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Urteil

19 K 8606/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0728.19K8606.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 00. 00.1997 zur Ergänzungspflegerin für den Aufgabenkreis „Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfen" für die am 00. 00.1984 geboren P, heute T, bestellt. Sie begehrt die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Vollzeitpflege nebst Pflegegeld für die Zeit vom 13. Januar 1998 bis 30. November 1999 für das vorbenannte Kind. Die Beigeladene ist die leibliche Mutter von T. Das Kind ging aus ihrer Ehe mit dem im Juli 1986 an Krebs verstorbenen P2 hervor; sie befindet sich seit 1991 im Haushalt der Eheleute T1 und T2 in S als „Pflegekind". Zu dieser Situation ist es wie folgt gekommen: Die Beigeladene stammt, wie auch die Eheleute T1,T2, aus E. Nach dem Tod ihres Mannes erhielt sie eine neue Wohnung. In der Nachbarschaft lernte die wieder berufstätige Beigeladene, die eine Ausbildung als Ingenieurin absolviert hatte, sodann die Eheleute T1,T2 kennen. Die Ehefrau war seinerzeit Hausfrau und versorgte die eigenen vier Kinder. T1 war als Physiker berufstätig. Aus der Freundschaft entwickelte sich eine intime Beziehung zwischen der Beigeladene und T1, die von dessen Ehefrau akzeptiert, wenn nicht unterstützt wurde. In der Folgezeit legte man Haushalte zusammen. Dabei entwickelte sich eine gute Beziehung zwischen der Tochter der Beigeladene und den Kindern der Eheleute T1,T2. Man beschloss, eine gemeinsame Existenz im Westen aufzubauen. Die Beigeladene suchte dann zusammen mit Herrn T1 im Westen eine Wohnung bzw. ein Haus für die "gesamte Familie". Die Tochter der Beigeladene blieb in dieser Zeit mit den Kindern T1,T2 sowie deren Mutter in E. Der Kontakt wurde durch wechselseitige Besuche gehalten, indem die Beigeladene und T1 nach E reisten oder die Tochter der Beigeladenen und die Kinder T1,T2 zu Besuchen in den Westen kamen. T1 trat im April 1990 eine Stelle bei U in E1 an. In der Folgezeit fand man in S ein Einfamilienhaus, in das von der Größe her alle hätten einziehen können. Ende März/Anfang April 1991 erfolgte der Umzug der Familie T1,T2 mit den Kindern - einschließlich T - in das Haus in S. Die Beigeladene zog nicht nach S, weil zwischenzeitlich die Beziehung zu T1 zerbrochen war. Sie blieb bis etwa April/Mai 1991 in der zuvor mit T1 gemeinsam bewohnten Wohnung in E1 die sie aber verlassen musste, weil dort gekündigt worden war. In der Folgezeit wohnte sie in einer möblierten Wohnung in E2, die ihr von einer Bekannten zur Verfügung gestellt worden war, weil diese sich im Ausland befand. Im Oktober 1991 zog sie dann in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in F. Ab September 1990 hatte sie an einer Weiterbildungsmaßnahme an der Technischen Akademie in X teilgenommen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt in dem erlernten Beruf als Diplomingenieurin keine Anstellung gefunden hatte. Am 24. Juni 1991 unterzeichneten die Eheleute T1,T2 und die Beigeladene eine private Pflegevereinbarung. Außerdem beantragte die Beigeladene unter dem 9. Juli 1991 beim Bürgermeister der Stadt S für T Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T1,T2 in S. Auf diesen Antrag hin erhielt die Beigeladene durch den Bürgermeister der Stadt S zunächst keine weitere Reaktion. Mit Bescheid vom 28. August 1991, gerichtet an die „Familie T1,T2", setzte er die Höhe des Pflegegeldes unter der Überschrift „Hilfe zur Erziehung für T" erstmals fest. In der Folgezeit korrespondierte das Jugendamt S zunächst ausschließlich mit den Eheleuten T1,T2. Auf Betreiben der Beigeladene fand am 16. September 1991 ein Gespräch im Jugendamt S statt, in dem sie die Vorgeschichte der Beziehung zu den Eheleuten T1,T2 offen legte. Sie teilte seinerzeit nach einer entsprechenden Stellungnahme der Mitarbeiterin des Jugendamtes, N, vom 3. März 1992 mit, sie habe sich "aus Angst vor Herrn T1" auf den weiteren Verbleib der Tochter bei den T1,T2 eingelassen, ..... Sie habe es nie gewollt, dass T für immer bei der Familie T1,T2 leben solle. "Das Pflegeverhältnis kam zu Stande, ohne dass das Jugendamt über die wahren Hintergründe informiert war und somit auch nicht über den Druck seitens der Familie T1,T2 auf Frau P1. Frau P1 ist Inhaberin der elterlichen Sorge und es stimmt, dass Frau P1 ihre Tochter seit Oktober nicht mehr alleine gesehen hat." Im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens verwies die Beigeladene unter dem 20. Januar 1992 darauf, dass der Pflegevertrag nur unter Druck seitens der Pflegeeltern auf sie selbst zu Stande gekommen sei. Sie sei in der Lage und Willens, für ihre Tochter selbst zu sorgen. Die Pflegefamilie ermögliche ihr allerdings keinerlei normale Kontakte zu ihrer Tochter, sondern benutze die Tochter vielmehr dazu, sie selbst unter Druck zu setzen. Ihr werde es seit Monaten nicht gestattet, ihre Tochter alleine zu sehen oder sie gar in ihre eigene Wohnung nach F mitzunehmen. Obwohl sie das Sorgerecht habe, müsse sie befürchten, dass T dauerhaften Schaden nehme, wenn diese "unerträgliche Situation" noch durch Zahlungen unterstützt werde. Sie beantrage darüber hinaus den Entzug der Pflegeerlaubnis der Pflegeeltern. Im Übrigen sei sie auch zur Übernahme von Kostenbeiträgen nicht in der Lage, da T1 das Konto, das gemeinsam bis Juni 1991 geführt worden sei, "abgeräumt und mit Schulden belastet" habe. Da auf Grund des mittlerweile tief greifenden Zerwürfnisses zwischen der Beigeladene und den Eheleuten T1,T2 mit einer einvernehmlichen Rückführung des Kindes in den Haushalt der personensorgeberechtigten Mutter, der Beigeladene, nicht zu rechnen war, beantragte diese am 16. November 1991 beim Amtsgericht S (Az.: 00 0 0000/00) die Herausgabe ihres Kindes. Kurze Zeit später, am 22. November 1991, beantragte sie die sofortige Herausgabe des Kindes, da die Pflegeeltern jeglichen Besuchskontakt zu verhindern trachteten. Demgegenüber beantragten die Eheleute T1,T2 am 3. Dezember 1991 die Übertragung des Sorgerechts sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T auf sich - die Eheleute T1,T2 -. Das Amtsgericht S lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kindsherausgabe mit Beschluss vom 0. 00.1991 ab. Ferner ordnete es im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen gemäß § 1632 IV BGB an, "dass das vorbenannte Kind zunächst bis zur Klärung der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl dienlich ist, zumindest aber für die Dauer für zunächst drei Monaten, in der Pflegefamilie verbleibt. Der Kindsmutter wird insoweit zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die vorbenannte Zeit auf das Jugendamt der Stadt S als Ergänzungspfleger übertragen" Auf die Beschwerde der Beigeladenen wurde die Sache zunächst vom Landgericht E2 wegen fehlender Anhörung der Beteiligten zurückverwiesen. Nachdem in der Folgezeit das Jugendamt S den Eindruck gewonnen hatte, dass die Eheleute T1,T2 sowohl den Kontakt der Kindesmutter als auch für das Jugendamt zum Kind systematisch unmöglich machten, versuchte es am 18. Februar 1992, das Kind anderweitig unterzubringen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts S (einstweilige Anordnung) vom selben Tage wurde das Kind zu den Eheleuten T1,T2 zurückgeführt. Mit Beschluss vom 00.00.1992 entschied das Landgericht E2, dass die entscheidende Richterin H, die über die Anträge auf einstweilige Anordnung in beiden Fällen befunden hatte, befangen war. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts S wurde mit Beschluss des Landgerichts E2 vom 00.00.1992 zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das geistige und seelische Wohl des Kindes T würde gefährdet, wenn sie jetzt aus der Familie T1,T2 herausgenommen und zur Kindesmutter zurückgegeben würde. In diesem Herausgabeverlangen sei eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich T, "jedenfalls vordergründig eine stabile Welt aufgebaut" habe, "die zu zerstören ohne psychologische Vorbereitung ein schockartiges Erlebnis für das Kind wäre". Ob eine Rückführung zur Mutter auf Dauer dem Wohl des Kindes entspreche, brauche nicht entschieden zu werden und könne lediglich mit Hilfe eines sachverständigen Psychologen beurteilt werden. In der Folgezeit erging sodann der Beweisbeschluss am 18. Februar 1993, ein psychologisches Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, "....ob und unter welchen Voraussetzungen es mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, das Kind T wieder in die elterliche Obhut der Kindesmutter P1 zurückzuführen". In dem über 100 Seiten umfassenden Gutachten der Dipl.-Psychologin R2 vom 20. Juli 1993 stellte diese zusammenfassend fest: „Das Kind T ist derzeit in seiner psychischen und geistigen Gesundheit und in seiner Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung als gefährdet anzusehen. .... Da zudem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass positive Veränderungen innerhalb der Familie T1,T2 z.B. mit therapeutischer Unterstützung möglich sein werden, ist diese Familie als Pflegefamilie für das Kind ungeeignet. Es besteht aus psychologischer Sicht akuter Handlungsbedarf, die Gefährdung der psychischen und geistigen Gesundheit des Kindes und seiner weiteren Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung abzuwenden. Aus psychologischer Sicht ist zwingend zu empfehlen, das Kind baldmöglichst aus der Familie T1,T2 herauszunehmen und ihm einen intensiven, geschützten therapeutischen Rahmen zu verschaffen, in dem es Entlastung aus der psychischen Überforderung erfahren kann. ... Eine unmittelbare Übersiedlung des Kindes in den Haushalt der Mutter ist aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen. Angesichts des in der Pflegefamilie vermittelten negativen und bedrohlichen Bildes der Person der Kindesmutter, der massiven Abwehr von Kontakten zu ihr und schließlich der Tabuisierung von deren Person ist das Kind mit einer solchen Maßnahme ebenfalls überfordert. ..." Nach Vorlage dieses Gutachtens und Stellungnahme durch die Eheleute T1,T2 (unter Vorlage von drei privat-psychologischen Stellungnahmen zum Gutachten) entschied das Amtsgericht S mit Beschluss vom 00.0.994 (im Hauptsacheverfahren): „Der Antrag auf Herausgabe des Kindes T der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Kind T verbleibt bei der Pflegefamilie der Antragsgegner. Die Antragsgegner werden angewiesen, unter Mitwirkung des zuständigen Jugendamtes mit dem Kind T eine regelmäßige, ambulante, familientherapeutische Betreuung durchzuführen". Zur Begründung gab das Vormundschaftsgericht an, die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB lägen, wenn auch mit Vorbehalt, vor. Das Vormundschaftsgericht gehe mit dem psychologischen Sachverständigengutachten davon aus, dass bei dem Kind T eine schwere Persönlichkeitsstörung in Form einer Identitätskrise vorliege. Entgegen dem Gutachten sei es aber für das Kindeswohl nicht zuträglich, es sofort aus der Pflegefamilie herauszunehmen und eine psychologische Betreuung zur Rückführung zur Mutter aufzunehmen. Dabei befürchtet das Gericht eine gänzliche Entwurzelung sowie den psychischen und auch physischen Zusammenbruch des Kindes, ferner erhebliche Störungen in der Pflegefamilie. Es führte weiter aus: „Zu gegebenem Anlass wird das Gericht wieder überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB weiter vorliegen, oder ob die insoweit notwendigen Bemühungen aller Beteiligten nunmehr eine Rückführung des betroffenen Kindes zulassen." Gegen diesen Beschluss erhob die Beigeladene am 00.0.1994 Beschwerde, mit der sie im Hinblick auf das vom Amtsgericht eingeholte familienpsychologische Gutachten der Diplompsychologin R2 vom 20. Juli 1993 hilfsweise die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und dessen stationäre Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt. Diese Beschwerde wies das Landgericht E2 mit Beschluss vom 00.0.1994 (Az.: 00 0 000/00 Landgericht E2) zurück. Zur Begründung wies das Landgericht im Wesentlichen darauf hin, im Hinblick auf das vorrangige Kindeswohl habe es bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung und Anordnung zu verbleiben. In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Konflikt zwischen der leiblichen Mutter und den Pflegeeltern noch nicht überwunden ist und das Kind T, auf dessen Rücken dieser Konflikt ausgetragen wird, zum Spielball einer gescheiterten Liebesbeziehung geworden ist. Gleichwohl hält es das Gericht für unverantwortbar, das Kind aus seiner vertrauten Beziehungswelt, in der es sich wohl fühlt und offenbar auch gut versorgt wird, herauszunehmen, ohne dass auch nur annähernd gesichert erscheinen kann, dass hierdurch eine Mutter-Kindbeziehung wiederhergestellt werden kann. ... Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass ein Verbleib in der vertrauten Pflegefamilie gegenüber einem Heimaufenthalt mit ungewisser Prognose im Interesse des Kindeswohl als auch im Hinblick auf das Gutachten der Diplompsychologin R2 allemal als das „kleinere Übel" anzusehen ist. ... Abschließend hat die Kammer auch erwogen, das Kind T durch eine gestaffelte Besuchsregelung langsam wieder an seine leibliche Mutter heranzuführen. Eine Besuchsregelung, die dem Kind Gelegenheit geben könnte, sich an den Gedanken zu gewöhnen, zu seiner leiblichen Mutter zurückzukehren, ist aber so lange nicht sinnvoll, wie T aus Angst, ihre Pflegefamilie verlassen zu müssen, die Besuche als unangenehmen und quälenden Druck empfindet, wie dies auch die Antragstellerin selbst eindringlich geschildert hat und was letztlich dazu geführt hat, dass bereits in der Vergangenheit vereinbarte Besuchskontakte nicht stattgefunden haben. Bei der gegebenen Sachlage sieht die Kammer derzeit keine andere Möglichkeit, als dass das Kind T im Laufe der Jahre eine natürliche Neugier auf seine leibliche Mutter entwickeln und dann den Kontakt zu ihr aus eigenem Antrieb suchen wird." Die weitere Beschwerde der Beigeladene gegen den Beschluss des Landgerichts wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts E2 (Az.: 0 00 000000) vom 00.0.1996 (bekannt gegeben im 0 1996) zurückgewiesen. In seinem Beschluss äußerte das Oberlandesgericht die Auffassung, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit den Problemen der Sache befasst habe. Die Kammer habe sich ferner nicht über das Ergebnis des Sachverständigengutachtens hinweggesetzt und dieses unberücksichtigt gelassen. Auch nach Ansicht des Senates sei eine Herausnahme des Kindes aus seinem derzeitigen Lebensmittelpunkt nur vertretbar, wenn eine sichere Prognose möglich wäre, dass damit ohne wesentliche Beeinträchtigungen des seelischen Wohles des Kindes eine Rückführung zu seiner Mutter, "die - unbestritten - oberstes Ziel des vorliegenden Verfahrens ist", ermöglicht oder gar gefördert werden könne. Eine solche Prognose habe die Sachverständige aber nicht zu stellen vermocht. Zum Schluss verweist das Oberlandesgericht noch auf Folgendes: „Wenn auch eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie derzeit nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar erscheint, so besteht doch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass zur Erreichung des Zieles, letztlich eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter zu erreichen, der von der Sachverständigen angesprochene therapeutische Versuch - ohne stationäre Unterbringung des Kindes - durchgeführt werden muss. Hierfür muss gegebenenfalls die Pflegeschaft erweitert werden." Durch Beschluss vom 0.0. 1995 lehnte das Amtsgericht S einen Antrag der Kindesmutter auf Anordnung einer vorläufigen Besuchsregelung unter Hinweis auf die Gefährdung des Kindeswohls ab. Im Nachgang zum Urteil der auch im vorliegenden Verfahren erkennenden Kammer vom 17. Januar 1997 - 19 K 3646/96, Klage der im hiesigen Verfahren Beigeladenen gegen die Bewilligung von Pflegegeld durch den Bürgermeister der Stadt S - entzog das Amtsgericht S mit Beschluss vom 00.0.1997 der Beigeladenen die elterliche Sorge für die Bereiche - Aufenthaltbestimmungsrecht - Vertretung in der Schule - Gesundheitsfürsorge - Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfen - Kindergeld und bestellte zum Ergänzungspfleger das Jugendamt S. Im Hinblick auf das o.g. Klageverfahren äußerte das Jugendamt S Bedenken gegen seine Bestellung, da es zugleich für die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung zuständig sei. Das Amtsgericht änderte hierauf mit Beschluss vom 00.00.1997 - die hiergegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos - den vorgenannten Beschluss dahin gehend ab, dass es der Klägerin als Ergänzungspflegerin das Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfen übertrug. Im Rahmen der Jugendhilfe stellt sich der Sachverhalt ergänzend zum zuvor Dargestellten wie folgt dar: Ausweislich des Inhalts der im Verfahren 19 K 3646/96 beigezogenen Verwaltungsvorgänge nahm der Kontakt der Beigeladene zu ihrer Tochter ab Oktober 1991 stetig ab. Im November 1991 traf sie T zum letzten Mal allein außerhalb des Hauses der Eheleute T1,T2, und etwa Mitte des Jahres 1992 ist sie das letzte Mal mit ihrer Tochter überhaupt zusammen gewesen. Danach sah sie das Kind nur noch von der Ferne. Diese Entwicklung führte zunächst am 18. Februar 1992 zu dem oben geschilderten Versuch der Mitarbeiter des Jugendamtes S, das Kind aus der Familie T1,T2 herauszunehmen. Die Eheleute T1,T2 stellten daraufhin gegen die seinerzeit Beteiligten, den Jugendamtsleiter T3 und den Abteilungsleiter X2, Strafantrag. Auf Grund der Auseinandersetzungen, die nunmehr auch zwischen den Eheleuten T1,T2 und dem Jugendamt S entstanden waren, lehnten diese eine weitere jugendhilferechtliche Betreuung durch das Jugendamt ab. Es wurde in der Folgezeit Einigkeit darüber erzielt, dass die Betreuung nunmehr durch den F2 - - in der Person des Herrn T4 Gewähr leistet werden sollte, der sodann die Betreuung der Maßnahme für das Jugendamt S übernahm. Außerdem wurde auf Betreiben der Eheleute T1,T2 die Dipl.-Sozialarbeiterin Frau K1 etwa seit Herbst 1991 für die Eheleute T1,T2 tätig. Diese Tätigkeit wurde Anfang 1992 bis zum 30. November 1993 zunächst vom Jugendamt S später dann vom Beklagten als zusätzliche Hilfe zur Erziehung finanziell sichergestellt. Eine weitere Finanzierung dieser Arbeit wurde wegen zu großer Verbundenheit der Frau K2 zu T1 abgelehnt und bis Mitte 1995 wohl durch den R3 in S übernommen. Nach abschließenden Bewertungen des Herrn T4 vom F2 konnte aber weder die Tätigkeit des F2 noch die von Frau K1 in den Folgejahren (laut Schreiben vom 30. November 1993) Grundsätzliches an der Einstellung der Eheleute T1,T2 ändern. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 1998 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts S vom 00.00.1997 dem Kind T, geboren am 00.0.1984 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 ff SGB VIII zu bewilligen und die Auszahlung an die Pflegeeltern, die Eheleute T1 und T2 vorzunehmen. Wegen der Begründung des Antrages wird auf Bl. 58 bis 60 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Etwa zeitgleich stellten auch die Eheleute T1,T2 selbst einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 1998 ablehnte. Nachdem die Klägerin unter dem 24. März 1999 mitgeteilt hatte, dass das Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss vom 18.00.1997 abgeschlossen sei, lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und Auszahlung von Pflegegeld an die Eheleute T1,T2 mit Bescheid vom 3. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte er aus, es lägen weder die Voraussetzungen des § 33 SGB VIII noch die des § 27 SGB VIII vor. Eine Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter sei nicht gegeben. Da auch keine Erziehungsschwierigkeiten bei T im eigentlichen Sinne vorgelegen hätten, habe das Ziel der Maßnahme nur die schnelle und bruchlose Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Mutter sein können. Das Geschehen der letzten Jahre belege, dass die Maßnahme diesem Zweck deutlich zuwiderlaufe. Im Übrigen verwies er zur Begründung auf die Entscheidung der Kammer vom 17. Januar 1997 im Verfahren 19 K 3646/96, wonach die Maßnahme von Anfang an ungeeignet gewesen sei. Die Klägerin legte hiergegen am 20. Mai 1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, maßgeblich sei nicht, ob die Kindesmutter erziehungsfähig sei, sondern - auf Grund der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung - ob der Ergänzungspfleger die Erziehung Gewähr leisten könne. Diesen Bedarf könne sie nicht decken. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts abstelle, sei zu berücksichtigen, dass dieses einen anderen Zeitraum betreffe. Im Übrigen sei das Urteil vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. November 1999 - zugestellt am 29. November 1999 - als unbegründet zurück. Soweit der Widerspruch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse bestreite, so belege der Akteninhalt, dass der Bescheid von einem zutreffenden Sachverhalt ausgehe. Im Übrigen fehle den Eheleuten T1,T2 die Pflegeerlaubnis, denn T sei nicht durch Vermittlung des Jugendamtes S in die Familie T1,T2 gekommen, sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung. Das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme / der Hilfe zur Erziehung auseinander gesetzt, sondern das erstinstanzliche Urteil lediglich wegen der aus seiner Sicht nicht gegebenen Klagebefugnis aufgehoben. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1999, der am gleichen Tage per Telefax bei Gericht einging, im Namen „der minderjährigen T, geboren am 00.0.1984, vertreten durch Rechtsanwältin O, als Ergänzungspflegerin gemäß Bestallungsurkunde des Amtsgerichts S - 00 0 0000 vom 0.0.1999" mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 ff SGB VIII mit Wirkung der Antragstellung vom 13. Januar 1998 zu bewilligen und an die Pflegeeltern, die Eheleute T1 und T2 auszuzahlen. Auf Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2000, dass Ansprüche nach §§ 27 ff SGB VIII jedenfalls nicht dem Kind zustehen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. März 2000 - Eingang 4. März 2000 - erklärt, dass die Klage vom 27. Dezember 1999 von der Ergänzungspflegerin in eigenem Namen erhoben worden sei. Dies werde klargestellt. Die insoweit vorzunehmende Klageumstellung sei zulässig. Es sei auch nicht Pflegegeld isoliert, sondern umfassend Hilfe zur Erziehung beantragt worden. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII seien nach der Übertragung wesentlicher Bereiche der elterlichen Sorge auf Ergänzungspfleger in Bezug auf die Person der Ergänzungspfleger zu prüfen. Sie, die Ergänzungspflegerin könne den erzieherischen Bedarf nicht persönlich sicherstellen, sodass die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII erfüllt seien. Dass die Unterbringung von T in der Familie T1,T2 dem Kindeswohl diene, sei in zahlreichen Entscheidungen der Zivilgerichte festgestellt worden. Die Eheleute T1,T2 bedürften für die Übernahme der Pflege auch keiner Pflegeerlaubnis, da schon nach Auffassung des Jugendamtes S, wie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1997 im Verfahren 19 K 3646/96 bekundet, die Aufnahme der Pflege mit Beteiligung des Jugendamtes S durchgeführt worden sei. Es sei dem Beklagten unbenommen gewesen, die Pflegeerlaubnis zu erteilen oder zu versagen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis in der Person der Eheleute T1,T2 vor. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass trotz des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - das auf die Entscheidung der Kammer vom 17. Januar 1997 ergangene Berufungsurteil aufgehoben und damit letztlich die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe, der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe. Im Gegensatz zu dem den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalt seien nunmehr Teile der elterlichen Sorge auf Ergänzungspfleger übertragen. Die rechtskräftige Verbleibensanordnung sei durch geeignete vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sicher zu stellen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zu verpflichten, ihr wegen der Erziehung der P - jetzt T -, für den Zeitraum vom 13. Januar 1998 bis zum 30. November 1999 Hilfe zur Erziehung durch Gewährung von Pflegegeld gemäß §§ 27, 39 SGB VIII zu bewilligen und das Pflegegeld an die Eheleute T1 und T2 in S auszuzahlen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung fraglich sei. Im Übrigen vertieft er die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da nur Teile der Personensorge übertragen worden seien. Im Übrigen habe die erkennende Kammer schon im rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 1997 zutreffend und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vollzeitpflege von T bei der Familie T1,T2 nicht vorlägen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Tochter T bereits seit dem Jahre 2000 immer wieder ihre Adoption durch die Eheleute T1,T2 begehrt habe. Bis zum 00.0.2002 sei dies an der Minderjährigkeit und ihrem - der Beigeladenen - entgegenstehenden Willen gescheitert. Nur wenige Tage nach der Volljährigkeit habe sie dann das Adoptionsbegehren durchgesetzt. Seit Oktober 2002 - genehmigender Beschluss des Amtsgerichts - sei sie von den Eheleuten T1,T2 adoptiert. Insoweit habe es sich bei der Maßnahme um eine Adoptionspflege gehandelt. Hierfür sei die Gewährung von Pflegegeld ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 19 K 3646/96 - nebst dortiger Beiakten - und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat auch nach der zulässigen Klageänderung - Parteiwechsel auf Klägerseite - keinen Erfolg, denn sie ist schon unzulässig, da die Klage der jetzigen Klägerin verfristet ist. Beim Übergang der Klage von „der minderjährigen T ..." auf die Klägerin handelt es sich nicht um eine reine Klarstellung zur Person des Klägers, sondern einen Austausch. Die Personen sind verschieden. T hätte als natürliche Person geklagt, die jetzige Klägerin klagt hingegen als Partei kraft Amtes und zwar unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungspflegerin. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Klageerhebung gerade im Namen einer bestimmten Person Klage erheben, weil sie diese für anspruchsberechtigt halten. Hiervon ausgehend wurde zunächst unmissverständlich Klage im Namen der T erhoben, da der Beklagte nach dem ebenfalls anwaltlich formulierten Antrag aus der Klageschrift verpflichtet werden sollte, der Klägerin Hilfe zur Erziehung zu bewilligen und die Ergänzungspflegerin unter Bezugnahme auf die Bestallungsurkunde in der Klageschrift ausdrücklich „für die Klägerin" Klage erhoben hat. Hätten die Ergänzungspflegerin und zugleich Prozessbevollmächtigte Klage im eigenen Namen erheben wollen, hätte es sich gerade verboten, im Namen der im Rubrum mit T benannten Klägerin Klage zu erheben. Ferner hätte es sich in einem solchen Fall aufgedrängt, im Klageantrag auf die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für das minderjährige Kind T abzustellen. Der „Übergang" zur Klägerin ist damit nicht lediglich als Klarstellung zu sehen, sondern es handelt es sich um eine subjektive Klageänderung durch Auswechseln der Person der Klägerin. Mit dieser - so vom Beklagten nicht gerügten - Klageänderung wurde jedoch nicht die Klagefrist eingehalten. Anders als bei Austausch des Beklagten wird im Falle des Austausches des Klägers der Streitgegenstand geändert, sodass dieser auch erst mit Klageänderung rechtshängig werden kann. Maßgeblich für die Einhaltung der Klagefrist ist insoweit, ob der neue Anspruch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 VwGO rechtshängig geworden ist. Diese Frage war hier eindeutig zu verneinen, da die Klagefrist auf Grund der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 29. November 1999 bereits am Mittwoch, dem 29. Dezember 1999 lange abgelaufen war, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. März 2000, der bei Gericht am 4. März 2000 einging, erklärt hat, die Klage in eigenem Namen erheben zu wollen. Doch selbst wenn man die Klage noch als zulässig ansehen wollte, wäre sie jedenfalls unbegründet, denn die Klägerin hat aus mehreren Gründen keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung im hier streitigen Zeitraum vom 13. Januar 1998 bis 30. November 1999. Die angefochtenen, die Leistung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998. Sie ist als Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen" nicht anspruchsberechtigt. Berechtigt hinsichtlich eines Anspruchs gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte. Dieses gilt gleichermaßen für die an diesen Hilfetatbestand anknüpfende Annexleistung des § 39 SGB VIII. vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 - Die Klägerin besitzt diesen Status nicht. Personensorgeberechtigter im Sinne des SGB VIII ist, wem nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht ( § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ). Nach § 1626 BGB steht die Personensorge den Eltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt die Personensorge diesem ( § 1793 Abs. 1 BGB ). Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist, § 1630 Abs. 1 BGB. Nach überwiegender Ansicht kann auch ein Ergänzungspfleger in diesem Sinne Personensorgeberechtigter sein. Jedoch ist strittig, welcher Aufgabenbereich dem Ergänzungspfleger als Minimum übertragen worden sein muss, um ihn als Personensorgeberechtigten im Sinne vom § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ansehen zu können. Nach Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII - § 27 Rdnr. 9 - erfordert die Annahme einer Personensorgeberechtigung des Ergänzungspflegers bzw. Anspruchsberechtigung auf Hilfe zur Erziehung mindestens die Übertragung der Rechte, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu können, an Hilfeplangesprächen teilzunehmen und den Aufenthalt bestimmen zu können. Nach anderer Auffassung - Wiesner in SGB 8, Vor § 27 Rdnr. 42 - muss, damit ein einheitliches Handeln Gewähr leistet ist, die gesamte elterliche Sorge entzogen und auf den Pfleger übertragen sein. Die vorliegende Übertragung allein des Rechtes der „Antragstellung öffentlicher Hilfen" auf die Klägerin begründet jedoch nicht eine Rechtsstellung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 / § 27 SGB VIII, denn hier ist nicht ansatzweise Gewähr leistet, dass ein einheitliches Handeln sicher gestellt ist. Zum einen ist nicht das Recht, an Hilfeplangesprächen teilzunehmen übertragen worden. Zum anderen ist durch die Aufsplittung der der Beigeladenen entzogenen Rechte auf mehrere Pfleger für jeweils einzelne Bereiche kein einheitliches Handeln Gewähr leistet, wie es das Gesetz mit der Benennung des / der Personensorgeberechtigten als Regelfall vorsieht. Ferner sind auch die materiellen die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T1,T2 nicht erfüllt. Ein Unterbringung der Tochter der Beigeladenen in der Familie T1,T2 konnte - wenn es überhaupt jugendhilferechtlich gesehen Anlass hierfür gab - jedenfalls nur unter dem Aspekt gesehen werden und das eindeutige Ziel haben, die Tochter wieder zu der Beigeladene zurückzuführen. Ein anderer Grund und Anlass für die Hilfe ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist es aber auch nach den entsprechenden Verbleibensanordnungen der Zivilgerichte als Vormundschaftsgerichte zu keiner Zeit zu der Situation gekommen, dass eine Dauerpflege in Aussicht genommen werden sollte. Gründe für eine Dauerpflege lagen auch auf Grund der späteren Entscheidungen nicht vor. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen dieser Art ist mithin, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Lebenssituation des Kindes dadurch gekennzeichnet wird, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung nicht geeignet ist, das Ziel der Erziehung zu erreichen. Bei der Feststellung einer Mangelsituation ist in erster Linie die Tatsache von Bedeutung, dass bestimmte Faktoren die Entwicklung des Kindes belasten sowie die mangelnde Fähigkeit der Familie, diese belastenden Faktoren aus eigener Kraft zu bewältigen. Unerheblich ist dabei, ob die Mangelsituation etwa auf das erzieherische Unvermögen der Eltern, Erziehungsschwierigkeiten des Kindes (etwa auf Grund ungünstiger Anlagen, Behinderungen oder ungünstiger Einflüsse durch dritte Personen) oder andere Faktoren aus dem sozioökonomischen Umfeld wie etwa die Wohnverhältnisse, die wirtschaftliche Lage, die Einflüsse der Nachbarschaft und der Schule usw., zurückzuführen sind. Vgl. Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27 Rdnr. 28 ff.; Krug u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27 Anm. I zu a.). Dabei verbietet sich die Verweisung auf die Selbsthilfe der Personensorgeberechtigten erst, wenn die Familie, die in Krisen und Konflikte geraten oder sonst von außergewöhnlichen Belastungen betroffen ist, die Erziehung nicht hinreichend leisten kann. Vgl. Jans/Happe/Saurbier, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblattsammlung, , zu § 27 SGB VIII Rdnr. 20. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es auch heute noch höchst fraglich, ob in dem hier in Rede stehenden Zeitraum überhaupt ein Anlass für Hilfe zur Erziehung gegeben war. Allein der Umstand, dass die Beigeladene mit den Eheleuten T1,T2 zunächst eine private Pflegevereinbarung getroffen hatte, rechtfertigt jedenfalls nicht den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 27 SGB VIII. Auch die Gründe für den Antrag auf Hilfe zur Erziehung, den die Beigeladene später gegenüber dem Jugendamt S rückgängig machte, ergeben für die Ermittlung einer Mangelsituation im erzieherischen Bereich keine wesentlichen Erkenntnisse, denn die Begründung dieses Antrages hat die Beigeladene inhaltlich zurückgenommen. Die für den Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe und die Monate danach seinerzeit von den Eheleuten T1,T2 gemachten Angaben belegen dies ebenfalls nicht und führen diesbezüglich auch nicht weiter, denn sie haben sich in den zahlreichen Stellungnahmen auch in den vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gänzlich unterschiedlich eingelassen. Einerseits behaupteten sie, die Beigeladene habe ihr Kind dauerhaft weggeben wollen, auf der anderen Seite unterstellten sie ihr, das Kind unbedingt zurückholen zu wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten wollen. Unter Zugrundelegung des umfangreichen Akteninhaltes des beigezogenen Verfahrens 19 K 3646/96 einschließlich der dortigen Beiakten geht die Kammer auch heute noch davon aus, dass die Beigeladene zu keiner Zeit in ihrer Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Das stimmt mit der wiederholt geäußerten Einschätzung von Mitarbeitern des Jugendamtes S in den Verwaltungsvorgängen zum Verfahren 19 K 3646/96 sowie auch den Überzeugungen des Beklagten überein. Es lässt sich ferner aus dem Umstand entnehmen, dass das Jugendamt S zu keiner Zeit Maßnahmen ergriffen oder angeboten hat, die etwa die Situation der Beigeladenen dahingehend hätten verändern sollen, dass sie in die Lage versetzt wird, in der Zukunft für ihr Kind wieder selbst sorgen zu können. Dies allein ist aber letztlich Ziel einer Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer Pflegefamilie jedenfalls (wie hier) immer dann, wenn nicht eine dauerhafte Erziehungsunfähigkeit der Personensorgeberechtigten festgestellt werden muss. Es sind auch vom Jugendamt S in den Folgejahren keinerlei Untersuchungen angeregt oder durchgeführt worden, die eine Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Beigeladene beinhaltet hätten. Demnach sieht auch das Gericht keinen Grund, dieser Frage heute - da die Klägerin die Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen auch nicht bestritten hat - weiter nachzugehen. Anlass für die Hilfe zur Erziehung müsste demnach in anderen Umständen zu sehen sein. In der Zeit ab 1. Oktober 1991 stellte zwar die vorangegangene familiäre Situation möglicherweise für das Kind T eine erhebliche und außergewöhnliche psychische Belastung dar. Die Zusammenlegung der Haushalte, das besondere Verhältnis zwischen den erwachsenen Personen, das Übersiedeln in die alten Bundesländer und ein völliger Neuanfang in anderer Umgebung stellen äußere Rahmenbedingungen dar, die für ein siebenjähriges Mädchen unter Umständen mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein können. Anhaltspunkte, dass das Verhältnis des Kindes zur Beigeladene seinerzeit so gestört war, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet gewesen wäre, wenn das Kind in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt wäre, sind jedoch nach wie vor nicht feststellbar. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mangelsituation auf Seiten des Kindes jugendhilferechtlich gesehen bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums so groß war, dass überhaupt Hilfe zur Erziehung geboten war. Die Schwierigkeiten der konkreten Situation beruhten auch nicht auf Erziehungsproblemen im Umgang mit dem Kind, sondern waren ausschließlich durch die Zusammenlegung der Familien und Haushalte der Eheleute T1,T2 und der Beigeladenen entstanden. Dies hatte zur Folge, dass sowohl die Beigeladene als auch ihre Tochter mit den Eheleuten T1,T2 sowie deren Kindern und umgekehrt in eine soziale Beziehung hineingewachsen waren. Der erzieherische Mangel konnte in der Folgezeit also ausschließlich in der Problematik gesehen werden, dass dem Kind T zugewachsene soziale Kontakte und quasi-familiäre Beziehungen durch ein abruptes Überwechseln in den Haushalt der Beigeladenen fehlen würden und möglicherweise dies nicht sofort durch die Bindung allein zur Beigeladenen kompensiert werden konnte. Ob dies für sich genommen bereits Maßnahmen der Jugendhilfe überhaupt rechtfertigen konnte, ist höchst fraglich und erscheint in höchsten Maße unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte eine Mangellage später durch die ergriffene, offenkundig falsch gewählte Hilfe zur Erziehung entstanden sein, weil die Eheleute T1,T2 nie als „ Pflegeeltern" für die Tochter der Beigeladenen, nach Kenntnis der Vorgeschichte und des weiteren Verlaufs, unter den Augen des Jugendamtes hätten eingesetzt werden dürfen. Schließlich ist auch nicht von Bedeutung, ob die Klägerin Erziehungsleistungen erbringen kann. Wie sich schon aus ihrem Aufgabenkreis ergibt, ist ihr die Erziehung des Kindes als solche nicht übertragen, sondern lediglich das Recht, Anträge auf Hilfen zu stellen. All dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist die vom Beklagten zutreffend abgelehnte Hilfe zur Erziehung in der konkreten Form, wie sie hier begehrt wird, für die Entwicklung des Kindes weder geeignet noch notwendig. Es steht auch heute zur Überzeugung des Gerichts fest und ist auch offenkundig, dass die im vorliegenden Fall ergriffene bzw. begehrte Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in der hier konkretisierten Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung des Kindes der Beigeladene in der Familie der Eheleute T1,T2 von Beginn der Hilfe an bis zum heutigen Tage absolut ungeeignet war und ist. Geeignet ist die Hilfe in Vollzeitpflege dann, wenn die Pflegeeltern die Erziehung - zusammen mit Fachkräften der Jugendhilfe - entsprechend dem Kindeswohl sicherstellen können und dies im Einzelfall die, dem Erziehungsbedarf entsprechende, angemessene Betreuungsart darstellt. Vgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, a.a.O. zu § 27 SGB VIII, Anm. II 1 zu b. Gemäß § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Dabei sind nach § 36 SGB VIII der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Die Zielsetzung der Hilfe ergibt sich dabei zusätzlich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII. Danach soll u.a. bei der Vollzeitpflege darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson ... und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes soweit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ferner ist bei der Vollzeitpflege grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind nach einer kürzeren oder längeren Verweildauer außerhalb des Elternhauses in dieses wieder zurückkehren soll. Vgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII Anm. II 2. Die Fremdunterbringung bei Erziehungs- und Lebensschwierigkeiten bedeutet regelmäßig einen schwer wiegenden Eingriff in das Leben von Kindern und Heranwachsenden, weil sie sich in ein völlig neues soziales Bezugsfeld einleben müssen. Aus diesem Grund gilt die Unterbringung außerhalb des Elternhauses im Spektrum der sonstigen Jugendhilfeleistungen als nachrangig etwa gegenüber anderen weniger schwer in das Leben des Kindes eingreifenden Maßnahmen, so z.B. Tagespflege oder qualifizierte ambulante Erziehungshilfe. Vgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII, Anm. II 1.. Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes ( BT- Drs. 11/5948, S. 71 f.) : "Durch den verstärkten Ausbau qualifizierter ambulanter Erziehungshilfen, wie der sozialpädagogischen Familienhilfe, wird, wie sich in Untersuchungen gezeigt hat, ein immer größerer Teil früherer Unterbringungen in Dauerpflege substituiert. Für eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie kommen daher zunehmend solche Kinder und Jugendliche in Betracht, die nicht mehr über familienunterstützende Hilfen erreicht werden können." Diese Voraussetzungen für die Aufnahme und Zielsetzung einer Vollzeitpflege lagen zu keiner Zeit aus jugendhilferechtlicher Sicht vor. Das Gericht geht bei dieser Einschätzung weiterhin von folgendem Sachverhalt aus: Die im Jahre 1986 verwitwete Beigeladene lernte die Eheleute T1,T2 Mitte des Jahres 1988 kennen. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen Herrn T1 und der Beigeladene ein intimes Verhältnis, das durch dessen Ehefrau nicht nur toleriert, sondern wohl auch gefördert wurde. Unter den drei erwachsenen Personen entwickelte sich eine Dreierbeziehung, die zur Zusammenlegung der Familien bzw. Haushalte führte. Auf diese Weise freundete sich die Tochter der Beigeladenen auch mit den vier leiblichen Kindern T1,T2 an. 1989 beschloss man, gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Nach einem erfolglosem Fluchtversuch im Jahre 1989 gelang die Übersiedlung nach Öffnung der Grenze. Die Beigeladene und T1 suchten sodann in den alten Bundesländern nach Arbeit und einem Haus als Wohnung für alle Mitglieder der Gemeinschaft. Zu einem gemeinsamen Einzug in das Haus in S kam es dann allerdings nicht mehr, weil mittlerweile die Beziehung zwischen der Beigeladene und T1 zu Ende war. In der Zeit der Übersiedlung der Beigeladenen und T1 in die alten Bundesländer wohnte die Tochter der Beigeladenen bei Frau T2 zusammen mit deren Kindern überwiegend in E. Wechselweise kam es zu Besuchen sowohl der Kinder T1,T2 als auch der Tochter der Beigeladenen in den alten Bundesländern. Während des Umzuges der Eheleute T1,T2 in das Haus in S versorgte die Beigeladene alle Kinder. Wie im Einzelnen die Beziehung der Beigeladenen zu T1 beendet wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist aber, dass diese Zeit für alle Beteiligten durch erhebliche Auseinandersetzungen und die damit einhergehenden psychischen Belastungen geprägt war. Es kam zu einer offenbar scheidungsähnlichen Situation. Diese Gesamtumstände konnten den Kindern, mithin auch der Tochter der Beigeladenen, ab April 1991 nach Einzug der Familie T1,T2 in das Haus in S nicht mehr verborgen bleiben. Es kam dann auf Anregung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes S in einem Gespräch wegen der Einschulung des Kindes der Beigeladenen zum Abschluss einer Pflegevereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Eheleuten T1,T2 sowie zu einem Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt S. Anlass hierfür war unter anderem die offene Wohnungssituation der Beigeladenen. Die von ihr und Herrn T1 angemietete Wohnung in E1 musste sie auf Grund der Kündigung verlassen und eine neue hatte sie noch nicht gefunden. Sie wohnte in einer vollmöblierten Wohnung einer Freundin, die sich vorübergehend im Ausland befand. Da sich auch in der Folgezeit einvernehmliche Gespräche unter den Erwachsenen ersichtlich nicht mehr führen ließen, entwickelte sich ein Streit um das Kind der Beigeladenen. Daraufhin widerrief die Beigeladene die Vereinbarung und teilte dem Jugendamt S die wahren Umstände der Antragstellung und deren Vorgeschichte in mehreren Gesprächen unter anderem vom 16. September 1991, mit. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass es, wie die Beigeladene ausgeführt hat, zu der Pflegevereinbarung sowie zu dem Antrag auf Erziehung beim Jugendamt S, nur aus Angst vor dem Verhalten von T1 gekommen war. Die Ereignisse der Folgejahre und auch die Tatsache, dass sich die Beigeladene dem Verhalten der T1,T2 in keiner Weise gewachsen sah, bestätigen die Richtigkeit dieser Einschätzung. Die Beigeladene hat mit ihrer Tochter im November 1991 das letzte Mal allein Kontakt gehabt und hat das Kind etwa Mitte des Jahres 1992 das letzte Mal gesprochen. Weiterer Kontakt wurde in der Folgezeit trotz intensivsten Bemühungen seitens der Beigeladenen durch die Eheleute T1,T2 in jedweder Art vollständig verhindert. Es wird deutlich, dass T1 mit allen Mitteln den Kontakt der Beigeladenen zu ihrer Tochter gänzlich unterbindet. Alle Maßnahmen, die weiterhin ergriffen worden sind, den Kontakt der Beigeladenen zu ihrer Tochter zu fördern, haben auf Grund des Verhaltens der Eheleute T1,T2 das Gegenteil bewirkt. Die inneren Bindungen sind derart verkümmert und der Anpassungsdruck in der Familie so groß, dass sich die Tochter der Beigeladene mittlerweile selbst den Namen der Pflegefamilie gab, ab dem Jahre 2000 ihre Adoption begehrte und sich schließlich wenige Tage nach ihrer Volljährigkeit tatsächlich adoptieren ließ. Alle Versuche des Jugendamtes und weiterer Personen, die mit den Verhältnissen befasst wurden und - teilweise - ernsthaft um die Rückführung des Kindes zu seiner Mutter bemüht waren, sind an dem planmäßigen Verhalten der Eheleute T1,T2 gescheitert. Da es nach den oben genannten engen Voraussetzungen für eine Vollzeitpflege um eine auf Dauer angelegte Lebensform zu keiner Zeit gehen konnte, weil eine Erziehungsunfähigkeit der Personensorgeberechtigten nicht bestand und auch keine Erziehungsschwierigkeiten im eigentlichen Sinne auf Seiten des Kindes vorlagen, konnte eine Hilfe zur Erziehung - wenn überhaupt - nur das Ziel haben, mit Unterstützung des Jugendamtes und der Eheleute T1,T2 das Kind möglichst schnell und bruchlos in den Haushalt der Beigeladene zurückzuführen. Es konnte bei der Konstellation im Jahre 1991 ausschließlich darum gehen, das Mutter-Kind-Verhältnis nach einer Zeit des zu losen Kontaktes durch die Übersiedlungspläne der Erwachsenen wieder zu intensivieren und zu festigen. Diesem Ziel entfernte man sich mit fortschreitender Dauer der Hilfe zur Erziehung aber immer mehr. Schon allein der Verlauf macht offenkundig, dass die Eheleute T1,T2 völlig ungeeignet waren und weiterhin sind, in diesem Sinne tätig zu werden. Es spricht vielmehr nahezu alles dafür, dass sie sogar bewusst und gewollt das Kind der Beigeladenen ständig mehr entfernten. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, dass die Eheleute T1,T2 beginnend Mitte 1991 nicht in der Lage gewesen sein sollten, das seinerzeit siebenjährige Mädchen wieder auf Kontakte mit der Mutter zu orientieren, zumal keiner der Beteiligten - nicht einmal die Eheleute T1,T2 - behauptet hat, das Kind selbst hätte für ein derartiges Verhalten von sich aus Grund gehabt. Die Tochter der Beigeladenen hatte vielmehr auch nach Beobachtungen der Mitarbeiter des Jugendamtes S keine negative Einstellung zur Mutter. Ausweislich der Aktenlage im beigezogenen Verfahren 19 K 3646/96 wurde nicht nur die Beigeladene, sondern auch das Jugendamt daran gehindert, den Kontakt zu dem Kind zu intensivieren und zu fördern. Termine wurden immer wieder mit ersichtlich vorgeschobenen Gründen abgesagt, und es war den Eheleuten T1,T2 offenkundig nicht daran gelegen, für den wachsenden Kontakt des Kindes zur Beigeladenen Sorge zu tragen. In diversen Stellungnahmen der Sozialarbeiterin N und des Mitarbeiters U1 ist das planmäßige Vorgehen der Eheleute T1,T2 belegt. Herr U2 bestätigt im Rahmen seiner Angaben im Gutachten der Dipl.-Psychologin R2 ebenfalls diesen Verlauf. Er habe bereits nach den Sommerferien 1991 den ersten Kontakt zur Beigeladenen gehabt, in dem diese darauf bestanden habe, ihr Kind zurückhaben zu wollen. 14 Tage später habe er den Kontakt zu den Eheleuten T1,T2 bekommen. Hierzu führte Herr U1 nach dem Wortlaut des Gutachtens aus: „Im Kontakt zu den Eheleuten T1,T2 seien zunächst viel Spannung und Aggressionen gegen die Kindesmutter, verbunden mit einer sehr indirekten Abwehrhaltung, deutlich geworden. Diese Abwehrhaltung habe sich im weiteren Verlauf verringert, in der jüngeren Vergangenheit nehme die Anspannung aber wieder zu, was mit der Begutachtung im Zusammenhang stehen könne. Er habe verdeutlicht, dass seines Erachtens Kontakte zur Mutter erforderlich seien und von den Pflegeeltern unterstützt werden müssten, damit eine Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut werden könnte. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Eheleute T1,T2 hierzu wenig motiviert gewesen seien, während die Kindesmutter ihr Einverständnis zur Mitarbeit signalisiert habe." Dies eskalierte schon bald sogar so weit, dass der Amtsleiter des Jugendamtes S, T3, im Zusammenwirken mit dem Abteilungsleiter Erziehungshilfe, X2, am 18. Februar 1992 versuchte, die Tochter der Beigeladenen an der Rückkehr in die Familie der Eheleute T1,T2 zu hindern, indem man sie aus der Schule nahm und sich dabei auf Gefahr im Verzug sowie das vom Vormundschaftsgericht S übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter T berief. Man war der Auffassung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts S, das Kind der Beigeladenen weiter in der Familie T1,T2 unterzubringen, dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Nur auf Grund eines weiteren Beschlusses des Amtsgerichts S vom selben Tage (entschieden durch die später für befangen erachtete Richterin am Amtsgericht H) wurde ein Verbringen des Kindes zurück zur Familie T1,T2 zugelassen. Da die Eheleute T1,T2 ersichtlich auch nicht willens waren, von sich aus eine Verbesserung des Verhältnisses der Beigeladenen zu ihrer Tochter zu erreichen und das Jugendamt S sich auf Grund der vorläufigen Verbleibensanordnung des Vormundschaftsgerichts seinerzeit gebunden fühlte, wurden weitere Hilfen zur Unterstützung der Eheleute gewährt. So wurde auf ihr Betreiben die Tätigkeit der Dipl.-Sozialarbeiterin K1, die diese schon seit Herbst 1991 in der Sache beriet, als freie Mitarbeiterin über den F2 - - seit dem 19. März 1992 vom Jugendamt finanziell sichergestellt. Die Tätigkeit ergänzte die zusätzliche Arbeit in der Erziehungsberatungsstelle. Frau K1 war zu je 6 Stunden die Woche innerhalb der Familie T1,T2 tätig. Sowohl das Engagement des F2 durch den Dipl.-Sozialarbeiter T4 als auch die Arbeit von Frau K1 führten zu keiner Zeit zu einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Beigeladenen und ihrer Tochter, vielmehr vertiefte sich der Graben weiter. So teilte der Dipl.-Sozialarbeiter T4 vom F2 dem Jugendamt S unter dem 20. Juli 1992 mit, Frau K1 müsse voraussichtlich weiter eingesetzt werden. Ausschließlich durch ihre Vermittlung sei es möglich gewesen, überhaupt mit den Eheleuten ins Gespräch zu kommen, wobei die Einwirkungsmöglichkeiten des F2 immer noch begrenzt seien. Mit Schreiben vom 30. November 1993 an das Jugendamt S teilte der F2 sodann abschließend mit, dass er sich zur weiteren Betreuung der Eheleute T1,T2 nicht mehr in der Lage sehe, da die Betreuung „de facto" nicht ausgeübt werden könne. Wenn die Eheleute T1,T2 tatsächlich die Absicht gehabt hätten, dem Ziel der Jugendhilfemaßnahmen zu entsprechen, wäre ein solches Schreiben wohl kaum denkbar. Die finanzielle Unterstützung des Einsatzes von Frau K1 wurde Ende 1993 von behördlicher Seite eingestellt. Eine Weiterbewilligung wurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Eheleute T1,T2 hätten als Pflegeeltern bisher verhindert, dass die Tochter der Beigeladenen die Beziehung zu ihrer Mutter im Rahmen von geregelten Besuchskontakten erhalte. Auch der seinerzeit tolerierte und geförderte Einsatz der Frau K1 unter Federführung des F2 habe sich mit dieser Zielsetzung als erfolglos erwiesen. Auch ohne die finanzielle Unterstützung für den Einsatz von Frau K1 war diese ausweislich der Aktenlage aber gleichwohl, offensichtlich auf Grund enger persönlicher Verbundenheit mit den Eheleuten T1,T2, mit dem weiteren Geschehensablauf intensiv befasst. Wie sie selbst in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1994 an das Amtsgericht S mitteilt, habe sie der Verein der R3. gebeten, dem Wunsch der Eheleute T1,T2 zu entsprechen und sie als freiberufliche Fachkraft weiter zu betreuen. Die Kosten für die Tätigkeit der Frau K1 sind bis Mitte 1995 von diesem Verein getragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war Frau K1 in das Haus der Eheleute T1,T2 übergesiedelt. Ausweislich eines Hausbesuchs von Mitarbeitern der Jugendamtes S verfügt sie im Obergeschoss des Hauses über eine Wohnung. Wie auch der weitere Verlauf der Kontaktstörung zwischen der Beigeladenen und ihrer Tochter zeigt, ist die Arbeit von Frau K1 in diesem Sinne als ebenso ungeeignet einzustufen, wie die Betreuung des Kindes durch die Eheleute T1,T2. Die Stellungnahme von Frau K1 vom 4. Dezember 1994 an das Amtsgericht S im Rahmen eines Antrages auf Einrichtung einer vorläufigen Besuchsregelung, macht nämlich deutlich, dass ihr nicht daran gelegen ist, das jugendhilferechtliche Ziel, eine Rückführung des Kindes zur Kindesmutter, in die Wege zu leiten. Vielmehr akzeptiert sie die - wie sie meint, vom Kind T getroffene - Entscheidung zu der Familie T1,T2 hin und findet es richtig, dass diese sich als Mitglied dieser Familie empfindet. Ungeachtet der hier im weiteren zu untersuchenden Eignung der Eheleute T1,T2 als Pflegeeltern für das oben genannte Erziehungsziel stellt sich angesichts der vorliegenden Gesamtumstände unter anderem die Eignungsfrage auch im Hinblick auf das Verhältnis der Frau K1 zu den Eheleuten T1,T2. In Anbetracht der Kenntnis, dass die vorliegende Situation entstanden ist aus einem Dreiecksverhältnis der Beigeladene zu den Eheleuten T1,T2, kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass auch heute wieder „besondere Beziehungen" zwischen den Eheleuten T1,T2 und Frau K1 existieren, zumal diese seit nunmehr Mitte 1995 in deren Haus wohnt. Es ist den Verwaltungsvorgängen zum Verfahren 19 K 3646/99 nicht zu entnehmen, dass diese Umstände einer gesonderten, intensiven und vor allem verlässlichen Prüfung unterzogen worden wären. Fest steht jedenfalls, dass ein derartiges Verhältnis die Eignung der Pflegestelle aus sich heraus in Frage stellen würde. Nachdem Frau K1 aus Sicht des Jugendamtes S eine jugendhilferechtliche Betreuung nicht mehr sicherstellen konnte, wurde die Dipl.-Sozialarbeiterin N1 mit der Kontaktaufnahme und der Förderung des Mutter-Kind-Verhältnisses betraut. Auch ihr ist es nicht gelungen, die Verhältnisse dahingehend zu wenden, dass dem jugendhilferechtlichen Ziel der Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter Rechnung getragen werden konnte. Aus der Akte ergeben sich zahlreiche Versuche von Frau N1 mit den Eheleuten T1,T2 in Kontakt zu treten. Diese waren aber weiterhin nicht bereit, auch nur ansatzweise den an sie gestellten Anforderungen zu entsprechen. In einem Vermerk vom 18. Mai 1995 stellt die Dipl.-Sozialarbeiterin N1 dies unter der Überschrift „Chronolo-gische Bemühungen des Pflegekinderdienstes um Kontaktaufnahme - Hausbesuchs-vereinbarung zu der Pflegestelle T1,T2" für den Zeitraum vom 26. Oktober 1994 bis zum 18. Mai 1995 ausführlich und detailliert dar. Auch diesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen, dass die Eheleute T1,T2 bewusst, gewollt und auch gezielt, Einblicke und auch Beratungen durch das Jugendamt hintertrieben. So wurden die Termine wiederum mit ausweichenden Begründungen nicht wahrgenommen oder auch die Tür zu verein-barten Terminen nicht geöffnet. Bei einem Termin am 24. November 1994 vermerkt Frau N1: „die Eheleute T1,T2 lehnen nachdrücklich eine Betreuung durch das Jugendamt der Stadt S ab. Sie möchten von Frau K1 vom R3 betreut werden". Die oben genannte Stellungnahme der Dipl.-Sozialarbeiterin N1 führte vorläufig zu der Einstellung der Leistungen. In dem Bescheid vom 29. September 1995 heißt es unter anderem, es ergäben sich „unüberwindbare Zweifel an der Geeignetheit der Hilfe in Form von Familienpflege" in der Familie T1,T2. So heißt es: „Hilfe zur Erziehung liegt nur dann vor, wenn im Anschluss an die Unterbringung die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes unter der Aufsicht des Jugendamtes bleibt, damit erforderlichenfalls korrigierend eingegriffen werden kann. In der tatsächlichen Erfüllung der im Anschluss an die Unterbringung des Kindes einsetzenden Beobachtungspflicht liegt die Rechtfertigung für die Weitergewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe. Die Erfüllung dieser Beobachtungspflicht durch das Jugendamt muss dabei auf eine gewisse Dauer und auf eine längerfristige Zusammenarbeit mit kooperationsbereiten und die Mitverantwortung des Jugendamtes anerkennenden Pflegeeltern ausgerichtet sein. Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 26.6.1995 mitgeteilt habe, ist es auf Grund Ihrer massiven Verweigerungshaltung dem Jugendamt S unmöglich, seiner vorgegebenen Pflicht nachzukommen. Durch Ihre ständigen Boykottversuche ist es seit geraumer Zeit nicht möglich, sich an Ort und Stelle vom Wohle von T zu überzeugen." Ferner wird deutlich, dass das Jugendamt die Leistung nur deshalb nicht eingestellt hat, weil es sich vorläufig auf Grund der Verbleibensanordnung des Amtsgerichts S daran gehindert sah, und nicht etwa, weil es von der Geeignetheit der Maßnahme ausgegangen wäre. Die Schilderung dieser Umstände macht aber klar, dass die Eheleute T1,T2 als Pflegeeltern für eine Vollzeitpflege mit der Zielsetzung, das Kind in den Haushalt der sorgeberechtigten Mutter zurückzuführen, völlig ungeeignet waren. Ein größerer Graben hätte zwischen der Beigeladenen und ihrer Tochter kaum anderweitig entstehen können. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass in jeder anderen Pflegestelle und bei jedweder anderen Unterbringung die Rückführung zur Mutter längst erfolgt gewesen wäre. Ferner lässt sich dies dem eindeutigen Verhalten der Eheleute T1,T2 in den weiteren vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entnehmen. Sie waren in hohem Maße aktiv, wenn es darum ging, die Beigeladene weiter in ihrem Sorgerecht zu beschränken. Die Kammer geht nach alledem auch heute davon aus, dass insbesondere Herr T1 das Kind T im Gefolge des Beziehungsverlustes zu seinen Zwecken instrumentalisierte. Er wollte gerade das Ziel jugendhilferechtlicher Maßnahmen nicht umsetzen und verhinderte bewusst und gewollt sowie systematisch die weiteren Kontakte zwischen der Beigeladenen und ihrem Kind. Ob dies mit der Motivation, die Beigeladenen zurückgewinnen zu können oder ihr schaden zu wollen, geschah, kann hier dahinstehen, jedenfalls ist dies eine nachvollziehbare Erklärung für das nachhaltig schädigende Verhalten von T1 gegenüber dem Kind. Ohne Rücksicht auf mögliche psychische Konsequenzen, die durch den Verlust der Mutter entstehen müssen, funktionalisierte er das Kind für seine Zwecke. Schließlich scheitert eine Hilfegewährung auch daran, dass eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII hätte erteilt werden müssen, aber nicht erteilt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Frage auch nicht vom Beklagten quasi von Amtswegen zu entscheiden gewesen. Es hätte ihr, dem weiteren Ergänzungspfleger oder den „Pflegeeltern" selbst oblegen, eine solche zu erwirken, dies schon allein vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 17. Januar 1997 im Verfahren 19 K 3646/96, als dort schon beanstandet wurde, dass die Eheleute T1,T2 nicht über die erforderliche Pflegeerlaubnis verfügen. Die Kammer hat seinerzeit - bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - ausgeführt: „Nach § 44 SGB VIII bedarf nämlich derjenige einer Erlaubnis, der ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewähren will. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, die offenkundig für den vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen sind. Aber auch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 SGB VIII kann hier nicht von einer Entbehrlichkeit der Erlaubnis ausgegangen werden. Danach bedarf derjenige keiner Erlaubnis, der ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Eine solche Vermittlung durch das Jugendamt macht die Erlaubnis deshalb entbehrlich, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vor einer Vermittlung in aller Regel die Geeignetheit der Pflegeperson bereits geprüft war und deshalb feststeht. In diesen Fällen besteht für ein eigenständiges Verfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis daher kein Bedürfnis. Von einer Vermittlung der Pflegepersonen durch das Jugendamt kann im vorliegenden Fall aber ersichtlich nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergab sich die Funktion der Beigeladenen als Pflegeeltern allein aus dem Umstand, dass dem Antrag auf Jugendhilfe das oben geschilderte persönliche Dreiecksverhältnis mit einer Zusammenlegung der Familien vorausgegangen war und diese nunmehr einen Antrag unterschrieben hatten. Mithin blieb es bei der Regelvoraussetzung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und der Notwendigkeit der Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Durchführung einer Vollzeitpflege im Haushalt der Beigeladenen. Diese Voraussetzung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Erlaubnis rein formal nicht erteilt worden ist, aber gleichwohl hätte erteilt werden müssen. Das Gegenteil ist der Fall. Bei einer genauen Prüfung der Verhältnisse, insbesondere der Beziehung des beigeladenen Ehemannes zur Beigeladene, wäre nach dem oben Gesagten unschwer auch kurz nach Aufnahme der Maßnahme die Ungeeignetheit der Pflegepersonen erkennbar gewesen. Dass dies auf der Hand lag, wurde oben bereits ausgeführt. Zu keinem Zeitpunkt ist diese Prüfung aber abschließend beim Beklagten vorgenommen worden." Hieran hat sich in der Folgezeit nichts geändert, die Kammer hält hieran fest. Der Beklagte war auch nicht - wie die Klägerin offensichtlich meint - aus anderen Gründen verpflichtet die Hilfe zur Erziehung für den streitigen Zeitraum zu bewilligen. Insbesondere folgte dies nicht aus den Entscheidungen in den vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, die Herausgabe und Verbleibensanordnung sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend. Der Beklagte hat allein in der Funktion als öffentlich-rechtlich tätiger Jugendhilfeträger, der eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII ) zu prüfen hat, zu entscheiden. Die Entscheidungen der Zivilgerichte in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit binden ihn im hier vorliegenden Fall nicht dahingehend, dass er die Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in der Familie T1,T2 für die Tochter der Beigeladenen ohne weitere Prüfung gewähren müsste. Die oben genannten Beschlüsse des Amtsgerichts S im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 0.00.1991 sowie die Beschlüsse im Hauptverfahren vom 00.0.1994, des Landgerichts E2 vom 00.0.1994 und Oberlandesgericht E2 vom 00.0.1996 sind auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften (§§ 1632, 1666 BGB ) ergangen und haben einen anderen Verfahrensgegenstand als das sich nach öffentlichem Recht richtende kinder- und jugendhilferechtliche Verfahren des Beklagten. Die Beschlüsse beinhalten zum einen die Zurückweisung des Herausgabeanspruchs der Beigeladenen gemäß § 1632 Abs. 1 BGB, ferner die Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB für die Tochter der Beigeladenen in der Familie T1,T2. Schon dem Wortlaut nach binden die Entscheidungen den Beklagten nicht dahingehend, dass dieser daraufhin Hilfe zu Erziehung ohne eigene Prüfung leisten muss. Die Beschlüsse sind auch formal gesehen nicht an das Jugendamt gerichtet. Darüber hinaus sind die notwendigen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Inpflegegabe nach den Vorschriften des SGB VIII - hier etwa §§ 27, 33, 36, 37, 44, 5 SGB VIII - durch die Zivilgerichte nicht geprüft worden, da diese ihren Entscheidungen (lediglich) die Regelungen der §§ 1632, 1666 BGB zugrundelegten. Dies geschah weder unmittelbar noch inzident - ungeachtet der Frage, ob sie dazu überhaupt berufen wären, weil diese Prüfung den Verwaltungsgerichten obliegt. Demzufolge entheben die Entscheidungen den Beklagten nicht seiner Befugnis/Verpflichtung, aus jugendhilferechtlicher Sicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer derartigen Unterbringung vorzunehmen. Auch wenn sich zwar teilweise die Zielsetzungen der zivilrechtlichen Regelungen - in der Ausrichtung am Wohl des Kindes - mit denen der jugendhilferechtlichen Vorschriften decken, sind zahlreiche andere Voraussetzungen nach den oben genannten Regelungen des SGB VIII vom Beklagten für eine rechtmäßige Gewährung der Jugendhilfemaßnahme zu prüfen. Nicht jede zivilrechtliche Verbleibensanordnung löst damit automatisch einen öffentlich-rechtlichen Jugendhilfeanspruch aus. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht schon daraus, dass die Verbleibensanordnung Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie verursacht. Dies lässt sich unter anderem aus der Zielsetzung und Funktion der öffentlichen Hilfen, wie sie in §§ 27 ff SGB VIII dargestellt werden, entnehmen. Danach hat die Behörde durch diverse Mittel den Sorgeberechtigten Unterstützung bei den Aufgaben der Erziehung zu leisten, die aber in aller Regel in dem Ergreifen von Maßnahmen betreuender und helfender Art etwa durch Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), Tagespflege (§ 32 SGB VIII) sowie Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) usw. erbracht werden. Lediglich als Annex dieser Leistungen ergibt sich auch im Einzelfall die Kostenübernahme für derartige Maßnahmen, so etwa für die Hilfe zur Unterbringung in Vollzeitpflege. Dies kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn dem Grunde nach die Unterbringung eines Kindes etwa in Vollzeitpflege - und nur dies ist der eigentliche Anspruch, nicht etwa die Geldleistung hierfür - nach den Voraussetzungen des SGB VIII geeignet und notwendig ist. Anderweitige Unterbringungen, die ebenfalls eine Verbleibensanordnung auslösen können, sind auch in anderer Form finanziell abzusichern. Entweder kann sich dies aus Unterhaltsansprüchen gegen die Unterhaltsverpflichteten, aus §§ 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung, aus Kindergeldleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen oder anderen Ansprüchen ergeben. Auf derartige Ansprüche ist etwa in Fällen zu verweisen, in denen eine Verbleibensanordnung bei den Pflegeeltern getroffen wird, weil das Kind auf Grund einer privaten Pflegevereinbarung über Jahre hinweg bei den Pflegeeltern (etwa Verwandten) gelebt hat und dort erzogen worden ist, ohne dass hierbei öffentliche Stellen mit der Angelegenheit befasst worden wären. Liegt gleichzeitig eine Mangelsituation im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII nicht vor, wird die Hilfe zur Erziehung durch Übernahme von Kosten der Unterbringung durch das Jugendamt abzulehnen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil sie selbst einen Sachantrag gestellt und sich damit einem weiter gehenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Einer Entscheidung über Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, da die Klägerin unterlegen ist und damit auch nicht die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2