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Urteil

12 A 217/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.12A217.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Zuschussvergabe zu den Personalkosten für das Ange-bot sozialpädagogisch begleiteten Wohnens im Haushalts 2003. Die bei Aufnahme des Rechtsstreits als Klägerin auftretende L. St. B. gGmbH, die in der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (LAG KJS) NRW e.V. organisiert ist, betrieb als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe bis zur Übernahme des entsprechenden Geschäftszweiges im Jahr 2004 durch die von ihr als Mehrheitsgesellschafterin und dem D. X. e.V. gegründete Akademie für Gesundheitsberufe gGmbH X. im Rahmen einer mit Betriebserlaubnis aus dem Jahre 1993 genehmigten Pflegevorschule ein Jugendwohnheim. Zur Betreuung ihrer jugendlichen Heimbewohner beschäftigte sie sozialpädago-gisches Fachpersonal und erhielt seit der Errichtung des Heimes hierfür Perso-nalkostenzuschüsse aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen (Landesju-gendplan NRW), wobei die Bewilligung der Fördergelder gem. § 74 Abs. 1 SGB VIII und gem. den Richtlinien zum Landesjugendplan NRW in der Form erfolgte, dass der LAG KJS eine Gesamtzuwendungssumme bewilligt und diese entsprechend der jeweiligen Zahl der beschäftigten Fachkräfte und Berufspraktikanten auf die einzelnen Träger anteilig verteilt wurde. Nach den Richtlinien für das Jahr 2003 konnten nur noch die Träger selbst Zuwendungsempfänger sein. In den Nebenbestimmungen der früheren Bewilligungsbescheide wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die Förderung wegen der Entwicklung der Haushalts-lage des Landes zukünftig möglicherweise ganz oder teilweise entfallen könne und man sich bei Vertragsgestaltungen darauf einrichten solle. Am 8. Juli 2002 teilte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW (MFJFG) in einem Gespräch u.a. der LAG KJS mit, dass für das Haushaltsjahr 2003 nunmehr eine Kürzung des Haushaltsvolumens des Landesjugendplanes von 102 Mio. Euro um 8,8 Mio. Euro beabsichtigt sei und 5,5 Mio. Euro dieser einzusparenden Mittel durch die Herausnahme des Jugendwohnens aus der Förderung realisiert werden sollten. Unter dem 23. Juli 2002 unterrichtete der Beklagte auf Weisung des Ministeriums die LAG KJS auch schriftlich darüber, dass beabsichtigt sei, sozialpädagogisch begleitetes Wohnen in Jugendwohnhei-men und anderen Wohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern. Als am 24. Juli 2002 eine tele-fonische Unterrichtung über die Einstellung der Förderung des sozialpädagogisch betreuten Jugendwohnens nachfolgte, erklärten sich die Trägergruppen als be-reits informiert. Die beabsichtigte Kürzung wurde von der Ministerin in einem Ge-spräch mit der LAG KJS am gleichen Tage nochmals bestätigt. In der Folgezeit versuchten die LAG KJS und andere Betroffene auf politischem Wege – nämlich in Gesprächen mit den Entscheidungsträgern, mittels offener oder an die Partei-en gerichteter Briefe, durch die Einholung eines Rechtsgutachtens und durch ei-ne intensive Pressearbeit – die angekündigte Haushaltsentscheidung abzuwen-den. Anlässlich der Beratung des Einzelplanes 11 des Haushaltsgesetzes 2003 (spä-ter Einzelplan 5) im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie führte die Mini-sterin Birgit Fischer am 26. September 2002 unter anderem aus, der Landes-jugendplan weise mit 93,4 Millionen EUR einen um 8,851 Millionen EUR ge-ringeren Ansatz als 2002 auf. Betroffen hiervon seien die Förderung des Ju-gendwohnens und einige Einzelansätze. Mit Ende dieses Jahres solle die För-derung der sozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohnheimen, die bisher mit 5,5 Millionen EUR veranschlagt gewesen sei, eingestellt werden. Dies bedeute jedoch nicht das Ende des Jugendwohnens. Dieses werde schon heute aus unterschiedlichen Quellen finanziert. Deshalb würden die Jugendlichen auch weiter dort wohnen bleiben können. Die Landesförderung habe sich ausschließ-lich auf die pädagogischen Fachkräfte konzentriert und einen Anteil von rund 16 % an den Gesamtkosten für die Jugendwohnheime mit Landesförderung getragen. Dieser wegfallende Betrag könne dort, wo tatsächlich Fachkräfte erforderlich seien, durch eine Erhöhung der Tagessätze um ca. 3,50 EUR pro Tag und Teilnehmer kompensiert werden. Weitere rund 3,351 Millionen EUR würden mit einer globalen Minderausgabe erwirtschaftet, wobei die Einzelkür-zungen noch nicht festgelegt seien (Ausschussprotokoll 13/658 S. 4). Die Frak-tion der CDU ging demgegenüber in den Ausschussberatungen davon aus, dass der Anteil der bisherigen Förderung des Jugendwohnens 25 % betrug. Am 14. November 2002 beschäftigte sich der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie erneut mit der beabsichtigten Kürzung der Mittel für das Jugendwohnen (Aus-schussprotokoll 13/714, S. 14 f.). Dabei führt die CDU-Abgeordnete Kastner aus, seitens der betroffenen Einrichtungen sei erklärt worden, man sei mittlerweile bei Tagessätzen von 30,-- EUR angelangt und komme ohne die Landeszuschüsse auf Tagessätze von ungefähr 40,-- EUR. Eine Erhöhung der Tagessätze um 3,50 EUR reiche also zur Kompensation nicht aus. Anträge der CDU- und der FDP-Fraktion, die darauf gerichtet waren, die Kürzungen im Untertitel 18 "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit (LJP VIII) des Titels 68461 in Höhe von 5,5 Millionen EUR zurückzunehmen, wurden mit den Stimmen der Re-gierungsfraktion abgelehnt (Bericht über das Ergebnis der Beratungen des Aus-schusses für Kinder, Jugend und Familie vom 28. November 2002). Am 11. Dezember 2002 erfolgte die zweite Lesung des Haushaltsgesetzes 2003 und dabei unter anderem des Einzelplanes 11. Dabei wurde ebenfalls die beab-sichtigte Streichung der Mittel für das Jugendwohnen behandelt (Plenarprotokoll 13/76, S. 7653, 7656, 7659, 7660, 7663). Seitens der Fraktionen der SPD und der GRÜNEN wurde eine Hilfestellung dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig sei, in Aussicht gestellt bzw. der Einsatz für Übergangslösungen angekündigt. Die Ministerin Ute Schäfer führt u. a. aus, man müsse hinschauen, wer denn in den Jugendwohnheimen lebe. Dies seien hauptsächlich Erwachsene. Da frage man sich, ob diese noch eine pädagogische Betreuung in dieser Dichte brauchten. Insofern sei es legitim, wenn man über diese Förderprogramme einmal nachdenke. Mit Erlass vom 11. Dezember 2002 bat das Ministerium ( jetzt Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen) den Beklagten, für den Förderbereich "schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" des Landesjugendplans – Einzelförderrichtlinie VIII, Nr. 3.2 und 3.3 (nicht auch für Kapitel VIII, Nr. 3.1) – unter näher bestimmten Bedingungen die Zuwen-dungsbescheide für die ersten beide Monate des Jahres 2003 zu fertigen und die erste Rate – unter Vorbehalt – im Dezember 2002 auszuzahlen. Insoweit würden 1.017.790,00 EUR zur Verfügung gestellt . In den ab 1. Januar 2003 geltenden Richtlinien zum Landesjugendplan (Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2002) heißt es unter B) VIII.1 "Gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen. Hinweise zur Zugehörigkeit zu der Zielgruppe "sozial benachteiligte junge Menschen" liefern u.a. das Vorliegen von Migrationshintergründen, Geschlecht, das schulische Leistungsniveau sowie die Schulabschlüsse, die familiäre und Wohnsituation sowie der Wohnort, gesundheitliche Aspekte, die soziale Lage/beruflicher Status, Kontakte zu anderen Hilfesystemen und Straffälligkeit. Die Angebote können sich von den letzten drei Jahren der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur erfolgreichen Einmündung in den Beruf erstrecken. Die Aktivitäten beziehen sich auf: a) sozialpädagogisch begleitetes Wohnen.........." Ferner heißt es unter B) VIII.3: "Gefördert werden: 3.1 Personalkosten für Angebote nach Nr. 1 a). Die Förderung erstreckt sich auf Fachkräfte und Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr....". Ein Rundschreiben des Beklagten vom 29. August 2002, mit dem die Träger von Maßnahmen der Pos. VIII LJP "schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" in seinem Bereich unter Bezugnahme auf entsprechende Richtlinien aufgefordert wurden, rechtzeitig für derartige Maßnahmen auf den beigefügten Antragsvordrucken nach Maßgabe im einzelnen angeführter Voraussetzungen Förderungsleistungen zu beantragen, verhielt sich demgegenüber zur Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Gegensatz zur sozialpädagogischen Beratung und werkpädagogischen Maßnahmen nicht. Am 18. Dezember 2002 wurde der Haushaltsplan für das Jahr 2003 verabschie-det. Im 53. Landesjugendplan (Beilage 2 zu Einzelplan 5) waren insgesamt För-dermittel für die Kinder- und Jugendarbeit in Höhe von 96.553.700,00 EUR in Ansatz gebracht. Davon entfielen in Pos. VIII auf schul- und berufsbezogene An-gebote der Jugendsozialarbeit 13.927.900,00 EUR. An globalen Minderausgaben waren 5.500.000,00 EUR veranschlagt. In den Erläuterungen zu Pos. VIII war unter a) – e) aufgeschlüsselt, welche Personal- und Sachkosten der Förderung unterfallen. Eine Förderung von Personalkosten in Jugendwohnheimen wurde in Abweichung vom Jugendhilfeplan für das Jahr 2002 nicht genannt. Die Förderung von Jugendberatungsstellen und Jugendwerkstätten war hingegen weiter vorgesehen. Am 23. Dezember 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Bezuschussung der Personalkosten ihres Jugendwohnheimes "gemäß Position VIII 1 a Landesjugendplan NRW" für das Jahr 2003. Am 7. Januar 2003 wurden die Landesjugendämter durch das Ministerium mündlich angewiesen, Anträge der Jugendwohnheime auf Förderung ablehnend zu bescheiden. Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung des Zu-schusses ab und begründete dies damit, dass der Landeshaushalt 2003 keine Mittel mehr für begleitetes Wohnen vorsehe. In seiner Sitzung vom 16. Januar 2003 wurde der Landesjugendhilfeausschuss durch die Verwaltung über die Kürzung des Landesjugendplanes um einen Betrag von 5,5 Mio. Euro im Bereich des Jugendwohnens informiert. Die mündliche Weisung vom 7. Januar 2003 wurde unter dem 24. Januar 2003 schriftlich bestätigt. Bei der durch Verfügung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2003 angeordneten Überprüfung, inwieweit Einrichtungen des Jugendwohnens für eine in der parlamentarischen Debatte in Aussicht gestellte und schon im Schreiben der SPD-Fraktion an die LAG KJS vom 9. Dezember 2002 avisierte Härtefallregelung in Betracht kommen, kam der Beklagte kurze Zeit später zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch die insoweit vom Ministerium aufgestellten Kriterien nicht erfülle. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. Januar 2003 legte die Klägerin am 27. Januar 2003 Widerspruch ein. Mit besonderer Verfügung gem. § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO) des Mi-nisteriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 19. März 2003 zu Einzelplan 11, Kap. 11050 (richtig: Einzelplan 5, Kapitel 05050), Titel 68461 UT 18 sowie Titel 63361 UT 18 wurde für das Haushaltsjahr das bisherige Soll von 1.017.790,00 EUR um 6.719.917,00 EUR auf 7.737.761,00 EUR erhöht. In den Bemerkungen hierzu hieß es u. a., die gem. Erlass vom 11. Dezember 2002 erteilten Zuwendungsbescheide seien ab dem 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zu ergänzen. Die Mittelzuteilung nach Nr. 3.1 der ab 1. Januar 2003 gültigen Einzelförderrichtlinie zu Pos. VIII entfalle. Etwa im gleichen Zeitraum nahm das Ministerium im Lichte der knappen Haushaltslage und sich abzeichnender Rechtsstreitigkeiten auch von Übergangslösungen für Jugendwohnheime insgesamt Abstand. Am 1. April 2003 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, ihr für das Jahr 2003 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe von 61.500,00 EUR zu bewilligen und auszuzahlen. Zur Begründung des Widerspruchs und des Antrags auf einstweiligen Rechts-schutz trug die Klägerin im wesentlichen vor: Der Ablehnungsbescheid vom 13. Januar 2003 sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ohne die vorgeschriebene Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses zustande gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da sich aus § 10 Abs. 2 AG-KJHG ergebe, dass es sich bei Bescheiden über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel generell nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handele. Der Landesjugendhilfeausschuss hätte auch über die Zuwendungen für die Einrichtungsformen nach den Nrn. 3.2 und 3.3 der Einzelförderrichtlinie VIII entscheiden müssen; tatsächlich habe er insoweit aber nicht entschieden. Daher seien sämtliche diesbezüglichen Zuwendungsbescheide wegen formeller Rechts-widrigkeit zurückzunehmen. Zudem sei es unzutreffend, dass der Landeshaushalt für das Jahr 2003 keine Mittel für die Förderung sozialpädagogischer Fachkräfte für das Jugendwohnen vorsehe. Der Einzeltitel im Haushaltsplan sehe nämlich wie bisher die Förderung der schul- und berufsbezogenen Angebote der Jugendsozialarbeit vor. Nur diese im Einzeltitel zum Ausdruck kommende Bestimmung binde den Antragsgegner für seine Förderentscheidung. Die Erläuterungen in der Beilage würden eine sol-che Bindungswirkung nicht entfalten. Diese sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO NRW nur eine unverbindliche Erläuterung des Haushaltsplans. Im Übrigen er-gebe auch die Beilage nichts dafür, dass die dortige Aufzählung abschließend gemeint sei. Dass tatsächlich kein Ausschluss der Förderung für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen für sozial benachteiligte Jugendliche gewollt sei, folge überdies aus den ab 1. Januar 2003 gültigen Förderrichtlinien, die wie bisher Zuwendungen zu diesem Zweck vorsähen. Namentlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Jugendbera-tungsstellen und –werkstätten demgegenüber wie im Vorjahr weitergefördert würden. Bei Förderung gleichartiger Maßnahmen müssten aber gleiche Grundsätze und Maßstäbe angelegt werden. Sämtliche Angebote der Jugendwohnheime, –beratungsstellen und –werkstätten seien normativ gleichermaßen in § 13 SGB VIII verankert und sie verfolgten übereinstimmend das gleiche Ziel der Förderung der sozialen und beruflichen Integration sowie der Stärkung der Persönlichkeit der Jugendlichen. Bei der Gleichartigkeit der Jugendhilfemaßnahmen komme es darauf an, dass sie das gleiche Arbeitsfeld beträfen und der gleichen Zielsetzung des Gesetzes dienten. Gerade hier diene auch die Förderung in Form der Über-nahme von Personalkosten sozialpädagogischen Personals dem einheitlichen sozialpädagogischen Ziel. Deshalb seien bislang die Fördermaßnahmen für alle Einrichtungsarten einheitlich in Ziffer 3.2 der Position VIII des Landesjugendplans unter der Überschrift "Berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" zusam-mengefasst und Fördermittel gegenseitig anrechnungsfähig gewesen. Der grund-rechtliche Gleichheitssatz stehe nicht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haus-haltsmittel, zumal in den Förderrichtlinien weiterhin Zuwendungen für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen vorgesehen seien. Aus den haushaltsrechtlichen Unterlagen ergebe sich außerdem, dass die ver-meintlichen Differenzierungskriterien schon im Ansatz von unzutreffenden Prä-missen ausgingen und deshalb nicht tragfähig seien. Die Grundannahme der Ministerin " in den Jugendwohnheimen lebten hauptsächlich Erwachsene", sei unzutreffend. Nach der selbst erstellten Härtefallliste liege der Anteil der Minderährigen bei einer Reihe von Jugendwohnheimen bei 50 bis 60 %. Unabhängig davon widerspreche die vorgenommene Differenzierung Minderjähriger/Erwach-sener den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und den förderrechtlichen Be-stimmungen, die als Zielgruppe "junge Menschen" benennen. Diese seien in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII legaldefiniert als Menschen, die noch keine 27 Jahre alt seien. Der nach den Ausführungen der Ministerin maßgebliche Grund für die Streichung der Förderung verstoße damit gegen die Vorschriften des SGB VIII und die Förderrichtlinien. Auf die vordergründige Erwägung, je jünger die Betroffenen seien, desto intensiver müsse die pädagogische Betreuung ausfallen, dürfe jedenfalls bei der Jugendsozialarbeit nicht abgestellt werden, weil dieser Bereich der Jugendhilfe sich an junge Menschen umfassend wende. Diese bedürften in gleicher Weise der sozialpädagogischen Betreuung. Eine Ungleichbehandlung, die auf einem Differenzierungskriterium beruhe, das gesetzlichen Vorgaben widerspreche, könne per se nicht gerechtfertigt sein. Das Förderermessen sei auch darüber hinaus nicht sachgerecht ausgeübt worden. Die besondere Bedeutung der Jugendwohnheime für die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sei außer Acht gelassen worden. Jugendwohnheime nähmen eine überörtliche Versorgung wahr und müssten daher eher als nur örtliche Angebote durch den überörtlichen Träger gefördert werden. Es würden zudem ganz überwiegend sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB VIII betreut. Das Leistungsermessen verdichte sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII zu einem Leistungsanspruch der Jugendlichen und damit auch zu einer Pflicht zur Förderung von Jugendwohnheimen freier Träger (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), in denen der Leistungsanspruch der Jugendlichen verwirklicht werde. Ohne die Förderung könnten keine sozialpädagogischen Fachkräfte mehr beschäftigt und damit keine sozial benachteiligten Jugendlichen aufgenommen werden. Bei Weg-fall derartiger Angebote könnten die sozial benachteiligten Jugendlichen nicht mehr an außerhalb ihres Wohnortes angebotenen Bildungsmaßnahmen teilneh-men. Diese Jugendlichen wären faktisch aufgrund ihrer sozialen Benachteiligung in der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufs- und Ausbildungswahl erheb-lich beschränkt. Auch diese grundrechtliche Bedeutung für die betroffenen Ju-gendlichen sei in die Ermessensausübung einzustellen, was sich nicht nur an § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII, sondern auch an § 74 Abs. 4 SGB VIII zeige. Zudem habe der Wegfall der Förderung für die Träger der Jugendwohnheime existenzbedrohende Wirkung. Es helfe ihnen nicht, dass die örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet wären, nach §§ 77, 78a ff. SGB VIII höhere Entgelte zu vereinbaren. Die externen Kostenträger, die zu 90 % betroffen seien, würden nämlich eine Unterbringung bei den derart erhöhten Kosten ablehnen. Infolge des Ausbleibens der Fördergelder sei gerade auch das Wohnheim der Klägerin in seiner Existenz gefährdet. Eine Kostenreduzierung durch kurzfristige Kündigung des Personals sei nicht möglich. Auch alternative Finanzierungsmög-lichkeiten bestünden tatsächlich nicht. Bereits jetzt bestünden wegen der Höhe der Entgelte Belegungsschwierigkeiten. Da durchweg Jugendlich aus sozial be-nachteiligtem Milieu aufgenommen würden, könnte an sie eine Erhöhung von Leistungsentgelten nicht weitergegeben werden. Ohnehin sei, da es auf Landesebene zu einem neuen Rahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII ohne Regelungen über das Procedere der Kalkulation der Entgelte gekommen sei, damit zu rechnen, dass es bei der Vereinbarung neuer Entgeltsätze mit den Jugendhilfeträgern zu Schwierigkeiten kommen werde. Ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 78g SGB VIII werde höchstwahrscheinlich nicht zu der erforderlichen Erhöhung der Tagessätze führen. So hätten bereits andere Wohnheime infolge des Wegfalls eines Drittels ihrer Finanzierung schließen müssen bzw. würden im laufenden Jahr schließen. Ferner zwängen Gründe des Vertrauensschutzes jedenfalls für das Jahr 2003 dazu, noch eine Übergangsförderung zu bewilligen. Im Hinblick auf die noch in den Heimen lebenden Minderjährigen bedürften die Betriebe des sozialpädagogisch betreuten Wohnens nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weiterhin zwingend der durchgängigen pädagogischen Betreuung. Es müsse ihr – der Klägerin – die Möglichkeit gegeben werden, die Personalsituation so umzugestalten, dass einerseits die Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung eingehalten würden, dies aber künftig ohne Personalkostenzuschüsse möglich sei. Es gelte auch der 25jährigen Zweckbindungsdauer in dem der Klägerin erteilten Bauinvestitionsbescheid Rechnung zu tragen. Mit Beschluss – 19 L 1094/03 – vom 3. Juni 2003 folgte das Verwaltungsgericht den Gegenargumenten des Beklagten und lehnte den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil sie einen Anordnungsanspruch aus § 74 SGB VIII i. V. m. Art. 3 GG und dem Haushaltsansatz im Haushaltsplan für das Jahr 2003 oder aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Im Beschwerdeverfahren wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren früheren Vortrag zur fehlenden Beschlussfassung durch den Landesjugendhilfeausschuss, zur mangelnden Verbindlichkeit der Erläuterungen zum Haushaltsplan, zur anspruchsbegründenden Bedeutung der Nr. 3.1 der Richtlinien zum Landesjugendplan i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, zur Vergleichbarkeit von Jugendwohnheimen mit den sonstigen – weiterhin geförderten – schul- und berufsbezogenen Angeboten der Jugendsozialarbeit, zur mangelnden Einschlägigkeit der Ermessenskriterien – wie etwa der Zahl der erreichten jungen Menschen, der Verzichtbarkeit der Maßnahmen und dem unterschiedlicher Grad des nach § 13 Abs. 1 und 3 SGB VIII anzulegenden Ermessens – für eine einseitige Streichung der Förderung von Jugendwohnheimen und zum Gesichtspunkt des bei überraschenden Maßnahmen stattfindenden Vertrauensschutzes. Dabei stützte sich die Klägerin maßgeblich auf die Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Köln, wie sie etwa in dem Beschluss vom 22. Juli 2003 im Verfahren 26 L 795/03 zum Ausdruck gekommen war. Mit Beschluss vom 26. September 2003 – 12 B 1278/03 – wies der Senat die Be-schwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Weder aus § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG noch aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den einschlägigen jugendhilferechtlichen Grundsätzen folge nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf die volle oder teilweise Weiterführung der bisherigen Förderung. Der durch das Haushaltsgesetz vom 18. Dezember 2002 festgestellte Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2003 ermächtige bei überschlägiger Betrachtung die Verwaltung nicht zu Ausgaben zur Bezuschussung von Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen. Das ergebe sich ausdrücklich aus der den Willen des Haushaltsgesetzgebers wiedergebenden Beilage 4 zu Einzelplan 11 (Beilage 2 zu Einzelplan 05), dem 53. Landesjugendplan, in dem, anders als in den Landesjugendplänen der Vorjahre, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als zu fördernde Maßnahme der Jugendsozialarbeit nicht mehr aufgeführt sei. Ein wichtiges Indiz für den Zweck des Haushaltsgesetzgebers, die in den Landesjugendplan 2003 eingestellten Mittel für andere Maßnahmen als die sozialpädagogische Betreuung in Jugendwohnheimen zu verwenden, das Jugendwohnen also von der Landesförderung auszunehmen, liege bereits in der Abschmelzung des im Jahre 2002 für die Jugendsozialarbeit insgesamt vorgesehenen Fördervolumens im Haushaltsjahr 2003 um den Betrag, der 2002 für die Bezuschussung des Jugendwohnens zur Verfügung gestanden habe. Dem entspreche auch der Gang der parlamentarischen Beratung, wie er im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 26. September 2002 niedergelegt sei. Es stehe auch nach dem Akteninhalt nicht fest, dass die Verwaltung trotz fehlender Bereitstellung von Mitteln im Landeshaushaltsplan ohne erneute Befassung des Haushaltsgesetzgebers berechtigt gewesen sei, eine Hilfestellung "dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig sei", also bei sogenannten Härtefällen, zu leisten. Ein strikter Anspruch, der auch erfüllt werden müsse, wenn keine Haushaltsmittel bereitstehen, liege nicht vor. Der Ausschluss weiterer Förderung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wie er im Jugendhilferecht durch § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII konkretisiert sei. Denn bei der Jugendberatung und der Betreuung in Jugendwohnheimen handele es sich ebenso wenig um gleichartige Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wie bei der Betreuung in Jugendwohnheimen und der in Jugendwerkstätten. Vielmehr seien diese jeweils anders geartet, so dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Nach überschlägiger Prüfung sei auch nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. den einschlägigen jugendhilferechtlichen Grundsätzen verstoßen worden. Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise das Vertrauen auf eine Weiterförderung rechtlich geschützt sei, liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich ein Schutz nicht aus einer den gesetzlichen Rang der betroffenen Jugendhilfemaßnahme und die Möglichkeit, sich auf die veränderte Bewilligungspraxis einzustellen, einbeziehenden Betrachtung. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin nicht hinreichende Möglichkeit gehabt hätte, sich auf das Ausbleiben weiterer Zuschüsse zu ihren Personalkosten für die sozialpädagogische Betreuung einzustellen. Die Förderung sei in der Vergangenheit jeweils nur für ein Jahr erfolgt und die Zuwendungsbescheide an die LAG KJS hätten in den letzten Jahren als Nebenbestimmung den Hinweis auf einen möglichen Wegfall der Förderung enthalten, der angesichts der offenkundigen und damit auch dem Antragsteller bekannten äußerst angespannten Situation des Landeshaushalts auch kein bloß formelhafter Anhang ohne Warnwert gewesen sei. Zudem sei die LAG KJS bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2003 über die Absicht unterrichtet worden, das sozialpädagogisch begleitete Wohnen in Jugendwohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern, und diese Information sei in einem Gespräch mit der damaligen Ministerin unterstrichen worden. Dass diese Hinweise nicht ausgereicht hätten, eine Situation ohne Förderung aus dem Landeshaushalt zu bewältigen, sei nicht glaubhaft gemacht. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch nicht durch die unterbliebene Anpassung der Richtlinien zum Landesjugendplan an die Vorgaben des Haushalts entstanden. Denn vor dem Hintergrund der übrigen aufgezeigten Umstände und Abläufe sei hinreichend deutlich geworden, dass eine Förderung auf der Grundlage der Richtlinien nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Jugendwohnen sei auch in den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht in einer das Vertrauen auf Weiterführung einer staatlichen Förderung besonders schützenden Weise ausgestaltet. Die Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sei lediglich als "Kann-Leistung" geregelt. Auch § 79 Abs. 2 SGB VIII, wonach die öffentlichen Jugendhilfeträger bestimmte Grundausstattungen gewähren müssten, führe nicht zu einem geschützten Vertrauen auf weitere Subventionierung der Jugendwohnheimträger. Insoweit bestehe ein Unterschied etwa zur Förderung privater Kindergartenträger. Anhaltspunkte für eine willkürliche Herausnahme des Jugendwohnens aus der weiteren Landesförderung bestünden nicht. Die im Einzelnen zur Begründung der Haushaltsentscheidung angeführten Erwägungen könnten politisch anfechtbar sein oder sich als nicht tragfähig erweisen. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Willkür-Grenze damit schon erreicht sei. Der Beklagte habe keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Förderantrags treffen können. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die funktionelle Zuständigkeit für den Erlass des Ablehnungsbescheides beim Landesjugendhilfeausschuss gelegen habe, wofür aber angesichts der starken Stellung des Landesjugendhilfeausschusses viel spreche. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Entscheidung des Senats wies der Be-klagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 23. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass es sich bei der Aufnahme der Nr. 3.1 der Pos. B VIII in den Richtlinien zum Landesjugendplan den Umständen nach um ein schlichtes redaktionelles Versehen gehandelt haben dürfte, aus dem keine Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten. Soweit es in einem Schreiben des Landes NRW vom 6. Juni 2003 in Hinblick auf anfängliche Vorbereitungen sogenannter Härtefallregelungen geheißen habe, es seien "entsprechende Mittel reserviert worden", habe dennoch keine Ermächtigung des Beklagten bestanden, trotz fehlender Bereitstellung von Mitteln im Landeshaushaltsplan ohne erneute Befassung des Haushaltsgesetzgebers mit der Förderung des Jugendwohnens entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und entgegen ausdrücklicher ministerieller Weisung z. B. durch Umschichtungen und Einsparungen an anderer Stelle erwirtschafteter Mittel Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen zu gewähren. § 5 der Landschaftsverbandsordnung sehe insoweit vor, dass den Landschaftsverbänden die Förderung öffentlicher und freier Träger einschließlich der Ausführung des Landeshaushalts vom Fachminister (nur) im Rahmen der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen übertragen werden könne. Gemessen daran, dass Maßnahmen der Jugendhilfe dann gleichartig seien, wenn die zwischen ihnen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede nicht von solcher Art und solchem Gewicht seien, dass sie eine ungleiche jugendhilferechtliche Behandlung rechtfertigen könnten, handele es sich bei der Jugendberatung und der Betreuung in Jugendwohnheimen ebensowenig um gleichartige Maßnahmen i. S. d. § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wie bei der Betreuung in Jugendwohnheimen und der in Jugendwerkstätten. Das Jugendwohnen sei vielmehr so anders geartet als die Jugendberatung und als die Jugendhilfetätigkeit in Jugendwerkstätten, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Eine Gleichartigkeit werde auch weder durch die einheitliche gesetzliche Zuordnung der genannten Maßnahmen zum Leistungsspektrum des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch durch deren einheitliche Behandlung in den jeweiligen Richtlinien zum Landesjugendplan NRW geschaffen. Diese Zuordnungen stellten nur eine äußere formelle Klammer her. Die im Verlaufe der parlamentarischen Haushaltsberatung erwähnte Schaffung einer sog. Härtefallregelung und die sich anschließende Aufstellung von entsprechenden Beurteilungskriterien, an denen laut einer Liste die einzelnen Einrichtungen gemessen worden seien, habe keine Vertrauensgrundlage für eine Weiterförderung geschaffen, weil es sich bei der Liste um ein reines Arbeitspapier ohne abschließenden Charakter und ohne Außenwirkung gehandelt habe. Ungeachtet der Ausgestaltung der Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII lediglich als "Kannleistung" sei auch die objektiv-rechtliche Gesamtverantwortung der Träger der Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII, derzufolge gem. § 79 Abs. 2 SGB VIII u. a. die dort beschriebene Grundausstattung zu gewährleisten sei, anders als bei der Förderung privater Kindergartenträger oder Schulträger kein Rechtstatbestand, der ein Vertrauen auf die Fortsetzung der Subventionierung von Jugendwohnheimträgern zu rechtfertigen vermöge. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Herausnahme des Jugendwohnens aus der weiteren Landesförderung willkürlich erfolgt sei. Da in der Sache keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Förderantrags habe getroffen werden können, sei es unerheblich, welches Organ diese Entscheidung vorgenommen habe. Die Klägerin hat am 21. April 2004 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 23. August 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite für das Rubrum erklärt, "dass aufgrund interner Umstrukturierung bei der Klägerin das Jugendwohnheim (Pflegevorschule), für das die Förderung beantragt wird, inzwischen zur B1. für H. gGmbH gehört. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich verselbständigte Tochter der bisherigen Klägerin. Die B1. für H. gGmbH, die nunmehr Klägerin ist, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer, (...)." Das Gericht hat hierauf der Klägerseite mit Fristsetzung nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO bis zum 20. September 2004 aufgegeben, "den Vertrag betreffend die Gründung der B1. für H. gGmbH nebst etwaiger den Streitgegenstand betreffenden Zusatzvereinbarungen vorzulegen". Mit Schriftsatz vom 20. September 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gründungs- sowie den Gesellschaftsvertrag der B1. für H. gGmbH, nicht aber einen Registerauszug bezüglich der Eintragung der B1. für H. gGmbH in das Handelsregister oder weitere Unter-lagen vorgelegt. Ergänzend haben sie hierbei vorgetragen, dass die B1. für H. gGmbH, wie sich aus den Verträgen ergebe, Rechtsnachfolgerin der L. St. B2. gGmbH geworden sei. Diese Rechtsnachfolge führe grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteiwechsel, der – im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten – keine Klageänderung darstelle. Klägerin dürfe deshalb – so schließe sie – nunmehr die B1. für Gesundheitsberufe gGmbH sein, die in die Rechte und Pflichten der bisherigen Klägerin betreffend die Pflegevor-schule eingetreten sei; dazu gehöre auch der geltend gemachte Förderanspruch für 2003. Der Gründungsvertrag vom 21. Mai 2004 sieht die Gründung einer GmbH mit dem beiliegenden Gesellschaftsvertrag zwischen der L. St. B2. gGmbH in X. und dem D. X. e.V. vor. Weitere Ein-zelheiten bezüglich der B1. für H. gGmbH ergeben sich aus dem Gründungsvertrag nicht. Der Gesellschaftsvertrag mit insgesamt 18 Paragraphen benennt die B1. für H. gGmbH als eine Einrichtung der L. St. B2. und des Caritasverbandes X. . Als Unternehmensgegenstand wird in § 2 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens) unter Nr. 2, Spiegelstrich 7 der Betrieb einer Pflegevorschule genannt, allerdings ohne Bezugnahme auf eine bereits existierende Pflegevor-schule der L. St. B2. gGmbH. Aus § 5 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) ergibt sich weiter, dass die L. St. B2. gGmbH Mehrheitsgesellschafterin der neuen B1. für H. gGmbH sein und bleiben soll und der Einlageanteil von 150.000 EUR geleistet sei. In beiden Verträgen finden sich keine Regelung dergestalt, dass das Jugendwohnheim als Pflegevorschule von der L. St. B2. gGmbH auf die B1. für Ge-sundheitsberufe gGmbH übertragen wird. Mit Verfügung vom 28. September 2004 hat das Gericht den Beteiligten mitge-teilt, dass nunmehr die B1. für H. gGmbH als neue Klägerin geführt werde. Zur Begründung der Klage in der Sache ist u.a. darauf verwiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –) Maßnah-men freier Träger bereits dann gleichartig seien, wenn es sich von der Zielrich-tung her um eine im wesentlichen vergleichbare Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe handele. Im übrigen hat die Klägerseite den bisherigen Vortrag im wesentlich wie folgt wiederholt und vertieft: Der angegriffene Bescheid müsse bereits wegen funktionaler Unzuständigkeit des Landesjugendamtes aufgehoben werden. Die Jugendämter auf kommunaler wie Landesebene seien zweigliedrig organisiert. Gerade der Ausschuss habe die Arbeit des Jugendamtes zu leiten. Der Ausschuss habe prinzipiell Vorrang vor der Verwaltung. Der Landesjugendhilfeausschuss sei ebenso wie der Jugend-hilfeausschuss zur Beschlussfassung berufen. § 46 VwVfG/§ 42 SGB X gelte für den hier vorliegenden Fall funktionaler Unzuständigkeit auch nicht entsprechend. Der Beklagte sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Der Landesjugendhilfeausschuss sei zwar bei seiner nach § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG KJHG NRW) zu treffenden Entscheidung über die Verwendung der Landesmittel an den Rahmen der Richtlinien zum Landesjugendplan gebunden. Diese Richtlinien hätten aber zur Zeit der angegriffenen Entscheidung unter B) VIII. nach wie vor – an erster Stelle – die Förderung des sozialpädagogischen Wohnens genannt. Erst mit dem neuen Landesjugendplan 2004/2005 seien die Richtlinien geändert worden. Der ministe-rielle Erlass vom 11. Dezember 2002 sei nicht einschlägig gewesen. Die beson-dere Verfügung vom 19. März 2003 datiere erst nach dem Ablehnungsbescheid und habe den Landesjugendausschuss bei der von ihm zu treffenden Entschei-dung nicht binden können. Jedenfalls die Zusage einer Härtefallregelung im par-lamentarischen Verfahren habe dem Landesjugendausschuss einen ausreichen-den Entscheidungsspielraum eröffnet. Die nachträgliche Information des Landes-jugendhilfeausschusses in dessen Sitzung vom 16. Januar 2003 habe keine Hei-lung bewirkt. Der Zuständigkeitsverstoß habe einen materiell-rechtlichen Verstoß nach sich gezogen. Der Beklagte sei unzutreffend von einer negativen Bindung durch den Haushaltsplan ausgegangen. Letzterer habe sehr wohl die Förderung von sozialpädagogischen Fachkräften in Jugendwohnheimen zugelassen. Denn der Untertitel 18 der Titelgruppe 61 zu Kapitel 11050 (richtig: Kapitel 05050) des Haus-haltsplans habe mit den "schul- und berufsbezogenen Angeboten der Jugend-sozialarbeit", für die knapp 14 Millionen EUR vorgesehen gewesen seien, auch das Jugendwohnen umfasst. Die Erläuterungen in Beilage 4 zu Einzelplan 11 (richtig: Beilage 2 zu Einzelplan 05) seien nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich für verbindlich erklärt worden seien. Dies sei aber nicht geschehen. Der Landesjugendhilfeausschuss, dem auch nach der Entscheidung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts ein Entscheidungsbereich von "substantiellem Gewicht" verbleiben müsse, hätte also als paritätisch besetztes Gremium eine andere Verteilung der Zuschüsse vorneh-men können. Eine Entscheidung von substantiellem Gewicht fehle, wenn der Haushaltsgeber die Entscheidung des Ausschusses über die Verteilung der Mittel zur Förderung der freien Jugendhilfe insgesamt vorwegnehme oder vereitele. Die bei der parlamentarischen Beratung geäußerten Absichten der Landesregierung und die Erläuterungen zum Haushaltsplan hätten zwar in die Ermessensent-scheidung des Landesjugendhilfeausschusses einfließen dürfen, es habe hier-aus aber keine Bindung abgeleitet werden können. Demgegenüber beträfen die Richtlinien mit ihrer Nr. 3.1 zur Pos. VIII i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der mit Untertitel 18 der Titelgruppe 61 ausgewiesenen Mittel nicht nur das Innen-verhältnis, sondern begründeten einen materiellen Förderungsanspruch im Außenverhältnis. Auch bei fehlenden Haushaltsmitteln habe sie wegen Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, der Art. 3 Abs. 1 GG im Kinder- und Jugendhilferecht konkretisiere, einen Förderanspruch, da es sich bei der Betreuung in Jugendwohnheimen, Jugendberatungsstellen und Jugendwerk-stätten um gleichartige Maßnahmen handele. Alle fielen einheitlich unter den Auf-gabenkatalog des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und gehörten seit jeher einheitlich zu den "schul- und berufsbezogenen Angeboten der Jugendsozialarbeit". Gerade wegen der Gleichartigkeit seien die Fördermittel bislang stets gegenseitig anrech-nungsfähig gewesen, d. h. die Fördermittel hätten zwischen Jugendwohnheim, Jugendberatungsstelle und Jugendwerkstatt ausgetauscht werden dürfen, sofern ein Träger über mehrere Einrichtungen oder Beratungsstellen verfügt habe. Das habe sogar übergreifend für die gesamte Trägergruppe gegolten. Bei den Maß-nahmen handele es sich von der Zielrichtung, der Zielgruppe und dem Stand der Integration her um im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe und zwar in Form sozialpädagogischer Angebote für sozial benach-teiligte junge Menschen, wobei es wegen ihrer Abhängigkeit von den individuel-len Bedürfnissen der Nutzer nicht auf die Unterschiede in den Angebotsstruktu-ren ankomme. Auch in zeitlicher Hinsicht entsprächen sich die Maßnahmen, was aus den Förderrichtlinien, Pos. VIII Nr. 1 Satz 2 folge. Danach griffen alle Maßnahmen "in den letzten drei Jahren der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur erfolgreichen Einmündung in den Beruf". Es dürfe nicht zu sehr auf Details der Konzepte abgestellt werden. Insoweit verweise sie ebenfalls auf die Rechtspre-chung des 16. Senats (Urteil vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5462/94 –, OVGE 45, 153). Der 12. Senat habe unzutreffend u.a. auf die "Soll"- und "Kann"-Rege-lungen in § 13 Abs. 1 und 3 SGB VIII abgestellt. Die Förderung sei Vorausset-zung dafür, dass entsprechende Angebote entstünden, die dann die jungen Men-schen nach § 13 Abs. 1 oder 3 SGB VIII in Anspruch nehmen könnten. Soweit es sich um sozial benachteiligte junge Menschen handele, bleibe für sie § 13 Abs. 1 SGB VIII ("Soll-Regelung") anwendbar. Aus dem Schreiben der LAG Jugendsozi-alarbeit NRW vom 4. März 2002 ergebe sich zur Gleichartigkeit der Maßnahmen nichts anderes. Der Ausschluss des Jugendwohnens von der Förderung sei ohne sachlich recht-fertigenden Grund erfolgt. Zum einen habe das Ministerium angenommen, eine rechtliche Begründung sei nicht erforderlich. Zum anderen sei man unzutreffend von der Annahme ausgegangen, in den Heimen lebten hauptsächlich Erwach-sene und diese seien zudem nicht zu fördern. Dass beides unzutreffend sei, folge aus der ursprünglich entwickelten Härtefallliste und der Tatsache, dass der Hilfe-anspruch des § 13 SGB VIII sich an junge Menschen, also solche bis zum Alter von 27 Jahren, richte. Ungeachtet dessen entfielen hier nach der Betriebserlaubnis 35 von 39 Plätzen auf Minderjährige. Wenn eine bestimmte Leistung der Jugendsozialarbeit, hier das Jugendwohnen, kategorisch von der Förderung ausgeschlossen werde, werde zudem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 SGB VIII außer Acht gelassen. Eine Begründung dafür, dass die Förderung von Jugendwerkstätten und Bera-tungsstellen demgegenüber ungekürzt bleibt, finde sich in den parlamentarischen Quellen ebensowenig wie bei der Verteilung der insgesamt verfügbaren Haus-haltsmittel erkennbar Überlegungen zur Freisetzung von Mitteln durch Einsparungen in anderen Bereichen angestellt worden seien. Aufgrund des Rechtsverstoßes habe sie nicht nur einen Anspruch auf Neube-scheidung, sondern auf eine im Vergleich zum Vorjahr ungekürzte Förderung. Die Jugendwerkstätten und Jugendberatungsstellen seien in Höhe des Vorjahresniveaus gefördert worden. Anzeichen für eine Differenzierung in der Höhe der Förderung bestünden nicht, vielmehr sei eine "alles oder nichts"-Entscheidung zulasten der Jugendwohnheime ohne Prüfung im Einzelfall erfolgt. Anlass dafür, dass nur das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen von Kürzungen betroffen wurde, sei seiner Ansicht nach der Umstand, dass diese Leistung zu fast 100 % von freien Trägern angeboten würde, während Jugendwerkstätten und Jugendberatungsstellen zu einem beachtlichen Teil in öffentlicher Trägerschaft stünden. Wegen des Gleichheitsverstoßes liege für die Entscheidung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Klägerseite hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2003 Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in der beantragten Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, hilfsweise, den Antrag der L. St. B2. gGmbH in X. auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages maß-geblich auf den Beschluss des Senates vom 26. September 2003 im Beschwer-deverfahren 12 B 1278/03 bezogen und seine dahingehende Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Auch wenn nach Maßgabe des Urteils des OVG NRW vom 15. Januar 1997 – 16 A 2389/96 – (OVGE 46, 108) in Hinblick auf § 71 SGB VIII grundsätzlich von einer Zuständig-keit des Jugendhilfeausschusses auszugehen sei, seien nach der angeführten Ent-scheidung durchaus Sachverhalte denkbar, bei denen dennoch eine Entscheidungsbefugnis des Jugendamtes vorliegen könne, wenn nämlich zu der Förderungsentscheidung entsprechende Richtlinien vorgegeben seien oder – wie hier – in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden könne. Vor dem Hintergrund der politischen Willensbildung, deren Umsetzung im Landeshaushalt durch den Haushaltsgesetzgeber, der ministeriellen Umsetzung im Erlass vom 11. Dezember 2002 sowie der besonderen Verfügung gem. § 34 LHO vom 19. März 2003 sei nur die Einstellung der Förderung im Bereich der Jugendwohnheime für das Jahr 2003 in Frage gekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sehe die Rechtsprechung im Rahmen der funktionalen Zuständigkeit durchaus eine entsprechende Anwendung des § 46 VwVfG bzw. § 42 SGB XI vor, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Verfahrens- und Formfehlern dann nicht beansprucht werden könne, wenn in der Sache selber keine andere Entscheidung möglich sei. Der – aus der Historie heraus begründeten – Platzierung des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens in den Richtlinien zum Landesjugendplans an erster Stelle sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Ausweisung weiterer Mittel für das Jugendwohnen im Haushaltsjahr 2003 zu entnehmen. Die angesprochenen Maßnahmen der Jugendsozialarbeit seien im Lichte des Klagevorbringens auch nicht gleichartig. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Fördermittel für die verschiedenen Maßnahmen stelle lediglich eine haushalts-rechtliche Maßnahme dar, die zudem für die gesamten Fördermittel des Landes-jugendplanes gelte, ohne Indizwirkung für die Gleichartigkeit nach § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu haben. Das von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführte Urteil des OVG NRW vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5452/94 – ver-möge die Gleichartigkeit der Maßnahmen von Jugendberatung, Jugendwerk-stätten sowie Jugendwohnen nicht zu stützen, da danach trotz der Zusammen-fassung im Aufgabenkatalog der Jugendhilfe des § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII unterschiedliche Zielrichtungen denkbar seien, so dass sich die Annahme einer Gleichartigkeit verbiete. Die von der Klägerin angestellte Unterscheidung zwischen der Gleichartigkeit von Maßnahmen und der von Angeboten finde sich im Gesetz nicht wieder, und auch die zitierte Entscheidung des OVG NRW verwen-de die Begriffe Maßnahme, Angebot und Aufgabe synonym. Im übrigen sei das zitierte Urteil des 16. Senats hier nicht einschlägig, da es dort um eine kommu-nale Angelegenheit gegangen sei, bei der der kommunale Träger die Gleichar-tigkeit zweier Horte i. S. v. § 3 GTK verkannt habe. Das beigeladene Land hat sich mit Schriftsätzen vom 26. August 2004 und vom 11. November 2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, dem Vortrag des Beklagten vollinhaltlich angeschlossen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzuläs-sig abgewiesen. Der als alleinige Klägerin zu behandelnden B1. für Ge-sundheitsberufe gGmbH fehle sowohl für Haupt- als auch Hilfsantrag die Klage-befugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht geltend zu machen vermöge, durch die angefochtenen ablehnenden Entscheidungen in eigenen Rechten ver-letzt zu sein. Es liege nämlich weder eine Einzelrechtsnachfolge in die Position der L. St. B2. gGmbH vor noch eine entsprechende Gesamtrechts-nachfolge nach dem insoweit allein in Frage kommenden Umwandlungsgesetz. Der vorgelegte Gründungs- bzw. Gesellschaftsvertrag erfüllte nicht die Anforde-rung, die § 126 UmWG an einen Vertrag zwecks Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmWG stelle. Ungeachtet dessen bewirke eine Ausgliederung nach der Recht-sprechung nicht die Rechtsnachfolge auch für Prozessrechtsverhältnisse. Die L. St. B2. gGmbH und die B1. für H. gGmbH begründen ihre – mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2005 zugelassene – Berufung gegen das Urteil im wesentlichen wie folgt: Zwar fehlten im Gesellschaftsvertrag die – für eine eventuell auch das Prozessrechtsverhältnis umfassende Rechtsnachfolge infolge Ausgliederung erforderlichen – Aussagen über die vermögensrechtliche Zuordnung von Ansprüchen. Vor diesem Hintergrund hätte die Klage aber nicht unter Annahme eines gewillkürten Klägerwechsels ausschließlich gegenüber der B1. für H. gGmbH ent-schieden werden dürfen. Eine subjektive Klageänderung von der Klägerin zur B1. für H. gGmbH nach § 91 VwGO sei weder von der Klägerin selbst noch durch ihre Prozessbevollmächtigten erklärt worden. Auch das Gericht habe die abgegebenen schriftsätzlichen Erklärungen ausweislich der Verfügungen des Vorsitzenden vom 27. August 2004 und vom 14. September 2004, wonach das Rubrum nicht geändert und lediglich "vorsorglich" um Vorlage der eine Rechtsnachfolge begründenden Unterlagen gebeten worden sei, nicht so verstanden. Wegen ihrer einschneidenden Bedeutung für die eigene Rechts-stellung des Handelnden, aber auch die der anderen Prozessbeteiligten gelte für Prozesshandlungen eine gewisse Formstrenge; schlüssiges Verhalten könne deshalb nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen die Wirkung einer Prozesshandlung haben. Tatsächlich habe die Klägerin durch ihre Prozessbe-vollmächtigten lediglich "für das Rubrum mitgeteilt", dass aufgrund interner Um-strukturierung bei der Klägerin nunmehr das Jugendwohnheim zur B1. für H. gehöre. Ein prozessualer Erklärungswille könne dieser For-mulierung nicht entnommen werde. Sie sei so gestaltet, dass der Schriftsatz da-hin habe verstanden werden müssen, dass der Verfasser von einem gesetzlich begründeten Eintritt der B1. für H. gGmbH in den Rechts-streit als einer außerhalb einer gezielten Willenserklärung eingetretenen Rechts-folge ausgegangen sei. Diese – wohl letztlich nicht zutreffende – Auffassung der Klägerseite finde auch in dem darauffolgenden Schriftsatz vom 20. September 2004 einen deutlichen Niederschlag, wenn sich dort die Formulierung finde, "die Rechtsnachfolge führt grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteiwechsel, der keine Klageänderung darstellt ... Klägerin dürfte deshalb nunmehr die B1. für H. gGmbH sein ...". Wenn sich die Klägerin aber lediglich auf einen – tatsächlich nicht eingetretenen – gesetzlich begründeten Übergang ihres streitbefangenen Rechts habe berufen wollen, müsse davon ausgegangen wer-den, dass sie ihre eigene Rolle als Prozesspartei im Falle der irrtümlichen Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels habe aufrecht erhalten wollen. In der Sache wiederholt und ergänzt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass 1. die funktionelle Unzuständigkeit des anstelle des Landesjugend-hilfeausschusses allein tätig gewordenen Landesjugendamtes nicht unbeachtlich sei, sondern zur formellen Rechtswidrigkeit der eine Weiterförderung ablehnen-den Entscheidung führe, dass 2. das Ermessen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund der beibehaltenen Nr. 3.1 der Förderrichtlinien und der mangelnden Verbindlichkeit der Erläuterungen zum Haushaltsplan nicht ord-nungsgemäß ausgeübt worden sei, und dass 3. eine einseitige Streichung nur der Fördermittel für das Jugendwohnen in Anbetracht der - für alle drei in Be-tracht kommenden Maßnahmeformen unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 13 SGB VIII sowie in den Förderungsrichtlinien im wesent-lichen gleichen - Zweckausrichtung gegen das Gebot der Anwendung gleicher Grundsätze und Maßstäbe bei der Förderung gleichartiger Maßnamen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als spezialgesetzlicher Ausformung des Gleichheitssatzes des Art § 3 Abs. 1 GG verstoße, mangels sachlicher Rechtfertigung nach den vom Beklagten angeführten Unterscheidungskriterien, wegen Unrichtigkeit der im paramentarischen Raum angestellten Überlegungen und aufgrund der Nichtbe-achtung des § 79 SGB VIII willkürlich und bei der Förderentscheidung nicht zu beachten sei. Ferner macht die Klägerin erneut geltend, dass der Gleichheitsverstoß des Beklagten zu einer entsprechenden Ermessensreduzierung auf Null führe, so dass ein Anspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Anhaltspunkte, nach denen abweichend von der früheren Förderungspraxis eine Differenzierung in der Höhe der Förderung zwischen Jugendwohnheimen, Jugendwerkstätten und Jugendberatungsstellen zu beachten sei, fänden sich nicht. Eine konkrete, an den Besonderheiten der betroffenen Heime ausgerichtete Prüfung habe nicht stattgefunden. Das Bundesverwal-tungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2004 – 3 C 2.04 – aber ausgeführt, dass eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung eine Ab-kehr von dem "Gießkannenprinzip" nur rechtfertige, wenn anders eine gleiche sparsame Mittelverwendung nicht möglich wäre; es bestünden aber Möglichkeiten, die Förderung nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Einrichtung zu bemessen oder sie an die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Bewohner zu knüpfen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 23. März 2004 zu ver-pflichten, ihr – der Klägerin – für das Jahr 2003 Zuschüsse zu den Personalkosten für die sozial-pädagogischen Kräfte in ihrem Jugendwohnheim in der beantragten Höhe zu bewilligen und aus-zuzahlen, hilfsweise, ihren Antrag auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte in ihrem Jugendwohnheim unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts er-neut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt dem Berufungsbegehren der Klägerin mit den schon im bishe-rigen Verfahren angebrachten Argumenten entgegen und führt zur Begründung ergänzend an: Die Klägerin lasse unberücksichtigt, dass für den Landesjugendhilfeausschuss nach § 71 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII – anders als für den kommunalen Jugendhilfeausschuss in dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG NRW vom 15. Januar 1997 (– 16 A 2389/96 –, OVGE 46, 108 ff.) – nur ein Beratungs- bzw. Befassungsrecht vorgesehen sei, während sich sein Beschlussrecht erst aus § 10 Abs. 2 AG-KJHG ergebe und danach im Rahmen der von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen auszuüben sei. Die von dem 16. Senat behandelte Fallgestaltung, dass bei der getroffenen Entscheidung des Jugendamtes ohne zwingenden Anlass von den Richtlinien des Jugendhilfeausschusses abgewichen worden sei, liege hier gerade nicht vor, weil auch der Landesjugendhilfeausschuss nur die eine Entscheidung habe treffen können, nämlich die Förderung im Bereich der Jugendwohnheime für das Jahr 2003 einzustellen. Dies ergebe sich vor dem Hintergrund der politischen Willensbildung, der damit verbundenen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers und der entsprechenden ministeriellen Umsetzung. Es sei – wie selbst das OVG NRW in seinem Urteil vom 15. Januar 1997 feststelle – jedenfalls der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG/§ 42 SGB X anwendbar. Auch der Hinweis der Klägerin auf die in der parlamentarischen Beratung in Aussicht gestellte Härtefallregelung in Einzelfällen könne nicht zu der Annahme führen, damit habe ein Entscheidungsspielraum des Landesjugendhilfeausschusses vorgelegen. Aufgrund der sich verschärfenden finanziellen Lage Anfang 2003 sei- en die zunächst vom Ministerium für möglich gehaltene Härtefallregelung und die damit verbundenen Prüfungen bezeichnenderweise nicht fortgeführt worden. Mit der Verneinung einer Gleichartigkeit der Maßnahme der Betreuung in Jugendwohnheimen einerseits und Maßnahmen der Jugendberatung und der Jugendhilfetätigkeit in Jugendwerkstätten andererseits stehe die behördliche Auffassung auch im Lichte des Berufungsvorbringens nicht im Widerspruch zu dem angeführten Urteil des OVG NRW – 16 A 2822/01 – vom 22. Juli 2003, das wegen der Befassung mit der kommunalen Förderung einer Kindertagesstätte nicht einschlägig sei. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag und vertrittt den Standpunkt, bei seiner Entscheidung, die Förderung des Jugendwohnens einzustellen, nicht den Bindungen des § 74 SGB VIII unterlegen zu haben, sondern in seiner Entscheidung nach § 82 SGB VIII frei gewesen zu sein. Einen Antrag der Klägerin, zur Ähnlichkeit der Jugendsozialarbeit in Form der Jugendberatung, der Jugendwerkstätten und der Jugendwohnheime sowie zu der Größe der zwischen diesen Maßnahmeformen bestehenden Unterschiede Be-weis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung als unzulässig abgelehnt, weil der Be-weisantrag nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf dem Gericht obliegende Wertungen gerichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1094/03 VG Düsseldorf = 12 B 1278/03 sowie der im Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar in der juristischen Person der L. St. B2. gGmbH zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrten Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte im Haushaltsjahr 2003 noch auf eine Neubescheidung ihres dahingehenden An-trages vom 20. Dezember 2002. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die im Rubrum aufgeführte Klägerin hat die Klage als alleinige Klägerin erhoben. Ihre Beteiligtenstellung i. S. v. § 63 Nr. 1 VwGO hat sie weder durch einen gesetzlichen noch durch einen gewillkürten Parteiwechsel verloren. Mit dem Schriftsatz vom 23. August 2004 sollte nicht kraft eigener Entscheidung ein Wechsel in der Person der Klägerin bewirkt werden. Prozesshandlungen stellen besondere Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit der erstrebten Rechtsfolge. Gemessen daran zielte die Mitteilung nicht auf eine subjektive – nach § 91 Abs. 1 VwGO unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der übrigen Beteiligten bzw. der Einschätzung als sachdienlich durch das Gericht stehende – Klageauswechslung, sondern ist der vermeintliche Fall einer Gesamtrechtsnachfolge angezeigt worden, aus der heraus die Prozessbevollmächtigten auf einen automatischen Wechsel in der Person der Klägerin geschlossen haben. Die durch Ausgliederung eingetretene – partielle – Gesamtrechtsnachfolge kann nämlich einen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge haben. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 –, NVwZ 2001, 101. Der gesetzliche Parteiwechsel, für den gemäß § 173 VwGO die Regelungen der §§ 239 ff. entsprechend anwendbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 – IV C 55.70 –, BVerwGE 44, 148 (150); Urteil vom 14. Dezember 1989 – 3 C 30.87 –, NJW 1991, 766 (767) m. w. N. stellt gerade keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar und ist dementsprechend lediglich durch schlichte Rubrumsberichtigung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 – 5 C 21.00 –, NVwZ 2002, 483. Gerade "für das Rubrum" haben sich die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August 2004 erklärt und mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 20. Sep-tember 2004 die Rechtsnachfolge der B1. für H. gGmbH als Grundlage eines gesetzlichen Parteiwechsels geltend gemacht. Anders als beim gewillkürten Parteiwechsel nimmt der Rechtsvorgänger bei Anzeige eines gesetzlichen Parteiwechsels auf der Klägerseite seine Klage gegenüber dem (im Prozess bleibenden) Beklagten nicht zurück. Weil der Gründungs- bzw. Gesellschaftsvertrag nicht die Anforderungen erfüllt, die § 126 UmWG an einen Vertrag zwecks Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmWG stellt, ist die angenommene Gesamtrechtsnachfolge der B1. für H. gGmbH aus den erstinstanzlichen Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedoch gescheitert und somit kein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. Die Bezeichnung der B1. für H. gGmbH im Rubrum als alleinige Klägerin war mithin falsch und ist dementsprechend von Amts wegen durch Rückänderung zu berichtigen. Vgl. zum Passivrubrum: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1995 – 8 B 14.95 –, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 11. Richtige Klägerin ist und war ausschließlich die L. St. B2. gGmbH, deren Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als Trägerin des Jugendwohnheimes im Anspruchszeitraum nicht in Frage stehen kann. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die begehrte Handlung des Beklagten einen Verwaltungsakt darstellt. Die Auszahlung der von der Klägerin letztlich erstrebten Fördermittel erfordert zunächst eine Entscheidung darüber, ob, in welcher Form und welchem Umfang eine Förderung gewährt wird. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –, EStT NRW 2004, 85, m. w. N. Das Verpflichtungsbegehren ist ebenso wie das Bescheidungsbegehren nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Beklagte tatsächlich oder rechtlich gehindert wäre, dem Zuschussbegehren für das Haushaltsjahr 2003 jetzt noch zu entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 – 5 C 18.01 –, BVerwGE 116, 226, und – 5 C 23.01 –, FEVS 54, 97; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –, a. a. O., m. w. N. Der Klägerin steht aber für das Jahr 2003 kein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in ihrem Jugendwohnheim zu. Als alleinige oder gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Rechtssätzen zu sehende Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten kommt hier nur § 74 SGB VIII in Betracht. Aus der Zusammenschau von § 74 Abs. 1 und § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass ein Träger der freien Jugendhilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch (lediglich) einen Anspruch darauf hat, dass dieser über die Art und Höhe der beantragten Förderung einer jugendhilfe-rechtlichen Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflicht-gemäßem Ermessen entscheidet. Ein strikter Anspruch auf eine bestimmte För-derung ist damit jugendhilferechtlich nicht normiert. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12. April 2006 – 5 B 328/04 –, juris, OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1997 – 16 A 2389/96 , OVGE 46, 108, 109 = FEVS 47, 394 und vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 – , a. a. O., m. w. N.; Beschlüsse vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –, a. a. O., und vom 26. September 2003 – 12 B 1727/03 –, FEVS 55, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 – 12 A 10610/97 –, FEVS 48, 208, 209; OVG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368, 372 f.; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 41; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 12; Heinrich, in: Fieseler/Schleicher (Hrsg.) Kinder- und Ju-gendhilferecht, § 74 SGB VIII, Rn. 29 m.w.N.; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 74 Rdnr. 27 – 31 m.w.N.; a. A. Baltz, Förderung der freien Jugendhilfe, NDV 1996, 360 f., Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII, ZfJ 2003, 165 (169); Kunkel/Steffan, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 20 - 24 m.w.N. Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist verletzt, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Eine solche Verletzung kann hier nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat nämlich den Förderantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Er hat zu Recht angenommen, dass ein Anspruch auf die volle oder auch nur teilweise Weiterführung der bisherigen Förderung mangels entsprechender Haushaltsmittel ausscheidet. Dem behaupteten Anspruch steht, soweit dieser auf Förderung des Jugendwohnens mit Mitteln des Landeshaushalts 2003 abzielt, bereits entgegen, dass der Haushaltsgesetzgeber solche Mittel nicht zur Verfügung gestellt hat und die vollziehende Gewalt – mithin auch der Beklagte – an diese Vorgabe gebunden ist, ohne dass ein auszuschöpfender Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Soweit – wie hier – die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Landes in Rede steht, richtet sich diese nach den einschlägigen landesrechtlichen Haushaltsbestimmungen. Hiernach ist bei einem Einzelplan (wie hier dem Landesjugendplan), der nicht durch das Ressort selbst bewirtschaftete Hauhaltsmittel aufweist, eine gesonderte Zuteilung der Mittel durch das Ministerium an die nachgeordnete Dienststelle erforderlich (vgl. Nr. 1.2 VV zu § 34 LHO NRW). Diese kann durch die gezielte Übersendung des maßgeblichen Teils des Einzelplanes (vgl. Nr. 1.2.1 VV zu § 34 LHO NRW), eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (vgl. Nr. 1.2.2 VV zu § 34 LHO NRW) oder – namentlich bei Einzelansätzen – durch eine besondere Verfügung (vgl. Nr. 1.2.3 VV zu § 34 LHO NRW) erfolgen. Gem. Nr. 1.4 VV zu § 34 LHO NRW ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung an die nachgeordnete Dienststelle – hier den Beklagten als Landesjugendamt – erst mit einer solchen Verteilung der Haushaltsmittel und nicht schon durch ihren Ansatz im Haushaltsplan erteilt. Vorliegend hat das Ministerium dem Beklagten aber – bezogen auf die Förderung des Jugendwohnens – weder einen Teil des Einzelplanes oder eine Zusammenstellung noch eine – in erster Linie in Betracht kommende – besondere Verfügung übersandt. Der Erlass vom 11. Dezember 2002 stellte Fördermittel nur für den Förderbereich "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" des Landesjugendplans – Einzelförderrichtlinie VIII, Nr. 3.2 (Personal- und Sachkosten für sozialpädagogische Angebote der Beratung, Begleitung, Vermittlung und gezielter Unterstützung im Übergang von der Schule in den Beruf (Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 1a der Richtlinien), für Beratungs- und präventive Angebote in oder in Kooperation mit Schulen zur Verbesserung der Integrationschancen (Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 1b der Richtlinien) und für andere Angebotsformen zur Vermeidung von Ausgrenzung und Förderung von Integration und Reintegration (Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 1d der Richtlinien)) und Nr. 3.3 (Kosten für Bildungsver-anstaltungen und Lehrgänge, die der Persönlichkeitsbildung, der sozialen Integration oder dem Ausgleich schulischer und berufsbezogener Defizite dienen) zur Verfügung; die besondere Verfügung nach § 34 LHO vom 19. März 2003 ordnete sogar ausdrücklich an, dass eine Mittelverteilung nach Nr. 3.1 der EFR VIII (Personalkosten für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen (Nr. 3.1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1a der Richtlinien)) entfällt. Diese Beschränkung entsprach auch dem durch das Haushaltsgesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 660) festgestellten Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003. Zwar sieht der einschlägige Einzeltitel im Haushaltsplan (05 050/633 61-18, 684 61-18, Kapitel VIII) wie im Vorjahr (2002) in der maßgeblichen Zweckbestimmung Haushaltsmittel für "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" vor, ohne hiervon das unter diesen Begriff fallende (vgl. § 13 SGB VIII) und hierunter auch im Haushalt 2002 subsumierte Angebot des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens ausdrücklich auszunehmen. Eine Auslegung dieser Zweckbestimmung führt aber zu dem Ergebnis, dass eine Förderung des Jugendwohnens durch den Haushaltsgesetzgeber für das Jahr 2003 ausgeschlossen worden ist. Dieser Ausschluss ergibt sich vor allem aus den Erläuterungen zu Position VIII, die der Haushaltsgesetzgeber in der Beilage 2 (= 53. Landesjugendplan 2003) zu Einzelplan 05 gegeben hat. Denn dort ist die in den Landesjugendplänen der Vorjahre jeweils enthaltene Erläuterung "a) Personalkosten für sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen in Jugendwohnheimen und anderen Wohnformen mit Festbeträgen, die vom MFJFG festgesetzt werden" ersatzlos entfallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Inhalt dieser Erläuterungen nicht unbeachtlich. Zwar hat der Haushaltsgesetzgeber nicht von der ihm nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ausnahmsweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Erläuterungen für verbindlich zu erklären (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO). Dies macht die in §§ 12 Abs. 4 Satz 1 HGrG, 17 Abs. 1 Satz 1 LHO ausdrücklich vorgesehenen Erläuterungen aber nicht unbeachtlich. Die haushaltsrechtlichen Erläuterungen sind vielmehr für die Auslegung der Zweckbestimmung heranzuziehen. Ihre Bedeutung geht über die Motive des Gesetzgebers, die nicht im Haushaltsplan niedergelegt werden, erheblich hinaus. Sie geben den Willen des Haushaltsgesetzgebers authentisch wieder und haben deshalb den Charakter von Interpretationsleitlinien. Enthalten sie z. B. einen abschließenden Katalog vorgesehener Maßnahmen, dürfen andere Maßnahmen nicht aus dem Ansatz finanziert werden. Vgl. Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: September 2006, § 17 BHO, Erl. III 3 (zu der inhaltsgleichen Regelung des § 17 BHO). Danach unterliegt es hier keinen Zweifeln, dass aus dem Einzeltitel "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" im Haushaltsjahr 2003 nach dem Willen des Gesetzgebers keine Förderung des Jugendwohnens mehr stattfinden darf, weil dieses Angebot der Jugendsozialarbeit in dem abschließenden Katalog ("Im einzelnen umfasst dies: a) ..... e) ..... ") anders als in den Vorjahren nicht mehr aufgeführt ist. Bestätigt wird dieses anhand der Erläuterungen gewonnene Auslegungsergebnis im übrigen durch das Indiz, dass das im Jahre 2002 für die Jugendsozialarbeit insgesamt in Ansatz gebrachte Fördervolumen (19.427.900,00 Euro) im Haushaltsplan 2003 genau um den Betrag (5.500.000,00 Euro) verringert worden ist, der 2002 für die Bezuschussung des Jugendwohnens zur Verfügung gestanden hatte. Dem entspricht als weiteres Indiz für das Auslegungsergebnis der Gang der parlamentarischen Beratungen. Anlässlich der Beratung des Einzelplans 11 (später 05) des Haushaltsgesetzes 2003 im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat die damals zuständige Ministerin ausweislich des Ausschussprotokolls 13/658 am 26. September 2002 u. a. ausgeführt, die Förderung der sozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohn-heimen, die bisher mit 5,5 Mio. Euro veranschlagt gewesen sei, solle mit Ende des Jahres eingestellt werden. Aus der Vorlage 13/1933 des erwähnten Aus-schusses an den Haushalts- und Finanzausschuss vom 28. November 2002 ergibt sich ferner, dass zwischenzeitlich Anträge der Fraktionen der FDP bzw. der CDU, die beabsichtigte Kürzung in Bezug auf die schul- und berufsbezogenen Angebote der Jugendsozialarbeit zurückzunehmen und das Jugendwohnen wie im Vorjahr zu fördern, mit den Stimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt worden waren. Schließlich belegt die über den Einzelplan 11 (später 05), Teilbe-reich Jugend, geführte Debatte während der zweiten Lesung des Haushaltsge-setzes am 11. Dezember 2002 (Plenarprotokoll 13/76) in aller Deutlichkeit die beabsichtigte Streichung der Fördermittel für das Jugendwohnen. So hat die sei-nerzeit zuständige Ministerin u. a. ausgeführt: "Wir sollten auch einmal in diese Jugendwohnheime genau hineinschauen. Wer lebt denn darin? Das sind haupt-sächlich Erwachsene. Da fragt man sich wirklich, ob sie noch eine pädagogische Betreuung in dieser Dichte brauchen. Insofern ist es legitim, dass man über diese Förderprogramme einmal nachdenkt. Und das macht man in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir es jetzt auch getan haben." Schon in Anbetracht der Klarheit, mit der die in den Erläuterungen zu sehenden Interpretationsleitlinien und die dargelegten weiteren Indizien für einen Ausschluss der Förderung des Jugendwohnens sprechen, spielt es für die Ermittlung des vom Haushaltsgesetzgeber mit der Veranschlagung von Mitteln für die Jugendsozialarbeit verfolgten Zwecks keine Rolle, dass die von dem Beigeladenen erlassenen, zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ministeriellen "Richtlinien zum Landesjugendplan" unter Punkt B) VIII. 1 (Zuwendungszweck) offenbar unter Fortschreibung der zuvor geltenden "Vorläufigen Richtlinien zum Landesjugendplan" die Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens vorgesehen haben. Dieser Umstand ist zur Begründung eines anderen Ergebnisses auch deshalb nicht geeignet, weil die Richtlinien nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens gewesen sind, sondern eine Maßnahme der Exekutive und darüber hinaus – ebenso wie § 74 Abs. 3 SGB VIII – eine Mittelverteilung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorsehen (Nr. A.1.2 2. Absatz der Richtlinien). Außerdem verdeutlicht auch die Richtlinie selbst, dass sie an den im Haushaltsgesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers anknüpfen und nicht etwa zu dessen Interpretation beitragen will. Denn unter Punkt B) VIII. 4, 4.1 der Richtlinie heißt es, dass die Höhe der Förderbeträge "in den Erläuterungen zu den betreffenden Positionen des Landesjugendplans nach Maßgabe des Haushalts festgesetzt" wird. Abgesehen von alledem stehen die vor allem zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen, aber auch der Debattenbeitrag der Ministerin dem Gesetzesbeschluss zeitlich näher. Die Richtlinien datieren nämlich schon vom 30. Oktober 2002. Vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss des Jugendwohnens von einer Förderung schon seit Sommer von der Landesregierung beabsichtigt war und der Beklagte mit seinem Rundschreiben vom 29. August 2002 gerade nicht zur Beantragung von Fördermitteln auch für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen aufgefordert hat, spricht im übrigen alles dafür, dass es sich bei der Aufführung des Jugendwohnens in den Richtlinien lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, auf das sich zu berufen treuwidrig wäre. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht die in der parlamentarischen Debatte von den Regierungsfraktionen gegebene politische Zusage einer Hilfestellung in Einzelfällen dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen ge-be, die pädagogische Arbeit und Begleitung im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig sei. Zwar heißt es in einem vom Antragsteller vorge-legten Schreiben des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder an die Landes-jugendämter vom 6. Juni 2003 im Hinblick auf anfängliche Vorbereitungen soge-nannter Härtefallregelungen, es seien "entsprechende Mittel reserviert worden". Dass das Ministerium aber trotz fehlender Bereitstellung von Mitteln im Landes-haushaltsplan befugt gewesen wäre, durch Umschichtungen und Einsparungen an anderer Stelle erwirtschaftete Landesmittel als Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen zur Verfügung zu stellen, ist auszuschließen. Denn das Haushaltsgesetz verpflichtet die vollziehende Gewalt, nicht über die zugewiesenen Mittel und die festgelegten Verwendungszwecke hinauszugehen, vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 49 III 4, S. 1207; Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 110 Rn 26 m. w. N., und eine Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber, ohne seine erneute Befassung mit einer Förderung des Jugendwohnens Mittel als Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen bereitzustellen, lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen gerade nicht feststellen. War dem Beklagten nach alledem bei seiner Entscheidung über eine Förderung des Jugendwohnens aus Mitteln des Landeshaushalts kein Ermessen eröffnet, so ergibt sich ein solches entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Regelung in den Richtlinien zum Landesjugendplan unter Punkt A) 6, 6.3, Satz 3. Das folgt schon daraus, dass Verwaltungsvorschriften nicht geeignet sind, eine gesetzliche Regelung abzuändern. Außerdem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelung, nach der in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Einzelbestimmungen der Einzelförderrichtlinien zugelassen werden dürfen, nicht dazu ermächtigt, ausnahmsweise eine gesetzlich nicht vorgesehene Förderung im Einzelfall vorzunehmen. Der Beklagte hat nach alledem im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zutreffend ausgeführt, als Teil der vollziehenden Gewalt an die Vorgaben des Landes – namentlich die ausschlaggebende Entscheidung des Haushaltsge-setzgebers, das Jugendwohnen im Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern – gebunden gewesen zu sein und deshalb der Anweisung der obersten Landes-jugendbehörde vom 7. bzw. 24. Januar 2003, Anträge der Jugendheimträger auf Förderung ablehnend zu bescheiden, zu Recht Folge geleistet zu haben. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Förderung des Jugendwohnens unabhängig von der fehlenden Bereitstellung von entsprechenden Haushaltsmitteln oder auch nur – wegen Ermessensnichtgebrauchs – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Begehren zu. Zwar steht einem solchen Anspruch auf Förderung außerhalb zur Verfügung gestellter Landesmittel die Regelung des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nach der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier als der Beklagte) über die Art und Höhe der Förderung "im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel" nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, (nur) dann nicht entgegen, wenn die Festlegung des Haushaltsgesetzgebers, die dieser bei der Aufstellung des Haushaltsplanes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben aus § 82 SGB VIII trifft, wegen des Verstoßes gegen – die gesetzgeberische Freiheit einschränkende – Verfassungsgrundsätze keine Rechtsgültigkeit beanspruchen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92: Ein Haushaltsplan, der verfassungswidrige Vorgaben für die Mittelverwendung macht, ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bei der Ermessensentscheidung über die Vergabe außer Betracht zu lassen. Jedoch kann ein solcher Verstoß hier nicht festgestellt werden. Der Ausschluss der Träger der Jugendwohnheime von einer weiteren Förderung (und damit auch die Ablehnung des Förderantrags der Klägerin verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG auch den Gesetzgeber bindet. Enthält der festgesetzte Haushaltsplan für die Verteilung der jugendhilferechtlichen Fördermittel Maßgaben, mit denen ungleiche Grundsätze und Maßstäbe angelegt werden, wären auch die darauf gegründeten Verteilungsentscheidungen rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 12 A 3045/99 –, FEVS 53, 175 = NVwZ-RR 2002, 127 (zu dem Haushaltsplan eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt in Betracht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehand-lung rechtfertigen könnten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402, 1528/87 –, BVerfGE 81, 108 ff. (117 f.), und Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 –, BVerfGE 102, 41 ff. (54). Eine danach nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Trägern von Jugendwohnheimen einerseits und den weiterhin im Vorjahresumfang Projektförderung erhaltenden Trägern der Jugendberatungsstellen und Jugendwerkstätten andererseits liegt auch dann nicht vor, wenn die verfassungsrechtliche Prüfung nicht allein an dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch an dessen einfachgesetzlicher, allerdings bundesgesetzlicher Konkretisierung in § 74 Abs. 5 SGB VIII ausgerichtet wird. Nach der zuletzt genannten Vorschrift, die unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur für das "Wie", d. h. die Art und Höhe der Förderung, sondern auch für das "Ob" einer Förderung gilt – vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2001 – 12 A 3045/99 –, a. a. O. –- sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Eine Gleichartigkeit der Maßnahme des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens mit den – weiterhin geförderten - Maßnahmen der Jugendberatung und der Jugendwerkstätten ist nicht gegeben. Nach welchen Kriterien Maßnahmen freier Träger als "gleichartig" anzusehen sind, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick auf den bereits hervorgehobenen Umstand, dass § 74 Abs. 5 SGB VIII eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt, ist Gleichartigkeit dann anzunehmen, wenn es sich von der sozialwissenschaftlichen, sozialpädagogischen Zielrichtung her um eine im wesentlichen vergleichbare Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe handelt. Zu dieser qualitativen Dimension treten eine quantitative und zeitliche Dimension hinzu. Gleichartig sind deshalb insbesondere solche Maßnahmen, die dasselbe Arbeitsfeld betreffen, im Hinblick auf Umfang, Zeitpunkt und zeitliche Dauer in den wesentliche Aspekten gleich zu bewerten sind und in gleicher Weise der in § 1 SGB VIII genannten Zielsetzung des Gesetzes dienen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5462/94 –, OVGE 45, 158, und vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –, a. a. O.; Kunkel/Steffan, in: Kunkel, SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn 37; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn 49. Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der Jugendberatung und der Betreuung in Jugendwohnheimen ebensowenig um gleichartige Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wie bei der Betreuung in Jugendwohnheimen und der in Jugendwerkstätten. Das Jugendwohnen ist so anders geartet als die Jugendberatung und auch als die Jugendhilfetätigkeit in Jugendwerkstätten, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 26. September 2003 – 12 B 1727/03 –, a. a. O.; ihm folgend Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn. 49 a. E. Dieser Bewertung hat die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren keine durchgreifenden Argumente oder – mit ihrem Beweisantrag – nicht berücksichtigtes Tatsachenmaterial entgegengesetzt. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung, ob die zu vergleichenden Maßnahmen in qualitativer, zeitlicher und quantitativer Hinsicht gleichartig sind, auf die "Angebote" abgestellt wird, die diese Maßnahmen typischerweise für junge Menschen vorhalten. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das SGB VIII sowohl den Begriff der "Maßnahme" als auch den Begriff des "Angebots" einsetzt, ohne dass ein inhaltlicher Unterscheid erkennbar wäre, so etwa in §§ 2, 13 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Zudem gebraucht auch das Urteil des OVG NRW vom 5. Dezember 1995 diese Begriffe sowie den Be-griff "Aufgabe" offensichtlich synonym. Nach diesem Urteil ist die der jeweiligen Angebots form zugrunde liegende Konzeption maßgeblich, wobei es (lediglich) auf Details des einzelnen Konzeptes der verschiedenen Anbieter nicht ankommt. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5462/94 –, a. a. O. Bei alledem bestehen auch keine Bedenken, für die Frage, welche Aufgabenstellung die jeweilige Angebotsform hat, auf die Angaben im Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit vom 4. März 2002 an den Beklagten abzustellen. Denn in diesem Schreiben werden gerade nicht die konkreten Maßnahmen der einzelnen Anbieter behandelt, sondern fachkundige, noch nicht von dem vorliegenden Rechtsstreit auch über die Frage der Gleichartigkeit beeinflusste grundsätzliche Aussagen zu den Angebotstypen getroffen. Jugendberatungsstellen beraten und betreuen junge Menschen, wie es in dem zitierten Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit vom 4. März 2002 heißt, sehr frühzeitig dergestalt, dass sie einen jeweils individuell passenden und sinnvollen Entwicklungsweg in die weitere schulische, in die berufliche und soziale Integration wählten. Sie orientierten dabei auf schulische, berufsbildende und arbeitsmarktpolitische Angebote. Die Jugendberatung wendet sich damit in aller Regel an Jugendliche geringeren Alters als die, die in Jugendwerkstätten und Jugendwohnheimen betreut werden. Besuchern von Jugendberatungsstellen wird ein deutlich differenziertes Angebot von einer Einfach-Beratung bzw. –Information bis hin zu einwöchigen Berufsfindungsseminaren mit der Beratungsstelle unterbreitet. Auch eine intensive einzelpädagogische Betreuung ist möglich. Beratungsstellen haben dabei auf Grund ihres präventiven Charakters, der sich aufgrund der unterschiedlichen Lebens- und Gefahrensituation der Zielgruppe von dem der anderen beiden Angebotsformen unterscheidet, ihre Praxis heute in die Schule verlegt. Aus der Sicht der Jugendberatung gehören Jugendwerkstätten wie Jugendwohnheime zu dem Katalog der Maßnahmen, über die für den weiteren schulischen und beruflichen Weg des Jugendlichen beraten wird. Damit sind die Unterschiede zwischen Jugendwohnheimen mit sozialpädagogischer Betreuung und Jugendberatungsstellen so groß, dass sie nur in seltenen Fällen und alles andere als systembedingt in eine auf Gleichartigkeit hindeutende Konkurrenzsituation treten können. Das wird nur dann der Fall sein, wenn der in einem Jugendwohnheim wohnende junge Mensch zusätzlich oder alternativ zu dem sozialpädagogischen Beratungsangebot im Wohnheim wegen seiner Ausbildungssituation eine Jugendberatungsstelle aufsuchen möchte. Dass sich die Betreuung in Jugendwohnheimen von der Beratung durch Jugendberatungsstellen wesentlich unterscheidet, hat im übrigen letztlich auch die Klägerin mit ihrer Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Jugendberatung stelle sich "relativ anders" dar als die beiden anderen Formen der Jugendsozialarbeit. Auch das Angebot der Jugendwerkstätten unterscheidet sich wesentlich von dem in Jugendwohnheimen mit sozialpädagogischer Betreuung angebotenen Leistungsspektrum. In dem bereits zitierten Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit vom 4. März 2002 ist ausgeführt, auf die Jugendwerkstätten sei eine dem § 13 Abs. 1 SGB VIII entsprechende Zielformulierung umfassend anwendbar. Das Ziel solle ein niedrigschwelliges, frühes Angebot unterhalb des Niveaus von Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit sein. Die Jugendwerkstätten betreuen Jugendliche, die noch nicht ausbildungsfähig sind und bei denen die sozialpädagogische Betreuung zum Ziel hat, ihnen entsprechende Kompetenzen für den Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis erst zu verschaffen. Im Unterschied hierzu wenden sich die Jugendwohnheime im Rahmen ihrer berufs- und ausbildungsbegleitenden Betreuung an eine Personengruppe, die bereits auf Grund ihrer intellektuellen, handwerklichen und sozialen Fähigkeiten ausbildungsfähig ist. Dass sich die Zielgruppen der beiden Maßnahmen von-einander unterscheiden, hat – dementsprechend – nicht nur der Vertreter der Klägerin von der LAG KJS selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, sondern kommt auch in dem erwähnten Schreiben vom 4. März 2002 zum Ausdruck. Darin wird für das Jugendwohnen festgestellt, eine an § 13 Abs. 1 SGB VIII angelehnte Formulierung passe nicht. Einschlägig sei § 13 Abs. 3 SGB VIII. Eine eigenständige Zielformulierung habe die Förderung der beruflichen Mobilität von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fokussieren. Der unterschiedlichen Betreuungsbedürftigkeit der in Jugendwerkstätten und in Jugendwohnheimen betreuten jungen Menschen entspricht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Ansprüche. Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Demgegenüber kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Dieses Angebot setzt eine spezifische Benachteiligung oder Beeinträchtigung des jungen Menschen nicht voraus. Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., § 13 Rn 34; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a. a. O., § 13 Rn 11 m. w. N. Anders als der Kläger meint, ist die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass im Einzelfall das nach § 13 Abs. 3 SGB VIII eröffnete Ermessen zu Gunsten des jungen Menschen reduziert sein kann oder zusätzlich die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, kein Aspekt, der geeignet ist, die bezeichneten Unterschiede einzuebnen. Demgegenüber lässt sich eine Gleichartigkeit hier weder durch die einheitliche gesetzliche Zuordnung der genannten Maßnahmen zum Leistungsspektrum des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII noch durch deren einheitliche Behandlung in den Richtlinien zum Landesjugendplan NRW begründen. Die Vermutung, dass Tätigkeitsfelder, die der selben Nummer des Aufgabenkataloges in § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII zugeordnet sind, auch gleichartig sind – in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5462/94 –, a. a. O., und Kunkel/Steffan, in: Kunkel, SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn 37; zweifelnd: Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn 49 –, greift jedenfalls dann nicht, wenn die so zusammengefassten Angebote – wie hier – unterschiedliche Zielsetzungen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 16 A 5462/94 –, a. a. O.; Kunkel/Steffan, in: Kunkel, SGB VIII, § 74 Rn. 37. Dementsprechend ist auch die zusammengefasste Darstellung der einzelnen Angebotsformen in § 13 SGB VIII nicht aussagekräftig. Wenn es in den Richtlinien unter B. VIII.1 (Zuwendungszweck) heißt: "Gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen." stellt auch diese Zuordnung als grobe, zudem unter Punkt d) auch andere Angebotsformen als die hier in Rede stehenden drei Angebotsformen erfassende Zielvorgabe vielmehr nur eine äußere, formelle Klammer her. Es kommt nicht auf eine vereinfachende und bündelnde sozial- oder jugendhilfepolitische Zielsetzung an, sondern auf die sozialwissenschaftliche bzw. sozialpädagogische Ausrich-tung. Die bereits im einzelnen dargelegten Unterschiede zwischen der Betreuung in Jugendwohnheimen einerseits und der Jugendberatung und Betreuung in Ju-gendwerkstätten andererseits – etwa auch nach dem Stand der Integration der vom jeweiligen Angebot betroffenen jungen Menschen, nach ihrem Lebensalter und nach dem sich vor dem Hintergrund des § 13 SGB VIII als Spiegelbild des regulären Anspruchsverhältnisses zwischen Leistungsträger und Hilfeempfänger ergebenden "Anforderungsprofil" – werden durch derart grobe Zielvorgabe nicht berührt. Insbesondere der Begriff der sozialen Benachteiligung, wie die Beteiligten ihn im vorliegenden Zusammenhang verwendet haben, ist in der Jugendhilfepraxis zu indifferent und so weitgespannt und unklar, dass aus ihm kein die Gleichbehandlung erforderndes Merkmal gewonnen werden kann, er also auch nicht die Gleichbehandlung der in Rede stehenden Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfordert. Die Angaben zu den Kostenträgern des Jugendwohnens und auch die Überlegungen des Beklagten zu Kriterien für die Beschreibung von Härtefällen bei den von Subventionsstreichungen betroffenen Jugendwohnheimen zeigen nämlich, dass eine soziale Benachteiligung betroffener junger Menschen ohne die stets erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, und damit lediglich pauschal behauptet worden ist. Die von der Klägerin angeführte haushaltsmäßig vorgesehene gegenseitige Anrechnungsfähigkeit (Deckungsfähigkeit) der Fördermittel für die verschiedenen Maßnahmen (Jugendwohnheim, Jugendberatungsstelle und Jugendwerkstatt) indiziert ebenfalls nicht deren Gleichartigkeit. Sie stellt nämlich lediglich eine haushaltsrechtliche Regelung dar, die zudem für die gesamten Fördermittel des Landesjugendplanes gilt. Die Entscheidung, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen im Gegensatz zu den nach alledem als nicht gleichartig anzusehenden Maßnahmen der Jugendberatung und der Jugendwerkstätten nicht weiter zu fördern, beruht auch nicht auf unzutreffenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Prämissen, die die Einstellung der Förderung als willkürlich erscheinen lassen. Die Erwägung der Ministerin, in den Jugendwohnheimen seien hauptsächlich Er-wachsene untergebracht, während die Jugendberatungsstellen und –werkstätten vorrangig Minderjährigen zugute kämen, kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon nicht dahin verstanden werden, Erwachsene seien von vornherein weniger schutzwürdig als noch nicht volljährige Personen. Insoweit kann der sich zu Maßnahmen nach § 13 SGB VIII äußernden Fachministerin nicht unterstellt werden, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass zu den von dieser Vorschrift erfassten "jungen Menschen" nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII alle noch nicht 27 Jahre alten Menschen zählen, also Erwachsene und Minderjährige gleichermaßen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen. Vor allem aber muss die streitige Äußerung im Kontext des Debattenbeitrages gesehen werden. Hiernach hat die Ministerin ersichtlich darauf abstellen wollen, dass eine Mehrzahl der Bewohner von Jugendwohnheimen vom Alter und Entwicklungsstand her nicht in der Weise ("in dieser Dichte") auf eine sozialpädagogische Betreuung angewiesen sei wie es für die in Jugendwerkstätten und durch Jugendberatungsstellen betreuten jungen Menschen der Fall sei. Im übrigen wird die Erwägung der Ministerin, die Betreuung in Jugendwohnheimen komme – anders als die übrigen Maßnahmen der Jugendsozialarbeit – überwiegend (in ihrer Entwicklung weiteren) Erwachsenen zugute, durch den – unsubstantiierten – Hinweis, die Anteile Minderjähriger in den von der Härtefallliste erfassten Heimen sei "teilweise ganz erheblich" und liege "bei einer Reihe von Heimen" bei 50 bis 60 %, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn für die Beurteilung, ob die bislang geförderten Jugendwohnheime überwiegend Erwachsenen zugute kommen, kann nicht nur auf die in der Härtefallliste aufgeführten Heime abgestellt werden, die mit Blick auf das bei der Erstellung der Liste zugrunde gelegte Auswahlkriterium, dass die Einrichtungen "ausschließlich oder überwiegend minderjährige Bewohnen haben" sollen, natürlich einen höheren Minderjährigenanteil aufweisen, sondern muss die Gesamtheit dieser Heime in den Blick genommen werden, was zu einem geringeren Minderjährigenanteil führt. Bei der Annahme, dass die Streichung der Förderung angesichts der Möglichkei-ten einer Kompensation etwa durch die Erhöhung der Tagessätze nicht das Ende der Einrichtungsform "sozialpädagogisch betreutes Jugendwohnen" bedeute, hat es sich um eine dem Gesetzgebungsverfahren eigene und unbedenkliche Pro-gnose gehandelt, für deren nicht sachgerechte Erstellung unter Berücksichtigung des von verschiedenen Seiten vorgebrachten statistischen Materials weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist und die sich – im übrigen – nach den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Zahlen – nur 10 – 15 % der Jugendwohnheime hätten aufgrund des Weg-falls der Förderung schließen müssen, und einige weitere hätten ihre Aktivitäten von der Jugendhilfe "gelöst" – im Kern als zutreffend erwiesen hat. Vor dem Hintergrund dieser Prognose kann auch nicht festgestellt werden, die grundrechtliche Bedeutung des Förderangebotes für die Betroffenen gem. Art. 12 GG sei unberücksichtigt geblieben. Entsprechendes gilt für die Schätzung des Anteils von Minderjährigen und Erwachsenen in Einrichtungen des sozialpädagogisch betreuten Wohnens. Zwar richtet sich das Angebot nach § 13 Abs. 3 SGB VIII an "junge Menschen", also gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII solche unter 27 Jahre, dennoch ist bei typisierender Betrachtungsweise eine Dringlichkeitseinstufung unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes und des Umfangs der sich hieraus ergebenden Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit sachlich vertretbar. Eine Sachlage, bei der im Rahmen eines Konzeptes zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen der privaten Anbieter die flächendeckende Versorgung mit gleichartigen Jugendhilfeangeboten zu gewährleisten war, vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 3 C 2.04 –, NDV-RD 2004, 120, bestand nicht, so dass eine Einzelfallprüfung, wie sie der Klägerin vorschwebt, nicht in Betracht kam. Dafür, dass mit der Herausnahme des Jugendwohnens aus der weiteren Landesförderung eine Situation geschaffen worden ist, in der die Träger der Jugendhilfe nicht mehr in der Lage sind, die bundesgesetzlich vorgegebene Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII wahrzunehmen, ist nichts ersichtlich, zumal eine Existenzgefährdung sämtlicher Jugendwohnheime durch den Förderungsausschluss nicht erkennbar drohte und nach den bereits erwähnten Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht eingetreten ist. Unter dem Gesichtspunkt des § 79 SGB VIII soll es zudem allenfalls unzulässig sein, wenn im Haushalt – anders als hier – überhaupt keine Mittel für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung gestellt würden. Vgl. Wabnitz, a.a.O. mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213 (215). Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, für das Jugendwohnen im Jahr 2003 keine Fördermittel mehr bereitzustellen, verstößt auch nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. den einschlägigen jugendhilferechtlichen Grund-sätzen. Die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren oder auch wieder einzustellen, unterliegt gerade bei der hier in Rede stehenden Leistungsverwaltung mit sozialer Zielsetzung auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Zu dessen Verwirklichung ist dem Staat ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt und sein Handeln ist nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes zu messen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33, m. w. N. Allein der Umstand, dass die Klägerin über mehrere Jahre jugendhilferechtlich gefördert wurde, begründet noch kein schutzwürdiges Vertrauen. Auch ein freier Träger der Jugendhilfe kann wie andere Subventionsempfänger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass er weitergefördert wird oder die Weiterförderung in bisheriger Höhe erfolgt. Nicht anders als allgemein im Subventionsrecht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, a. a. O., m. w. N. (zur Förderung von sozialem Wohnungsbau) gilt im Jugendhilferecht der Grundsatz, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen – teilweisen oder gar völligen – Wegfall der Subvention rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, a. a. O., und Beschluss vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, NVwZ 1998, 273, 275; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997 – 16 A 2389/96 –, a. a. O., und Beschluss vom 26. September 2003 – 12 B 1727/03 –, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 – 12 A 10610/97 -, a. a. O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 – 4 L 3057/96 –, NVwZ-RR 1999, 127; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 – 1 S 245/00 –, NVwZ 2001, 1428, 1430; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 74 Rdnr. 41b; siehe auch die Nachweise bei Wabnitz, a. a. O., S. 173. Namentlich gegenüber einer Gesetzgebung, die – wie hier – nur für zukünftige Tatbestände gilt, wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt; anderenfalls würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig verkürzt. Vertrauens-schutz wird allenfalls dann zugebilligt werden können, wenn ein besonderer Ver-trauenstatbestand begründet ist. Vgl. Sachs, Grundgesetz, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 139 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG. Es liegt hier jedoch keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise das Vertrauen auf eine Weiterförderung rechtlich geschützt ist. Denn eine Zusage gegenüber den Trägern der Jugendwohnheime, auch über 2002 hinaus Personalkosten-zuschüsse zu bewilligen, ist ebensowenig ersichtlich wie ein sonstiges, einer solchen Zusage gleichkommendes staatliches Verhalten. Auf Grund der Funktion, die privaten Trägern in der Jugendhilfe zukommt (§ 3 Abs. 2 und §§ 4, 74 SGB VIII), kann jedoch zumindest das Vertrauen rechtlich geschützt sein, dass eine Förderung nicht kurzfristig ohne Übergangsregelung eingestellt wird. Vgl. hierzu Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 74 Rn. 13; Wabnitz, a. a. O., S. 174; Häbel, Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Förderung der freien Jugendhilfe, ZfJ 1997, 109 (120); Preis/Steffan, Anspruchsrechte, Planungs-pflichten und Fördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993, 185 (203 f.); Nieder-sächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 – 4 L 3057/96 –, a. a. O.; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 10. April 2001 – 1 S 245/00 –, a. a. O. Ob ein solcher Schutz tatsächlich besteht, hängt von dem gesetzlichen Rang der betroffenen Jugendhilfemaßnahme und der Möglichkeit ab, sich auf die verän-derte Bewilligungspraxis einzustellen. Nach den hier zu würdigenden Umständen lässt sich auch nach eingehender Prüfung nicht feststellen, dass die Träger der Jugendwohnheime (mithin auch die Klägerin) nicht hinreichende Möglichkeiten gehabt hätten, sich auf das Ausbleiben weiterer Zuschüsse zu den Personalkosten für die sozialpädagogische Be-treuung einzustellen. Die Förderung des Jugendwohnens nach dem Landesjugendplan ist bis 2002 einschließlich jeweils nur für ein Jahr erfolgt und hat sich damit auf einen zeitlich eindeutig festgelegten Rahmen beschränkt. Dabei enthielten die Zuwendungsbescheide, die u. a. auch an die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW e. V. (LAG KJS) als einem der früheren Zuwendungsempfänger und Repräsentanten der Klägerin gerichtet waren, vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Haushaltslage des Landes seit 1998 als Nebenbestimmung u. a. den Hinweis auf einen auch möglichen völligen Wegfall der Förderung. So heißt es z. B. in dem der LAG KJS erteilten Zuwendungsbescheid vom 2. Januar 2002 unter Ziffer 7.3 wörtlich: "Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in zukünftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haus-haltslage des Landes Kürzungen der Zuwendungen im Rah-men der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzie-rungsrisiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen ( z. B. für Mietobjekte oder für Personal ), zu berücksichtigen." Angesichts der offenkundigen und damit auch der Klägerseite bekannten äußerst angespannten Situation des Landeshaushalts kann diese Nebenbestimmung ent-gegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloß formelhaft wiederholter Hinweis ohne Warnwert qualifiziert werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hinter-grund, dass diese Hinweise nicht, wie die Klägerin behauptet, "seit 20 oder 30 Jahren" formularmäßig wiederholt, sondern den Zuwendungsbescheiden erst seit 1998 beigefügt worden sind. Besonderes Gewicht hat, dass die Zuwendungsempfänger – auch die LAG KJS – bereits im Juli 2002 schriftlich und mündlich über die Absicht unterrichtet worden sind, das sozialpädagogisch begleitete Wohnen in Jugendwohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass vor dem Hintergrund der seit 1998 erfolgten Hinweise in den Zuwendungsbescheiden der mit der konkreten Absichtserklärung gegebene fünfmonatige Vorlauf bis zum Ausbleiben weiterer Förderung für die betroffenen Träger nicht ausreichend gewesen sein soll, sich auf eine Situation ohne Förderung aus dem Landeshaushalt einzustellen. In Betracht zu ziehende, ggf. miteinander zu kombinierende Maßnahmen waren bei beabsichtigter Fortführung der Einrichtung etwa kostensenkende Schritte, wie z.B. die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die Reduzierung oder Umorganisation des Wohnheimbetriebes, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmeseite, wie z.B. das Hinwirken auf eine Erhöhung der Entgelte oder die Einwerbung von Drittmitteln. Dass manche Einrichtungen des sozialpädagogischen betreuten Jugendwohnens später geschlossen worden sind, ist insoweit nicht aussagekräftig. Bei geänderter Planung bestand i. ü. hinreichend Gelegenheit, bereits begonnene Betreuungsmaßnahmen zu beenden bzw. eine anderweitige Unterbringung der jungen Menschen sicherzustellen. Zu einer anderen Sichtweise führt nicht die im Verlaufe der parlamentarischen Haushaltsberatungen politisch zugesagte Schaffung einer sog. Härtefallregelung, die sich anschließende Aufstellung von entsprechenden Beurteilungskriterien und die Erstellung einer Liste mit den Einrichtungen, die diesen Vorgaben genügen. Diese Aktivitäten konnten mit Blick darauf, dass ihr Erfolg vor dem Hintergrund der prekären Haushaltslage von vornherein ungewiss war, bis zu ihrer – im weiteren Verlauf auch nicht gelungenen – rechtsverbindlichen Umsetzung keinen Vertrauenstatbestand setzen. Abgesehen davon, dass die Klägerin zudem auch nicht den maßgeblichen Kriterien für einen Härtefall genügte, ist ferner nicht erkennbar oder dargelegt, dass von ihr im Vertrauen auf die Härtefallregelung überhaupt Dispositionen getroffen wurden, die es unzumutbar erscheinen lassen konnten, die Förderung – wie angekündigt - einzustellen. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist ferner nicht durch die unterbliebene Anpassung der Regelung B) VIII. 1 der Richtlinien zum Landesjugendplan an die Vorgaben des Haushalts entstanden. Denn schon seit Juli 2002 war es für die Betroffenen mit Blick auf die ihnen unter dem 23. Juli 2002 gegebene Information, auf das Rundschreiben des Beklagten vom 29. August 2002, auf die parlamentarischen Beratungen und auf die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes im Dezember 2002 durchgängig hinreichend deutlich geworden, dass eine Förderung des Jugendwohnens nach dem Willen der Landesregierung und der Mehrheitsfraktionen im Parlament nicht mehr in Betracht kam. Deshalb konnten die Betroffenen auch nicht von einer Weiterförderung auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften ausgehen, die erkennbar nur redaktionell nicht hinreichend an die beabsichtigte und dann auch erfolgte Gesetzgebung angepasst worden waren. Eine genauere Lektüre der Richtlinien hätte im übrigen verdeutlicht, dass sie an den im Haushaltsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers anknüpfen und nicht etwa gegenläufige Regelungen treffen wollen. Denn unter dem Punkt B) VIII. 4. 4.1 heißt es dort, dass die Höhe der Förderbeträge "in den Erläuterungen zu den betreffenden Positionen des Landesjugendplans nach Maßgabe des Haushalts festgesetzt" wird. Auch der gesetzliche Rang der betroffenen Jugendhilfemaßnahme stützt die Annahme eines ausnahmsweise gegebenen Anspruchs auf eine Übergangsförderung nicht. Denn das Jugendwohnen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs ist ungeachtet seiner besonderen Bedeutung für die Mobilität bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht in einer das Vertrauen auf (vorübergehende) Weiterführung einer staatlichen Förderung besonders stützenden Weise ausgestaltet. Wie bereits herausgestellt, ist die Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich lediglich als "Kann-Leistung" geregelt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Ermessensreduzierung dergestalt denkbar, dass die Leistung erbracht werden muss. Im Hinblick hierauf ist auch die objektiv-rechtliche Gesamtverantwortung der Träger der Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII, der zufolge gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII unter anderem die dort beschriebene Grundausstattung zu gewährleisten ist, kein Rechtstatbestand, der ein Vertrauen auf die (vorübergehende) Fortsetzung der Subventionierung von Jugendwohnheimträgern zu rechtfertigen vermag. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Förderung privater Kindergartenträger oder – auf der Grundlage schulrechtlicher Vorschriften – privater Schulträger. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Neubescheidung auch nicht aus formellen Gesichtspunkten; insbesondere fehlte dem Landesjugendamt nicht die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Förderantrag der Klägerin. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werden die Aufgaben des Landesjugendamtes, die nach § 9 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW) i. V. m. § 5 Abs. 1 a) Nr. 3 LVerbO den Landschaftsverbänden zugewiesen sind, durch den Landesjugendausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamtes wahrgenommen. Gem. § 71 Abs. 2 und 4 Satz 3 SGB VIII hat sich der Landesjugendhilfeausschuss mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe und insbesondere auch mit der Förderung der freien Jugendhilfe (vgl. Nr. 3) zu befassen; erst nach der landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 2 AG KJHG i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland vom 28. September 2001 (GVBl. 2001, S. 756) hat er – weitergehend – die Befugnis, über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel im Rahmen der von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen zu beschließen. Eine Befassung des Landesjugendhilfeausschusses mit der Angelegenheit ist hier erfolgt, da er in seiner Sitzung vom 16. Januar 2003 über die Kürzung der bisherigen Förderungsmittel für das Jugendwohnen unterrichtet worden ist und sich Mitglieder zur Einstellung der Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens geäußert haben. Dass die Befassung nach Ablehnung des Förderantrags der Klägerin erfolgte, ist unerheblich, weil die Befassung, wenn sie denn als Mitwirkungshandlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 41 Abs. 1 Nr. 4, 5 SGB X anzusehen sein sollte, jedenfalls mit heilender Wir-kung nachgeholt worden ist. Ein Beschlussrecht nach § 10 Abs. 2 AG KJHG NRW hat dem Landesjugend-hilfeausschuss hingegen von vornherein nicht zugestanden, denn die Vorschrift setzt sowohl von ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck voraus, dass vom Land für die Jugendhilfe überhaupt Mittel bereitgestellt worden sind, die zu dem jeweiligen Zweck verteilt werden können. Gerade dies ist – wie oben ausge-führt – in Hinblick auf eine Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Jugend-wohnens jedoch nicht geschehen. Unabhängig davon handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin bei der hier strittigen Entscheidung über die Versagung der Fördermittel für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen in Jugendwohnheimen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, welches nach § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ohne die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses von der Verwaltung des Landesjugendamtes entschieden werden konnte. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen neben der Ausführung der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses alle Entscheidungen und Rechtshandlungen, deren Erledigung eine Entscheidung der Lenkungsorgane nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits gesetzlich vorbestimmt ist, weil eine grundsätzliche Vorentscheidung des Lenkungsorgans bereits vorliegt oder weil eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des vom Gesetz oder von Vorentscheidungen gelassenen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums von Verwaltungsfachleuten selbständig getroffen werden kann; auf die Häufigkeit gleichartiger Geschäfte kommt es dabei nicht an. Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 70 Rdnr. 15; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, a.a.O., § 70 Rdnr. 7 Nach Maßgabe der obigen Ausführungen hatte hier bereits der Haushaltsgesetz-geber eine abschließende und bindende Entscheidung darüber getroffen, dass Zuschüsse zu den Personalkosten des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens im Haushaltsjahr 2002 nicht mehr gewährt werden sollten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch nachhaltig von dem Sachverhalt, der dem Urteil des OVG NRW vom 15. Januar 1997 – 16 A 2389/96 – (OVGE 46, 108) zugrun-de gelegen hat. Denn anders als beim Jugendhilfeausschuss, dessen funktionale Zuständigkeit Gegenstand dieses Urteils war, ist der Haushaltsgesetzgeber hier nicht auf der gleichen (kommunalen) Ebene angesiedelt, hat keine Vorgaben des Ausschusses zu beachten gehabt und ist auch nicht verpflichtet gewesen, dem Ausschuss noch einen eigenen Entscheidungsspielraum zu belassen. Zweifel an der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers und ihrer Verbindlichkeit mussten sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Die Maßgabe ist auch nicht dadurch offengehalten worden, dass im Rahmen der politischen Debatte zugesagt wurde, sich für Übergangslösungen in Härtefällen einzusetzen, und das Ministerium die Erstellung einer sog. Härtefallliste in Auftrag gegeben hat. Der Einwand der Klägerin schließlich, ein Geschäft der laufenden Verwaltung liege deshalb nicht vor, weil das im SGB VIII geregelte sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen seit Jahrzehnten gefördert worden sei, greift nicht durch. Denn dieser Einwand betrifft die – nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandende – Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, berührt aber nicht die Einstufung der wegen dieser Entscheidung und nach Maßgabe ministerieller Weisungen erfolgenden Ablehnung eines dennoch gestellten Förderantrags als Geschäft der laufenden Verwaltung. Hat nach alledem mit der Verwaltung des Landesjugendamtes das funktional zuständige Organ die Ablehnungsentscheidung getroffen, muss vorliegend nicht mehr entschieden werden, ob der im Erlass eines Verwaltungsakts durch eine funktional unzuständige Stelle liegende Verfahrensfehler im Wege einer analogen Anwendung des § 42 Satz 1 SGB X als unbeachtlich behandelt werden darf, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. zum Meinungsstand: etwa Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 21, m. w. N.; Sachs, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 46 Rdnr. 45; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Bd. II, § 42 SGB X, Rdnr. 7 m. w. N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1985 – 6 S 118/84 –, FEVS 36, 135 (137); offengelassen: OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997 – 16 A 2389/96 –, a. a. O.; zur Bedeutung einer behör-deninternen Geschäftsverteilung: BVerwG, Be-schluss vom 6. August 1998 – 9 B 773.97 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Dabei sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er zweitinstanzlich keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.