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Beschluss

19 L 1094/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0603.19L1094.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des Landes Nordrhein- Westfalen wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 In Anwendung des § 65 VwGO ist der Antrag des Antragsgegners, das Land Nordrhein-Westfalen beizuladen, abzulehnen, weil das Land - vertreten durch das zuständige Ministerium - an die gerichtliche Entscheidung ohnehin gebunden ist. Denn der Antragsgegner führt das vorliegenden Verfahren für das Land im Wege der Prozessstandschaft. 3 Dies folgt aus der Regelung der § 8, § 10 Abs. 2 AG KJHG NRW. Nach der erstgenannten Bestimmung hat das Land die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe auf die beiden Landschaftsverbände "delegiert" und gemäß der weiter zitierten Bestimmung die dort gebildeten Landesjugendhilfeausschüsse mit der Verteilung der für die Jugendhilfe bereitgestellten Landesmittel entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen betraut. In derartigen Fällen der Übertragung von Aufgaben ist für eine Beiladung des delegierenden Trägers kein Raum, 4 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 1967 - III 752/66 - , FEVS 15, 32 (zur Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach der Delegation von Aufgaben). 5 Zudem handelt es sich unter keinem Gesichtspunkt um eine sog. "notwendige" Beiladung i.S. von § 65 Abs. 2 VwGO, 6 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8/97 - , NVwZ 1999, 296 (zur gleich gelagerten Frage der "notwendigen" Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in einem atomrechtrechtlichen Verfahren gegen ein Bundesland). 7 Das dem Gericht am 1. April 2003 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem ausdrücklich gestellten Antrag, 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, 9 1. der Antragstellerin für das Jahr 2003 vorläufig Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe von 61.500,00 Euro zu bewilligen und auszuzahlen, 10 2. 11 3. hilfsweise, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu bescheiden, 12 4. 13 hat insgesamt keinen Erfolg. 14 Bezüglich des Hauptantrags gilt Folgendes: 15 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. 16 Nach dem aktuellen Stand des Verfahrens lässt das Gericht die Frage des Anordnungsgrundes offen. Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand die streitige Förderung gegen den Antragsgegner durchsetzen könnte. 17 Einen auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Anspruch auf die begehrten Zuschüsse hat die Betroffene nicht. § 74 SGB VIII regelt nur Teilbereiche der Förderung, insbesondere aber nicht die Bereitstellung der Mittel und deren Zweckbestimmung. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen bei der Mittelvergabe um geradezu klassisches Subventionsrecht, in dessen Rahmen sich Ansprüche der Empfänger nur aus dem Haushaltsansatz mit seiner Zweckbestimmung in Verbindung mit Art. 3 GG und § 74 SGB VIII nebst den Richtlinien ergeben können. 18 Der geltend gemachte Anspruch erscheint vor allem deshalb fraglich, weil der Haushaltsgesetzgeber die Jugendwohnheime ausdrücklich von der (weiteren) Förderung ausgenommen hat. Durch die Änderung der Erläuterungen hat sich auch die Zweckbestimmung des Ausgabetitels geändert, weil die Erläuterungen bei der Auslegung des Titels - des sog. "Dispositivs" - heranzuziehen und bei der Ausführung des Haushaltsplans zu beachten sind, 19 vgl. Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 38. Lfg. (Stand: Okt. 2001), BHO § 17, Anm. 6 (§ 17 LHO NRW ist wortgleich). 20 Das verstößt vorliegend auch nicht gegen § 74 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. "Gleichartig" sind insbesondere solche Maßnahmen, die dasselbe Arbeitsfeld betreffen, im Hinblick auf Umfang und zeitliche Dauer in den wesentlichen Aspekten gleich zu bewerten sind und in gleicher Weise der Zielsetzung des Gesetzes dienen, 21 siehe hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 - , OVGE MüLü 45, 158; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), Rdnr. 49 zu § 74; Steffan in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (2003), Rdnr. 37 zu § 74, 22 Vergleicht man die in den Erläuterungen zu Pos. VIII des Landesjugendplanes 2002 aufgeführten sechs Punkte, so ergibt sich, dass hier neben dem sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnen auch in dem Plan für 2003 weiterhin enthaltene Maßnahmen beschrieben werden, die sich im Hinblick auf Umfang und zeitliche Dauer in den wesentlichen Aspekten deutlich unterscheiden. 23 Sie betreffen nämlich Beratungsstellen (b.), Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr und das Berufsgrundschuljahr (c.), Jugendwerkstätten und ähnliche Einrichtungen (d.), schulbegleitende Maßnahmen (e.) sowie Bildungsveranstaltungen und Lehrgänge (f.). 24 Im Einzelnen: 25 Zwar gehören alle Punkte - wie der Landesjugendplan ausweist - zu den "schul- und berufsbezogenen Angeboten der Jugendsozialarbeit" (§ 13 SGB VIII), auch betreffen sie die Gruppe sozial benachteiligter Jugendlicher, sie unterscheiden sich aber in quantitativer, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erheblich. 26 Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Das "sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen" betrifft die gesamte Dauer des Schulbesuchs bzw. der Ausbildung. Die individuelle Betreuung durch die anderen Maßnahmen dürfte in der Regel wesentlich kürzer sein. Sie setzt dort teils punktuell, teils in einem überschaubaren Rahmen kurz- oder mittelfristig an. In quantitativer Hinsicht wird in den Jugendwohnheimen eine Betreuung "rund um die Uhr" angeboten, während die Betreuung und Beratung im Übrigen dieses Ausmaß eindeutig nicht erreicht. Schließlich gehören - was den qualitativen Aspekt angeht - die übrigen Maßnahmen eher dem schulischen Bereich im weiteren Sinne an, während das in Rede stehende betreute Wohnen schon vom Ansatz her die gesamte Lebensführung erfasst. 27 Der Haushaltsgesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt der "Gleichbehandlung" auch nicht verpflichtet, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als einer in jeder Hinsicht besonders aufwändigen Maßnahme zu fördern, wenn er jedenfalls Mittel für andere wohl weniger aufwändige Maßnahmen bereitstellt. An dem Zwang zu einer Reduzierung der Förderung insgesamt führt kein Weg vorbei. Da mit den weiterhin subventionierten Maßnahmen weit mehr junge Menschen erreicht werden und auf diese Angebote (vielleicht mit Ausnahme der "Bildungsveranstaltung und Lehrgänge") wohl auch nicht teilweise verzichtet werden kann, erscheint die getroffene Entscheidung bei summarischer Überprüfung nicht etwa sachwidrig. 28 Die oben aufgeführten Unterschiede erweisen sich schließlich nicht etwa deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unerheblich, weil alle Maßnahmen der "Jugendsozialarbeit" i.S. des § 13 SGB VIII zuzuordnen sind. Bei der "Jugendsozialarbeit" handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Aufgabenfelder, 29 siehe Struck in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 13 Rdnr. 1. 30 Die genannte Bestimmung ist u.a. - auch - Rechtsgrundlage dafür, die "Jugendsozialarbeit" im Rahmen der Jugendhilfe zu fördern 31 vgl. Fischer in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 13 Rdnr. 3 ("umfassende Rechtsgrundlage"). 32 Schon die differenzierte Regelung ("sollen" in Abs. 1, "können" in Abs. 2 und 3) zeigt aber, dass bundesrechtlich bereits auf der Angebotsseite Regelungsunterschiede normiert worden sind. Ein Anspruch auf eine gleichförmige oder nahezu gleichförmige Förderung lässt sich daraus nicht herleiten. 33 Schließlich dürfte auch ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, etwa zum Zwecke einer Auslauffinanzierung, 34 vgl. zu einem solchen Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 21 L 2964/92 - , RsDE Nr. 25, 92 -, siehe auch Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Aufl. (1998), § 74, Rdnr.14, Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 74, Rdnr. 41b, 35 nicht in Betracht kommen. 36 Insoweit muss sich die Betroffene zunächst entgegenhalten lassen, dass sich die Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntermaßen im Laufe der letzten Jahre kontinuierlich verschlechtert hat, und dass deshalb bereits der Bewilligungsbescheid für das Jahr 2002 einen deutlichen Hinweis auf einen möglichen Wegfall der Förderung enthielt. Entscheidend ist insoweit aber, dass das zuständige Ministerium spätestens im Juli 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, eine Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens sei ab Januar 2003 wegen der notwendigen Einsparungen nicht mehr beabsichtigt. Nach den Mehrheitsverhältnissen im Landtag war in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Koalition dies unter dem Druck sinkender Einnahmen beschließen würde, wie es dann auch tatsächlich in den parlamentarischen Abläufen geschehen ist. 37 Der Hilfsantrag, der nicht auf die vorläufige Leistung, sondern lediglich auf eine vorläufige Neubescheidung gerichtet ist, scheitert aus denselben Gründen. Zumindest der Anordnungsanspruch ist auch insoweit nicht glaubhaft gemacht. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.