Urteil
7 K 1741/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0702.7K1741.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 3. März 1966 bzw. 17. November 1977 geborenen Kläger sind polnische Staatsangehörige. Sie sind in Polen bei dem Unternehmen C" als Kraftfahrer und Lageraufseher bzw. Lagerarbeiter beschäftigt. C" hatte mit der in E ansässigen F Textilverwertung GmbH" unter dem 22. August 2000 den Handelsvertrag Nr. 013/2000" abgeschlossen. In § 2 des Vertrages hatte sich der Lieferant (F) verpflichtet, dem Abnehmer (C) monatlich nicht weniger als 40 Tonnen Altkleider" zu liefern, der Lieferant ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen. § 3 des Vertrages bestimmt, dass die Altkleider vorsortiert sein müssen und dass Schuhe, Federbetten, Bettdecken und andere Gegenstände, die keine Altkleider sind" in keiner Lieferung auftreten dürfen. Nach § 4 hat der Lieferant die beim sortieren in Polen beim Abnehmer entstandenen Abfälle zurückzunehmen". Die Preisermittlung soll gemäß § 6 nach Qualität und Gewicht der Ware auf der Basis EXW-E" erfolgen. § 10 räumt der Firma C das Recht ein, ihre Mitarbeiter zur F nach E zu schicken, um die Koordinierung zwischen den beiden Firmen zu Gewähr leisten und die Qualität der Ware zu kontrollieren". Weiter heißt es: Gleichzeitig sind sie für die Durchführung aller im Vertrag enthaltenen Bestimmungen verantwortlich". 3 Bei einer am Dienstag, dem 5. September 2000, ab 7.30 Uhr auf dem Betriebsgelände der F in E von Bediensteten des Hauptzollamtes F1 und des Ordnungsamtes der Beklagten durchgeführten Kontrolle wurden die Kläger zusammen mit vier anderen polnischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen. Der Geschäftsführer der C, Herr P, schlief zu derselben Zeit in einem Nebenraum. 4 Die Kläger erklärten bei ihrer Vernehmung am Nachmittag desselben Tages, sie seien am Morgen des Vortages, etwa um acht Uhr (Kläger zu 1.) bzw. zehn Uhr (Kläger zu 2.), zu viert in einem PKW in E angekommen, auch der Geschäftsführer P sei bei ihnen im Wagen gewesen. Zwei weitere Arbeiter seien in einem LKW aus Polen gekommen. Nach einer kurzen Pause hätten sie am Morgen des Vortages begonnen, die Ware zu sortieren, es werde nur saubere Bekleidung genommen. Sie hätten am 4. September abends bis etwa 21.30 Uhr (Kläger zu 1.) bzw. 22.00 Uhr (Kläger zu 2.) gearbeitet und dann in einem Nebenraum der Halle geschlafen. Der Kläger zu 1. ergänzte, sie hätten am 5. September nach ihrer Planung bis etwa 17.00 Uhr zu tun gehabt. Erst am folgenden Tag hätte dann voraussichtlich die Rückreise nach Polen angetreten werden sollen. Ein hinzugekommener Mitarbeiter der F, Herr X, erklärte, zwei der angetroffenen polnischen Staatsangehörigen seien nicht am Vortag aus Polen gekommen, sie hätten vielmehr schon länger in E in einer von der F angemieteten Wohnung gewohnt und seien längerfristig in E beschäftigt. In einer am 6. September 2000 von der Ausländerbehörde durchgeführten Anhörung der Kläger und eines ihrer Kollegen erklärten diese ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift u.a.: 5 Wir haben die Ware aussortiert. D.h. wir öffnen die Säcke und schmeißen den Müll (Bettwäsche, Schuhe,...) weg. Die Kleidung desinfizieren wir und kleben die Säcke dann wieder zu. Diese kommen dann auf einen LKW. Der aussortierte Müll kommt in andere Säcke, mit denen wir nichts mehr zu tun haben. Wir entscheiden alles selbstständig. Der LKW fährt danach nach Polen zurück." 6 Die Prozessbevollmächtigten der Kläger äußerten sich mit Schriftsatz vom 22. September 2000 gegenüber der Ausländerbehörde zu dem Vorgang. Sie führten aus, vier Beschäftigte der C, darunter der Geschäftsführer, Herr P, seien am Montagmorgen zwischen acht und zehn Uhr mit dem PKW in E eingetroffen. Der LKW sei mit zwei weiteren Personen am Nachmittag angekommen. Etwa seit Mittag seien die Kläger und ihre Kollegen mit dem Aussortieren nicht brauchbarer Gegenstände wie Schuhe und Unterwäsche beschäftigt gewesen. Diese Arbeit habe bis in den späten Abend gedauert und sei am Morgen des Dienstag bis zu der Kontrolle fortgeführt worden. Zu dem Arbeitsgang hieß es weiter: 7 Dies ist ein recht aufwändiger Akt, da quasi jedes einzelne Kleidungsstück in die Hand genommen werden muss. Um diesen Abnahmevorgang effektiv durchführen zu können, ist es auch erforderlich, mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern die Kontrolle durchzuführen, da ansonsten der Lkw über mehrere Tage hier gebunden wäre." 8 Die Prozessbevollmächtigten vertraten die Auffassung, bei diesem Vorgang handele es sich um eine bloße Abnahme von Kaufgegenständen, welche nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG erlaubt sei. Sie bezogen sich für die Richtigkeit ihrer Auffassung auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 15. Februar 1996, 7 TG 2882/95. Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2000 wies die Beklagte die Kläger, die bereits am 7. September 2000 das Bundesgebiet wieder verlassen hatten, aus. Die Wirkungen der Ausweisung befristete sie auf den 6. September 2001. In den Verfügungen wurde ausgeführt, die Kläger hätten durch das Sortieren und Verpacken von Altkleidern im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sie hätten deshalb einer Aufenthaltserlaubnis bedurft, die das erlaube. Im Rahmen der Abnahme im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG könne allenfalls eine stichprobenartige Überprüfung der vertragsgemäß bereitgestellten Ware stattfinden, nicht aber eine vollständige Aussortierung der nicht vertragsgemäßen Gegenstände. 9 Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung E1 durch Widerspruchsbescheide vom 5. März 2001 zurück. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden, zunächst getrennt von beiden erhobenen Klage. Beide Klageverfahren sind durch Beschluss vom heutigen Tage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Nachdem die Kläger zunächst die Aufhebung der Bescheide begehrt hatten, beantragen sie nunmehr, nachdem die Frist des 6. September 2001 abgelaufen ist, 10 festzustellen, dass die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 11. Dezember 2000 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E1 vom 5. März 2001 rechtswidrig gewesen sind. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung ihrer Verfügung und betont noch einmal ihre Auffassung, eine Abnahme sei in der Tätigkeit der Kläger in E am 4. und 5. September 2000 nicht zu sehen, vielmehr habe es sich um Erwerbstätigkeit gehandelt. 14 Zum Feststellungsinteresse haben die Kläger ausgeführt, sie seien nach wie vor bei der C in Lodz beschäftigt, die immer noch Wirtschaftsbeziehungen zur F unterhalte und beabsichtige, nach dem Vorbild des Handelsvertrages Nr. 013/2000 auch künftig Altkleider von dort zu beziehen und wie im September 2000 durch eigene Kräfte, auch die Kläger, dort abholen zu lassen. Zum Ablauf der Abholung wurde auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung erläutert, die Altkleider seien von Mitarbeitern der F zunächst bei Leerung der Altkleidercontainer kontrolliert worden, später sei noch von F der Warenanteil, der für andere Zielländer, etwa die Ukraine, bestimmt gewesen sei, aussortiert worden. Die Mitarbeiter der Bonus hätten vor der Verladung nur noch zehn bis fünfzehn Prozent der Säcke geöffnet. Mehr sei zeitlich gar nicht zu schaffen gewesen. Mit der Sortierung sei nämlich regelmäßig erst am späten Nachmittag des ersten Tages begonnen worden, am späten Vormittag des zweiten Tages sei dann in der Regel schon die Rückreise nach Polen angetreten worden. Es habe sich bei der Überprüfung der Ware um einen Arbeitsvorgang von acht bis allenfalls zehn Stunden Dauer gehandelt. Es könne insoweit früher Missverständnisse auf Grund falscher Übersetzung oder unzureichender Befragung gegeben haben. Zum Zweck der Kaufpreisermittlung gewogen worden sei die Ware erst nach Verladung auf den polnischen LKW. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 7 K 1740/01 und 7 K 1742 bis 1745/01 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die ursprünglich angefochtenen Bescheide, die sich inzwischen - hinsichtlich der Ausweisung - wegen Ablaufs der Befristungsdauer und - soweit sie eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen haben - wegen freiwilliger dauerhafter Ausreise der Kläger erledigt haben, waren rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zur Begründung wird auf die angegriffenen Bescheide verwiesen. Zutreffend wurde dort festgestellt, dass die von den Klägern am 4. und 5. September 2000 auf dem Gelände der F in E ausgeübte Erwerbstätigkeit über die durch § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG gestattete Abnahme sonstiger Sachen hinausging. Der Begriff der Abnahme, der dem zivilen Kaufrecht entstammt und in § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im zivilrechtlichen Sinne gebraucht wird, 18 vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 13. Februar 1997, 4 St RR 203/96, EZAR 311 Nr. 1, 19 setzt den Kauf der abzunehmenden Sache voraus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. § 433 Abs. 2 BGB spricht von der Abnahme der gekauften Sache, § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ermöglicht die Abnahme erworbener" Sachen. Die von den Klägern ausgeübte Tätigkeit des Sortierens von Altkleidern diente aber zunächst der Vorbereitung der Kaufentscheidung und setzte deshalb vor der Abnahme im Rechtssinne ein. Die Kläger erläuterten ihre Tätigkeit in ihrer Anhörung durch die Ausländerbehörde am 6. September 2000 in der Weise, dass sie beim Sortieren entschieden, was verladen werden und was in andere Säcke" kommen sollte. Nur die Gegenstände, die von den Klägern und ihren Kollegen für gut befunden wurden, wurden überhaupt gekauft (und anschließend abgenommen). Dem entsprechend wurde die Lieferung erst nach Sortierung durch die Mitarbeiter durch die C - zum Zweck der Preisermittlung - gewogen, wie die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2003 zu diesem Verfahren ausgeführt haben. Erst nach Sortieren durch die Kläger und ihre Kollegen wurde der Kaufvertrag geschlossen. 20 Diese Verfahrensweise entspricht dem Handelsvertrag Nr. 013/2000. Der Vertrag begründet keine Abnahmeverpflichtung für konkrete Kaufgegenstände, vielmehr handelt es sich insoweit nur um eine Rahmenvereinbarung, die lediglich die Menge der monatlich abzunehmenden Altkleider festschreibt und im Übrigen einige gemeinsame Bestimmungen für die auf seiner Grundlage abzuschließenden einzelnen Kaufverträge vorsieht. Aus dem Handelsvertrag ergibt sich, dass Kaufgegenstand im Einzelfall nur die von der C in E ausgewählten Gegenstände werden sollten. Für den Verkäufer sieht der Vertrag (in § 3 Nr. 1) ausdrücklich nur die Pflicht der Vorsortierung vor. Der Verkäufer muss nach dem Wortlaut des Vertrages nur sicherstellen, dass die Ware sauber und trocken ist und dass die Säcke nicht zerrissen sind. Er ist nicht verpflichtet, die einzelnen Lieferungen nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 bereitzustellen. Die Kennzeichnung der zu liefernden Ware in § 3 Nr. 2 des Handelsvertrages umschreibt nur abstrakt den Kaufgegenstand, regelt aber nicht, welche der Vertragsparteien für die Zusammensetzung der einzelnen Lieferung zu sorgen hat. Insoweit greift die in § 10 des Vertrages enthaltene Regelung ein, wonach die nach E entsandten Mitarbeiter der C für die Durchführung aller im Vertrag enthaltenen Bestimmungen verantwortlich sind. Diesen obliegt damit nach dem Handelsvertrag die dem konkreten Kauf vorangehende Auswahl der Altkleider und mithin die Festlegung der Kaufgegenstände. Bei dieser Auslegung wird auch § 4 des Vertrages verständlich. Dieser sieht eine Rücknahmepflicht der F für nicht vertragsgemäße Abfälle nur dann vor, wenn diese beim Sortieren in Polen noch auffallen. Vorher kann das Problem nicht auftreten, weil der Käufer, für den auch die Kläger als seine Mitarbeiter tätig werden, die Lieferung in E zusammenstellt und nicht der Umschreibung des § 3 Nr. 2 entsprechende Artikel, sofern er sie bemerkt, gar nicht kauft. Eine vertragliche Rücknahmepflicht des Verkäufers ist deshalb hier entbehrlich. 21 Sowohl nach der von den Klägern geschilderten tatsächlichen Vorgehensweise als auch nach dem zu Grunde liegenden Handelsvertrag stellt sich mithin die von der Beklagten beanstandete Tätigkeit der Kläger, bei der sie im September 2000 in E angetroffen wurden, als Erwerbstätigkeit dar, die über eine bloße Abnahme bereits gekaufter Sachen hinausgeht und die deshalb im Rahmen eines bloßen Besuchsaufenthalts ohne ein entsprechendes Visum nicht gestattet ist. Unerheblich ist dabei, ob die Kläger, wie die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. September 2000 noch geltend gemacht hatten, quasi jedes einzelne Kleidungsstück" in die Hand nehmen mussten oder ob sie tatsächlich - so der Schriftsatz vom 19. Juni 2002 - nur zehn bis fünfzehn Prozent der bereit stehenden Säcke geöffnet haben. In beiden denkbaren Fällen haben sie zunächst die Kaufentscheidung vorbereitet und getroffen und deshalb den Rahmen der Abnahme überschritten. Auf eine Beweisaufnahme zur Abklärung des genauen Umfangs der Tätigkeit konnte deshalb verzichtet werden. Angemerkt sei, dass auch das Verpacken nicht abgenommener Ware, sofern es, wie die Aussage der Kläger vom 6. September 2000 nahe legen könnte, von den Klägern durchgeführt wurde, nicht Teil der Abnahme sein kann, sondern der Sphäre des Verkäufers zuzurechnen ist, also für die Kläger gleichfalls unerlaubte Erwerbstätigkeit ist. 22 Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, 23 vgl. Beschluss vom 15. Februar 1996, 7 TG 2882/95 (JURIS), 24 der in einem vergleichbaren Fall des Sortierens von Schuhen für den Export nach Tschechien zu dem Ergebnis gekommen war, es liege eine bloße Abnahme vor, teilt das erkennende Gericht nicht, weil sie nicht in der gebotenen Weise zwischen Kauf und Abnahme differenziert und im Ergebnis ausreichen lässt, dass auch Sachen abgenommen wurden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 26 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. 27