie darauf bezogene Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten (Artikel I und II § 10 der o.a. Satzung) b) eine Gebühr für Amtshandlungen in Schlachtbetrieben (Artikel I und II, § 5 der o.a. Satzung), c) eine Gebühr für die Überwachung in Zerlegebetrieben in der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 (Artikel I, § 6 der o.a. Satzung) sowie darauf bezogene Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten (Artikel I § 10 der o.a. Satzung) d) eine Gebühr für die bakteriologische Fleischuntersuchung, sonstige Untersuchung oder für die Ergänzungsuntersuchung (Artikel I und II, § 8 und Artikel III, § 9 der o.a. Satzung) e) und ab 01.04.1998 Untersuchungsgebühren (in der angefochtenen Höhe) gemäß Artikel III § 4 der o.a. Satzung festgesetzt worden sind. Im Einzelnen werden aufgehoben: Nr. Bescheid vom in Höhe von 26.04.1991 32.763,65 DM 05.07.1991 38.558,05 DM 24.07.1991 31.908,65 DM 16.08.1991 34.125,35 DM 28.08.1991 38.624,85 DM 26.09.1991 36.946,00 DM 06.11.1991 35.086,30 DM 26.11.1991 35.258,85 DM 20.12.1991 35.149,50 DM 03.02.1992 31.645,75 DM 25.02.1992 33.335,00 DM 25.03.1992 30.372,55 DM 08.05.1992 35.479,60 DM 04.06.1992 33.451,60 DM 26.06.1992 36.012,20 DM 23.07.1992 35.324,85 DM 02.09.1992 37.361,50 DM 13.10.1992 38.646,50 DM 28.10.1992 42.099,60 DM 07.12.1992 42.052,05 DM 10.12.1992 41.948,50 DM 27.01.1993 39.233,60 DM 19.03.1993 41.799,15 DM 29.03.1993 39.602,70 DM 05.05.1993 42.638,15 DM 01.06.1993 37.050,85 DM 07.07.1993 37.891,15 DM 05.08.1993 40.995,55 DM 06.09.1993 41.395,10 DM 12.10.1993 42.753,90 DM 15.10.1993 43.834,60 DM 06.12.1993 45.663,50 DM 15.12.1993 34.906,65 DM 11.02.1994 30.445,60 DM 24.02.1994 27.130,20 DM 29.03.1994 27.245,50 DM 19.05.1994 32.765,60 DM 24.05.1994 28.715,65 DM 24.06.1994 27.802,40 DM 14.07.1994 28.522,90 DM 25.08.1994 27.291,45 DM 16.09.1994 30.935,05 DM 25.10.1994 31.714,10 DM 24.11.1994 34.753,30 DM 14.12.1994 33.057,90 DM 17.01.1995 32.171,60 DM 22.02.1995 32.153,90 DM 21.03.1995 29.162,00 DM 25.04.1995 33.196,00 DM 23.05.1995 26.971,40 DM 19.06.1995 29.718,60 DM 13.07.1995 26.755,00 DM 11.08.1995 33.383,56 DM 29.09.1995 41.298,05 DM 25.10.1995 43.561,16 DM 28.11.1995 49.040,76 DM 15.12.1995 47.611,56 DM 29.01.1996 39.637,58 DM 08.03.1996 51.263,79 DM 28.03.1996 48.332,56 DM 03.05.1996 47.639,76 DM 28.05.1996 47.321,70 DM 28.06.1996 49.158,36 DM 19.07.1996 41.271,67 DM 29.08.1996 49.599,85 DM 27.09.1996 51.989,59 DM 28.10.1996 51.621,56 DM 28.11.1996 61.254,79 DM 16.12.1996 57.595,56 DM 30.01.1997 50.455,41 DM 05.03.1997 65.366,19 DM 09.04.1997 54.345,90 DM 06.05.1997 54.474,87 DM 03.06.1997 65.199,29 DM 02.07.1997 62.962,47 DM 30.07.1997 63.787,56 DM 02.10.1997 60.167,45 DM 29.10.1997 57.663,36 DM 11.11.1997 67.816,59 DM 02.12.1997 80.210,25 DM 17.12.1997 71.763,93 DM 17.02.1998 61.905,00 DM 02.04.1998 79.030,56 DM 12.05.1998 73.565,60 DM 27.05.1998 79.487,79 DM 22.06.1998 47.879,54 DM 08.10.1998 90.037,85 DM 08.10.1998 55.770,38 DM 14.10.1998 45.531,89 DM 14.10.1998 43.917,60 DM 29.10.1998 51.032,17 DM 04.12.1998 54.548,42 DM 07.01.1999 54.946,30 DM 03.02.1999 44.9.44,78 DM 07.04.1999 53.740,77 DM 07.04.1999 47.300,16 DM Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.157.146,01 EUR (= 4.219.010,89 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt einen EG-Schlachthof, in dem Schweine geschlachtet werden und bis April 1995 auch zerlegt wurden. Seit dem 01.04.1998 ist sie öffentlicher Schlachthof. Für die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen erhob der Beklagte von der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum von Januar 1991 bis Februar 1999 Gebühren in Höhe von insgesamt 24.651.875,10 DM. 3 Gegen die monatlichen Gebührenbescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.03.1991, bei der Klägerin eingegangen am 05.04.1991, und vom 11.04.1991, bei der Klägerin eingegangen am 12.04.1991, wurden mit Schreiben vom 17.05.1991, beim Beklagten eingegangen am 21.05.1991, eingelegt. 4 Die Widersprüche wurden bisher nicht beschieden. 5 Am 08.07.1999 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen: 6 Die für den streitigen Zeitraum anzuwendende EG-Richtlinie 85/73/EWG (RL 85/73/EWG i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG ab 01.01.1991, in der Fassung der RL 93/118/EG ab 01.01.1994 und in der Fassung der RL 96/43/EG ab 01.07.1997) sehe für die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen Pauschalgebühren vor, die wesentlich geringer seien als die vom Beklagten erhobenen Gebühren. Insgesamt seien 6.699.992,24 DM zu Unrecht erhoben worden. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von höheren Gebühren als die EG-Pauschalgebühren bestehe nämlich nicht. Hierfür liege weder eine bundesgesetzliche noch eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor. Die Richtlinien seien auf Grund der Bestimmung von § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - vom 18.12.1992 (BGBl. I, 2022) in nationales Recht transformiert worden, so dass sie sich auf die dort festgelegten EG-Pauschalgebühren berufen könne. Der Bundesgesetzgeber selbst habe in der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG den Bundesländern verbindlich vorgegeben, bei der Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren die EG-Pauschalgebührensätze anzuwenden. Davon abgesehen habe der Beklagte keine Möglichkeit, selbstständig von den vorgegebenen EG-Pauschalgebührensätzen bei der Berechnung der Fleischuntersuchungsgebühren abzuweichen. Die Berechnung höherer Gebühren auf Grund der eigenen Satzung des Beklagten könne sich auch nicht auf eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe zwar am 16.12.1998 das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW) erlassen, jedoch könne die Abweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen gerade nicht auf diese gesetzliche Grundlage gestützt werden. Das vorgenannte Gesetz erlaube in § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW für Amtshandlungen grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in den in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW aufgeführten europäischen Richtlinien genannten EG-Pauschalgebühren. Die Regelungen in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erlaubten eine Abweichung von den Gemeinschaftsgebühren der Höhe nach nur, wenn sie betriebsbezogen erhoben würden, zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend seien und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zuließen. Zunächst sei davon auszugehen, dass auch das FlGFlHKostG NW grundsätzlich die Anwendung der EG-Pauschalgebührensätze für die Abrechnung der Kosten der Fleischuntersuchung vorsehe. Eine betriebsbezogene Gebühr nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erhebe der Beklagte nicht, da in seinen Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen für die Erhebung von betriebsbezogenen Gebühren nach der Bestimmung von Ziff. 4 a) Kapitel I des Anhanges A der neu kodifizierten RL 85/73/EWG überhaupt nicht benannt würden. Die dort aufgeführten Umstände stellten auf Mängel des einzelnen Schlachtbetriebs in seiner betrieblichen Organisation ab, die bei der Klägerin nicht vorlägen. Das Kriterium der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Schlachtzahlen finde sich in der Richtlinie nicht und scheide als Grundlage für eine Anhebung des EG-Pauschalgebührensatzes aus. Auch könne ein Abweichen von den EG-Pauschalgebührensätzen nur durch den Mitgliedsstaat erfolgen. Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft sei ausschließlich die Bundesrepublik und nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen. Von den Abweichungsmöglichkeiten habe der Bund jedoch keinen Gebrauch gemacht. § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG erlaube es den Bundesländern lediglich, die Gebührentatbestände festzulegen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe habe der Bundesgesetzgeber bereits eine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass diese nach Maßgabe der RL 85/73/EWG und den nachfolgenden Gemeinschaftsrechtsakten zu bestimmen sei. Zudem müsse auf Grund der ursprünglichen RL 85/73/EWG vom 29.01.1985 und deren Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 eindeutig geschlossen werden, dass bei einer Erhöhung über die EG-Pauschalgebührensätze die Gesamtkosten des Mitgliedsstaates zu Grunde zu legen seien und nicht etwa die Kosten eines einzelnen Gliedstaates oder die der nachgeordneten Gebietskörperschaften die Bemessungsgrundlage dafür abgeben könnten, ob der Mitgliedsstaat von seinem Recht der Abweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen Gebrauch mache oder nicht. Auch aus einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2000 ergebe sich, dass selbst das Ministerium davon ausgehe, dass eine Berechtigung zur flächendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühren, die der Beklagte auf Grund seiner Satzung vornehme, nicht möglich sei. Schließlich sei auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2001 - C-316/99 - hinzuweisen, wonach die Bundesrepublik wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden sei, weil sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Richtlinie rechtzeitig umzusetzen. Wegen der Vertragsverletzung müsse davon ausgegangen werden, dass alle Gebührenbescheide, die höhere Gebühren gegenüber den Gebührenpflichtigen als die EG-Pauschalgebühren festgelegt hätten, mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Bundesrepublik als gemeinschaftswidrig anzusehen seien, weil die Abweichungsvoraussetzungen mangels ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedsstaat überhaupt nicht vorlägen. Der Ansatz höherer Gebühren als die EG-Pauschalgebühren verstoße daher bereits gegen den Grundsatz des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechtes. Derartige Vertragsverstöße könnten auch nicht durch Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Sei gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen worden und sei die Vertragsverletzung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt, so hätten die Mitgliedsstaaten oder nachgeordnete Bundesländer keine Möglichkeit, eine Heilung dieses Vertragsverstoßes mit Rückwirkung für den zurückliegenden Zeitraum des Vertragsverstoßes zu bewirken. Darüber hinaus habe der EuGH eindeutig entschieden, dass, soweit Gemeinschaftsrecht rückwirkend in Kraft gesetzt werde, die bis dahin erworbenen subjektiven Rechte des Bürgers in vollem Umfang gewahrt werden müssten. Außerdem setze die rückwirkende Inkraftsetzung von Gemeinschaftsrecht voraus, dass der Gemeinschaftsrechtsakt überhaupt eine Regelung hierzu enthalte, d.h., dass er in seiner Textfassung die Möglichkeit der Rückwirkung explizit vorsehe. Auch nach dem deutschen Verfassungsrecht sei die in der Gebührensatzung und dem FlGFlHKostG NW geregelte Rückwirkung als "echte" Rückwirkung unzulässig. Darüber hinaus dürfe nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei. Das OVG NRW habe jedoch in seinen Urteilen vom 15.12.1998 (u.a. 9 A 1290/93) eindeutig und bindend entschieden, dass vor Inkrafttreten des FlGFlHKostG NW keine höheren Gebühren hätten erhoben werden dürfen als die EG- Pauschalgebühren. Auf keinen Fall könnten neben der Pauschalgebühr noch gesonderte Gebühren für bakteriologische Untersuchungen oder sonstige Amtshandlungen in den Schlachtbetrieben verlangt werden. Auch die Gebühr für die Hygieneüberwachung der Fleischzerlegung, die durch die EG-Richtlinie erstmals eingeführt worden sei, könne mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinien nicht erhoben werden. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 1. die in der Anlage II zu dem Schriftsatz vom 09.08.2002 aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind: a) Gebühren nach § 5 der Gebührensatzung vom 07.06.1999 in Höhe von insgesamt 544.238,39 DM, b) Gebühren nach § 6 der Gebührensatzung vom 07.06.1999 in Höhe von insgesamt 113.763,49 DM c) Gebühren nach § 8/9 der Gebührensatzung vom 07.06.1999 in Höhe von insgesamt 7.224,90 DM d)Gebühren nach § 10 der Gebührensatzung vom 07.06.1999 in Höhe von insgesamt 476.394,93 DM e)festgesetzte Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 07.06.1999 in Höhe von insgesamt 3.555.458,66 DM f) überhöht festgesetzte Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 3 der Gebührensatzung vom 09.06.1999 in Höhe von 1.463.469,55 DM 9 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.160.549,82 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die Erhebung kostendeckender Gebühren sei rechtmäßig. § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW stehe dem nicht entgegen, da das FlGFlHKostG NW in Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen sei, um die negativen Konsequenzen für die kommunalen Satzungen zu korrigieren und eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zu schaffen, die die tatsächlichen Kosten decken. § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW solle nur den Schutz vor einer nachträglichen Erhöhung der Abgaben sichern. Die Auffassung der Klägerin, dass eine Überschreitung der EG-Pauschalgebühren grundsätzlich nur nach Maßgabe der betriebsbezogenen Merkmale der Ziffer 4 Buchstabe a Kapitel I des Anhanges A RL 96/43/EG zulässig sei, sei unzutreffend. Durch die Bestimmung werde den Mitgliedstaaten ausdrücklich verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, nämlich nach Nr. 4 a die Möglichkeit der betriebsbezogenen Anhebung, d.h. in bestimmten, in der Richtlinie genannten Fällen könne die Pauschalgebühr für einzelne Betriebe erhöht werden, und unter Nr. 4 b die Möglichkeit der Erhebung einer Gebühr, die die tatsächlichen Kosten decke. Im Gegensatz zu Bayern habe Nordrhein-Westfalen durch das FlGFlHKostG NW von der Möglichkeit in 4 b des Anhanges Gebrauch gemacht. Nach dem Wortlaut beziehe sich das Merkmal "betriebsbezogen" auf die Erhebung der Gebühr und nicht auf die von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichende Höhe. Bestätigt werde dies durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, aus der sich ergebe, dass man eine tatsächliche Kostendeckung gewollt habe. In dem ursprünglichen Entwurf sei das Wort "betriebsbezogen" nicht enthalten gewesen. Es sei vielmehr erst auf Antrag der Regierungskoalition mit der Begründung "Klarstellung des Gewollten" in den Entwurf eingefügt worden. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche dagegen, das Wahlrecht nach Buchstabe b der Ziffer 4 Anhang A Kapitel I RL 96/43/EG durch eine landesrechtliche Regelung auszuschließen. Das ergebe sich aus dem Halbsatz "wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend sei" in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW. Hierfür spreche auch die Systematik dieser Bestimmung. Denn § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW stelle auf die dort aufgeführten Kostenfaktoren ab, die ausschließlich herangezogen werden dürften. Das seien allerdings keine spezifisch betriebsbezogenen Kosten, wie sie in Ziffer 4 a Anhang A Kapitel I der Richtlinie 96/43/EG aufgeführt seien. Das Merkmal "betriebsbezogen" werde durch eine solche Auslegung auch nicht inhaltsleer, denn die Gebühren würden durchaus betriebsbezogen erhoben, nämlich im Schlachthof, Zerlegungsbetrieb oder Kühlhaus. Das FlGFlHKostG NW verstoße auch nicht gegen höherrangiges Bundesrecht. § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthalte keine abschließende Regelung. Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht dem Landesgesetzgeber überlasse, stehe diesem eine originäre Gesetzgebungskompetenz zu, die es zulasse, dass der Landesgesetzgeber selbst durch Rechtssatz die Entscheidung treffen könne, ob von den EG-Pauschalen überhaupt abgewichen werden dürfe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht eindeutig entschieden. Die weitere Delegation vom Landesgesetzgeber auf die Kommunen - mit den entsprechenden Vorgaben, dass das EG-Recht zu beachten sei - verstoße nicht nur nicht gegen Bundesrecht - wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe -, sondern auch nicht gegen EG-Recht. Das wiederum habe der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.1999 ausdrücklich entschieden. Das FlGFlHKostG NW und die Gebührensatzung könnten auch rückwirkend den Bescheiden als Rechtsgrundlage dienen. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht, da die Klägerin mit kostendeckenden Gebühren habe rechnen müssen. Auch nach dem Europarecht dürfe eine Richtlinie rückwirkend umgesetzt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Soweit die Klägerin ihren Klageantrag gegenüber der Klageschrift um einen Betrag von 275.812,51 EUR (= 539.442,42 DM) vermindert hat, hat sie konkludent die Klage zurückgenommen, so dass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist. 16 Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen die Bescheide vom 28.03.1991 und 11.04.1991, die die Monate Januar und Februar 1991 betreffen, gerichtet ist. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da gegen sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch erhoben wurde. 17 Im übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 VwGO zulässig. Zwar sind auf die Widersprüche der Klägerin Widerspruchsbescheide nicht ergangen, jedoch liegen die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor, da kein hinreichender Grund bestand, in dem Zeitraum bis zur Entscheidung der Kammer von dem Erlass von Widerspruchsbescheiden abzusehen. 18 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. 19 Nur soweit die im Tenor genannten Bescheide Gebühren für die Trichinenuntersuchung (Artikel I und II § 3 Abs. 3, Artikel III § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises H. vom 07.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht, im folgenden: GS) sowie darauf bezogene Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten (Artikel I und II § 10 GS), Gebühren für Amtshandlungen in Schlachtbetrieben (Artikel I und II, § 5 GS), Gebühren für die Überwachung in Zerlegebetrieben in der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 (Artikel I, § 6 GS) sowie darauf bezogene Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten (Artikel I § 10 GS), Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung, sonstige Untersuchung oder für die Ergänzungsuntersuchung (Artikel I und II, § 8 und Artikel III, § 9 GS) und ab 01.04.1998 Untersuchungsgebühren (in der angefochtenen Höhe) gemäß Artikel III § 4 der o.a. Satzung festsetzen, sind sie rechtswidrig und aufzuheben. 20 Soweit die Gebührenbescheide dagegen Gebühren für die Überwachung in Zerlegebetrieben ab 01.01.1994 sowie Untersuchungsgebühren gem. Artikel I und II § 3 Abs. 1 bis 30.03.1998 GS sowie jeweils darauf bezogene Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten (Artikel I und II § 10 GS) festsetzen, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Für die Erhebung einer Trichinengebühr gemäß Artikel I und II § 3 Abs. 3 und Artikel III § 4 Abs. 3 GS sowie einer besonderen Gebühr für die bakteriologische Fleischuntersuchung gemäß Artikel I und II § 8 GS und Artikel III § 9 GS gibt es keine wirksame Rechtsgrundlage. 22 In § 1 Abs. 2 c) und d) der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV NRW 1999, 156), geändert durch VO vom 27.09.1999 (GV NRW 1999, 563), - FlGFlHKostG-VO NRW - waren zwar die gesonderte Erhebung einer Gebühr für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung vorgesehen, jedoch waren die Vorschriften nichtig. Sie verstießen gegen § 3 Abs. 2 b) und c) FlGFlHKostG NW sowie § 24 Abs. 2Satz 2 FlHG, die bestimmen, dass bei der Gebührenbemessung die europarechtliche Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung zu beachten ist. Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG bzw. Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang, Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 96/43/EG schreiben aber vor, dass die dort geregelte Gemeinschaftsgebühr an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr tritt, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedsstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen entsprechend den in Bezug genommenen EG-Vorschriften erhoben wird. Zu den hygienerechtlichen Fleischuntersuchungen, die durch die Gemeinschaftsgebühr abgegolten werden, gehört aber auch die Trichinengebühr und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Das hat der EuGH auf Vorlage des BVerwG in seinem 23 Urteil vom 30.05.2002 - RS C-284/00 und C-288/00 - 24 verbindlich entschieden. Der EuGH ist damit nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung des OVG NRW gefolgt, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, 26 die auch der GS und der FlGFlHKostG-VO NRW zu Grunde lag. Er hat ausgesprochen, dass jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betrifft und als dessen Anhebung erfolgt und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühr hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss. Das schließt es aus, die hier erhobene Gebühr für die Trichinenuntersuchung und die Gebühr für die bakteriologische Fleischuntersuchung als zulässige Erhöhung der in Artikel II § 2 GS bzw. Artikel III §§ 2, 3 und 4 GS geregelten Gebühr anzusehen. Die Gebühren sind vielmehr ausdrücklich als gesonderte Gebühren vorgesehen (und auch kalkuliert). Das ist jedoch nach dem Urteil des EuGH gerade nicht zulässig. 27 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - . 28 Dementsprechend ist inzwischen auch die FlGFlHKostG-VO NRW mit Rückwirkung zum 01.01.1991 geändert worden (Artikel 1 a der Dritten VO zur Änderung der FlGFlHKostG-VO NRW, GV NRW 2002, 450). 29 Dasselbe gilt für die in Artikel I und II, § 5 GS beschriebenen Amtshandlungen in Schlachtbetrieben, für die ebenfalls eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden darf. In die Gemeinschaftsgebühr einzubeziehen ist nach Auffassung der Kammer auch die Gebühr für "sonstige Untersuchungen" (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene- Verordnung) und "Ergänzungsuntersuchungen" nach Artikel I und II, § 8 b und c GS bzw. Artikel III § 9 b GS. Diese Untersuchungen gehören ebenfalls zu den nach der Richtlinie 64/433/EWG vorgeschriebenen Untersuchungen des Fleisches auf Genusstauglichkeit (Anhang I, Kapitel VIII, Nr. 39), für die der Tierarzt erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium anordnen kann (Anhang I, Kapitel VIII, Nr. 40) und die nach dem Urteil des EuGH vom 30.05.2002 a.a.P.. insgesamt von der Pauschalgebühr umfasst sein sollen. 30 Auch für die Erhebung einer Gebühr für die Überwachung in Zerlegebetrieben gibt es für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 keine wirksame Rechtsgrundlage. Artikel I, § 6 GS kann es nicht sein, da Bemessungsgrundlage eine Stundengebühr ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FlGFlHKostG NW sind jedoch die Gebührensätze für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 je Tonne Fleisch zu bemessen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird (vgl. Artikel 3 Abs. 1 der in dieser Zeit geltenden Entscheidung 88/408/EWG i.V.m. RL 85/73/EWG). Der Verstoß gegen die Gesetzesbestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FlGFlHKostG NW führt zur Nichtigkeit der untergesetzlichen Satzungsbestimmung. 31 Wegen der Nichtigkeit diese Gebühren sind auch die sich darauf beziehenden Erhöhungen in Artikel I und II § 10 GS nichtig und die Bescheide entsprechend aufzuheben. 32 Soweit der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden eine Untersuchungsgebühr für die von der Klägerin geschlachteten Schweine erhoben hat, ist zu differenzieren. 33 Für die Zeit bis März 1998 findet diese eine wirksame Rechtsgrundlage in Artikel I und II § 3 Abs. 1 GS. Hierbei handelt es sich um die Gemeinschaftsgebühr im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG in ihren jeweiligen Fassungen. 34 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Gebühren entsprechend Artikel II § 3 Abs. 1 GS festgesetzt worden sind. Fehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 35 Die GS ist auch, soweit sie den hier streitigen Gebührentatbestand und Zeitraum betrifft, rechtswirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 36 Die Ermächtigung zur Regelung der Fleischhygienegebühren, insbesondere auch deren Höhe, durch eine Gebührensatzung des Kreises beruht auf dem FlGFlHKostG NW. 37 Die in § 4 FlGFlHKostG NW geregelte Befugnis, die Gebührenhöhe grundsätzlich auch abweichend von den EG-Pauschalbeträgen festzulegen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. 38 § 24 Abs. 2 FlHG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Regelungskompetenz der Länder darauf beschränkt ist, allein die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen. Vielmehr ermächtigt die Vorschrift die Länder auch dazu, die Höhe der Gebühren zu bestimmen und überlässt es dem Landesrecht, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, wenn dies zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Kostendeckung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das 39 Urteil des BVerwG vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 - 40 verwiesen, dem die Kammer folgt. 41 Soweit § 1 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung ermächtigt und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, ist dies nicht zu beanstanden. 42 Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, kommunalen Behörden die Befugnis zu übertragen, von den Pauschalbeträgen der EG-Gebühr bis zur Kostendeckung abzuweichen. Hinsichtlich der Höhe der kostendeckenden Gebühr kann dabei auf die der kommunalen Behörde entstandenen Kosten abgestellt werden. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C 374/97 -, NVwZ 2000, 182, für die Richtlinie 93/118/EG, die mit der im vorliegenden Verfahren auch anwendbaren Richtlinie 96/43/EG insoweit inhaltsgleich ist. 44 Das Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis H. waren auch nicht daran gehindert, nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinien von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen abzuweichen. Darauf hat der Umstand, dass die EG-Richtlinie beim Inkrafttreten der Vorschriften noch nicht im gesamten Bundesgebiet umgesetzt war, wie der EuGH in seinem 45 Urteil vom 08.03.2001 - C-316/99 - 46 festgestellt hat, keinen Einfluss. 47 Das europäische Recht überlässt es dem einzelnen Mitgliedsstaat, in welcher Weise er innerstaatlich die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte umsetzt. Die Umsetzung muss nur eine ordnungsgemäße Durchführung des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakts ermöglichen. 48 Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.P.. 49 Eine ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG erfordert es hier nicht, dass die Länder oder kommunalen Körperschaften, denen die Umsetzung der Richtlinien zulässigerweise übertragen worden ist, mit dem Erlass von Rechtsvorschriften abwarten, bis im gesamten Bundesgebiet die Richtlinien umgesetzt sind. Aus der in den Richtlinien vorgesehenen Möglichkeit, abweichend von den Pauschalbeträgen kostendeckende Gebühren zu erheben, ist zu entnehmen, dass die Richtlinien keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern nur Wettbewerbsverzerrungen verhindern sollen, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedsstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der gemeinschaftsrechtlich geregelten Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen ergeben können. 50 Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.P.. 51 Ist aber die - je nach Kosten - regional unterschiedliche Gebührenfestsetzung richtlinienkonform, so kann nicht festgestellt werden, dass es dem Inhalt oder dem Sinn und Zweck der Richtlinie widerspräche, wenn auch in zeitlicher Hinsicht die Umsetzung der Richtlinie regional unterschiedlich erfolgt. 52 Etwas anderes könnte der Richtlinie nur dann zu entnehmen sein, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedstaat das Recht gehabt hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. 53 Das ist aber nicht der Fall. 54 Die europäischen Richtlinien richten sich grundsätzlich nur an die Mitgliedsstaaten und sind ausschließlich für diese verbindlich. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Richtlinie den Mitgliedsstaaten eine unbedingte und hinreichend klare und genaue Verpflichtung auferlegt, kann sich der Einzelne den staatlichen Stellen gegenüber nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf die Regelungen einer Richtlinie berufen. Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat der EuGH für die ab 01.01.1994 geltende Richtlinie 93/118/EG ausdrücklich verneint und in seinem 55 Urteil vom 09.09.1999, a.a.P. 56 entschieden, dass sich ein Einzelner der Erhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Dasselbe gilt für die insoweit inhaltsgleiche Richtlinie 96/43/EG 57 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993, in der die Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG galt. 58 In dem die Auslegung der Entscheidung 88/408/EWG betreffenden Urteil 59 vom 10. November 1992 - Rs C - 156/91 -, NJW 1993, 315 60 hat der EuGH ausgeführt, dass sich ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1 dieser Entscheidung berufen kann, um sich der Erhebung von Gebühren zu widersetzen, die höher sind als die in dieser Bestimmung vorgesehenen, wenn die Voraussetzungen, von denen diese Entscheidung die Möglichkeit abhängig macht, die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgesetzten Gebührenbeträge anzuheben, nicht erfüllt sind. 61 Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG macht die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von den Pauschalbeträgen abzuweichen, von der Voraussetzung abhängig, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen, der für die Berechnung der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn - wie das BVerwG in seinem 62 Beschluss vom 12.03.1997 - 3 NB 3.94 -, 63 ausgeführt hat - die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG aufgeführten Faktoren im Durchschnitt der Bundesrepublik Deutschland und unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren im Gesamtergebnis vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen. Dass diese Abweichungskriterien für den Gesamtbereich der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls in den Jahren 1991 bis 1993 erfüllt waren, hat eine bundesweite Erhebung aus dem Jahre 1997 ergeben, auf die das Bundesministerium für Gesundheit in seiner 64 Bekanntmachung vom 24.10.1997, Bundesanzeiger vom 31.10.1997, 65 hingewiesen hat. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Vollständigkeit und Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen dieser bundesweiten Erhebung anzuzweifeln. Damit entfällt nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch in diesem Zeitraum für den Einzelnen in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, sich wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Entscheidung 88/408/EWG auf die Pauschalbeträge dieser Entscheidung zu berufen. 66 Vgl. OVG NRW Urteil vom 06.12.2000 - 9 A 2228/97 - 67 Die den streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Gebührenregelung in Artikel I und II, § 3 GS widerspricht auch nicht dem FlGFlHKostG NW. 68 Der Kreis H. hat insoweit von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gebrauch gemacht und die Gebühren abweichend von den EG-Pauschalgebühren, nämlich höher, festgesetzt. 69 Die formellen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW sind eingehalten, da in § 1 Abs. 1 GS darauf hingewiesen wird, dass die EG-Pauschalgebühren die tatsächlichen Kosten in den Schlachtbetrieben nicht deckten und die im Einzelnen bezeichneten Gebühren über den EG-Pauschalbeträgen liegen. 70 Die Gebührenregelung des § 3 GS entspricht auch den materiellen Abweichungskriterien des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW und der dort in Bezug genommenen europäischen Richtlinien. 71 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW können für die Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen. 72 Soweit die Vorschrift nur eine "betriebsbezogene" Abweichung zulässt, bedeutet das zunächst, dass der Satzungsgeber in seinem Gebiet nicht flächendeckend eine einheitliche höhere Pauschalgebühr festsetzen darf, sondern differenzieren muss, wenn der Aufwand für die Untersuchung eines Tieres in den einzelnen Betrieben des Satzungsgebietes unterschiedlich hoch ist und dadurch unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Darüber hinaus liegt es nahe, hierin auch einen Verweis auf die Anhebungsvoraussetzungen in Nr. 4 a) des Anhangs Kapitel 1 der Richtlinie 93/118/EG bzw. des Anhangs A, Kapitel I der Richtlinie 96/43/EG zu sehen, die betriebsbezogene Voraussetzungen für die Anhebung der Pauschalgebühren regeln. 73 Nach Nr. 4 a) Anhang Kapitel 1 Richtlinie 93/118/EG bzw. der Richtlinie 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die unter Nr. 1 und Nr. 2 a) vorgesehenen Pauschalbeträge für "bestimmte Betriebe" anheben. (Der Anhang Nr. 2 der Entscheidung 88/408/EWG enthält diese Einschränkung nicht.) 74 Dabei ist der Begriff "bestimmte Betriebe" nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgesetzt werden dürften. Es können vielmehr auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden. 75 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 - Rechtssachen ‚ C-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1992 - Rechtssache C-156/91 - Rdnr. 30. 76 Als Voraussetzungen für die Anhebung werden dabei Unterschiede in den Lebenshaltungs- und Lohnkosten der Mitgliedstaaten (Verweis auf Nr. 5 a)) sowie betriebliche Bedingungen genannt, die Einfluss auf den zeitlichen Umfang der Untersuchungen pro Tier und damit auch auf die Untersuchungskosten haben. Die genannten Voraussetzungen haben dabei nur Beispielscharakter ("können ... gelten"). Ähnliches gilt für die Entscheidung 88/408/EWG. Die im Anhang genannten betrieblichen Bedingungen haben ebenfalls nur Beispielscharakter. Darüber hinaus können - wie sich aus Artikel 2 Abs. 2 ergibt - die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern bei der Bestimmung abweichender Gebühren berücksichtigt werden. 77 Die Regelung in Artikel II § 3 GS wird hinsichtlich der hier streitigen Gebühren für Schweine über 25 kg diesen Vorgaben gerecht. 78 Die GS unterscheidet bei der Festlegung der Gebühren in § 2 und § 3 GS zwischen "gewerblichen Kleinbetrieben" und "gewerblichen Großbetrieben", wobei ein Großbetrieb dann vorliegt, wenn im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. 79 Innerhalb der Gruppen der gewerblichen Schlachtbetriebe differenziert die Satzung nach den täglichen Schlachtzahlen. Auch das ist eine betriebsbezogene Regelung und steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW und den europarechtlichen Richtlinien. 80 Die Berücksichtigung der täglichen Schlachtzahlen beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass in Großbetrieben und je nach Höhe der täglichen Schlachtleistung der Aufwand des Untersuchungspersonals pro untersuchtem Tier sinkt. Die Einteilung in Groß- und Kleinbetriebe und die jeweilige Staffelung hat der Satzungsgeber dabei offensichtlich dem "Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe" entnommen, der für die hygienerechtliche Schlachttieruntersuchung eine Stückvergütung vorsieht, die sich etwa bei täglichen Schlachtungen in einem Großbetrieb von 31 bis 59 Tieren auf 70 v.H., von 60 bis 119 Tieren auf 55 v.H. und von 120 und mehr Tieren auf 50 v.H. vermindert. Darüber hinaus sind bei noch höheren Schlachtzahlen weitere Ermäßigungen zu gewähren. Auch das hält die Kammer für sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass die von den Tarifparteien vereinbarte Regelung dem jeweiligen Untersuchungsaufwand pro Tier in den genannten Staffeln entspricht. Dabei wird sich der unterschiedliche zeitliche Aufwand pro Tier bei unterschiedlicher täglicher Schlachtzahl daraus ergeben, dass - pauschalierend - bei geringerer Schlachtzahl der Anteil für Wege- und Wartezeiten pro Tier größer wird, die Schlachtungen sich etwa durch eine geringe Anzahl des Schlachtpersonals in kleineren Betrieben oder wegen der Durchführung von Hygienemaßnahmen zwischen den Schlachtungen verzögern oder ähnliche Verzögerungen eintreten, wie sie gerade als mögliche Voraussetzungen für eine Anhebung der Pauschalgebühr im Anhang Nr. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. Nr. 4 a der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG genannt werden. Dabei muss es sich aus der Sicht eines Betriebes nicht um "Missstände" handeln, da etwa die Zahl der täglichen Schlachtungen, die Zahl des eingesetzten Personals usw. optimal den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen kann, sich jedoch für den zeitlichen Aufwand des Untersuchungspersonals als negativ herausstellen kann. 81 Rechtmäßig ist auch die Erhöhung der Untersuchungsgebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten gemäß Artikel I und II § 10 GS. Die dadurch entstehenden Unkosten, dass die Tiere außerhalb der normalen Schlachtzeiten untersucht werden, können gemäß Anhang Nr. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. Nr. 4 a) der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG berücksichtigt werden und - wie hier geschehen - zu einem Aufschlag auf die Pauschalgebühr führen. 82 Offensichtliche Fehler in den Gebührenkalkulationen sind nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die von ihm jeweils auch tatsächlich zu zahlenden Stückgebühren zu Grunde gelegt hat und darauf die Allgemeinkosten aufgeschlagen hat. Dass er andere Kosten als die Löhne und Gehälter einschließlich der Sozialabgaben sowie der Verwaltungskosten und der Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals, die er nach den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigen darf, in die Festlegung der Gebühr eingesetzt hätte, ergibt sich nicht. Von einer Überprüfung der Kalkulation im Einzelnen sieht die Kammer ab, da die Klägerin Bedenken insoweit auch nicht vorgetragen hat. 83 Vgl. zu der Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation durch das Gericht BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -. 84 Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das kalkulierte Gebührenaufkommen der gewerblichen Betriebe auch nicht die tatsächlichen Kosten. 85 Die GS ist auch nicht deshalb insgesamt nichtig, weil einzelne Bestimmungen wie die Festsetzung einer selbständigen Trichinengebühr in Artikel I und II, § 2 Abs. 3 GS, der Gebühr für die bakteriologische Fleischuntersuchung in § 8 GS, 86 vgl. dazu Urteil des EuGH vom 30.05.2002, a.a.P.., 87 sowie die Gebühr für die Überwachung in Schlachtbetrieben nach § 5 GS nichtig sind. 88 Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB. Die GS bleibt auch ohne die nichtigen oder möglicherweise nichtigen Gebührentatbestände eine sinnvolle Regelung. Es ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der nichtigen Gebührentatbestände die unabhängig von den nichtigen Gebühren kalkulierte Gebühr nach Artikel I und II, § 3 GS zwar möglicherweise unter Einbeziehung etwa des Aufwandes für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchungen und die Hygieneüberwachung höher, jedoch im Hinblick auf seine Pflicht zur Gebührenerhebung zumindest in der jetzigen Höhe erhoben hätte. Eine möglicherweise beabsichtigte rückwirkende Erhöhung der Gebühr des § 3 GS - sollten dafür die Voraussetzungen vorliegen - wäre von der Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit anzunehmen ist, nach Auffassung der Kammer nicht betroffen. 89 Die GS ist auch nicht insoweit unwirksam, als sie sich in Artikel V Abs. 3 GS Rückwirkung beilegt und deshalb auch die hier angefochtenen Gebührenbescheide erfasst. Das gilt auch, soweit darin höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren festgesetzt werden. 90 Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW liegt nicht vor. 91 Nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Soweit dabei auf die nach den damaligen "geltenden" Satzungen zulässigen Gebühren abgestellt wird, ist damit der Geltungsanspruch des früheren Satzungsrechts gemeint. Dass nicht - wie die Klägerin meint - die Rechtsgültigkeit der damaligen Satzungen, sondern ihr Geltungsanspruch gemeint ist, ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift ansonsten überflüssig wäre. Sinn und Zweck des FlGFlHKostG NW war es, eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die Erhebung von höheren, kostendeckenden Gebühren zu schaffen, die dem Landesgesetzgeber durch § 24 Abs. 1 FlHG aufgegeben war. 92 Die Rückwirkung sowohl des FlGFlHKostG NW als auch der GS ist auch verfassungsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). 93 Die Kammer folgt dem BVerwG, das sich mit der Frage der verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung des FlGFlHKostG NW in seinen 94 Beschlüssen vom 27.04.2000 - 1 C 8.99 - und - 1 C 12.99 - 95 bereits befasst und darin ausgeführt hat: 96 "Das Landesrecht hat sich unter den vorliegenden Umständen nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben (BVerfGE 13,261,271; 30,367,385; 94,241,258; 95,64,86; 97,67,78) Rückwirkung beimessen dürfen. Die zuständigen Normgeber waren befugt, die insbesondere wegen der Verflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene Rechtslage einer Bereinigung zu unterzuziehen. Die betroffenen Betriebe mussten schon auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben gem. § 24 FlHG mit der Erhebung von Gebühren für amtliche Fleischuntersuchungen rechnen. Dem Prinzip des Vertrauensschutzes ist durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze Rechnung getragen worden; ein weitergehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig." 97 Das gilt auch insoweit, als die Klägerin damit rechnen musste, zu kostendeckenden Gebühren und nicht nur zu den EG-Pauschalgebühren herangezogen zu werden. Die Klägerin musste nach den von ihr zitierten Urteilen des BVerwG und des OVG NRW vom 15.12.1998 davon ausgehen, dass der Landesgesetzgeber und dem folgend der Kreis H. als Satzungsgeber versuchen würden, die bisherigen Gebührenforderungen auf eine rechtswirksame normative Grundlage zu stellen. Ein Vertrauen darauf, nur zu den EG- Pauschalgebühren herangezogen zu werden, konnte die Klägerin nicht haben, da der Beklagte durchgehend die kostendeckenden Gebühren verlangt hat. 98 Ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.12.2000 - 9 A 2228/97 -; BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 -. 99 Die Rückwirkung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. 100 Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht erforderlich, dass die EG-Richtlinien eine Rückwirkung regelten, denn sie sind nicht rückwirkend in Kraft getreten. 101 Unschädlich ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der GS und des FlGFlHKostG NW die Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EG bereits außer Kraft getreten waren. Die Gültigkeit dieser Richtlinien endete zwar am 31.012.1993 bzw. am 30.06.1997. Sie traten jedoch nicht rückwirkend außer Kraft, sondern sind während ihrer Geltungsdauer vom 01.01.1994 bis 30.06.1997 weiterhin als gültiges Recht anzusehen, an das die Satzung und das FlGFlHKostG NW rückwirkend anknüpfen konnten. 102 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 -. 103 Europarechtlich war es auch nicht unzulässig, die Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG bzw. die Richtlinie 93/118/EG nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist rückwirkend umzusetzen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin wurde dadurch nicht berührt. Richtlinien sind von den Mitgliedsstaaten innerhalb der in ihnen genannten Fristen umzusetzen. Ist das nicht geschehen, so ist eine rückwirkende Umsetzung jedoch nicht untersagt, 104 vgl. dazu das von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH vom 08.03.1988 - RS 80/87 - "Dik". 105 Dabei sind allerdings Rechte zu beachten, die dem Einzelnen nach Ablauf der Umsetzungsfrist entstanden sind. Solche Rechte können nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH - wie bereits oben ausgeführt - dem Einzelnen auch aus einer eigentlich nur an den Mitgliedsstaat gerichteten Richtlinie entstehen. Eine solche Ausnahmesituation hat der EuGH in der Rechtssache "Dik", die eine Regelung zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit beinhaltet, angenommen. Das gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, kann sich ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist gerade nicht unter Berufung auf die Richtlinien der Erhebung von höheren Gebühren als den EG- Pauschalbeträgen widersetzen, sofern diese Gebühren - wie hier - die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. 106 Die Klage war daher insoweit abzuweisen. 107 Abzuweisen war die Klage auch, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Überwachung in Zerlegebetrieben ab 01.01.1994 bis 30.04.1995 (Artikel II, § 6 GS) richtet. In dieser Zeit war die Erhebung einer Gebühr auf Stundenbasis zulässig (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 FlGFlHKostG NW; Richtlinie 93/118/EG, Anhang, Kapitel I, Nr. 2 b). 108 Soweit in den angefochtenen Bescheiden dagegen ab April 1998 eine Untersuchunsgebühr nach Artikel III § 3 bzw. § 4 GS festgesetzt worden ist, ist der Klage in dem beantragten Umfang stattzugeben. Artikel III GS enthält nach Überzeugung der Kammer keine rechtswirksame Regelung der Untersuchungsgebühren. Die darin eingeführte unterschiedliche Berechnung der Untersuchungsgebühren danach, ob es sich um einen gewerblichen Kleinbetrieb, einen gewerblichen Großbetrieb oder um einen "öffentlichen Schlachthof" handelt, ist keine "betriebsbezogene" Gebührenerhebung im Sinne von § 4 FlGFlHKostG NW und der danach zu beachtenden europarechtlichen Vorschriften. 109 Anhang A, Kapitel I, Nr. 4a der Richtlinie 96/43/EG nennt als Voraussetzungen für die betriebsbezogene Abweichung von der Pauschalgebühr bestimmte Betriebsabläufe, die Auswirkungen auf den Aufwand, insbesondere zeitlichen Aufwand, der Untersuchungshandlungen und damit deren Kosten haben. Eine unterschiedliche Gebührenerhebung je nach dem Rechtsstatus des Betriebs ist dagegen nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Gebührenerhebung für "öffentliche Schlachthöfe" einerseits und gewerbliche Schlachtbetriebe andererseits lässt sich demnach nach Überzeugung der Kammer nur dann rechtfertigen, wenn die öffentlichen Schlachthöfe im Verhältnis zu den gewerblichen Schlachthöfen eine andere Betriebsstruktur aufweisen. Das ist in manchen Städten und Kreisen der Fall, wenn etwa - traditionell - der öffentliche Schlachthof der einzige Großbetrieb ist, bei dem es angesichts der hohen Schlachtzahlen und des kontinuierlichen Schlachtbetriebs gerechtfertigt ist, die Untersuchungsgebühren gesondert zu kalkulieren. 110 Vgl. Urteil der Kammer vom 26.09.2002 - 9 K 3241/96 - 111 Das ist im Kreis H. jedoch anders. Hier gab es bis zum 01.04.1998 keine "öffentlichen Schlachthöfe". Die gewerblichen Betriebe - Klein- und Großbetriebe - , die ihren Rechtsstatus geändert haben und von ihren Gemeinden den Status eines "öffentlichen Schlachthofs" erhalten haben, haben ihre Betriebsstruktur nicht geändert. Auch bestehen gegenüber vergleichbaren gewerblichen Klein und Großbetrieben keine besonderen betrieblichen Unterschiede. Von daher kann europarechtlich bei den "öffentlichen Schlachthöfen" hier nicht von einem "bestimmten Betrieb" oder einem Betriebstyp gesprochen werden. Allein die Tatsache, dass der Rechtsstatus eines "öffentlichen Schlachthofs" den Beklagten berechtigt, die von ihm nicht in Vollzeitform beschäftigten Tierärzte und Fleischkontrolleure anders - nämlich nach dem "Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen" auf Stundenbasis zu entlohnen- reicht dazu nicht aus. Die Lohnkosten sind für die Anhebung der Pauschalgebühren zwar auch berücksichtigungsfähig. Sie können jedoch, wie sich aus der Verweisung von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4a der Richtlinie 96/43/EG auf die Nr. 5 a ergibt, nur zu einer "generellen" Erhöhung führen, nicht jedoch allein zur Begründung eines besonderen Betriebstyps führen. 112 Darüber hinaus bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Artikel 3 GG) Bedenken, ob es sachlich gerechtfertigt ist, für die gleiche Amtshandlung (gleicher zeitlicher Aufwand) unterschiedliche Gebühren nur deshalb zu erheben, weil der Gebührengläubiger seine Bediensteten in vergleichbaren Betrieben je nach dem Rechtsstatus des Betriebes unterschiedlich entlohnt. 113 Da sich die unzulässige Differenzierung auf die Kalkulation der gesamten Untersuchungsgebühren auswirkt, sind Artikel III §§ 2, 3 und 4 GS insgesamt als nichtig anzusehen. 114 Soweit der Anfechtungsklage stattzugeben war, ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Annexantrag auf Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren in Höhe 2.157.146,01 EUR (= 4.219.010,89 DM) stattzugeben, da insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. 115 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung im übrigen ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Verurteilung zur Rückzahlung nimmt als Annexantrag zu dem Anfechtungsantrag an der Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten teil. 116 Die Berufung ist zuzulassen, da die Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, insbesondere die Frage, welche Voraussetzungen für eine "betriebsbezogene" Abweichung erfüllt sein müssen, von grundsätzlicher Bedeutung ist. 117