Urteil
18 K 3214/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0723.18K3214.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 00. März 1993 geborenen Schülers C2. Mit Antrag vom 12. Februar 2003 baten die Kläger um Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 5 der beklagten Schule zum Schuljahr 2003/2004. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufnahme von Burhan ab. Zur Begründung führte sie aus, auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt K sei die Schule in der Sekundarstufe I vierzügig zu führen. Angesichts der Zahl der Anmeldungen, die die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteige, sei eine Auswahl zu treffen gewesen. Der Aufnahme seien die Kriterien eines ausgewogenen Verhältnisses der Schülerleistungen, des ausgewogenen Verhältnisses der Jungen und Mädchen und soziale Härtefälle zugrundegelegt worden. Die Vergabe der nach Anwendung der zuvorigen Kriterien noch offenen Schülerplätze sei durch Losentscheid erfolgt. Gegen diese Ablehnung legten die Kläger am 7. März 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Schwester von C2 sei Schülerin der beklagten Schule, die nicht weit entfernt von ihrer Wohnung sei. Der Kläger zu 2., der Vater von C2, müsse in drei Schichten arbeiten und könne daher diesen nicht immer nachmittags bei den Hausaufgaben beaufsichtigen. Die Mutter, die Klägerin zu 1., könne nur sehr wenig deutsch, sodass sie als Hilfe bei den Hausaufgaben ausscheide. In der Gesamtschule wäre eine Betreuung bei den Hausaufgaben gewährleistet. In der Hauptschule herrsche ein hoher Ausländeranteil, sodass dort das tiefere Erlernen des sicheren Umgangs mit der deutschen Sprache ausgeschlossen sei. Das jüngste Geschwisterkind von C2 sei sprachbehindert und müsse regelmäßig zur Sprachtherapie nach W. Außerdem erfordere es zu Hause mehr Aufmerksamkeit als ein gewöhnliches, gleichaltriges Kind, sodass nach allem von einem sozialen Härtefall auszugehen sei. Mit Bescheid vom 14. April 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit ihrer am 12. Mai 2003 erhobenen und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens begründeten Klage beantragen die Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 14. April 2003 zu verpflichten, das Kind C2 in die Gesamtschule K zum Schuljahr 2003/2004 aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 5 der beklagten Schule zum Schuljahr 2003/2004; die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte eines Schülers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität der beklagten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft. Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier durch den Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der Gesamtschule vier (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für die Schulleiterin bindend; sie ist nicht befugt, darüber hinauszugehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 lit. a) Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die Klassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28, wobei nach § 6 Abs. 5 S. 2 b) VO zu § 5 SchFG bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern gilt, die um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden kann. Die Schulleiterin hat nach den vorliegenden Unterlagen von der Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und in den vier Eingangsklassen 30 Schüler pro Klasse aufgenommen. Mit den vorgenannten Aufnahmen ist die Kapazität der Schule ausgeschöpft. Das Gericht hat die an die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG anknüpfende Wertung des Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat und Ausweitungen der Schülerzahlen auch aus pädagogischen Gründen nicht vorgenommen werden können. Trotz Ausschöpfung der durch § 6 VO zu § 5 SchFG vorgegebenen Kapazitäten kann - vorbehaltlich der durch die tatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen Grenzen (z.B. auf Grund der räumlichen Situation) - über die in der Rechtsverordnung geregelten Ausnahmetatbestände hinaus eine Überschreitung des Regelwertes allerdings dann in Betracht gezogen werden, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -. Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Sohn der Kläger eine Aufnahme auf keiner der in K bestehenden weiterführenden Schulen gegeben ist. Sollten tatsächlich, wie die Kläger vortragen, sämtliche weiterführenden Schulen belegt seien, so ist es Aufgabe der Schulaufsicht nach § 14 SchVG, die nach den §§ 1, 5 und 6 SchPflG bestehende Schulpflicht für C2 zu beachten und ihm einen Platz an einer weiterführenden Schule zu verschaffen. Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der Kapazitäten der Schule bei der Bildung der vier neuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2003/2004 ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Schulleiterin vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Ausnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 - . Diese Frage kann hier dahinstehen; denn nach den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin der Gesamtschule das ihr bei der nach § 5 Abs. 1 ASchO zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Sohnes der Kläger fehlerhaft ausgeübt hat. Gemäß § 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob der Schulleiter den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Wie die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen hat, gibt es seitens des Schulträgers für eine Aufnahme keine inhaltliche Vorgabe. Soweit die Schulleiterin - vom Schulträger nicht vorgegebene - Kriterien bei der Aufnahme herangezogen hat, liegt das im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5 Abs. 2 ASchO bei der Aufnahme von Schülern. Die von ihr dabei gewählten Aufnahmekriterien wie soziale Härtefälle, Verhältnis Jungen-Mädchen, Heterogenität im Leistungsbereich und Losentscheid sind allesamt sachgerecht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994, 19 B 1459/94 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 29. August 2002 - 1 L 2617/02 -; Pöttgen- Jekuhl-Zaun, Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung, 18. Auflage, § 5 Anm. 2, S. 59 ff. Die Schulleiterin ist an ihrer Heranziehung auch nicht deshalb gehindert gewesen, weil sie nicht ausdrücklich gesetzlich oder im Rahmen einer Rechtsverordnung ausdrücklich als Aufnahmekriterien genannt sind; denn es ist keine Norm ersichtlich, die dies verlangte. Andererseits ist es entgegen der Ansicht der Kläger nicht geboten, weitere Kriterien bei der Aufnahmeentscheidung heranzuziehen, wie etwa den Gesichtspunkt, dass bereits Geschwisterkinder auf der Schule sind oder dass der angemeldete Schüler zu einer Gruppe ausländischer Mitbürger zählt. Das mögen zwar auch sachgerechte Kriterien sein, es liegt jedoch im Ermessen des Schulleiters, ob er diese Kriterien heranzieht oder nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten sind diese Kriterien allgemein in diesem Schuljahr nicht herangezogen worden, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hier keine Defizite bei der Aufnahmeentscheidung festzustellen sind. Dass der Gesichtspunkt der Berücksichtigung eines Ausländeranteils bei der Aufnahmeentscheidung noch im letzten Jahr Aufnahmekriterien gewesen gewesen ist, ändert hieran nichts; denn die vorgenommene und gehandhabte Praxis des letzten Jahres begründet keinen Vertrauenstatbestand für die Heranziehung derselben Aufnahmekriterien zum neuen Schuljahr 2003/2004. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schulleiterin die von ihr als Kriterien genannten Gesichtspunkte nicht beachtet und fehlerhaft angewandt hätte. Das gilt hier insbesondere im Hinblick auf den von den Klägern in den Mittelpunkt ihres Vortrages gerückten Gesichtspunkt der sozialen Härte. Wie die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hat sie den Gesichtspunkt der sozialen Härtefälle bei der Aufnahmeentscheidung berücksichtigt. Das folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokoll des Aufnahmeverfahrens im Schuljahr 2003/2004. Soweit in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14. April 2003 dieses Aufnahmekriterium nicht genannt worden ist, beruht das offensichtlich auf einem Versehen, es ändert aber nichts an der bestehenden Faktenlage. Soweit sich aus dem Aufnahmeprotokoll ergibt, dass der Gesichtspunkt der sozialen Härte hier in keinem Fall zu einer Aufnahmeentscheidung geführt hat, weil es keinen sich von anderen Fällen deutlich unterscheidenden Fall gegeben haben soll, so ist das mangels Vorliegens der Unterlagen für die übrigen Anmeldungen vom Gericht nicht nachprüfbar, insbesondere nicht daraufhin, ob nicht doch ein deutlicher Fall einer sozialen Härte bei einem der angemeldeten Schüler vorgelegen hat und dieser Schüler daher nach dem selbst ausgewählten Kriterium der sozialen Härte möglicherweise einen Aufnahmeanspruch gehabt hätte. Dem braucht das Gericht hier aber nicht weiter nachzugehen, weil sich das allenfalls zu Gunsten des Sohnes der Kläger und nicht zu dessen Gunsten hätte ausgewirkt haben können. Auf jeden Fall ist es nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin bei der Aufnahmeentscheidung im Falle des Sohnes der Kläger nicht von einem sozialen Härtefall ausgegangen ist. Liegt nämlich schon die grundsätzliche Anerkennung dieses Kriteriums im Ermessen des Schulleiters, gilt dies mangels normativer Vorgaben grundsätzlich auch für seine inhaltliche Ausgestaltung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die inhaltliche Ausgestaltung auf sachwidrigen und damit im Rechtssinne willkürlichen Erwägungen beruht, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 - . Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Nach dem Vorbringen der Kläger ist der Vater des Schülers C2, der Kläger zu 2., berufstätig, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., ist nicht erwerbstätig und steht ihren Kindern, so auch ihrem Sohn C2, als Betreuungsperson zur Verfügung. Dass die Kläger mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht im genügendem Maße in der Lage sind, ihrem Sohn bei den Hausaufgaben zur Seite zu stehen, ist nicht als gravierender Nachteil und damit als Härtefall zu werten; denn es ist Aufgabe der Schule, den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren und ihnen schulischerseits sämtliche Hilfsmittel angedeihen zu lassen, damit sie ihrem Leistungsvermögen entsprechend schulische Probleme lösen können. Auch der Umstand, dass das jüngste Kind der Kläger sprachbehindert ist und daher mehr Aufmerksamkeit als ein gewöhnliches gleichaltriges Kind benötigt, ist nichts derart Ungewöhnliches, dass es als sozialer Härtefall zu werten wäre. Denn ist nichts dafür vorgetragen und auch nichts ersichtlich, dass durch diese - möglicherweise überdurchschnittliche - Betreuungsnotwendigkeit des behinderten Kindes überhaupt keine Betreuung oder eine derart eingeschränkte Betreuung des C2 folgte, die sozusagen dessen Verwahrlosung befürchten ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.